Einige Sätze zu Ihren Äußerungen, Herr Dr. Rosenbauer. Zunächst einmal bin ich immer noch der Auffassung, dass die verpflichtende Umlage der richtige Weg ist. Deshalb ist es natürlich auch sinnvoll, die Entscheidung des Verfassungsgerichts abzuwarten. Wir haben es erlebt, als die Vorlage erfolgt ist, dass auf der Basis der Freiwilligkeit gerade nicht im Sinn des Umlageverfahrens eine Vereinbarung zu treffen ist, weil diejenigen Träger in der Altenpflege, die nicht selbst ausbilden, kein Interesse haben, eine Vereinbarung zu treffen. Insofern ist schon sehr deutlich geworden, dass der Vorschlag in Ihrem damaligen Gesetzentwurf nicht zieht und wir deshalb zu einer verpflichtenden Umlage kommen müssen.
Zum Zweiten, die jetzige Problematik beim Fachkräftemangel zeigt ganz deutlich das Problem. Das spricht eine ganz eigene Sprache. Wenn Sie sich in der Landschaft umschauen, haben diejenigen Einrichtungen, die selbst ausbilden, im Gegensatz zu den Einrichtungen, die die Ausbildung selbst nicht initiieren und sich darüber hinaus an Ausbildungen nicht beteiligen, zur Zeit keine Probleme, Fachkräfte zu requirieren. Deshalb bin ich der Auffassung, dass wir eine Verantwortung für Ausbildung bei allen, die in der Altenpflege tätig sind, erreichen müssen. Das erreichen wir nur durch dieses angestrebte Umlageverfahren. Deshalb nochmals meine Bewertung dieser ganzen Situation: Es lohnt sich, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Ich hoffe, dass wir eine Entscheidung erhalten, wonach das Umlageverfahren rechtmäßig ist. Deshalb ist das jetzige Gesetz bzw. die Verlängerung der Aussetzung erforderlich.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/1044 –. Wer dem Gesetzentwurf in zweiter Beratung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Die Gegenprobe! – Enthaltungen? – Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf mit den Stimmen der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der CDU in zweiter Lesung angenommen ist.
Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Die Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Gesetzentwurf ist in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der CDU angenommen.
Wahl von stellvertretenden nicht berufsrichterlichen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Ich gehe davon aus, dass wie üblich die Vorschläge jeweils unter dem Buchstaben a die Vorschläge sind, die von den Fraktionen gemacht werden.
Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/1429 – Erste Beratung
Gleichstellung behinderter Menschen – Umsetzung auf Landesebene Besprechung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU und der Antwort der Landesregierung auf Antrag der Fraktion der CDU – Drucksachen 14/1028/1160/1201/1277 –
Herr Präsident, meine sehr geehrten Herren, sehr verehrte Damen! Ich freue mich, heute den Entwurf eines Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen zur ers
Auf dem Weg zur Gleichstellung und zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft ist das Landesgesetz ein weiterer Meilenstein der rheinland-pfälzischen Politik für behinderte Menschen;
denn es stellt die rechtliche Absicherung der berechtigten Erwartungen behinderter Menschen dar, das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot in die gelebte gesellschaftliche Wirklichkeit umzusetzen.
Rheinland-Pfalz ist auch das erste Bundesland, das in der Folge des Bundesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ein vergleichbares Landesgesetz in die parlamentarische Beratung einbringt. RheinlandPfalz schafft damit als erstes Bundesland landesrechtliche Regelungen, die dem bundesgesetzlichen Standard entsprechen. Die Rechtsanwendung, also die Umsetzung des Gesetzes auf Bundes- und auf Landesebene wird durch diese Vereinheitlichung des Rechts erheblich erleichtert und, ich bin sicher, auch befördert.
Kernanliegen des Gesetzentwurfs ist die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche. Ungehinderter Zugang umfasst neben der Beseitigung von räumlichen Barrieren für Menschen, die aus verschiedenen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für Blinde und sehbehinderte Menschen, die Kommunikation mittels Gebärdendolmetscher und Gebärdendolmetscherinnen und über elektronische Hilfsmittel sowie die entsprechende Gestaltung öffentlicher Bescheide und Internetseiten.
Zur Durchsetzung ihrer Rechte werden behinderten Menschen Instrumente an die Hand gegeben: die Beweislastumkehr bei Geltendmachung von Benachteiligungen und die Möglichkeit der Verbandsklage.
Die Arbeit des Landesbehindertenbeauftragten und des Landesbehindertenbeirats findet im Gesetz eine rechtliche Grundlage. Weiterhin wird dem Wunsch behinderter Menschen nach barrierefreier und eigenständiger Wahrnehmung des Wahlrechts entsprochen.
