Protokoll der Sitzung vom 07.10.2010

(Vizepräsident Schnabel übernimmt den Vorsitz)

In Teil 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs über die allgemeinen Bestimmungen und in Teil 2 über die Beamtenverhältnisse werden ergänzend zum Beamtenstatusgesetz die bisherigen Regelungen fortgeschrieben.

Ich will für die CDU-Fraktion vorweg sagen, wir geben ein klares Bekenntnis zum Berufsbeamtentum ab. Ich hätte mir das vielleicht noch etwas deutlicher in diesem Gesetzentwurf gewünscht.

(Beifall bei der CDU)

Das neue Laufbahnrecht in Teil 3 bildet den Mittelpunkt dieses Gesetzes.

Der Gesetzentwurf – dies haben wir schon in der ersten Lesung diskutiert – ist von folgenden Grundsätzen ge- staltet:

1. Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt,

2. Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums,

3. größere Transparenz durch Verschlankung der Strukturen mittels Reduzierung der Anzahl der Laufbahnen und Abschaffung der Laufbahngruppen,

4. stärkere Flexibilität und größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht und

5. eine stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellung und bei der beruflichen Entwicklung. –

Lassen Sie mich auf einige Aspekte dieser Grundprinzipien, insbesondere die Verschlankung und Flexibilisie

rung des Laufbahnrechts und das Leistungsprinzip näher eingehen.

Die Fachrichtungen werden auf sechs begrenzt. Die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden abgeschafft und in einer Laufbahn zusammengefasst.

Allerdings – es klingt revolutionärer, als es ist – gibt es vier Einstiegsämter, bei denen auch die Ausbildung entscheidendes Kriterium für den Einstieg in diese Einstiegsämter ist. Insofern ist die Änderung zum bisherigen Prinzip so drastisch nicht.

Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn vollzieht sich – unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens – nach Leistung und Qualifizierung.

Herr Minister, hier bitten wir bei dem anerkannt hohen Standard, den der öffentliche Dienst in unserem Land hat, dass die Kriterien für die Fortbildungsqualifizierung so ausgestaltet werden, dass dieser anerkannt hohe Standard auch in Zukunft weiter gewährleistet wird.

(Beifall bei der CDU)

Für uns ist das klare Bekenntnis zum Berufsbeamtentum auch deshalb wo wichtig, weil wir wissen, dass wir einen hohen Leistungsstandard haben, aber nicht als Selbstzweck, sondern als klarer Service für unsere Bürgerinnen und Bürger, die mit Recht gute Leistung von unserem öffentlichen Dienst erwarten können.

Selbstverständlich tritt die CDU dafür ein, größtmögliche Durchlässigkeit zu gewährleisten, sodass bei jedem, wenn er die individuelle Leistung erbringt, auch ein berufliches Fortkommen gewährleistet werden kann.

(Beifall der CDU)

Der Leistungsgedanke darf aber nicht außer Acht gelassen werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Flexibilität haben wir einen Vorschlag: Wir reden immer davon, dass es gut ist, den Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und freier Wirtschaft zu befürworten. In Baden-Württemberg führt man bei der Fortschreibung des Landesbeamtengesetzes ein sogenanntes Altersgeld ein, um dem ehemaligen Beamten, der freiwillig oder auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg ausscheidet, seine im Rahmen eines bestehenden Beamtenverhältnisses erdienten Ansprüche auf Alterssicherung zu erhalten, weil gerade dieser Gesichtspunkt eine Bremse, ein Hemmschuh für den Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und freier Wirtschaft ist.

Das Altersgeld tritt dann an die Stelle der bisherigen Form der Nachversicherung bei Ausstieg aus dem Beamtenverhältnis. Grundlage ist eine Dienstzeit von fünf Jahren.

Der Innenausschuss des Bundestages hat sich ebenfalls mit dieser Problematik befasst. Alle Sachverständigen, mit Ausnahme eines einzigen, treten für eine derartige

Regelung ein, dass man den Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und freier Wirtschaft verbessern kann.

Deshalb hat die CDU einen derartigen Entschließungsantrag gestellt, um das zu fordern. Wir sollten uns darüber in Zukunft einmal unterhalten.

Ich habe eben den Leistungsgrundsatz betont. Ein wesentlicher Grundsatz für unsere Beamtinnen und Beamten ist aber auch die Rechtssicherheit. Aus diesem Grund, weil wir unseren Beamtinnen und Beamten Rechtssicherheit gewährleisten wollen, treten wir dafür ein, dass es eine Übergangsregelung bei dem Verwendungsaufstieg gibt.

Viele Beamtinnen und Beamte, die jetzt im Dienst sind, vertrauen auf Regelungen, die jetzt bestehen. Man sollte diese praxisorientierte Regelung des Verwendungsaufstiegs mit einer Übergangsregelung versehen – auch das haben wir in einem Entschließungsantrag eingebracht –, damit hier Rechtssicherheit für diese Beamtinnen und Beamten besteht.

(Beifall der CDU)

Ein letzter Punkt, den ich nur kurz anreißen will, weil der Kollege Lammert das nachher näher ausführen wird, ist die Regelung in § 208 Landesbeamtengesetz bei den Polizeibeamtinnen und -beamten.

