Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lieber Herr Kubicki, Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Kinder, müssen wirksam vor Angriffen gefährlicher Hunde geschützt werden. Dies wird am besten durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen und durch verantwortungsbewusstes Verhalten der Hundehalter bewirkt. Wir sind uns sicherlich einig darüber, dass sich fast alle Hundehalter dieser Verantwortung bewusst sind und entsprechend handeln.
Gleichwohl hat es in der Vergangenheit dramatische Vorfälle gegeben, die, wie wir wissen, zu verschiedenen landes- und bundesrechtlichen Regelungen geführt haben, mit denen der Schutz vor besonders gefährlichen Hunden verbessert werden sollte. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen war vielfach umstritten, sie hatten häufig vor Gericht keinen Bestand.
Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März letzten Jahres war insbesondere strittig, ob Verbote oder Schutzmaßnahmen an der Rassezugehörigkeit festgemacht werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat das bundesgesetzliche Verbot der Einfuhr und Verbringung von Hunden vier bestimmter Rassen nach Deutschland bestätigt. Kollege Puls hat sie eben erwähnt. Es gebe, so das Gericht, genügend Anhaltspunkte, dass diese Hunde für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr unterbunden werden könnte.
Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Hunderassen ist nach Auffassung des Gerichts jedoch die weitere Beobachtung und Überprüfung des Beiß
verhaltens von Hunderassen erforderlich. Bei Vorliegen verlässlicher Ergebnisse müssten bestehende Regelungen angepasst, also bestimmte Rassen wieder herausgenommen oder noch nicht erfasste Rassen neu aufgenommen werden.
Ferner hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das im Tierschutzgesetz und in der TierschutzHundeverordnung geregelte Zuchtverbot für die hier in Rede stehenden Hunde insbesondere dem Schutz der Menschen diene und deshalb als Maßnahme der Gefahrenabwehr in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle.
Für dieses landesrechtlich zu regelnde Zuchtverbot sieht die Innenministerkonferenz die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung in ganz Deutschland. Dabei sollen alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, das Zuchtverbot insbesondere auf die Hunderassen beziehungsweise -typen zu erstrecken, die nach Bundesrecht einem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegen.
Es ist wichtig, länderübergreifende, verhältnismäßige, tierschutzgerechte und vor allem verfassungsgemäße Regelungen zu finden. Dabei sind wir uns alle einig, dass der Schutz des Menschen immer oberste Priorität genießen muss.
Die Sicherheitsstandards sind zu vereinheitlichen. Verwirrung bei den Haltungsvoraussetzungen und die damit zwangsläufig verbundenen Schlupflöcher für unseriöse Halter können wir uns bei diesem sensiblen Thema nicht erlauben.
Grundsätzlich begrüßen wir die neue gesetzliche Regelung, da damit insbesondere für die Halter Richtlinien vorgesehen sind. Allerdings schließen wir uns der Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände an, die die im Gesetzentwurf enthaltene Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und Regelungen für Ausnahmen kritisiert, die mangels ausreichender Bestimmtheit auch im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten das Handeln erschweren.
Der Innen- und Rechtsausschuss hat sich wiederholt mit diesen Punkten beschäftigt, sich zuletzt in seiner Sitzung am 8. Dezember 2004 damit befasst und eine schriftliche Anhörung durchgeführt. Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag einstimmig, den Gesetzentwurf mit den Änderungen, die aus der Drucksache 15/3917 hervorgehen, anzunehmen.
Antrags der FDP-Fraktion für erledigt zu erklären und die Nummer 2 unverändert anzunehmen. Interessant war der Versuch einer Erklärung des Kollegen Garg über den Zustand des Kollegen Kubicki während der Abstimmung.
Ich will das nicht näher kommentieren. Er hat das hier öffentlich getan. Wir werden den Antrag der FDPFraktion ablehnen und der Ausschussempfehlung zustimmen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Gefahrhundegesetz bietet den Bürgerinnen und Bürgern den besten Schutz, den es in Schleswig-Holstein bisher vor gefährlichen Hunden gegeben hat. Erstmals müssen Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde den dringend erforderlichen Sachkundenachweise über ihre eigenen Fähigkeiten erbringen. Wir haben besondere Pflichten für die Haltung gefährlicher Hunde normiert, unter anderem die Maulkorbpflicht und die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Durch die Kennzeichnungspflicht wird es jeder Bürgerin und jedem Bürger erstmals möglich, auch ohne Zoologiestudium und ohne Kenntnis der Vita des Hundes auf einen Blick festzustellen, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des Gesetzes handelt. Wir erhoffen uns davon natürlich auch eine bessere Umsetzung dieses Gesetzes. Wir wollen das auch dann, wenn der gefährliche Hund aufgrund des Wesenstests von der Maulkorbpflicht - auch nur von dieser - befreit ist.
