Protokoll der Sitzung vom 04.03.2009

(Zuruf von der SPD: Müssen!)

Frau Kollegin, Sie haben uns in Ihrer ersten Rederunde wortwörtlich erklärt, wie toll es in den anderen Bundesländern ist, und wir sollten es bitte auch so machen. Dann könnten wir deren Lehrer auch bekommen, denn uns gingen ja so langsam die Lehrer aus.

Jetzt haben Sie uns in dieser Runde erklärt, wie furchtbar es sei, dass in der Tat in Rheinland-Pfalz Lehrerinnen und Lehrer, die ursprünglich aus BadenWürttemberg stammen oder dort ihre Examina gemacht haben, bei uns arbeiten. Sie müssen mir vielleicht nachher in einem privaten Gespräch noch einmal erläutern, wie ich diesen Widerspruch zusammenbekomme.

Ich kann Ihnen eins sagen: Wir haben kontinuierlich aus dem – ich nenne es jetzt, wie es war – Elend, das Sie

uns bildungspolitisch hinterlassen haben, als wir die Regierung übernommen haben, indem wir jedes Jahr zusätzliche neue Planstellen in das System gebracht haben, indem wir jedes Jahr versucht und zum größeren Teil auch vollzogen haben, Referendariatskapazitäten auszubauen, den Stand des Jahres 2009 erreicht. 98,3 % Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen, deutlich über 100 % an den Grundschulen.

Wir haben in diesem Jahr – Frau Ministerin hat darauf hingewiesen – neue Seminarplätze für Gymnasialauszubildende geschaffen. Wir haben auch in diesem Haushalt erneut 190 zusätzliche Stellen eingebracht, nachdem wir in den beiden zurückliegenden Jahren 460 zusätzliche Stellen untergebracht haben.

Wir haben unsere Studierenden, soweit sie von rheinland-pfälzischen Universitäten kamen, in den Naturwissenschaften zu 100 % mit Referendariatsplätzen versorgen können. Wir sind, soweit es uns gelingt, Studierende aus anderen Bundesländern dazu zu bekommen, bei uns das Referendariat zu machen, auch in der Lage, diese mit Referendariatsplätzen in den Naturwissenschaften zu versorgen.

(Glocke der Präsidentin)

Ich weiß nicht, was Sie noch alles erwarten. Aber Sie sollten Ihre eigenen Widersprüche erst einmal mit sich selbst klären. Dann könnten wir mit Ihnen vielleicht auch produktiv weiter diskutieren.

(Glocke der Präsidentin)

Danke schön. (Beifall der SPD)

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Somit sind wir am Ende der Aktuellen Stunde und kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung:

Wahl eines ordentlichen berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags – Drucksache 15/3083 –

Vorgeschlagen sind a) Willi Kestel, Präsident des Landgerichts Mainz, und b) Jörg Hoffmann, Vizepräsident des Oberlandesgerichts in Zweibrücken.

Wer dem Vorschlag, Willi Kestel zu wählen, zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen! – Das war einstimmig. Somit wurde er gemäß § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof einstimmig gewählt. Eine Zweidrittelmehrheit wäre erforderlich gewesen.

Vielen Dank.

Wir kommen zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Landesgesetz zu dem Zwölften Rundfunk- änderungsstaatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/3116 – Erste Beratung

Es wurde eine Grundredezeit von zehn Minuten je Fraktion vereinbart.

Herr Kollege Haller. – Entschuldigung. Zunächst die Begründung durch die Landesregierung. Entschuldigung, Herr Ministerpräsident.

Verehrte Frau Präsidentin, meine sehr gehrten Damen und Herren! Wir legen Ihnen heute mit dem Gesetz zur Verabschiedung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages ein Regelungswerk vor, das in der Tat so etwas wie einen Aufbruch beinhaltet, einen Aufbruch in die digitale Welt im Bereich von Fernsehen, Radio und Telemedien.