Die vorrangig integrative Erziehung in Kindertagesstätten und Schulen wird festgeschrieben. Prüfungsordnungen werden den besonderen Belangen behinderter Prüflinge angepasst. Darüber hinaus werden diskriminierende Formulierungen aus bestehenden Landesgesetzen entfernt.
Diesem Kernanliegen entsprechend – ich habe nur einen Teil daraus zitiert – orientiert sich Artikel 1 des Gesetzentwurfs des Landesgesetzes, was Definitionen und grundlegende Ausrichtung angehen, am Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, das am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getreten ist. Die Artikel 2 bis 74 sehen Änderungen bestehender Landesgesetze und
Bereits bei der Erarbeitung des Bundesgesetzes leistete die Landesregierung koordinierende Unterstützung. Parallel zur Mitarbeit am Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen erarbeitete das Sozialministerium einen ersten Referentenentwurf, der den Entwicklungen auf Bundesebene regelmäßig angepasst wurde.
An dieser Stelle will ich aus bekannten Gründen ein paar Worte zum Zeitplan sagen. Die Grundsatzbilligung des Ministerrats erfolgte am 30. April 2002, also einen Tag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes. Daraufhin wurde die externe Anhörung durchgeführt, bei der zahlreiche Verbände behinderter Menschen, die kommunalen Spitzenverbände, der kommunale Rat sowie andere Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Nach der Auswertung des Ergebnisses der Anhörung und abschließender Prüfung durch das Ministerium der Justiz, erfolgte am 17. September der Einbringungsbeschluss des Ministerrats. Angesichts dieser notwendigen Schritte geht der Vorwurf der Opposition, wie er in der Zeitung wieder zu lesen war, die Landesregierung hätte sich zu viel Zeit genommen, um den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, schlicht und ergreifend ins Leere.
Die Landesregierung legt mit der heutigen Einbringung, wie ich denke, zeitnah einen umfangreichen und fachlich anspruchsvollen Gesetzentwurf vor.
Meine sehr verehrten Herren, sehr verehrte Damen, unser Ziel ist es, mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nicht nur die rechtliche Situation von behinderten Menschen zu verbessern, sondern auch die gesellschaftliche Grundeinstellung positiv zu verändern.
Im Mittelpunkt des Interesses behinderter Menschen steht die Selbstbestimmung ihrer Lebensumstände und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit im Leben entgegenstehen.
Während in der Vergangenheit die Behinderung als dominierendes Persönlichkeitsmerkmal herausgestellt wurde, stehen jetzt Bürgerrechte und Antidiskriminierung im Vordergrund.
Es geht um Menschen, deren Bedürfnisse und Fähigkeitsstruktur die gleiche Vielfalt aufweisen wie bei Menschen ohne Behinderungen. Um das Ziel der Gleichstellung vollständig zu erreichen, müssen möglichst viele Barrieren beseitigt werden, die Menschen mit Behinderungen an der gleichen Teilhabe hindern. Wir müssen Diskriminierungen ausschließen und Ursachen für mögliche Benachteiligungen ausräumen.
Der vorliegende Gesetzentwurf unterstützt das veränderte Selbstverständnis von Menschen mit Behinderungen. Eine moderne Politik für behinderte Menschen ist darauf gerichtet, Ausgrenzung aktiv entgegenzuwirken und berufliche und soziale Integration zu fördern. Durch eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung werden Menschen mit Behinderungen verbesserte Möglichkeiten zur Mitwirkung geboten.
Mit der Änderung der Landesverfassung im Jahr 2000 hat der Verfassungsgesetzgeber in Rheinland-Pfalz der Politik für Menschen mit Behinderungen Verfassungsrang zuerkannt. In Artikel 64 wurden die Pflichten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände verankert, behinderte Menschen vor Benachteiligungen zu schützen und auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken.
Das Land Rheinland-Pfalz hat zahlreiche kreative Lösungen entwickelt, um die Umsetzung des Gleichstellungsgebots in die Praxis zu ermöglichen.
Im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und des Wohnens behinderter Menschen ist das Modellprojekt „Selbst bestimmen, Hilfe nach Maß“ für behinderte Menschen zukunftsweisend.
Die Idee des persönlichen Budgets hat Eingang in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch gefunden. Sie verändert die Wirklichkeit der Eingliederungshilfe im Land Rheinland-Pfalz. Ich erinnere gern an die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene, besonders behindertenfreundliche und bundesweit vorbildliche Landesbauordnung.
Weiter wurden in Rheinland-Pfalz die Integrationsfachdienste entwickelt, die ebenso in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen worden sind. Darüber hinaus ist kürzlich das Landessonderprogramm zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen überarbeitet worden. Der Ausbau von Integrationsbetrieben wird ebenso weiter gefördert.