Protokoll der Sitzung vom 14.09.2022

Exemplarisch ein Beispiel hierzu: Zu § 1 a Abs. 2 regt die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz eine zeitliche Festlegung der Fertigstellung der Evaluation an. Dem wird in diesem Gesetzentwurf nicht gefolgt, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierzu – ich zitiere – „nicht erforderlich erscheint“.

Durch das Betreuungsorganisationsgesetz wird zudem erstmals ein förmliches behördliches Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer eingeführt. Dies gilt für die im Verein tätigen Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer analog.

In diesem Registrierungsverfahren müssen die Bewerberinnen und Bewerber für die Registrierung unter anderem eine ausreichende Sachkunde vorweisen. Die entscheidenden Fortbildungskosten für den Sachkundenachweis sind sowohl von den beruflichen Betreuern als auch von den Betreuern, die in Betreuungsvereinen tätig sind, zu tragen. Eine spezielle Finanzierung der Fortbildungskosten für die Sachkunde könne schon allein aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den beruflichen Betreuerinnen und Betreuern nicht möglich sein.

Auch hier gilt aber die alte Weisheit: Wer will, findet Wege, wer nicht will, findet Gründe.

(Beifall der CDU)

Fazit: Der Gesetzentwurf ist verbesserungswürdig, und es ist zu wünschen, dass die heutige Beratung dazu beiträgt, dass er besser wird.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Nächste Rednerin ist für die Fraktion der SPD Kollegin Anklam-Trapp.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung betreuungsrechtlicher Vorschriften hat die Landesregierung die notwendigen Schritte ergrifen, die im Jahr 2021 vom

Bundestag beschlossene und im Jahr 2023 in Kraft tretende Reform des Betreuungsrechts auch hinsichtlich der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen umzusetzen.

Mit dieser umfassenden Reform bekennen wir uns zu dem Ziel in Artikel 12 – der Minister hat schon darauf hingewiesen – der UN-Behindertenrechtskonvention, die Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung zu stärken.

Die Erfahrungen, die wir seit nunmehr 30 Jahren – das Betreuungsrecht stammt aus dem Jahr 1992 – sammeln konnten, machen deutlich, die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist für Betrofene eine wirkliche Hilfe, mit den rechtlichen, finanziellen und bürokratischen Herausforderungen des Alltags zurechtzukommen und unter sozial und finanziell gesicherten Bedingungen leben zu können.

Gleichwohl sind wir uns darüber im Klaren, die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist auch ein Eingrif in fundamentale Grund- und Freiheitsrechte, in Autonomie und in die uneingeschränkten Rechte der Selbstbestimmung. Ein Kernelement der Reform ist deshalb, die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Anwendungspraxis zu verbessern und eine intensive Prüfung des Erforderlichkeitsgrundsatzes sicherzustellen, sodass ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn es zum Schutz des oder der Betrofenen zwingend erforderlich ist.

Das Gesetz strebt eine Balance zwischen notwendiger Betreuung auf der einen Seite und den Interessen der unterstützungsbedürftigen Menschen auf der anderen Seite an. Rechtliche Betreuer haben somit weitreichende Befugnisse, aber sie haben gleichzeitig die individuellen Selbstbestimmungsund Freiheitsrechte der Betreuten zu wahren. Das erfordert ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen, fachlichen Kompetenzen und Verantwortungsbewusstsein.

Den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtliche Betreuungsbehörden und im Besonderen die 107 in Rheinland-Pfalz anerkannten Betreuungsvereinen kommt dabei als aufsichtsführende und beratend tätige Stelle eine besonders wichtige Funktion zu.

Die bevorstehenden Aufgaben insbesondere der Betreuungsvereine werden durch die neuen Bestimmungen im Betreuungs- und Organisationsgesetz deutlich erweitert. Neben der Vereinbarungspflicht zur Begleitung und Unterstützung ehrenamtlich tätiger Betreuer geht es vor allem um die Erweiterung der Beratungs- und Unterstützungspflichten für Bevollmächtigte.

