Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Schiedsfrauen und Schiedsmänner leisten als Ehrenbeamte des Landes einen unerlässlichen Beitrag für das friedliche Zusammenleben. Die Schlichtung von Streitigkeiten und der Versuch, eine Einigung ohne Anrufung des Gerichts zu erzielen, ist meines Erachtens ein wichtiger Teil unserer Rechtskultur. Rechtsfrieden wird auf diese Weise schnell und unbürokratisch wiederhergestellt, und zwar – das erscheint mir wichtig – durch die unmittelbare und eigenverantwortliche Beteiligung der betroffenen Bürger. Das Schiedsamt mit seinen Zuständigkeiten in Strafverfahren und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat sich auch in Rheinland-Pfalz bewährt.
Seit 1978 liegt die außergerichtliche Streitschlichtung insgesamt in den Händen der Schiedspersonen. Sie treten den streitenden Parteien als neutrale unparteiische Vertrauenspersonen gegenüber. Dadurch hat sich für die Bürgerinnen und Bürger der Zugang zu ihrem Recht insgesamt erleichtert.
Man muss auch sehen, dass in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Zahl der Anträge auf Streitschlichtung nicht unerheblich gestiegen ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass trotz der insgesamt positiven Entwicklung in den letzten 25 Jahren die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit außergerichtlicher Streitbeilegung durch ein Schlichtungsverfahren noch nicht genügend wahrnehmen.
Die Gründe dafür sind in der Antwort auf die Große Anfrage genannt. Es ist einmal, dass die Bürger wegen
der Autorität und Kompetenz der Gerichte mit ihren Streitigkeiten lieber vor die staatlichen Gerichte gehen. Nicht selten geht es um die Klärung von Rechtsfragen, auch schwierigen Rechtsfragen, wofür dann der Rechtsweg zu den Gerichten beschritten wird. Nicht selten fehlt der Wille zum Kompromiss, und auch und vor allem die eingeschränkte Zuständigkeit der Schiedspersonen stellt sich als Hindernis dar.
Die Landesregierung ist bemüht, auf eine verstärkte Inanspruchnahme der Schiedsämter hinzuwirken. Dem dient einmal unsere Öffentlichkeitsarbeit, unsere Werbung für die Inanspruchnahme der Schiedspersonen, vor allem aber gesetzgeberische Initiativen. Ich verweise einmal auf die Änderung der Schiedsamtsordnung, die am 17. Oktober letzen Jahres in Kraft getreten ist.
Wichtig ist es heute – darauf sind die Vorredner eingegangen –, das Aufgabenfeld der Schiedsmänner und Schiedsfrauen zu erweitern. Zu diesem Zweck hat der Ministerrat am 22. Januar dieses Jahres den von mir vorgelegten Entwurf eines Landesschlichtungsgesetzes gebilligt. Mit diesem Gesetz soll von der Möglichkeit des § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung Gebrauch gemacht werden, für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren vorzusehen.
Andere Bundesländer haben das schon seit Jahren. Eine Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz hat die dort gemachten Erfahrungen mit der obligatorischen Streitschlichtung ausgewertet. Sie kommen zu denselben Ergebnissen wie eine Begleituntersuchung in Nordrhein-Westfalen, ebenfalls ein Bundesland, das von der Möglichkeit des § 15 a des Einführungsgesetzes zur ZPO Gebrauch gemacht hat.
Danach hat sich die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung als ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur Konfliktbewältigung erwiesen. Die praktische Handhabung des Gesetzes durch die Schiedsämter verläuft zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen ohne Probleme. Die Verfahren werden zügig abgewickelt. Das Schlichtungsverfahren dauert gewöhnlich nur vier bis sechs Wochen. Die Resonanz der Beteiligten ist insgesamt positiv.
Meine Damen und Herren, das gilt insbesondere auch mit dem Ergebnis hoher Vergleichsquoten für Ehrverletzungsstreitigkeiten und Streitigkeiten unter Nachbarn. Diesen Erfahrungen folgend, sieht unser Entwurf eines Landesschlichtungsgesetzes für die nachbarrechtlichen Streitigkeiten und die Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre auch in Rheinland-Pfalz ein dem Gerichtsverfahren vorgeschaltetes obligatorisches Schlichtungsverfahren vor.
Mit der Schlichtung sollen unsere Schiedsmänner und Schiedsfrauen betraut werden. Die Schiedsleute selbst setzen sich seit Langem dafür ein, von den Möglichkeiten des § 15 a EGZPO Gebrauch zu machen. Über die Frage der Erscheinenspflicht kann gesprochen werden. Mit der vorgesehenen Aufgabenübertragung werden die
rheinland-pfälzischen Schiedsämter gestärkt. Wir nutzen ihre Kompetenzen und Kapazitäten, und der Gedanke der Schlichtung, der gütlichen Beilegung des Streits für einen schnellen und zugleich nachhaltigen Rechtsfrieden, wird in seiner Bedeutung gestärkt.
Damit sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung. Ich darf Sie für den kommenden Sonntag um 11:30 Uhr zur nächsten Plenarsitzung einladen.