Bei dem Rest handelt es sich um leistungsorientierte Kriterien. Das heißt, wen jemand viel publiziert und viel Drittmittel einwirbt, erhält die Einrichtung mehr Geld. Das ist der Verteilungsmechanismus.
Dieser sagt aber nicht, dass 1 : 1 geschaut wird, ob derjenige das nur für die Forschung ausgibt. Er kann das auch für die Lehre ausgeben. Es ist der Anreiz, nach dem ihm Geld zugeteilt wird.
Bei der Zahnmedizin können Sie es im Vergleich zu anderen Einrichtungen nicht allein über eine leistungsorientierte Mittelvergabe abbilden. Dafür haben Sie zu viele Sondertatbestände. Deswegen hat man sehr bewusst gesagt, dann benennen wir es auch so und sagen auch, dass die das brauchen.
Als Gäste auf der Zuschauertribüne begrüße ich Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen des Gymnasiums Saarburg und Mitglieder der Jungen Union aus dem Kreis Neuwied. Seien Sie herzlich willkommen im Landtag!
Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Heike Raab und Heribert Heinrich (SPD), Gescheiterte Vertragsverlängerung des ZDF-Chefredakteurs – Nummer 8 der Drucksache 15/4079 – betreffend, auf.
1. Wurden aus Sicht der Landesregierung nachvollziehbare Gründe gegen eine Vertragsverlängerung des parteilosen ZDF-Chefredakteurs vom hessischen Ministerpräsidenten vorgebracht?
2. Welche Aussicht auf Erfolg hätte nach Einschätzung der Landesregierung eine Klage gegen die Abwahl des ZDF-Chefredakteurs vor dem Bundesverfassungsgericht?
3. Kann eine Änderung des Staatsvertrags neue Möglichkeiten zur Sicherung der Rundfunkfreiheit in Deutschland und zur Ausübung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnen?
Zu Frage 1: Herr Ministerpräsident Koch hat die Ablehnungsgründe öffentlich gemacht. Zunächst hat er mit schlechten Quoten der Nachrichtensendungen des ZDF argumentiert.
Hierzu ist zu sagen, dass die Programmaufsicht, die programmliche Grundausrichtung des ZDF, Sache des Fernsehrates ist. Programmangelegenheiten gehören dorthin und zunächst nicht in den Verwaltungsrat.
Der Fernsehrat selbst hat bisher keinerlei Anlass gesehen, Herrn Brender in dieser Hinsicht zu kritisieren.
Sodann hat Ministerpräsident Koch nachgeschoben – ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis, Herr Präsident –: „Zehn Jahre für einen Chefredakteur sind genug“. – Man brauche einen jungen Chefredakteur, der in der neuen Medienwelt mehr zu Hause ist.
Ich überlasse es jedem selbst, zu beurteilen und dieses Kriterium zu bewerten. Ich stelle nur fest, Herr Koch hat diese Maßstäbe an sich und seine Amtszeit nicht angelegt.
Der ZDF-Staatsvertrag sieht keine Begründungspflicht vor. Die Abstimmung selbst war geheim. Auf diesen Punkt werde ich gleich noch einmal eingehen.
Zu Frage 2: Die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung besteht grundsätzlich in dreierlei Hinsicht:
1. Die Klage des Intendanten vor dem Verwaltungsgericht in Mainz. Hierbei würde es sich um ein sogenanntes Organstreitverfahren handeln. In diesem Verfahren könnte eine Entscheidung des Verwaltungsrates rechtlich überprüft werden.
Der Verwaltungsrat unterliegt bei der Ausübung seiner Rechte, etwa zur Mitwirkung einer Berufung des Chefredakteurs, rechtlichen Bindungen auf der Basis der Anstaltsaufgabe, der internen Kompetenzverteilung auf verschiedene Organe der Anstalt sowie dem Prinzip der Organtreue. Diese Bindungen engen den Spielraum des Verwaltungsrates für Zweckmäßigkeitserwägungen ein. Dabei besteht natürlich die Schwierigkeit, die genauen Gründe ohne eine Begründungspflicht im Verwaltungsrat festzustellen. Es bleibt aber müßig, über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage zu spekulieren.