Zur Initiative Heimtierzuchtgesetz nur so viel: Wir haben in Deutschland seit einigen Jahren ein Verbot der Aggressionszüchtung, stellen jedoch an die Person der Züchterin oder des Züchters, die oder der diese Vorschrift umsetzen muss, keinerlei fachliche Anforderungen. Angesichts der Gefahr, die von Aggressionszüchtungen ausgeht, müssen persönliche Voraussetzungen für die Hundezucht gegeben sein.
Nicht zuletzt wird der Umgang mit gefährlichen Hunden überhaupt erstmals in einem Gesetz geregelt, nicht - wie bisher - in einer Verordnung. Die Tatsache, dass sich das Parlament verbindlich mit diesem Thema auseinander gesetzt hat, entspricht dem Raum, den die öffentliche Debatte immer wieder eingenommen hat, zum Teil aus unendlich traurigen Gründen.
Sehr geehrte Damen und Herren von der FDP, Ihr Änderungsantrag zum Gefahrhundegesetz wird Kenner der Angelegenheit nicht überrascht haben. Sie haben uns nach wie vor nicht überzeugt. Sie haben uns lediglich überrascht, als im Innen- und Rechtsausschuss die Abstimmung einstimmig war. Aber okay, das kommt vor. Sie haben uns also nach wie vor nicht davon überzeugt, dass durch Ihre Vorschläge eine sachgerechtere Lösung zum Schutz vor gefährlichen Hunden gefunden würde. Im Gegenteil. In dem Katalog der Tiere soll nach Ihrem Willen ein erheblicher Einschnitt gemacht werden. Ihr Entwurf zielt darauf ab, dass wir die Gefährlichkeitsvermutung lediglich auf bereits geschehene Vorfälle beziehen sollen. Der Fortschritt besteht nach unserer Ansicht aber ganz erheblich darin, dass auch das Verhalten des Hundes, das die Gefahr eines späteren Bisses vermuten lässt, bereits ausreicht, um einen Hund als gefährlichen Hund im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Wir wollen mit diesem Gesetz Verletzungen durch Hundebisse nicht in erster Linie dann sanktionieren, wenn sie passiert sind, sondern wir wollen sie so weit wie möglich verhindern.
Auch ängstigendes Verhalten muss dazu führen, dass die Haltung eines Hundes schärferen Restriktionen unterliegt.
Daher halten wir an der Aufzählung der Gefährlichkeitskriterien in § 3 Abs. 3 des Gesetzes ausdrücklich fest. Es geht eben auch um die Verbesserung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Die meisten Menschen mögen eben auf das: „Der will doch nur spielen“, und etwas anderes hören sie von Hundehaltern nicht, nicht allein vertrauen, insbesondere nicht,
Ich hoffe, mit dem ausdrücklichen Bezug auch auf das ängstigende Verhalten die Besitzer zu ermuntern, in der Hundeerziehung mehr auch auf die belästigenden Verhaltensweisen ihrer Vierbeiner zu achten. Es gilt natürlich auch hier, was bei vielen Normen gilt, die das Verhalten der Menschen regeln sollen: Die Praktikabilität und die Effizienz des Gesetzes müssen nach einiger Zeit evaluiert werden. Ich sagte es bereits. Die Alltagsgewohnheiten von Menschen ändern sich. Das gilt auch für Hundehalter. Etwaige Reaktionen auf dieses Gesetz hinsichtlich neuer Hunderassen müssen wir scharf im Auge behalten. Sehr geehrter Herr Minister, ich danke für die Zusammenarbeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wenn wir heute der Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses zum Gefahrhundegesetz folgen - davon gehe ich aus -, dann lässt sich feststellen, dass der lange Weg bis hierhin nicht einfach war und man es sich hierbei auch nicht leicht gemacht hat. Der Grund für eine derartige Regelung ist angesichts der schrecklichen Bilder, die uns in den Medien im Zusammenhang mit Hundeattacken immer wieder gezeigt wurden, hinlänglich bekannt. Durchaus selbstkritisch lässt sich daher auch das politische Handeln erklären, das gerade zu Beginn von Aktionismus geprägt war. Diesen Vorwurf muss sich auch die Landesregierung gefallen lassen. Denn mit ihrer Gefahrhundeverordnung hat sie keine Meisterleistung abgeliefert. Die Gründe hierfür sind hinlänglich bekannt. Die Aspekte dieser Verordnung wurden auch vom SSW kritisiert.
Wir haben uns in der Debatte im Umgang mit gefährlichen Hunden immer wieder für eine bundesweit einheitliche Regelung ausgesprochen, da Hunde ihren Haltern auch über Landesgrenzen hinweg folgen. Komischerweise reisen tatsächlich Hundehalter mit ihren Hunden nach Hamburg oder nach Niedersachen oder auch nach Bayern.
- Das wäre noch besser. Wir müssen leider feststellen, dass eine derartige Regelung nicht in Sicht ist. Daher halten wir es für richtig, dass wir für SchleswigHolstein eine Lösung anstreben, um die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes so gut wie möglich vor gefährlichen Hunden und gefährlichen Hundehaltern zu schützen. Darauf kommt es an und das ist auch für uns wichtig.