Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Nur zur Klarstellung, damit keine falsche Interpretation im Raum stehen bleibt: Die Überlegungen, die im März 2009 von Herrn Kollegen Deubel angestellt wurden, wurden vom Wirtschaftsministerium nicht aufgegriffen und nicht weiterverfolgt. Er hat dies mündlich mitgeteilt, und damit war Schluss gewesen. Wir haben gesagt, zunächst einmal solle am Nürburgring dargestellt werden, dass es funktioniert. Es wird für den Flughafen Hahn nicht weiterverfolgt. – Es sind keine weiteren Aktivitäten durch meine Person oder das Wirtschaftsministerium erfolgt. Ich sage dies nur, um es klarzustellen und um zu verhindern, dass eine falsche Interpretation erfolgt.
Wir stellen Ihnen die Zahlen der Landesgesellschaften Nürburgring GmbH und der mittlerweile der Nürburgring GmbH angehörenden MSR transparent dar. Wir sind bisher keiner Zahl ausgewichen. Ich habe Ihnen auch die Betriebszahlen der Nürburgring GmbH für das erste Quartal genannt.
Ich habe Ihnen die Betriebsergebnisse für die Nürburgring GmbH bis zum 1. Quartal genannt. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt die Besucherzahlen haben möchten, bekommen Sie sie selbstverständlich. Darauf haben Sie einen Anspruch. Ich habe Ihnen bezüglich der weiteren Besucherzahlen auch gesagt, dass der private Betreiber nicht verpflichtet ist, uns monatlich diese Zahlen mitzuteilen.
Das Konzept ist vom Dezember 2009 bis zum März weiterentwickelt worden, und es ist besser und transparenter geworden. Wir haben Ihnen keine Zahl als Zielsetzung genannt, die wir nicht hätten einhalten können. Wir waren bezüglich der Mindestpachten sehr vorsichtig. Bisher ist alles eingehalten worden, auch bezüglich der Arbeitnehmerentwicklung. Die Zusagen sind eingehalten worden. Herr Eymael, Sie können keinen Punkt nennen, an dem ich in der Öffentlichkeit Zusagen mit Fristsetzungen gemacht hätte – dann und dann wird das Ergebnis erzielt –, die ich nicht auch eingehalten habe.
Das haben wir immer klar dokumentiert, und dabei wird es auch bleiben. Dies mag Ihnen politisch nicht angenehm sein, aber wenn ich einmal Revue passieren lasse, was heute Neues an Fakten und Hinweisen von Ihnen in diese Aktuelle Stunde eingebracht wurde, müssen Sie sich ehrlich die Frage stellen, ob dies der richtige Anlass gewesen ist, eine Aktuelle Stunde zum Nürburgring zu beantragen. Die Öffentlichkeit wird Ihnen diese Fragen beantworten.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Wir sind am Ende des dritten Teils der Aktuellen Stunde angelangt.
Ich möchte Ihnen noch einen kurzen Hinweis geben. Das DRK ist noch bis 16:00 Uhr bei uns im Landtagshof. Machen Sie von dem Blutspendetermin Gebrauch. Wir treffen uns wieder um 13:45 Uhr, um mit dem zweiten Teil der Plenarsitzung zu beginnen.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD – Drucksache 15/5061 – Erste Beratung
Herr Präsident, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir bringen heute einen Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes ein.
§ 2 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes besagt: „Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen.“
Meine Damen und Herren, die Effizienz unseres Rettungsdienstgesetzes beruht auf einer bestmöglichen Zusammenarbeit aller Beteiligten der Hilfsorganisation HiK, wie zum Beispiel DRK, ASB, Malteser, Johanniter und DLRG, den haupt- und ehrenamtlichen Feuerwehr
leuten und auch der Polizei. Deshalb möchte ich hier stellvertretend für meine Fraktion allen für ihr Engagement zum Wohle der Menschen, denen sie in misslichen Lagen geholfen haben und auch in Zukunft helfen werden, danken.
Der heutige Änderungsentwurf zum Rettungsdienstgesetz soll nun Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen sowie Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern eine Kompetenzerweiterung gewähren und damit an die Rechte der Helferinnen und Helfer der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes angeglichen werden.
In dieses Landesrettungsdienstgesetz soll § 25 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes eingefügt werden. Dieser § 25 sieht vor, dass vor Ort Sicherheitsmaßnahmen von Einsatzleitern an Feuerwehrangehörige und Helfer der anderen Hilfsorganisationen delegiert werden können. Hier sind unsere Rettungsassistentinnen und -assistenten und unsere Rettungssanitäterinnen und -sanitäter außen vor. Deshalb wollen wir das ändern.
Warum ist dies nötig, meine Damen und Herren? Zwar ist in § 29 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes alles genau geregelt, zum Beispiel, Personen, die an Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Die Realität sieht jedoch oft anders aus. Schaulustige und Gaffer stören den Einsatz. Wir wissen das alles aus Berichten aus dem Verkehrsfunk, auch aus der Berichterstattung von anderen Medien.
Wenn zum Beispiel der Rettungsdienst, der oftmals als Erster am Unfallort eintrifft, verunglückten Menschen Hilfe leisten möchte, oft unter schwierigen Umständen und immer unter dem Zeitdruck, Leben zu retten, und dabei von Schaulustigen behindert wird, hat er nun nach unserer Änderung die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem dritten Abschnitt des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. Das heißt, diese Helferinnen und Helfer können nun störende Personen von der Einsatzstelle verweisen und dies notfalls mit Zwangsmaßnahmen durchsetzen.
