Der Ideenreichtum der Stalker ist groß. 10 % der Betroffenen waren täglich mit ihren Verfolgern konfrontiert, und im Durchschnitt dauern die Belästigungen 28 Monate an, so die Untersuchungen. Die Schilderungen zeigen nachvollziehbar, dass Stalking krank machen kann und dass viele Opfer den einzigen Ausweg darin sehen, alle Brücken hinter sich abzubrechen, dass Stalking also kein Kavaliersdelikt ist.
Herr Schlie hat schon gesagt, Stalkingopfer sind nicht völlig schutzlos. Nötigung, Bedrohung und so weiter sind Straftatbestände. Bei subtileren Stalkinghandlungen geling es aber meist selbst dann nicht, den Täter zur Verantwortung zu ziehen, wenn die Opfer gesundheitlich beeinträchtigt sind. Die Beweislast liegt in dem Fall beim Opfer.
Die große Hoffnung für Stalkingopfer war das Gewaltschutzgesetz. Es hilft auch in vielen Bereichen, aber es zeigt sich nach dreijähriger Praxis, dass diese rechtliche Möglichkeit des Gewaltschutzgesetzes nicht für alle Einzelfälle eine ausreichende Handhabe bietet, denn vor der Strafverfolgung ist vorgesehen, dass das Opfer eine zivilrechtliche Entscheidung erwirken muss. Es muss dabei das Kostenrisiko und natürlich auch die Beweislast tragen.
Ich gebe Herrn Schlie Recht, wenn er in der Begründung des CDU-Antrages feststellt, dass nicht der Eindruck entstehen darf, dass nicht die Tathandlung, also das Stalking, strafbar ist, sondern lediglich der Verstoß gegen die zivilrechtliche Anordnung, sich dem Opfer nicht mehr zu nähern. Das ist ein verkehrter Blick der Dinge.
Wir sind uns einig in der Forderung, dass Stalking als Straftatbestand verankert werden muss. Als ich Ihren Antrag gelesen habe, habe ich mir gedacht, dass wir uns über das Wie nicht ganz einig werden, aber das hat sich nun aufgelöst. Nach unserer Meinung ist der Entwurf des Bundeslandes Hessen ungeeignet, weil er mit zu vielen unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet. Es ist zu befürchten, übrigens auch nachzulesen in einer Drucksache des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, dass zwar Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, aber schnell wieder einge
Wir fordern die Landesregierung auf, in dem laufenden Bundesratsverfahren auf eine Änderung der Gesetzeslage in der Weise hinzuwirken, dass Stalking als Straftatbestand erfasst wird, aber gleichzeitig - das ist uns wichtig - der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt bleibt. Ich freue mich, dass Sie dem zustimmen, und ich denke, dass wir heute in der Sache abstimmen können, um der Landesregierung unsere Position in die Beratungen, die schon laufen, mitgeben zu können.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Telefonterror, Sachbeschädigung und körperliche Gewalt: Wenn Liebe zum Wahn wird, schrecken vor allem Männer vor fast nichts zurück. Ich weiß, Herr Kollege Kubicki, Ihre Einschätzung ist eine andere, aber die Fakten sprechen dagegen.
Es gibt prominente Opfer wie zum Beispiel Stefanie Graf oder aus der Musikszene Jeanette Biedermann, die mit diesem Problem behaftet waren, oder erst vor drei Wochen ein Student in Göttingen, der aus enttäuschter Liebe versucht hat, seine Mitbewohnerin zu töten, um sich dann mit einem Sprung aus dem Fenster selbst das Leben zu nehmen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das so genannte Stalking - Frau Schlosser-Keichel hat es eben schon erwähnt - ist ein Begriff aus der englischen Jägersprache für Anschleichen und Anpirschen. Es ist längst kein Problem mehr, das einzig und allein Prominente betrifft. Das Belästigen und Verfolgen aus enttäuschter Liebe ist schon lange zu einem Massenphänomen geworden, bestätigt durch Suchtberater und Sozialarbeiter.
Eine Studie der Technischen Universität Darmstadt kommt zu dem Schluss, dass 85 % der Betroffenen weiblich sind und in jedem zweiten Fall der Stalker ein ehemaliger Partner war. Nach der Studie kam es vielfach schon in der Partnerschaft zu Auffälligkeiten. So zeigen 85 % der Stalker während der Beziehung ein starkes Kontrollverhalten, drei von vier ehemaligen Partnern waren sehr eifersüchtig. In neun von zehn Fällen standen die Leidtragenden in irgendeiner Beziehung zum Stalker, sei es über den Freundes- und Bekanntenkreis oder aber den Arbeitsplatz.
