Protokoll der Sitzung vom 02.03.2023

Die Praxis zeigt eindeutig, dass eine Novellierung der geltenden Regelungen für ein Höchstalter von ehrenamtlichen Richtern angebracht ist. Jenseits der 65, jenseits der 70 zählt man heute noch lange nicht zum alten Eisen. Wer sich fit hält und vital fühlt, wer dazu noch über eine reichhaltige Lebenserfahrung verfügt, der sollte auch mit über 69 noch als ehrenamtlicher Richter seinen Beitrag leisten können.

Unabhängig von der Soll-Vorschrift – – – Herr Spies, wie stelle ich mir das vor? – Bewerbungsgespräch, Eignungstest, das ist nicht zielführend, das schreckt noch mehr ab.

(Zurufe von der SPD)

Ja, ja klar.

Es müssen die rechtlichen Voraussetzungen geschafen werden, damit die Strafrechtspflege künftig auch auf die Erfahrung von Mitbürgern zugreifen kann,

(Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Von Mitbürgern!)

die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Deshalb unterstützen wir diesen Antrag.

Danke.

(Beifall der AfD)

Nächste Rednerin ist für die FDP-Fraktion Abgeordnete Cornelia WilliusSenzer.

(Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD: Das hat Herr Hüttner gerade noch gesagt, dass Eure Leute vor Ort überaltern!)

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Schöfnnen und Schöfen nehmen eine bedeutende Rolle in unserem Verständnis eines rechtsstaatlich geführten Strafverfahrens ein und stellen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter ein wichtiges Bindeglied zwischen Bürgern und Justiz als Teil einer Rechtsprechung im Namen des Volkes dar. Insofern schätze ich die diesem Antrag zugrunde liegenden Bemühungen, die Teilhabe unserer Bürgerinnen und Bürger an diesem Amt zu unterstützen.

Auch besteht unzweifelhaft ein Bedarf. Allerdings halte ich die im Antrag vorgeschlagene Abhilfe durch eine Abschafung der Altersgrenze oder deren hilfsweise vorgeschlagene Anhebung auf 75 Jahre bei der Einsetzung ins Amt nicht für zielführend. Selbstverständlich können insbesondere Seniorinnen und Senioren eine beträchtliche Lebenserfahrung in die Verhandlung einbringen und so vor allem den jungen Richterinnen und Richtern mit Weitsicht und Weisheit eine Hilfestellung bieten.

Allerdings ist die Lebenserfahrung nur ein Faktor unter vielen. Sind es nicht auch gerade junge Menschen, die durch ihre weltofenen Ansichten und den Wunsch zur Verbesserung die Sicht auf die Dinge verändern können und uns notwendige Denkanstöße geben? Gewünscht und am besten ist im Ergebnis also ein möglichst ausgewogener Anteil von Alt und Jung.

In unserer aktuellen Situation muss der Fokus daher vielmehr darauf liegen, mehr junge Menschen für das Amt der Schöfnnen und Schöfen zu begeistern und dem demografischen Wandel entgegenzuwirken. Die Abschafung der Altershöchstgrenze oder auch die Anhebung der Jahre bei der Einsetzung ins Amt ist daher eher kontraproduktiv.

Entgegen der Ansicht im vorliegenden Antrag stellt die bestehende Altershöchstgrenze auch keine Form einer Altersdiskriminierung dar. Mit der be

stehenden Gesetzeslage könnte ein Schöfe oder eine Schöfn bis zum Ausscheiden aus dem Amt 74 Jahre alt sein. Demgegenüber scheidet eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter bereits mit 67 Jahren aus dem Amt aus und geht in Pension.

Diese schon deutlich höhere Grenze rechtfertigt sich auch durch die Notwendigkeit einer funktionsfähigen Strafrechtspflege. Insbesondere bei längeren Verfahren mit vielen Verhandlungsterminen – das wurde vorhin schon angesprochen – kann der Ausfall eines Verfahrensbeteiligten und damit auch einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters eine Verzögerung, im schlimmsten Fall ein Scheitern des Verfahrens bedeuten, wenn es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist fortgesetzt werden kann.