Wir sind uns auch dank der Hinweise der mit den besonders mit der Betreuungshilfe befassten Verbänden, insbesondere der LIGA, dem Landesverband der Lebenshilfe, den Diözesanvereinen, der Caritas in Speyer und Trier, darüber im Klaren, dass die erweiterten Aufgaben mit Zeitaufwand in den Betreuungsvereinen verbunden sein werden.

In den weiteren Beratungen werden wir uns sorgfältig mit allen Hinweisen und ofenen Fragen befassen. Auch die konkreten Praxiserfahrungen haben wir dabei festzustellen und auszuwerten.

Die bislang den Betreuungsvereinen in Rheinland-Pfalz gewährte Förderung ist nach der in Hamburg die zweithöchste in Deutschland.

Herr Minister Schweitzer hat auf sechs Modellregionen hingewiesen, in denen wir das exemplarisch ausprobieren werden.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, die heutige Einbringung des Landesgesetzes ist ein wichtiger Beitrag für elementare Rechte unterstützungsbedürftiger Menschen und dazu, ihren Anspruch auf Selbstbestimmung und Autonomie sowie die Wahrung ihrer Würde zu stärken und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern.

Wir haben deshalb berechtigten Anlass, all jenen herzlich zu danken, die sich als ehrenamtliche oder berufliche Betreuer in den örtlichen Betreuungsbehörden und vor allem in den 107 Betreuungsvereinen für die Belange unterstützungsbedürftiger Menschen mit Tatkraft und Verantwortungsbewusstsein einsetzen und sich dort Tag für Tag engagieren.

Für die SPD-Fraktion danke ich Herrn Staatsminister Alexander Schweitzer und der Landesregierung für die Einbringung dieses Landesgesetzes.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nächster Redner ist für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Abgeordneter Daniel Köbler.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Geschätzter Kollege Rieger, ich freue mich immer, wenn wir über Inklusion diskutieren können und scheue hier im Landtag auch keine Debatte darüber.

Das ist gar nicht so ein Nischenthema, wie man das vielleicht im ersten Moment denkt. Nach mir vorliegenden Zahlen betrift das Thema „Rechtliche Betreuung“ 1,3 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Das ist doch eine sehr, sehr hohe Zahl. Die Tendenz ist eher steigend, weil neben Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen immer mehr Menschen über das Thema „Demenz“ damit in Kontakt kommen.

Ich glaube, dass viele von uns, wenn sie einmal darüber nachdenken, im erweiterten Familien- oder Bekanntenkreis damit schon einmal zu tun gehabt

haben. Deswegen ist es gut und richtig, dass im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 12 sagt, dass alle Menschen die gleiche Anerkennung vor dem Recht haben müssen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Jahr 2021 mit dem neuen Bundesgesetz in Richtung Erfüllung der UN-Behindertenrechtskonvention aufgemacht, damit Inklusion auch in diesen rechtlichen Fragen enthalten ist. Deswegen ist es wichtig, wie der Minister schon gesagt hat, dass die angeordnete rechtliche Betreuung in Zukunft nur die Ultima Ratio sein soll und wir zwischen gar keiner und sozusagen der Zwangsunterstützung jetzt den Übergang durch andere Unterstützungsmaßnahmen haben, die wir jetzt landesrechtlich organisieren und ausfüllen müssen. Ich glaube, das ist ein wesentlicher Schritt, weil hier das zentrale Element der Inklusion, dass die Selbstbestimmung der Menschen soweit wie möglich das Leitbild ist, umgesetzt wird.

Ich denke, es ist wichtig, richtig und notwendig, dass wir das jetzt in sechs Modellprojekten im Land tun wollen. Ich sage aber auch, für uns ergibt sich daraus schon der Anspruch, aus diesen Modellprojekten zu lernen, das in die Fläche zu tragen und flächendeckend in der Zukunft umzusetzen. Deswegen ist auch eine Evaluation vorgesehen.