Ich glaube, einig sind wir, Stalking hat für die Opfer schwerwiegende Folgen. Für fast alle Betroffenen hat sich das Leben durch Verfolgung, Bedrohung oder Belästigung massiv verändert. Viele sind ängstlich, nervös, schreckhaft, benehmen sich gegenüber anderen Menschen vorsichtig und äußerst zurückhaltend. Die Konsequenzen sind absehbar: Sozialer Rückzug, Konflikte in einer neuen Partnerschaft oder auch Umzug und Berufswechsel sind oftmals die Folge.
Bisher ist Stalking anders als in England oder den USA kein Straftatbestand. Deshalb ist es für die Strafverfolgungsbehörden schwierig, die sich aufbauende Bedrohungsspirale zu durchbrechen. Viele Handlungen eines Stalkers überschreiten die Schwelle zum Strafbaren gerade nicht. Polizei und Justiz können regelmäßig erst dann eingreifen, wenn es zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Dann ist es aber zu spät.
Mit dem bisherigen Strafrecht ist Stalking nicht ausreichend zu fassen. Zwar sind Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung, Beleidigung oder Hausfriedensbruch strafbar, doch werden damit einzelne Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, nicht aber eine wochenlange Belästigung oder der Psychoterror. Genau an diesem Punkt aber besteht das Problem für den Gesetzgeber. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist nicht konkret genug zu definieren. Die hessische Bundesratsinitiative hat deshalb mit der Definition des unzumutbaren Nachstellens oder des Verfolgens von Personen diese Verhaltensweisen in eine strafrechtliche Form zu gießen versucht. Genau hier aber wird deutlich, dass einerseits eine offene Formulierung notwendig ist, um das Problem nur annähernd lösen zu können, andererseits durch eine unpräzise Formulierung die Gefahr besteht, durch unbestimmte Rechtsbegriffe keine rechtsstaatlich einwandfreie Formulierung zu finden. Hieran scheitert auch der hessische Gesetzentwurf. Die Formulierungen sind zu unbestimmt.
Unser Ziel sollte es deshalb sein, eine konkretere Regelung im Sinne des Opferschutzes zu finden. Möglicherweise könnte hier eine weitere Ausgestaltung des so genanten Gewaltschutzgesetzes einen Ausweg bieten. Zwar gewährt dieses Gesetz erst nach Erwirkung einer zivilrechtlichen Entscheidung einen Schutz vor Stalking, doch sollte geprüft werden, ob nicht auf dieser Grundlage eine weitere Lösung entwickelt werden kann.
Prominente Opfer haben die Mittel und Möglichkeiten, sich aktiv vor Stalkern zu schützen. Die OttoNormal-Opfer haben diese Möglichkeiten in der Re
gel nicht. Eine Bundesratsinitiative, die Stalking in einer rechtsstaatlich einwandfreien Form verbietet und die Opfer von Stalking besser schützt, wird von der FDP-Fraktion deshalb selbstverständlich unterstützt.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Gegenwärtig wird eine Länderinitiative im Bundesrat diskutiert, einen speziellen Stalking-Straftatbestand zu schaffen. Das ist hier alles schon vorgetragen worden. Sie wurde durch einen ersten Gesetzentwurf aus Hessen auf den Weg gebracht. Schnell stellte sich jedoch heraus, dass der hessische Entwurf nicht geeignet ist, um rechtsverbindlich einen neuen Straftatbestand zu schaffen: zu viele Unklarheiten, zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe, zu wenig Bestimmtheit.
Ich kann mir auch vorstellen nach den Vorrednern, die ich gehört habe, und nachdem ich es mir noch einmal habe durch den Kopf gehen lassen, dass es äußerst schwierig ist, hier zu einem bestimmten Gesetz und zu einem bestimmten Straftatbestand zu kommen, denn die Absicht der Täter ist ja gerade, sozusagen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit ihren Opfern Schlimmes zuzufügen. Das gelingt ihnen.
Genau aus diesem Grunde lehnen wir den vorgelegten CDU-Antrag ab, aber das ist inzwischen obsolet geworden, denn die CDU stimmt unserem Antrag zu, was ich sehr begrüße. Wir werden im Ausschuss Gelegenheit haben, gemeinsam darüber nachzudenken, wie denn eine gesetzliche Regelung aussehen könnte, die handwerklich stimmen muss und den bundesdeutschen Rechtsnormen gerecht wird. Ein bloßes Abschreiben der angelsächsischen Regelungen reicht dazu nicht.
