Die Anhörung der Verbände hat gezeigt, dass der Gesetzentwurf grundsätzlich auf eine breite Zustimmung gestoßen ist, was nicht heißt, dass sich alle mit allem zufrieden gezeigt haben. Ich habe persönlich viel Verständnis für die Forderung der Naturschutzverbände nach mehr vorsorgendem Bodenschutz in Gestalt eines landesweiten Bodenschutzplanes oder eines Bodenschutzgebietes mit vorsorgenden Maßnahmen. Dies verstößt aber leider gegen die bereits von mir genannten verfassungsrechtlichen Grenzen.
Aus Sicht der Kommunen ist es natürlich ihr gutes Recht, einen finanziellen Ausgleich für die auf sie übertragenen Aufgaben zu fordern. Ich bin mir jedoch mit dem Innenminister darin einig, dass hierfür keine
rechtliche Grundlage besteht. Da die Kreise und kreisfreien Städte bereits in der Vergangenheit bei Gefahren, die von Altlasten oder Bodenverunreinigungen ausgingen, aktiv werden mussten, kommen auf sie als untere Bodenschutzbehörden keine neuen Aufgaben, die zusätzliche Mehrbelastungen begründen, hinzu. Im Gegenteil! Ich gehe davon aus, dass die einheitlichen bundesgesetzlichen Regelungen und Standards ihre Arbeit ebenso erleichtern werden, wie es die im Landesgesetz verankerten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten tun werden. Sollte sich in Zukunft etwas anderes erweisen, sieht der Gesetzentwurf Regelungen für einen finanziellen Ausgleich vor.
Ich bin der festen Überzeugung, dass mit diesem Gesetzentwurf der Bodenschutz in Schleswig-Holstein ein gutes Stück vorangebracht wird, und freue mich auf eine zügige und konstruktive Beratung in den Ausschüssen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Neue Metallhütte Lübeck war die teuerste Altlast, die es in Schleswig-Holstein je zu sanieren gab. Über zehn Jahre hat die Sanierung gedauert, über 120 Millionen DM haben das Land und die Stadt Lübeck investiert. Die Metallhütte Lübeck war Konkurs und die Allgemeinheit musste für die Sanierung eines herrenlosen, mit Schadstoffen belasteten Grundstückes aufkommen.
Das Land war mit 60 % der Kosten dabei. So ein Fall macht deutlich, dass es gesetzliche Regelungen geben muss, die einerseits bewirken, dass die durch bereits eingetretene Schäden verursachten Sanierungskosten nicht mehr von der Allgemeinheit, sondern von den Verantwortlichen zu tragen sind. Andererseits müssen derartige Bodenbelastungen von vornherein vermieden werden.
Der Boden hat essenzielle Bedeutung für den Menschen, da dieser nicht nur auf ihm, sondern auch von ihm lebt. Da der Boden wesentlich zu unserer Lebensgrundlage beiträgt, gilt es ihn auch unter dem Ge
Lange Zeit spielte der Schutz des Bodens kaum eine Rolle, weil sich negative Einflüsse erst später bemerkbar machten. Man hat Anfang der 70er-Jahre mehrere Umweltschutzgesetze auf den Weg gebracht, aber an einen Schutz des Bodens hatte man noch nicht gedacht. Die Problemlage von Bodenbelastungen, die insbesondere auch durch immer bessere Messtechniken deutlich wurden, wurde erstmals 1985 in einer Bodenschutzkonzeption des Bundes aufgegriffen. Das Land hat sich 1997 in einem Bodenschutzprogramm mit dem Schutz des Bodens befasst. Nachdem 1999 das Bodenschutzgesetz in Kraft getreten ist, sollen jetzt durch ein Landesgesetz zur Durchführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes die bundesrechtlichen Regelungen effektiv vollzogen werden.
Darüber hinaus werden im Gesetzentwurf vom Land auch einige bundesrechtlich verbliebene Gestaltungsräume genutzt. So sollen zum Beispiel durch Fachbeiträge zum flächenhaften Bodenschutz - der Minister wies darauf hin - Bodenschutzbelange auf der Planungsebene des Landschaftsprogrammes und der Landschaftsrahmenpläne eingebracht und Eingang in die Raumordnungsund Regionalpläne finden. Durch das Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Weise auf den Boden einwirkt, verpflichtet, sich so zu verhalten, dass keine schädlichen Bodenveränderungen hervorgerufen werden. Verursacher solcher Lasten haben die Schäden zu beseitigen. Zudem soll die Pflicht zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen gar nicht erst zu ökologischen Schäden und hohen Sanierungskosten führen.
Während nach alter Rechtslage bereits Verursacher beziehungsweise Grundstückseigentümer verpflichtet waren, die Kosten für die Beseitigung eingetretener Schäden zu tragen, soll jetzt der Kreis der Verpflichteten auf ehemalige Grundstückeigentümer und Personen, die aus handels- oder gesellschaftsrechtlichen Gründen für juristische Personen haften, erweitert werden. Es soll zum Beispiel verhindert werden, dass durch Scheingeschäfte Sanierungskosten auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können.
