Protokoll der Sitzung vom 10.12.2009

Ja, Ende des Jahres soll der Abschlussbericht eigentlich vorliegen. Ich bin da ein bisschen vorsichtig; denn wir haben es mit einem Professor zu tun, der zwar gesagt hat, er kann das bis dahin schaffen, aber man weiß es nicht.

(Frau Kohnle-Gros, CDU: Dieses Jahres?)

Ja, dieses Jahres, 2009.

Eine Zusatzfrage des Kollegen Lammert.

Herr Minister, sehen Sie den Weg bezüglich der Verlängerung der Lebensarbeitszeit weiterhin für richtig an,

obwohl kein anderes Bundesland die Regelung der Rheinland-Pfälzer entsprechend übernommen hat?

Es ist so, dass fast jedes Bundesland mittlerweile dann, wenn es nicht schon Veränderungen herbeigeführt hat – – – Soweit ich weiß, sind es fünf Bundesländer, die Veränderungen herbeigeführt haben, bis zum 62. Lebensjahr und dann unterschiedlich, auch in der Frage der Arbeitszeit. Sie können natürlich Bayern schlecht mit uns vergleichen; denn wir haben eine andere Arbeitszeitregelung als die Bayern. Sie arbeiten länger als wir, haben dafür eine etwas kürzere Lebensarbeitszeit verfügt. Das machen viele, und es werden noch viele kommen, weil ganz klar ist, auch an der Polizei geht es nicht vorbei, dass die Menschen länger arbeiten müssen.

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor, damit ist die Anfrage beantwortet. Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD – Lammert, CDU: Ich hatte mich gemeldet!)

Dann drücken Sie bitte schön auch Ihren Knopf am Pult. Jetzt haben Sie sich gemeldet, Herr Lammert. Bitte schön.

Noch eine kurze Zusatzfrage. Sehen Sie aufgrund der hohen Anzahl der eingeschränkt dienstfähigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die Einsatzstärke der Polizei in Rheinland-Pfalz gefährdet?

Nein, die eingeschränkt Dienstfähigen machen ja Dienst.

Nunmehr liegen keine Zusatzfragen mehr vor. Herzlichen Dank, damit ist die Mündliche Anfrage beantwortet.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, als Gäste auf der Zuschauertribüne begrüße ich Schülerinnen und Schüler der 7. Klasse der IGS Stromberg, Auszubildende der Firma Lohmann und Rauscher aus Neuwied sowie Schülerinnen und Schüler der Oberstufe des Gymnasiums in Konz. Seien Sie alle herzlich willkommen im Landtag!

(Beifall im Hause)

Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Carsten Pörksen, Clemens Hoch, Petra Elsner und David Langner (SPD), Schutz von persönlichen Zahlungsdaten der Bürgerinnen und Bürger beim

SWIFT-Abkommen – Nummer 5 der Drucksache 15/4079 – betreffend, auf. Wer trägt vor? – Bitte schön, Herr Hoch.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie ist aus Sicht der Landesregierung die Datenweitergabe durch SWIFT vor dem Hintergrund deutscher bzw. europäischer Datenschutzbestimmungen, des Verbraucherschutzes und des Rechtschutzes rheinland-pfälzischer Bürgerinnen und Bürger zu bewerten?

2. Ist gewährleistet, dass Bankkunden erfahren, an welche Stelle und zu welchem Zweck ihre persönlichen Zahlungsdaten übermittelt werden?

3. Kann nach Ansicht der Landesregierung ausgeschlossen werden, dass die von SWIFT übermittelten persönlichen Zahlungsdaten zu anderen Zwecken als der Terrorbekämpfung genutzt werden oder an Drittstaaten ohne mit Europa vergleichbarem Datenschutzstandard weitergegeben werden können?

4. Wurden nach Ansicht der Landesregierung die Forderungen des Bundesrats bei den Verhandlungen der Bundesregierung ausreichend beachtet?

Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Bamberger.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Das SWIFT-Abkommen sieht vor, dass Zahlungsverkehrsdaten, die von SWIFT im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, auf eine entsprechende Anfrage seitens des US-Finanzministeriums hin für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung bereitgestellt werden. Bei dem Ersuchen muss nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 eine allgemeine Begründung für den Bedarf hinsichtlich der angeforderten Daten gegeben werden, ohne dass ein konkreter Verdacht gegen einzelne Personen dargelegt werden muss.