Wir begrüßen deswegen nachdrücklich, dass die Befassung im Bundesrat verschoben worden ist, um die notwendige Zeit zur Überprüfung und Entwicklung alternativer und vor allem besserer gesetzlicher Möglichkeiten zu schaffen. Dies sieht unser rot-grüner Antrag vor.
Ich möchte aber bei dieser Gelegenheit unbedingt darauf hinweisen, dass Stalking-Opfer auch nach geltendem Recht geschützt sind. Viele StalkingHandlungen erfüllen Straftatbestände wie Beleidi
gung, Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch. Dieser bestehende strafrechtliche Schutz wird seit 2002 - auch das wurde hier schon gesagt - durch das Gewaltschutzgesetz ergänzt. Opfer von Gewalt können vor dem Zivilgericht eine Schutzanordnung erwirken, beispielsweise ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Dies ist sicherlich Opferschutz in einem hervorragenden Sinne. Diese Schutzanordnung kann zivilrechtlich mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt werden. Bei einem Verstoß gegen die Schutzanordnung macht sich der Täter dann strafbar. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Hiermit ist in einem gewissen Rahmen sichergestellt, dass Nachstellungen, die nicht von den Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs erfasst sind, unter der Vorbedingung einer gerichtlichen Anordnung oder eines Verbotes strafrechtlich geahndet werden können. Aber auch das Gewaltschutzgesetz deckt natürlich nicht alle möglichen Fälle ab.
Bei der praktischen Umsetzung der bestehenden Gesetze sind vor allem Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gefordert. Es hat bereits ein erheblicher Bewusstseinswandel stattgefunden. Stalking wird als ernstes Problem erkannt und behandelt. Bremen beispielsweise hat bereits Sonderzuständigkeiten auf der Ebene von Polizei und Staatsanwaltschaft geschaffen. Trotzdem ist immer wieder zu hören, das Opfern das Vertrauen in Behörden, Justiz und den Rechtsweg fehlt. Dies kann man auch verstehen, denn sie haben immer wieder den Beweis anzutreten, dass ihnen in absichtsvoller Weise tatsächlich Schaden zugefügt worden ist, und genau das ist beim Stalking schwierig. Diese Lücke wird teilweise durch Selbsthilfeangebote und spezialisierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ausgefüllt.
Nichtsdestotrotz brauchen wir eine Ergänzung der rechtlichen Handhabe, mehr Bewusstsein in der Öffentlichkeit und vor allem einen noch sensibleren Umgang mit den Opfern durch Polizei, Justiz und unterstützende Angebote. Im Innen- und Rechtsausschuss werden wir das alles näher beleuchten und hoffentlich gemeinsam einen guten Weg finden, den wir dann dem Bundesrat vorschlagen können. Mal sehen, wer von den Bundesländern das Rennen macht.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema Stalking und meine Vorredner und Vorrednerinnen haben bereits Ausführungen dazu gemacht, was dieses Phänomen ist. Ich möchte deshalb hierzu keine weiteren Anmerkungen machen.
Auch zur Häufigkeit dieser Form der Belästigung gibt es nunmehr die erste epidemiologische Studie vom Zentralinstitut für Seelische Gesundheit. Laut dieser Mannheimer Stichprobe sind von den befragten Frauen und Männern zirka 12 % mindestens einmal in ihrem Leben Opfer von Stalking gewesen. Dabei wurde bei den Kriterien, um das Erlebte als Stalking einzuordnen, von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Es müssen mindestens zwei unerwünschte Kontaktaufnahmen auf unterschiedliche Weise erfolgt sein, diese müssen über zwei Wochen angehalten haben und bei den Betroffenen Angst ausgelöst haben. Diese Art der Belästigung soll nun durch eine Änderung des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt werden. Genau hier setzen nach meiner Ansicht die Probleme ein.
Zum einen gibt es bisher die „normalen“ Straftatbestände und zum anderen durch das Gewaltschutzgesetz über den zivilrechtlichen Weg ebenfalls die Möglichkeit der Verfolgung. Aber diese Optionen zeigen sich als nicht unbedingt immer passend. Besonders das Stalking durch eine Person, die sich meist nur eine Beziehung zum Opfer einbildet, kann kaum hiermit erfasst werden, da es keine reale Beziehung zwischen Täter und Opfer gibt und diese sich auch noch nicht einmal unbedingt kennen müssen, sich vielmehr durch das Stalking „kennen lernen“.