Der Entwurf des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes ist mit 16 Paragraphen sehr schlank gehalten. In ihm sind Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten über Grundstücksflächen geregelt. Weitere Regelungsbereiche liegen in den Betretungs- und Untersuchungsrechten, in der Datenerfassung, im Datenschutz, im Boden- und Altlastenkataster und im Altlasten-Informationssystem. Außerdem gibt es Aussagen zu den zuständigen Behörden und Untersuchungsstellen.
Die Verbandsanhörung hat bereits ergeben, dass der Gesetzentwurf grundsätzlich begrüßt wird; es gab aber auch den Wunsch nach mehr Regelungen für den vorsorgenden Bodenschutz; die Grenzen dazu hat der Minister bereits genannt. Neben datenschutzrechtlichen Bedenken, die inzwischen übrigens repariert worden sind, gab es natürlich auch die Befürchtung, dass erhebliche Mehrkosten entstehen könnten.
Da der Boden einer unserer wichtigsten Lebensgrundlagen ist, unser Kapital und Grundlage für gesunde Nahrungsmittel, gilt es diesen für uns und künftige Generationen zu sichern.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bereits mit der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses, Drucksache 14/953, vom 5. September 1997 wurde die Landesregierung aufgefordert, unmittelbar nach Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes den Entwurf für ein Landesbodenschutzgesetz vorzulegen. Er liegt dem Landtag heute in seiner 14. Tagung vor.
In der Pressemitteilung des MUNF vom 26. Juni 2001 heißt es - das ist in Ansätzen vom Minister und vom Kollegen Jacobs schon zitiert worden -:
„Der Minister will mit diesem Entwurf die Vielfalt der Böden und ihre Leistungsfähigkeit als Standortfaktor sowie für andere Nutzungsfunktionen erhalten und für kommende Generationen sichern.“
- Ich weiß, dass Sie das kennen, Herr Nabel; aber es ist mir wichtig, dem Minister zu sagen, dass wir in dieser allgemeinen Zielsetzung übereinstimmen.
Der Gesetzentwurf ist zur Stellungnahme an die Verbände gegangen. Die ursprüngliche Fassung wurde inzwischen systematisch und inhaltlich im ersten Ab
schnitt - Allgemeine Vorschriften - verändert. Die Ziele des Bodenschutzes, ursprünglich in § 1 formuliert, sucht man jetzt dort vergeblich. Sie wurden in den neuen § 1 Abs. 1 integriert und - wie von den beteiligten Verbänden gewünscht - ihnen wurde die Schärfe genommen.
Selbstverständlich gab es Widerspruch in der Frage der Kostenübernahme für die Gefahrenabschätzung durch die Grundstückseigentümer. Die Landesregierung war der Meinung, dass diese vom Grundstückseigentümer zu tragen seien; die Verbände waren der Meinung, damit seien die Behörden zu belasten. Der Gesetzentwurf sieht jetzt vor, dass sie von dem zur Durchführung Verpflichteten zu tragen sind - wer immer das ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir befinden uns in der ersten Lesung und sind optimistisch, die Landesregierung unter anderem durch Anhörung und Befassung im Umweltausschuss von einigen praktikableren Veränderungen überzeugen zu können.
So ist über die Streichung der Fachbeiträge zum flächenhaften Bodenschutz in § 6 noch genauso zu diskutieren wie über § 7, Bodenschutzgebiete. Hier geht der Entwurf der Landesregierung über das hinaus, was das Bundes-Bodenschutzgesetz vorgibt. Sieht die Kommentarliteratur zum Bundes-Bodenschutzgesetz § 21 Abs. 3 - lediglich Bodenschutzpläne vor, so will die Landesregierung die Ausweisung von Bodenschutzgebieten. Ich frage mich wirklich, ob angesichts der landesweit geringen Belastung von Böden diese neue Schutzkategorie geschaffen werden muss, Herr Minister.
Das trifft auch auf § 9 zu, Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen. Hier sind gleich zwei Behörden beteiligt - die untere und die obere Bodenschutzbehörde.
Dies kann sehr wohl allein durch die UNB entschieden werden. Außerdem muss hinterfragt werden, inwieweit diese Ausgleichsregelung geeignet ist, berechtigte Ansprüche auszugleichen. Die Praxis mit der Ausgleichsregelung gemäß Landeswassergesetz zeigt, dass häufig kein entsprechender Ausgleich gezahlt wird, da entweder über entsprechende Anträge
Eine abschließende Bemerkung! Schon vor Jahren wurden die Kommunen aufgefordert - sonst werden sie in ihrer Entwicklung behindert -, Landschaftspläne zu erstellen. Die alte Systematik verlassend, erschien das Landschaftsprogramm vor dem Landschaftsrahmenplan, dessen Vorgaben nun auch in den bereits bestehenden kommunalen Landschaftsplänen zu berücksichtigen sind. Nun sollen auch noch die Bodenschutzbelange einheitlich und angemessen in den kommunalen Landschaftsplänen berücksichtigt werden.
Die Landesregierung will dies durch Erlass regeln. Was wird als Nächstes in den Landschaftsplänen zu berücksichtigen sein?