Anlass dieser Regelung war zum einen, dass diese neue Technologie ansteht, wir eigentlich schon mittendrin sind, zum Zweiten, dass wir seitens der Generaldirektion „Wettbewerb“ der Europäischen Union mit einem Beihilfeverfahren überzogen worden sind, wobei man der EUKommission gegenüber anerkennend sagen muss, dass es auch Beschwerden gab, die Grundlage dieses Beihilfeverfahrens gewesen sind.

Es war unsere Aufgabe, die der rheinland-pfälzischen Landesregierung und in Vertretung der sogenannten BLänder, also der unionsgeführten Länder, unserer bayerischen Kollegen, diese Herausforderung mit der Europäischen Kommission aufzuarbeiten. Mein damaliger Kollege Edmund Stoiber und ich, die Chefs der Staatskanzleien und die Fachreferenten haben dies versucht. In einem nicht ganz einfachen Verfahren, einer Vielzahl von Gesprächen, wurde letztendlich ein Kompromiss gefunden, der sich jetzt in dem Ihnen vorgelegten Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags auch widerspiegelt. Auf die Einzelheiten werde ich in aller Kürze noch eingehen.

(Vizepräsident Schnabel übernimmt den Vorsitz)

Es geht dem Grunde nach um die Präzisierung des Auftrages von ARD und ZDF für digitale Fernsehprogramme, Telemedien, aber auch um die Verankerung eines Verfahrens für die Beauftragung mit neuen oder veränderten Telemedien.

Es geht um die klare Trennung kommerzieller Tätigkeit von den Betätigungen im Auftragsbereich, also im eigentlichen Sektor des öffentlich-rechtlichen Auftrags, sowie um eine Verbesserung der Kontrolle in einer sehr vielfältigen Weise.

Bei diesen Vorgaben hat die EU-Kommission Deutschland auf der Grundlage des Amsterdamer Protokolls

zum EU-Vertrag über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen Gestaltungsspielraum zugebilligt. Es zeigt sich, dass es gut war, dass es damals – die Verantwortung hat noch Bundeskanzler Helmut Kohl getragen; wir konnten als Land Rheinland-Pfalz zusammen mit anderen diese Verhandlungen begleiten; auch damals war Bayern mitbegleitend – gelungen ist, diese Protokollnotiz zu verankern, weil wir uns ohne sie sehr schwer getan hätten, mit einer rein wettbewerbsrechtlichen Betrachtung der Thematik zurechtzukommen.

Der Gestaltungsspielraum, der so entstanden ist, ist in diesem Staatsvertrag alles in allem in vertretbarer Weise genutzt. Natürlich hätten wir selbst manches anders und einfacher geregelt. Aber wir haben uns an unterschiedlichen Rechtspositionen, EU-Recht, Wettbewerbsrecht und den dortigen Regelungen der Fernsehrichtlinie, die sich teilweise wieder auf diesen Staatsvertrag beziehen, weil sie noch nicht neu Rechtskraft haben, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und eigenen, also den Spielregeln in Deutschland und den Spielregeln früherer Rundfunkstaatsverträge, zu orientieren.

Ich komme nun zu den Regelungsbereichen dieses Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Zunächst ein Wort zur Begriffsbildung, weil es von ganz hoher Bedeutung ist, dass wir von gleichen Begrifflichkeiten ausgehen. Das ist übrigens eine große Problematik bei der Erörterung telekommunikativer Regelungen auf der europäischen Ebene. Begriffe werden unterschiedlich ausgefüllt. Deshalb müssen wir versuchen, kompatibel zu sein.