So dürfte nicht selten die kognitive und physische Leistungsfähigkeit im hohen Alter eher abnehmen. Das muss im Einzelfall natürlich nicht zutrefen. Wie Sie sehen, bin ich ganz ofensichtlich eine Ausnahme.

(Zuruf von der AfD: Aha, aha!)

Für die Festlegung einer Altersgrenze ist eine diesbezüglich generalisierende Betrachtung aber unumgänglich. Eine individuelle Eignungsprüfung eines jeden Bewerbers kann nicht ernsthaft gewollt sein.

Auch möchte ich abschließend erwähnen, dass die von der Altershöchstgrenze betrofenen Personen natürlich an den zumeist öfentlichen Verhandlungen als Zuschauerinnen oder als Zuschauer teilnehmen können und die Rechtsprechung so als Teil der Öfentlichkeit kontrollieren können. Eine aktive Teilnahme in ehrenamtlichen Funktionen bleibt auch in vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens nach wie vor möglich.

Als Alterspräsidentin dieses Landtags kann ich Ihnen also sagen, die im Antrag vorgeschlagene Abschafung der Altersgrenze oder auch deren hilfsweise vorgeschlagene Anhebung auf 75 Jahre bei der Einsetzung ins Amt ist keine Lösung und schaft auch keine echte Abhilfe. Wir müssen vielmehr viele jungen Menschen für eine ehrenamtliche und verantwortungsvolle Mitarbeit in der Dritten Gewalt motivieren.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Zu einer Kurzintervention erteile ich Abgeordnetem Stephan Wefelscheid von den FREIEN WÄHLERN das Wort.

(Abg. Michael Frisch, AfD: Du bist zu jung für diese Frage, Ste- phan!)

Vielen Dank, Herr Präsident. – Ich wollte vielleicht noch einmal zur Wissensfortbildung beitragen. Ich habe nämlich schon zweimal dem Richterwahlausschuss angehört, bei dem die kommunalen Vorschlagslisten eingehen.

Frau Kollegin, wenn Sie behaupten, dass eben keine Individualbetrachtung stattfindet, dann ist das falsch, weil wir im Richterwahlausschuss genau Name für Name durchgehen. Das ist sozusagen der Check der Leute,

(Abg. Michael Frisch, AfD: Ganz genau!)

weswegen wir genau wissen, wer die Leute sind. Darüber wird dann in vertraulicher Sitzung gesprochen, und es wird überlegt, ob Leute auch die Tauglichkeit besitzen. Insofern stimmt die Ausführung, die Sie gerade getätigt haben, nicht.

(Beifall der FREIEN WÄHLER und bei der AfD)

Frau Willius-Senzer, wollen Sie erwidern?

(Abg. Cornelia Willius-Senzer, FDP: Nein!)

Nein, auf eine Erwiderung wird verzichtet.

Dann spricht nun für die Landesregierung Herr Staatssekretär Dr. Matthias Frey.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Schöfnnen und Schöfen übernehmen ein verantwortungsvolles Ehrenamt, das als Bindeglied zwischen Staat und Gesellschaft ein wichtiges Element unseres demokratischen Rechtsstaats darstellt. Diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter übernehmen eine wichtige Aufgabe für unsere Gesellschaft. Sie sind quasi die Verzahnung zwischen Rechtsstaat und Gesellschaft.

Dieses Amt erfordert Entscheidungsfreude, Menschenkenntnis und Lebenserfahrung. Es gibt nicht nur die Schöfnnen und Schöfen, über die wir heute diskutieren, sondern in vielen Gerichtsbarkeiten greifen wir auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter zurück. Das ist eine hervorragende Verzahnung – ich sagte es bereits – zwischen Gesellschaft und Rechtsstaat. Wir bringen die Kenntnisse dieser Menschen in die Rechtsprechung ein.

