In den Jahren, in denen die Symmetrie zugunsten der Kommunen läuft, weil das Land viele Einnahmen und Mittel zu verteilen hat, ist das okay. Leider gibt es aber bei dem Symmetrieansatz § 7 Abs. 2 LFAG: „Ergibt die Überprüfung für die betrachteten Haushaltsjahre, dass sich die Symmetrie zulasten des Landes verschoben hat, kann das Land die Leistungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in den Folgejahren durch einen negativen Symmetrieansatz mindern (...).“ Also, von daher wird das Ganze in der Nachbetrachtung dann zum Schuh für die Kommunen. Besser wäre es, die Mindestfinanzausstattung schon von Anfang an aufgabenangemessen zu belegen.
Punkt 5, so viel kommunale Eigenleistung wie möglich, und Punkt 6, so viel Landesleistung wie nötig: Als Freier Wähler würde ich es natürlich genau umgekehrt sehen, so viel kommunale Eigenleistung wie nötig und so viel Landesleistung wie möglich. Nun hat der VGH es aber umgekehrt formuliert.
Ich darf dann zu der Eigenleistung der Kommunen sagen, die Erhöhung der Nivellierungssätze über alle Größenklassen ist unlogisch. Warum? Weil nämlich der Mindestbedarf nach fünf Teilschlüsselmassen gebildet wurde. Die fünf Teilschlüsselmassen sind kreisfreie Städte, verbandsfreie Städte und Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ortsgemeinden und Landkreise. Das heißt, beim Mindestbedarf schaut man nach Größenklassen.
Bei den Nivellierungssätzen wendet man aber den Bundesdurchschnitt an. Dann ist es schon entscheidend, ob ich in Dierscheid oder in Dortmund wohne. In Rheinland-Pfalz haben alle Gemeinden im Durchschnitt 1.700 Einwohner. Im Bundesdurchschnitt sind es 7.700 Einwohner. Wenn, dann hätte man auch bei den Nivellierungssätzen Größenklassen bilden müssen. Das heißt, es ist vollkommen unlogisch, den Ortsgemeinden den Bundesdurchschnitt der Oberzentren zu oktroyieren.
Die angewandten Grundsätze des neuen LFAG sind damit falsch und benachteiligen die Ortsgemeinden. Ich darf sagen, auch der Zeitpunkt der Erhöhung ist problematisch, da es sinnvoller gewesen wäre, die Erhöhung der Nivellierungssätze in die Zeit nach der ersten Evaluation der Ergebnisse zu verschieben.
Punkt 6, so viel Landesleistung wie nötig: Bei den Landesleistungen muss man einfach die Nichtberücksichtigung des Investitionsstaus feststellen. Das ermittelte Defizit für die investive Rechnung liegt jetzt bei 753 Millionen Euro. In der ersten Berechnung, die wir letzte Woche noch zuerst erhalten haben, waren es 704 Millionen Euro. Jetzt sind es 753 Millionen Euro. Wenn man mit dem Zuschlag von 5 % für das Jahr 2023 rechnet, kommen also noch 38 Millionen Euro hinzu. Nicht nur, dass mit den 38 Millionen Euro der Investitionsstau der rheinland-pfälzischen Kommunen nicht abgebaut werden kann, der 5%ige Zuschlag kann die aktuelle Teuerungsrate in allen Bereichen nicht ansatzweise aufangen.
Punkt 7, die horizontale Gerechtigkeit und der Schutz der Solidarität durch konsequente Kommunalaufsicht schreibt der VGH als Leitgedanken. Tja, da kommt dann was. Mit der Erhöhung der Nivellierungssätze ist klar, wer die Kosten der Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen trägt: der Bürger und der Gewerbetreibende.
Kommunen sollen gezwungen werden, ihre Hebesätze bei der Grundsteuer A auf 345, bei der Grundsteuer B auf 465 und bei der Gewerbesteuer auf 380 Punkte zu steigern. Passen sich Kommunen diesem Niveau der Nivellierungssätze nicht an, erhalten sie in der Konsequenz weniger Zuschüsse.