Herr Minister, es freut uns, dass die Regelung, die bisher Bestand hatte, durch Anträge der Fraktionen geändert werden soll – die CDU hat einen weitergehenden Antrag gestellt –, damit den besonderen Belastungen der Polizeibeamtinnen und -beamten im Wechselschichtdienst Rechnung getragen werden kann und bundesweit annähernd gleiche Verhältnisse geschaffen werden. Deshalb haben wir einen Änderungsantrag vorgelegt.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Bevor ich das Wort weitergebe, begrüße ich auf der Zuschauertribüne Bedienstete der JVA Koblenz. Seien Sie herzlich willkommen im Landtag!

(Beifall im Hause)

Ich hoffe, Sie können heute nützliche Informationen mitnehmen.

Jetzt hat Herr Kollege Pörksen für die SPD-Fraktion das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Natürlich würde es mich jetzt reizen, weil wir so viel Zeit gewonnen haben, viele Ausführungen zu der Änderung des Landesbeamtengesetzes zu machen, aber ich glaube, die Bereitschaft zuzuhören, ist nicht so ausgeprägt,

obwohl es sich um ein Gesetz handelt, das sicherlich nicht revolutionär ist, Herr Kollege – ich glaube, das hat auch keiner behauptet –, aber einschneidende Veränderungen im Beamtenrecht nach sich ziehen wird, nachdem sich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben. Der Kollege Henter hat darauf hingewiesen.

Es ist vorbei mit der Vorstellung, dass man sich eine Beförderung ersitzen kann oder durch Handauflegen befördert wird, sondern diese Entscheidung wird jetzt nach anderen Kriterien in den Verwaltungen getroffen werden. Ich denke, es ist auf allgemeine Zustimmung gestoßen; denn seit langer Zeit wird gefordert, dass nach anderen Kriterien entschieden wird, als das bisher der Fall gewesen ist, ohne dass man alles auf den Kopf stellen will.

Dies ist auch in der Anhörung, die eben angesprochen worden ist – im Juni dieses Jahres war es, glaube ich –, von den Verbänden, die dort gehört worden sind, vom Grundsatz her zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Natürlich hatte man weitergehende Forderungen, auf die ich gleich noch kurz eingehen werde.

Herr Kollege Henter, es bleibt, auch wenn man das nicht ständig wiederholen muss, bei den sogenannten hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums. Diese sollen in keiner Weise durch das Gesetz abgeändert werden, sondern sie werden im Grunde durch all die Bestimmungen, die wir dort verändert haben, nur bestätigt, nicht verändert. Wir müssen dies aber nicht wie eine Mons- tranz vor uns hertragen. Ich glaube, die Beamtinnen und Beamten unseres Landes wissen dies.

In dem Zusammenhang ist die Forderung des Deutschen Gewerkschaftsbundes in der Anhörung gemacht worden – auch bereits vorher bei der ministeriellen Anhörung –, das Streikrecht, das jetzt in § 50 steht und früher in § 64 gestanden hat, wegfallen zu lassen.

Ich glaube, das wäre ein Missverständnis; denn wenn man aus einem Gesetz das Streikrecht herausstreicht, erweckt man den Eindruck, man würde es nicht mehr anerkennen. Da wir aber aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen und verfassungsrechtlicher Entscheidungen daran gebunden sind, bleibt es natürlich bei dieser Bestimmung, damit von vornherein dort keine Missverständnisse entstehen können.

Von zentraler Bedeutung – auch darauf hat der Kollege Henter gerade hingewiesen – ist die Neugestaltung des Laufbahnrechts zur Sicherstellung einer besseren Durchlässigkeit, die immer gefordert worden ist, horizontal und auch vertikal.

In Zukunft werden wir eine einheitliche – Herr Kollege Auler, eine einheitliche; ich komme gleich auf Sie zurück – Laufbahn mit vier Eingangsstufen haben. Einheitlich heißt nicht Einheitslaufbahn, weil Einheitslaufbahn im Grunde ein bisschen zum Ausdruck bringt, es sei dort irgendwie ein Einheitsbrei vorgesehen. Nein, es ist eine einheitliche Laufbahn. Darauf haben die Verbände ausdrücklich in der Anhörung hingewiesen. Sie können es nachlesen, Sie haben es sicherlich auch getan.

(Beifall der SPD)

Die Entwicklungsmöglichkeiten des künftigen Beamtenrechts oder der Inhalt des künftigen Beamtenrechts hängen von der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung ab, ich glaube, Prinzipien, die jeder von uns nur unterstützen kann und die auch von den Verbänden genauso gesehen werden.

Wir werden ein Beamtenrecht haben, das dann auf völlig anderen Prinzipien aufgebaut ist, damit die Durchsichtigkeit auch für die Beschäftigten selbst eine andere ist als heute.

Ich will ganz kurz auf die Änderungsanträge eingehen, nicht auf diejenigen zu § 208 – das wird der Kollege Hüttner nachher im Rahmen der Diskussion zur Frage der Polizeidienstzeiten machen –, sondern zu den anderen Anträgen.