Wir alle wissen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes täglich hoch qualifiziert und motiviert ihre Aufgabe erfüllen. Mit unserer Gesetzesänderung schaffen wir eine Verbesserung in ihrer Arbeit der Hilfeleistung.
Ich gehe davon aus, dass Sie unserem Gesetzesantrag zustimmen, nachdem wir ihn in guten Diskussionen in den Ausschüssen beraten haben. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Gewalt gegen Retter ist leider seit einigen Jahren ein ernstes Problem. Immer wieder kommt es dazu, dass Rettungskräfte, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst bei Einsätzen selbst zum Opfer von Gewalt werden. Doch nicht immer kommt es nur zu Gewalt. Noch häufiger sind wohl Pöbeleien und Beleidigungen, die jedoch genauso wenig hinnehmbar sind. In all diesen Fällen wird jedenfalls die Arbeit der Retter massiv behindert.
Hinzu kommt, dass seit jeher auch Gaffer die Hilfseinsätze entsprechend massiv stören. Kaum ist etwas passiert, hat sich schon eine große Traube von Schaulustigen zusammengefunden – wir kennen das –, die den Helfern die Arbeit unnötig erschweren und oftmals den Rettungskräften im Weg stehen.
Nicht vergessen sollte man, dass es gerade auch für das Opfer oftmals entwürdigend ist, wenn sich eine Schar von Zuschauern an seinem Leid ergötzt.
In den beschriebenen Situationen ist es daher erforderlich, dass die Rettungskräfte entschieden gegen jede Form von Behinderung ihrer Arbeit zum Schutz der Opfer und zu ihrem eigenen Schutz vorgehen können. In Betracht kommen hier etwa Platzverweise oder Sperrung der Unfallstelle.
Die SPD-Fraktion weist in ihrem vorliegenden Gesetzentwurf ganz richtig darauf hin, dass es hinsichtlich solcher Befugnisse von Rettungskräften nicht nachvollziehbare Diskrepanzen gibt. So kann man § 25 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes durchaus so verstehen, dass ehrenamtliche Helfer von anderen Hilfsorganisationen in dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes mehr Kompetenzen haben als die hauptamtlichen Kräfte des öffentlichen Rettungsdienstes.
Außerhalb des Anwendungsbereiches des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gibt es entsprechende Kompetenzen überhaupt nicht. Die CDU tritt deshalb ebenfalls dafür ein, den Kräften des öffentlichen Rettungsdienstes in beiden Fällen die notwendigen Kompetenzen an die Hand zu geben, also zum einen im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zum anderen im allgemeinen Rettungsdienst, also auch außerhalb des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.
Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Rettungskräfte in diesem Fall als Amtsträger mit der Konsequenz anzusehen sind, dass das Verhalten derjenigen, die den Anweisungen der Retter nicht nachkommen oder sie sogar angreifen, was bedauerlicherweise öfter vorkommt, als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte anzusehen ist, die sich dann nach § 113 Strafgesetzbuch strafbar machen würden. Dieser Straftatbestand,
der auf Druck der CDU und der Innenministerkonferenz deutlich verschärft werden soll, kommt diesen Rettungskräften zugute. Ich denke, das wird dazu beitragen, die Rettungskräfte besser zu schützen.
Dennoch haben wir bei dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD bei einem Punkt Diskussionsbedarf. Wir verstehen Ihren Änderungsentwurf so, dass die Kompetenzerweiterung nur für Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungsassistenten gelten soll, nicht jedoch für Notärzte. Dies ergibt sich zum einen aus der Gesetzesbegründung von Ihnen, vor allem verweist aber § 22 Abs. 6 des neuen Rettungsdienstgesetzes auf die Kompetenzen von Helfern anderer Sanitätsorganisationen hin. Die Notärzte sind aber keine Helfer, sondern Einsatzleiter. Wir halten es für notwendig, dass gerade die Notärzte diese Kompetenzen erhalten. Ich denke, daher sollten wir in den Beratungen im Ausschuss darüber reden, wie wir die Notärzte ausdrücklich in diese Regelung mit aufnehmen können.
Ein weiteres Problem ist, dass eine Vorschrift über die Grenzen und Kompetenzen fehlt. Ihr Änderungsantrag für die Kompetenzen der Rettungskräfte verweist zu Recht auf § 25 des Katastrophenschutzgesetzes. Hiernach könnten sie, so steht es drin, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen ergreifen. Wir regen an, dass man zukünftig darüber nachdenken sollte, ob man den § 25 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ändert und präziser fasst. Beispielsweise könnte hier Vorbild der sächsische Gesetzentwurf über Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, aber auch der bayrische sein. Dort gibt es entsprechende präzisere Anordnungen und Formulierungen. Es steht ausdrücklich drin, dass die Rettungskräfte beispielsweise das Betreten des Katastrophen- oder Einsatzgebietes verbieten oder Personen von dort verweisen können. Es ist konkreter gefasst. Wir kennen es oftmals von gerichtlichen Entscheidungen, dass ausdrücklich eine rechtliche Regelung gewünscht ist und keine allgemeinen Regelungen vorgesehen sein sollten.
Ich denke, wir haben im Innenausschuss noch etwas zu beraten. Grundsätzlich ist dieser Weg zustimmungswürdig. Wir wollen schließlich alle, dass die verdienten Rettungskräfte rechtssichere Eingriffsinstrumente bekommen. Diese wollen wir ihnen entsprechend verschaffen.