Bei Punkt 8 ging es dann noch um die Liquiditätskredite. Hier kann ich nur sagen, es wird bei der Altschuldenlösung auf den Sockelbetrag ankommen.
Da wird sich zeigen, geht es hier für alle Kommunen oder geht es nur für die großen Städte und diejenigen, die auf der Liste der Bertelsmann Stiftung stehen, weil von den 100 am meisten verschuldeten Gemeinden – –
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 18/4111 – an den Innenausschuss – federführend – sowie an den Haushalts- und Finanzausschuss und den Rechtsausschuss zu überweisen. Besteht Einverständnis? – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist das so beschlossen.
Landesgesetz zur Änderung betreuungsrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 18/4112 – Erste Beratung
Die Grundredezeit für die Fraktionen beträgt 5 Minuten. Für die Begründung durch die Landesregierung darf ich Staatsminister Schweitzer das Wort erteilen.
Lieber Herr Präsident, vielen Dank für die Möglichkeit, dass ich namens der Landesregierung den Gesetzentwurf gern vorstellen darf. Ich will es auch in der gebotenen Kürze machen. Das ist schon eine Reform des Betreuungsrechts in Deutschland, die wir in den Ländern umsetzen müssen und die ihresgleichen sucht, zumindest was einige Standards angeht, sicherlich eine der größten Reformen in den letzten drei Jahrzehnten.
Gleichzeitig ist das Betreuungsorganisationsgesetz, BtOG, zum 1. Januar 2023 umzusetzen. Das heißt, es ist gut, dass wir heute im Landtag darüber sprechen. Die Grundstruktur der Betreuungsorganisation in Deutschland und damit auch in Rheinland-Pfalz bleibt im Kern erhalten. Wir werden uns weiterhin zwischen den Ebenen örtliche Betreuungsbehörde, überörtliche Betreuungsbehörde und dem besonderen Engagement der Betreuungsvereine und der Betreuerinnen und Betreuer bewegen können.
Wir stärken die Rolle der überörtlichen Betreuungsbehörde. Sie wissen, die ist im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung angesiedelt. Die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde erweitert sich auf die Anerkennung von betreuungsrechtlichen Studien und Fortbildungsgänge sowie Sachkundelehrgänge.
Wir unterstützen über die überörtliche Betreuungsbehörde auch die örtliche Betreuungsbehörde in noch stärkerem Maß. Dadurch wird gewährleistet, dass einheitliche Entscheidungen im Land getrofen werden. Gleichzeitig
geht es mit einer Entlastung der örtlichen Betreuungsbehörden einher. Der Unterstützungsauftrag der überörtlichen Betreuungsbehörde gegenüber den örtlichen Betreuungsbehörden geht auch auf die Gesamtheit aller Regelungen des Betreuungsorganisationsgesetzes über.
Wichtig im Betreuungsrecht ist eine programmatische Entwicklung, die davon ausgeht, dass insbesondere mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention die Betreuung erst so etwas wie die Ultima Ratio sein sollte und wir andere Instrumente und Wege vorschalten. Das ist für uns insbesondere das Modell der sogenannten erweiterten Unterstützung, was neu geschafen werden kann.
Wir wollen in Rheinland-Pfalz weiterhin Innovationsträger sein, was das Betreuungsrecht angeht, und haben uns deshalb vorgenommen, dass wir sechs solche Modellprojekte der sogenannten erweiterten Unterstützung auf den Weg bringen. Wir wollen sie durch die entsprechende Finanzausstattung, aber auch durch die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen überörtlicher und örtlicher Betreuungsbehörde unterstützen.
Es gibt darüber hinaus die Anpassung der Regelungen zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen. Es wird ein bundesweiter Anspruch der Betreuungsvereine auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung geschafen. Auch da waren wir schon in der Vergangenheit Innovationsträger und sind das Land, das schon seit geraumer Zeit, übrigens anders als viele andere Länder, einen Anspruch und eine finanzielle Förderung der Betreuungsvereine, die rechtlich und gesetzlich anerkannt sind, generiert hatten.