Darüber hinaus gibt es auch das Problem, wie die vielfältigen Formen des Stalking und das subjektive Belästigungsgefühl in einem Gesetz bestimmt genug formuliert werden sollen. Denn gerade die unterschiedlichen Formen des Stalking - wie gesagt, wir haben darüber schon etwas gehört - und das subjektive Element der Belästigung und das Auslösen von Angst sind schwierig in einem Gesetz genau zu bestimmen.
Die Beschreibung des Tatbestandes im hessischen Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs wirft für mich erhebliche Fragen auf: Was bedeutet „unzumutbar“, was ist eine „begründete Befürchtung“ und vor allen Dingen was ist ein „ähnlicher Eingriff“? Schon diese Formulierungen zeigen, dass es schwierig sein wird, die tatsächlich erfolgenden Eingriffe in bestimmte Rechtsbegriffe umzuwandeln. Diese
Ich möchte deshalb Folgendes klarstellen: Belästigung in jeglicher Form führt zu erheblichen Ängsten und Problemen bei den Opfern, und diese sind auch tatsächlich vorhanden. Gerade deshalb wäre es wichtig, dies auch für jeden deutlich zu beschreiben, damit auch jedem klar ist, was das strafbewehrte Verhalten ist.
Wir werden den Antrag unterstützen, denn dieser enthält in der Begründung wirklich den entscheidenden Punkt: Stalking kann und sollte unter Strafe gestellt werden, dies aber, wenn ein solcher Paragraph in das Strafgesetzbuch eingefügt würde, unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich bedanke mich sehr für die Unterstützung in der Debatte für unsere Arbeit im Bundesrat. Die hessische Initiative fußt auch auf einer Debatte in der Justizministerkonferenz. Insofern kann ich Ihnen versichern: Die Landesregierung ist sich durchaus der Dimensionen bewusst, in der hier das Phänomen des Stalking auf die Opfer wirkt, und wir sind uns sehr bewusst, dass sowohl aus rechts- als auch frauenpolitischer Sicht eine Notwendigkeit besteht, Opferschutz mit den Mitteln des Strafrechts zu realisieren.
Für eine Verbesserung der Situation der Opfer von Stalking sind derzeit verschiedene Ansätze in der Debatte. Die Bundesjustizministerin will einen Straftatbestand schaffen, der einen besonders schweren Fall der Nötigung und einen Haftgrund der Wiederholungsgefahr darstellen sollte. Rheinland-Pfalz will das Gewaltschutzgesetz ändern und Schleswig-Holstein und Hessen wollen einen Straftatbestand schaffen.
Der Vorschlag der Bundesjustizministerin, zu dem bisher ein konkreter Formulierungsvorschlag nicht vorliegt, will den Nötigungsparagraphen um ein neues Regelbeispiel zu einem besonders schweren Fall ausbauen und einen erhöhten Strafrahmen für schwere Stalking-Fälle normieren. Dazu soll § 112 a Abs. 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, also der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, auch für diese Fälle ausgeweitet werden.
Der Vorschlag von Rheinland-Pfalz, das Gewaltschutzgesetz zu ändern, ist zunächst wortgleich dem hessischen Entwurf. Ein Vorteil dieser Lösung wäre, dass der Täter explizit weiß, welches strafbewehrte Verhalten ihm vorgeworfen wird, weil in diesem Fall eine Schutzanordnung des Zivilgerichts vorliegen würde. Allerdings ist nach meiner Auffassung diese Lösung nicht geeignet, der Problematik gerecht zu werden. Opfer haben bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, eine Schutzanordnung in StalkingFällen zu erwirken. Aber in vielen Fällen ist das Gewaltschutzgesetz nicht ausreichend, weil zum einen das Kostenrisiko in den Zivilstreitverfahren beim Opfer bleibt und insofern nur vermögende Opfer, die schon angesprochen worden sind, diesen Weg risikolos gehen könnten. Aber der aus meiner Sicht besonders wichtige Grund ist, dass den Opfern die volle Beweislast in diesen Verfahren verbleibt. Denn es handelt sich - um es noch einmal zu betonen - um allgemeine Zivilverfahren, wo die Beweislast beim Opfer bleibt und insofern auch die Schwierigkeiten da verbleiben. Insofern wäre eine alleinige Änderung des Gewaltschutzgesetzes das falsche politische Signal.