Im Hinblick auf die Umsetzung der revidierten Fernsehrichtlinien, also dessen, was europäisch autovisuelle Mediendienstrichtlinie genannt wird, werden bereits jetzt Begriffsbildungen angepasst. Wir greifen auf die Entwürfe schon zu. Umgekehrt sind Regelungen, wie wir sie für notwendig halten, in diese Überlegungen eingeflossen. Darin zeigt sich, dass es gut und hilfreich ist, dass wir nicht nur über diese wettbewerbsrechtlichen Fragen mit Frau Kommissarin Kroes in einem ständigen Kontakt sind, sondern auch mit Frau Kommissarin Reding. Es gibt ein gutes und vernünftiges Miteinander. Das spiegelt sich jetzt in diesen Abläufen wider.

Für uns war es immer wichtig – das war auch immer Übereinstimmung in diesem Hohen Hause –, dass wir das, was unter den Rundfunkbegriff zu subsumieren ist, auch unter diesen Rundfunkbegriff eingeordnet wissen wollen; denn ansonsten wären die wettbewerbsrechtlichen Bedingungen deutlich übergreifender, nämlich die kulturbezogenen, und damit wären die gesamten Zuständigkeitsfragen, wie wir sie zwischen EU, Bundesrepublik und Ländern geordnet haben, infrage gestellt, weil die Wettbewerbsfragen immer durchgreifend wären.

Insoweit haben wir den Rundfunkbegriff definiert und die Definition eines Rundfunkprogramms und einer Rundfunksendung vorgenommen, auch in der digitalen Welt.

Schließlich geht es bei den Begriffsbestimmungen darum, dass eine Umschreibung der Kategorien Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung vorgenommen worden ist, auch diese Grundsäulen dessen, was uns wiederum die Rechtfertigung für diesen öffentlich

rechtlichen Auftrag und seine Grundorganisationsformen gibt, vom Bundesverfassungsgericht im Frühjahr dieses Jahres, pardon, des letzten Jahres entsprechend bestätigt, was diese Grundpositionen in die digitale Entwicklung hinein überträgt.

Schließlich geht es um die Frage und das Stichwort „Beauftragung für Fernsehprogramme“. Die Beauftragung für Fernsehprogramme soll nach dem Staatsvertrag auch weiterhin unmittelbar durch den Gesetzgeber erfolgen. Damit nehmen wir ein klares Wort auf, das das Bundesverfassungsgericht gesprochen hat und das in einem Entwurf aller drei Fraktionen dieses Hohen Hauses, den ich heute gelesen habe, ausdrücklich mit in einer Entschließung beinhaltet ist, die noch zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag gewollt ist. Aber ich schlussfolgere daraus, dass diese Grundpositionierung der Zuständigkeit der Landesparlamente von großer Bedeutung ist. Die Landesregierung sieht es auch so und hat ausdrücklich die Kompetenzen entsprechend verankert.

Der Staatsvertrag listet hierzu im Übrigen alle Fernsehangebote von ARD und ZDF ausdrücklich auf. Die jeweils drei digitalen Spartenprogramme, die ARD und ZDF zugebilligt werden, sind in der Anlage zum Staatsvertrag durch entsprechende Programmkonzepte unterlegt, sodass wir nicht eine leere Hülse miteinander vereinbaren müssen, sondern klar ist, welchen Kerngehalt diese digitalen Kanäle, die dem öffentlich-rechtlichen Sektor Fernsehen zugeordnet sind, beinhalten und beinhalten dürfen.

Ich erinnere in diesem Zusammenhang an Debatten, die hierzu zu Recht geführt worden sind. Man will wissen, was man sich einhandelt. Sie erinnern sich, dass das auch nicht irgendein Durchwinken gewesen ist, weil beispielsweise das, was unter dem Stichwort „Familienkanal“ im Bereich des ZDF diskutiert worden ist, angehalten, neu durchdekliniert und durchdefiniert worden ist, bevor man seitens der verhandelnden Landesregierungen zugestanden hat, dass man dies unter diese digitalen Kanäle zuordnen darf.

Meine Damen und Herren, ein Wort zum Auftrag im Hörfunk, weil nicht nur Fernsehen, sondern auch Hörfunk von dieser digitalen Entwicklung und den neuen Regelungen betroffen ist.