Ich will auch sagen: Wir haben das nicht nur als Rechtsanspruch definiert, sondern wir haben das auch mit Leben gefüllt. Wir waren bis in der jüngsten Zeit bei der Betreuung der Fördervereine eigentlich immer an der Spitze. Das ist auch der Anspruch, den wir in Zukunft in jeder Hinsicht – inhaltlich, politisch, juristisch und natürlich auch bei der Unterstützung solcher Modellvorhaben – haben.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Das waren im Kern die Punkte, um die es geht. Ich freue mich auf die weitere Debatte hier im Landtag oder eben auch im Ausschuss.
gesetz zur Änderung betreuungsrechtlicher Vorschriften ursprünglich ohne vorherige Aussprache im Plenum verabschiedet werden sollte, bedeutet, die Landesregierung hat ein schlechtes Gewissen.
Ein solcher Gesetzentwurf wäre es im Sinne der Betreuungsvereine, der Betreuer und der Betreuten allemal wert gewesen, im Landtagsausschuss für Arbeit, Soziales, Pflege und Transformation vorberaten zu werden.
Unsere Fraktion hat im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Pflege und Transformation am 29. Juni ganz konkrete Fragen an Staatsminister Schweitzer gestellt, um im Sinne der Betreuungsvereine Verbesserungen anzustoßen. Ernüchternd waren jedoch die Antworten.
Auf unsere Frage, wie eine deutlich bessere finanzielle und personelle Ausstattung der Betreuungsvereine im Bereich der Querschnittsarbeit, also mindestens eine volle Stelle plus halbe Stelle bei der Verwaltung, sichergestellt werden kann, erhielten wir die lapidare Auskunft, eine Erhöhung der Förderung der Betreuungsvereine im Bereich der Querschnittsarbeit sei nicht vorgesehen.
Dafür hatte Staatsminister Schweitzer aber folgenden heißen Tipp an der Hand: Anderweitige Kosten, die den Betreuungsvereinen entstünden, könnten vor allem durch die Übernahme von Vereinsbetreuungen, Verfahrenspflegschaften einschließlich der Übernahme von Verhinderungsbetreuung refinanziert werden. Jetzt kommt es: Darüber hinaus stünde es jedem Betreuungsverein frei, ein Fundraising zu betreiben.
Statt also die Betreuungsvereine, die gesetzliche Aufgaben übernehmen, finanziell ordentlich auszustatten, sollen sie nun auch noch Fundraising betreiben. Chapeau, Herr Staatsminister, so sieht also Förderung und Unterstützung nach sozialdemokratischer Art aus.
In der Begründung zum eingereichten Gesetzentwurf heißt es unter anderem – ich zitiere –: „Die Grundstruktur und die maßgeblichen Regelungen des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts zur Zuständigkeit der Betreuungsbehörden sowie zur Anerkennung und Finanzierung von Betreuungsvereinen bleiben weitgehend unverändert.“ Genau das ist des Pudels Kern. Den Betreuungsvereinen wird noch mehr Arbeit aufgehalst, aber bei der Finanzierung bleibt alles beim Alten.
Auf drei Seiten beschreibt die Landesregierung in der Gesetzesbegründung die finanziellen Auswirkungen auf das Land, die örtlichen Betreuungsbehörden und die kommunalen Gebietskörperschaften. Von den finanziellen Auswirkungen auf die Betreuungsvereine kein Wort.
Man fragt sich darüber hinaus, warum die betrofenen Verbände im Gesetzgebungsverfahren angehört, dann aber die Stellungnahmen nicht gewürdigt wurden.
Exemplarisch ein Beispiel hierzu: Zu § 1 a Abs. 2 regt die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz eine zeitliche Festlegung der Fertigstellung der Evaluation an. Dem wird in diesem Gesetzentwurf nicht gefolgt, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierzu – ich zitiere – „nicht erforderlich erscheint“.