Insoweit ist ein Zugriff auf personenbezogene Angaben von Betroffenen auch dann möglich, wenn diese Überweisungen keinerlei Bezug zu den Vereinigten Staaten aufweisen. Dies ist von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bei ihrer Konferenz am 8. und 9. Oktober 2009 in Berlin ebenso kritisiert worden wie die Tatsache, dass nach dem Abkommen die USBehörden einen Zugriff auf Transaktionsdaten auch in Fällen erhalten sollen, in denen gegen die einzelnen Betroffenen kein hinreichend konkreter Tatverdacht

vorliegt, dass sie an Terroraktivitäten oder an deren Unterstützung mitwirken.

Den US-Behörden würden insoweit Befugnisse eingeräumt, die den Sicherheitsbehörden in Deutschland von Verfassungs wegen verwehrt sind. Dies ist auch die Auffassung der Landesregierung. Derart weitreichende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Vorfeld eines strafrechtlichen Anfangsverdachts sind datenschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weisen im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Weitergabe der Transaktionsdaten in die Vereinigten Staaten auch deshalb bedenklich ist, weil die datenschutzrechtlichen Garantien in den USA deutlich hinter den entsprechenden Anforderungen in der Europäischen Union zurückbleiben. Dies gilt für das Fehlen einer unabhängigen Datenschutzkontrolle ebenso wie für die Möglichkeit der Wahrnehmung der Rechte Betroffener auf Auskunft oder Löschung personenbezogener Daten.

Datenschutzrechtliche Bedenken sind auch vom Europäischen Parlament in der Entschließung vom 17. September 2009 angesprochen worden. Dabei ist unter anderem betont worden, dass sich die Europäische Union auf Rechtsstaatlichkeit gründet und alle Transfers von europäischen personenbezogenen Daten an Drittländer zu Sicherheitszwecken den Datenschutzvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene unterliegen müssten.

Gleichzeitig hat das Europäische Parlament deutlich gemacht, dass für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union in gleichem Maße die Rechte der Verteidigung und Verfahrensgarantien sowie das Recht auf Zugang zu den Gerichten gelten müssten, wie sie in der Europäischen Union existieren, und übermittelte Daten den gleichen Rechtsmittelverfahren unterliegen müssten wie innerhalb der Europäischen Union gespeicherte Daten, einschließlich eines etwaigen Schadensersatzes im Falle einer rechtswidrigen Datenverarbeitung.

Im Ergebnis erscheint die Datenweitergabe durch SWIFT vor dem Hintergrund deutscher und europäischer Datenschutzbestimmungen und auch im Hinblick auf den Verbraucherschutz und den Rechtsschutz deutscher Bürgerinnen und Bürger rechtlich bedenklich.

Zu Frage 2: Einen Auskunfts- oder Informationsanspruch an Bankkunden über den Verbleib ihrer Daten sieht das Abkommen nicht vor. In den Vorbemerkungen zu der zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Einzelvereinbarungen im Rahmen des SWIFT-Abkommens wird lediglich darauf hingewiesen, dass jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, bei einer unabhängigen Datenschutzbehörde, einer ähnlichen Behörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Gericht Beschwerde einlegen kann, damit die wirksame Ausübung ihrer Rechte gewährleistet wird. Insoweit ist davon auszugehen, dass weder eine Unterrichtung des Bankkunden erfolgt noch ein dem europäischen Datenschutzrecht vergleichbarer Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann.

Zu Frage 3: Das Abkommen sieht eine Zweckbindung der bereitgestellten Daten vor. In Artikel 1 Buchst. a ist geregelt, dass das SWIFT-Abkommen das Ziel verfolgt, Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten auf Anfrage seitens des US-Finanzministeriums diesem für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung bereitzustellen.

Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchst. a gewährleistet das USFinanzministerium, dass die bereitgestellten Daten ausschließlich für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Die Daten sind in einer gesicherten physischen Umgebung aufzubewahren und getrennt von anderen Daten zu speichern. Durch besondere Schutzvorkehrungen soll der Zugriff Unbefugter verhindert werden, Artikel 5 Abs. 2 Buchst. c. Die Verknüpfung der Daten mit anderen Datenbanken ist ausgeschlossen, Artikel 5 Abs. 2 Buchst. g. Allerdings dürfen nach Artikel 5 Abs. 2 Buchst. h des Abkommens erlangte terroristische Anhaltspunkte, so die Formulierung in dem Abkommen, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung an Drittstaaten weitergegeben werden. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesen Ländern ein mit Europa vergleichbares Datenschutzniveau nicht besteht.

Zu Frage 4: Eine Befassung des Bundesrates ist erst zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolgt. Der Bundesrat hat demgemäß seine Forderungen erst mit Beschluss vom 27. November 2009 und damit unmittelbar vor Unterzeichnung des Übereinkommens formuliert. Zu diesem Zeitpunkt hat ihm der Text des Abkommens noch nicht vorgelegen. Einzelne Forderungen des Bundesrates wurden von der Bundesregierung berücksichtigt, so die Forderung des Bundesrates nach der Zweckbindung der Daten zur Terrorismusbekämpfung, dem Ausschluss einer Rasterfahndung, der Erklärung eines Ratifizierungsvorbehalts, der zeitlichen Beschränkung des Abkommens und der Durchführung einer Evaluierung.

Andere wesentliche Aspekte wurden indes nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt. So hat der Bundesrat in seiner Entschließung vom 27. November 2009 zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des SWIFTAbkommens die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfassend beachtet werden müssten.

Der Bundesrat hat außerdem die Bundesregierung gebeten, einem Abkommen zur Bereitstellung von Finanztransaktionsdaten im Rat nur zuzustimmen, wenn der Zweck und die Voraussetzungen der Datenübermittlung hinreichend klar festgelegt sind, eine Weitergabe der Daten an Drittländer ausgeschlossen werden kann und ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte nach Auffassung des Bundesrates außerdem eine Ermittlung und weitere Verarbeitung im Übrigen nur zur Terrorismusbekämpfung und nur in Fällen erfolgen, in denen der jewei

lige Zweck durch eine konkrete Bedrohungs- und Gefährdungsanalyse entsprechend eingegrenzt wurde.

Schließlich sollten der Umfang der zu übermittelnden Daten auf das für den konkreten Verwendungszweck notwendige Maß reduziert und angemessene Löschungsfristen festgelegt werden. Schließlich ist in diesem Zusammenhang vom Bundesrat angesichts der weitreichenden Bedeutung für die Freiheitsrechte eine substanzielle Beteiligung der nationalen Gesetzgebungsorgane und des Europäischen Parlaments bei der Verhandlung des Abkommens angemahnt worden. Die vorgenannten Forderungen des Bundesrates sind in dem am 30. November 2009 geschlossenen SWIFTAbkommen weitgehend unberücksichtigt geblieben.

So weit die Antwort der Landesregierung.

(Beifall bei der SPD)

Zu einer Zusatzfrage erteile ich Herrn Kollegen Hoch das Wort.

Sie haben vorgetragen, dass Daten beim Überweisungsverkehr erfasst werden. Sind denn generell alle Daten der rheinland-pfälzischen Bürgerinnen und Bürger bei inländischen Überweisungen und europäischen Überweisungen erfasst?

Bei inländischen Überweisungen kaum. Wir haben eine Zahl von nur 1,5 %. Es geht um die Überweisungen, die innerhalb der Europäischen Union und dort über die nationalen Grenzen hinaus erfasst sind. Von diesen Daten ist ein geringer Teil nicht erfasst, der über ein bestimmtes System abläuft. Aber von diesen Daten, die praktisch über die Landesgrenzen, über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Europäischen Union hinausgehen, wird nach meiner Information der weitaus größte Anteil über SWIFT erfasst.

Ich erteile Herrn Licht zu einer Zusatzfrage das Wort.

Herr Minister, welche rechtlichen Konsequenzen befürchtet die Landesregierung, wenn die Empfehlungen der Länder keine Berücksichtigung finden?

Herr Licht, das Abkommen bedarf für seine Geltung im Inland der Ratifizierung. Dazu hat der Bundesinnenmi