Ich glaube, dass wir auch anerkennen müssen, dass der Bund hier nun endlich die Betreuungsvereine auf eine rechtliche Grundlage gesetzt hat. Dem kann man zustimmen.

Herr Rieger, ja, damit sind mehr Aufgaben verbunden. Ich finde auch, dass wir darüber diskutieren und im Ausschuss, in den Haushaltsberatungen und eventuell bei der Evaluation genau schauen müssen, wie die Refinanzierung aussieht. Herr Rieger, ich erwarte dann aber auch, dass Sie klar sagen: Der Bund hat diese zusätzlichen Aufgaben definiert, und zwar schon im Jahr 2021. – Auch wenn es für viele schon ewig her ist, hat da die CDU/CSUFraktion mitgestimmt. Also haben auch Sie eine Mitverantwortung für diese Fragen und können nicht in Berlin die Hand dafür heben, dass Betreuungsvereine Aufgaben bekommen, aber hier auf die Landesregierung zeigen.

(Zuruf des Abg. Lars Rieger, CDU)

Das ist im Verfahren nicht ganz fair. Ich glaube, das wissen auch Sie. Kollegin Anklam-Trapp hat es auch gesagt, wir schauen uns das ganz genau an – wir haben all die Briefe auch bekommen – und befinden uns im Gespräch.

Ich glaube, es ist aber auch ein wichtiges Signal, dass wir die Vereine auf eine rechtlich gute Grundlage stellen und die Modellprojekte für umfängliche Inklusion erweitern und unterstützen. Das ist ein weiterer Baustein auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft.

Herzlichen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD)

Nächster Redner ist für die AfD-Fraktion Abgeordneter Damian Lohr.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich im Wesentlichen auf erforderliche inhaltliche und redaktionelle Anpassungen, die durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und der Neustrukturierung des Betreuungsorganisationsgesetzes auf Bundesebene bedingt sind.

Insoweit geht es vorrangig darum, das wesentliche Ziel dieser Gesetze, die Stärkung der Selbstbestimmung und Autonomie der betrofenen Menschen im Sinne des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, auf Landesebene umzusetzen. Wesentlich ist insbesondere eine efektivere Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Rechtliche Betreuer sollen nur dann bestellt werden, wenn es wirklich zum Schutz der betrofenen Menschen erforderlich ist.

Diesbezüglich eröfnet die Regelung des § 11 Abs. 5 BtOG den Ländern die Möglichkeit, die sogenannte erweiterte Unterstützung – die als zeitlich begrenztes, fachlich besonders qualifiziertes Fallmanagement das Ziel einer Betreuungsvermeidung bzw. einer Einschränkung einer Betreuung auf den wirklich erforderlichen Umfang verfolgt – im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden zu beschränken; dieser Punkt wurde angesprochen.

Wir begrüßen es an dieser Stelle, dass die Landesregierung in ihrem vorliegenden Gesetzentwurf von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Eine Beschränkung auf einzelne Behörden im Rahmen von Modellprojekten, die dann wissenschaftlich evaluiert wird, wird ebenfalls von uns begrüßt.

Dies alles vorangestellt, sehen wir bezüglich des vorliegenden Gesetzentwurfs wenige Kontroversen. Es wurde einmal der Punkt der Kritik des Evaluationsprozesses angesprochen. Seitens der AfD-Fraktion teilen wir diese Kritik und würden uns freuen, wenn in den Ausschussberatungen explizit noch einmal darauf eingegangen wird, dass für diesen Fall eine gesetzliche Regelung in diesem Gesetzentwurf geschafen wird.

Wir werden die Beratungen konstruktiv begleiten und tendieren dazu, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Danke schön.

(Beifall der AfD)

Für die FDP-Fraktion erteile ich dem Kollegen Steven Wink das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Viele Menschen werden durch Alter, Krankheit oder Behinderung in eine Situation gebracht, in der sie gewisse Dinge nicht mehr ohne Hilfe bewältigen können. Allerdings sollen Menschen dabei nicht auf ihr Recht auf Selbstbestimmung verzichten müssen und sollen dies auch nicht tun.