2. Ein Normenkontrollverfahren einer Landesregierung beim Bundesverfassungsgericht. Diese Möglichkeit besteht. Hier würde der ZDF-Staatsvertrag auf seine Verfassungsgemäßheit überprüft. Dies beträfe nicht nur die Zustimmungserfordernisse des Intendanten bei der Auswahl des Chefredakteurs oder sonstiger leitender Angestellter, sondern auch insgesamt die Vereinbarkeit der Zusammensetzung der Gremien des ZDF mit dem Grundgesetz.
Ich meine, ein solches Verfahren ist vom Ansatz her bereits kritisch. Es würde eine Landesregierung gegen Normen klagen, die geltendes Recht im eigenen Land sind und denen der Landtag zugestimmt hat.
Die Landesregierung meint, bevor man ein solches Verfahren ins Auge fasst, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, die Normen selbst entsprechend zu ändern.
3. Ein Normenkontrollverfahren steht einem Drittel und seit dem 1. Dezember 2009 einem Viertel der Mitglieder – beispielsweise des Bundestages – zu.
Über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht möchte die Landesregierung nicht spekulieren.
Zu Frage 3: Insgesamt müssen wir uns fragen, ob gesellschaftliche Gruppierungen im Verhältnis zu Staatsvertretern oder dem Staat zuzurechnende Gruppen ausreichend repräsentiert sind. Dabei geht es insbesondere um die rechtlichen Grundlagen der Arbeit der Gremien des ZDF im Fernseh- und Verwaltungsrat.
Bestätigt durch die öffentliche Diskussion und vielfachen Zuspruch der Bürgerinnen und Bürger hat daher Ministerpräsident Beck gemeinsam mit den Ministerpräsidenten und Regierungschefs Platzeck, Sellering, Böhmsen und Wowereit wichtige Änderungen des ZDFStaatsvertrages in die Diskussion gebracht.
Ich möchte Ihnen nachfolgend die Eckpunkte für die verschiedenen Vorschläge für eine Änderung des ZDFStaatsvertrages erläutern.
Im Augenblick ist es so, dass nach § 27 Abs. 2 des ZDFStaatsvertrages vom Intendanten im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat sowohl der Programm- und Verwaltungsdirektor als auch der Chefredakteur berufen werden können. Für das Einvernehmen ist nach dem aktuellen Wortlaut des Gesetzes eine Mehrheit von drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
Hierzu wird vorgeschlagen, das bisher erforderliche Einvernehmen soll künftig durch ein Vetorecht des Verwaltungsrates ersetzt werden. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsrat in Zukunft den Vorschlag des Intendanten nur mit einer Dreifünftelmehrheit ablehnen könnte. Ein ablehnendes Votum muss begründet sein.
Durch eine solche Regelung würde insbesondere die Personalverantwortung des Intendanten und damit die Unabhängigkeit des ZDF insgesamt gestärkt.
Bisher ist nach § 24 Abs. 1 c) des ZDF-Staatsvertrages die Mitgliedschaft eines Vertreters des Bundes, der von der Bundesregierung benannt wird, im Verwaltungsrat des ZDF vorgesehen. Hierzu ist der Vorschlag, dass künftig kein Vertreter des Bundes in den Verwaltungsrat des ZDF entsandt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch hier der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit und Verantwortung der Länder für Rundfunk und Medienfragen Rechnung getragen wird.
Bisher ist in § 21 Abs. 1 g) bis q) vorgesehen, dass Verbände und Organisationen insgesamt 25 Vertreterinnen und Vertreter in den ZDF-Fernsehrat entsenden. Das Verfahren sieht bisher vor, dass diese Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der Verbände von den Ministerpräsidenten auf der Grundlage eines sogenannten Dreiervorschlags berufen werden.
Künftig sollen nach diesen Vorstellungen die Vertreterinnen und Vertreter der Verbände und Organisationen unmittelbar von den Verbänden benannt und entsandt werden. Wichtig ist dabei, dass künftig darauf zu achten ist, dass diese Vertreterinnen und Vertreter der Verbände keine staatsnahen Haupt- oder Nebenfunktionen wahrnehmen.
Weiterhin sieht der ZDF-Staatsvertrag in § 21 Abs. 1 b) vor, dass insgesamt drei Vertreter des Bundes von der Bundesregierung benannt und in den Fernsehrat entsandt werden.
Der Vorschlag ist auch hier, dass künftig nur noch ein Vertreter des Bundes in den ZDF-Fernsehrat entsandt wird.
Darüber hinaus ist in § 21 Abs. 1 c) des ZDF-Staatsvertrages derzeit vorgesehen, dass insgesamt zwölf Vertreter der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im