Die Schöfnnen und Schöfen gerade in der Strafustiz haben allerdings eine besondere Funktion. Sie sind Teil eines Strafverfahrens, das sich teilweise über Wochen, Monate und im Einzelfall sogar über Jahre hinziehen kann. Das

führt zu erheblichen persönlichen Belastungen und ist auch mit Einschränkungen verbunden.

Das hat der Gesetzgeber zu Recht gesehen, und er hat im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt, dass das Schöfenamt an Personen gehen soll, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. bei Antritt der Amtsperiode noch nicht vollendet haben. Natürlich ist klar, dass dieses Thema immer wieder in einer gewissen Regelmäßigkeit diskutiert wird. Angesichts der steigenden Lebenserwartung und des Umstands, dass ältere Menschen heute oft aktiver und auch gesünder sind als früher, überrascht es nicht, dass diese Frage in einer gewissen Regelmäßigkeit, nämlich im Abstand von fünf Jahren,

(Abg. Stephan Wefelscheid, FREIE WÄHLER: Wenn gewählt wird!)

wenn die kommunalen Gebietskörperschaften, insbesondere die Fraktionen der Räte, aufordern, Personen zu benennen, wieder hier diskutiert wird.

Wie bereits darauf hingewiesen worden ist, hat sich im letzten Jahr auch die Justizministerkonferenz mit diesem Thema beschäftigt und die Frage intensiv diskutiert. Man hat sich dagegen ausgesprochen, und das, wie ich finde, mit beachtlichen Argumenten. Ich sagte es bereits, Personen bis zum Alter von 74 Jahren können dieses Amt ausüben. Wenn man einmal dagegenhält, dass die Berufsrichterinnen und Berufsrichter derzeit mit maximal 67 Jahren in den Ruhestand gehen, dann gibt es da bereits eine gewisse Diferenz.

Zielführender wäre es aus meiner Sicht, dass wir einfach einmal darüber reden, wie wir dieses Schöfenamt in der Bevölkerung stärker verorten können, wie wir Menschen – insbesondere jüngere Menschen – finden, die dieses Amt übernehmen. Ich erinnere daran, dass es in der entsprechenden gesetzlichen Regelung die Bestimmung gibt, dass die Vorschlagsliste, die von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgestellt werden soll, alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen soll.

Ich denke, das ist der zentrale Punkt, an dem wir auch alle selbst aufgefordert sind, entsprechend Werbung zu machen. Wir sollten nämlich überlegen, welche Gründe es gibt, die dazu führen, dass insbesondere jüngere Menschen diese Schöfentätigkeit nicht annehmen, wobei es natürlich auch jüngere Menschen gibt, die es tun. Ich werde in absehbarer Zeit an zwei durchaus jüngere Personen die Landesehrennadel überreichen, die seit über 15 Jahren eine Schöfentätigkeit ausüben. Es ist nicht so, dass es zu wenige gibt, aber wir könnten insbesondere gerade dort mehr jüngere Menschen gebrauchen.

Wir sollten uns überlegen, was sie daran hindert. Liegt es an der persönlichen Lebensplanung? Liegt es am beruflichen Umfeld? Warum werden diese Personen dort nicht aktiv? Ich glaube, dass es sinnvoller wäre, genau dieses Nachwuchspotenzial anzusprechen, jüngere Menschen zu motivieren, dass sie dauerhaft für dieses Amt zur Verfügung stehen. Ich glaube, es ist gerade jetzt an der Zeit, dass Sie und wir alle uns darum kümmern, dass diese

Menschen dieses Amt übernehmen.

Wie Sie alle auch, bin ich seit vielen Jahren kommunalpolitisch aktiv und bekomme in einer Regelmäßigkeit von fünf Jahren von meiner Verwaltung übersandt, dass ich bitte Personen benennen möge. Dann begebe ich mich auf den Weg, um Personen aus dem Bekanntenkreis, dem Freundeskreis und sonst woher – sei es im Supermarkt, wie letztens geschehen –

(Vereinzelt Heiterkeit im Hause)

anzusprechen, ob sie dafür nicht zur Verfügung stehen.