Es sind die Hörfunkangebote der ARD und des Deutschlandradios betroffen. Dabei haben wir Wert darauf gelegt, dass die bisher bestehenden Obergrenzen – Obergrenzen unter Bezug auf die Zahl der Programme, die angeboten werden – beibehalten werden. Das ist deshalb wichtig, weil wir unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die vorletzte dazu – dann, wenn wir Programme zulassen, zwangsläufig auch die Finanzen hinzufügen müssen.

Also muss man versuchen, über unsere Kompetenz einen Rahmen zu setzen. Die Dinge müssen so eingegrenzt werden, dass nicht zwangsläufige Kosten nur noch umgelegt werden können, weil wir auf die Größenordnung – wiederum nach der letzten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nur begrenzt Einfluss nehmen dürfen.

Insoweit ist das bedacht. Ich glaube, es ist auch mit den richtigen Konsequenzen festgehalten.

Lediglich dem Deutschlandradio wird ein weiteres digitales Programm ermöglicht. Ich finde, das ist vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung dieses im Übrigen werbefreien Radioprogramms oder der Radioprogramme angemessen. Das Programmkonzept hierfür ist ebenfalls dem Staatsvertrag beigefügt, sodass auch hier nicht eine Blackbox sozusagen eingekauft wird.

Zusätzliche Hörfunkprogramme der ARD und des Deutschlandradios im Internet sind nur nach Maßgabe des sogenannten Drei-Stufen-Tests zulässig. Darauf will ich in den Bedeutungen und Wirkungen noch einmal eingehen. Es müssen bestimmte Bedingungen erfolgt sein, bevor man dort die Angebote im Internetsektor ausweiten kann.

Ein Stichwort weiter ist, über den Auftrag der Telemedien zu sprechen.

Die Neuregelung der Beauftragung von ARD, ZDF und Deutschlandradio für Telemedien entspricht den Forderungen der EU-Kommission nach einer weiteren Präzisierung in diesem Bereich. Die Beauftragung umfasst den Abruf von Sendungen, sendungsbezogene Telemedien, nicht sendungsbezogene Inhalte, wobei hier eine Abgrenzung zu Diensten, die die Presse anbietet, vorgenommen wird.

Sie wissen, dass einer der zentralen Punkten der Auseinandersetzung um diese Regelungen gewesen ist: Können Telemedien die Angebote, die im digitalen Bereich neu gemacht werden, von dem, was die Printmedien anbieten, ausreichend abgrenzen?

Es hat eine Vielzahl von Gesprächen mit den Printverantwortlichen gegeben. Wir haben uns am Ende auf einen Vorschlag verständigt, den ich bei einem dieser Gespräche einbringen konnte, dass es nämlich einen Beirat oder eine Runde unter Beteiligung aller Mitwirkenden, nämlich der öffentlich-rechtlichen, privaten und elektronischen Medien und Printmedien, gibt und eine Schlichtungskommission entsteht, die Vorschläge zu der Verträglichkeit zwischen den unterschiedlichen Interessen machen kann.

Das ist keine völlig neue Konstruktion, die wir gefunden haben. Als die entsprechenden Textangebote im Bereich des Fernsehens eingeführt worden sind, sind ebenfalls solche Fragen der Interessen der Printmedien auf den Tisch gekommen. Damals ist eine ähnliche Regelung in Kraft getreten, wie sie auch jetzt wieder wirkt. Ich glaube, dass das eine vernünftige Regelung ist.

Darüber hinaus geht es auch um Fragen der Archivnutzung, und zwar der Nutzung des Kapitals, das in den Archiven ruht und in den Bilanzen einen bestimmten Wert hat. Wenn wir bestimmte Nutzungen in Abgrenzung wiederum zu anderen Interessen und zu urheberrechtlichen Fragen hinbekommen, werten wir diese Archivbestände in ihrem realen Wert auf.