Zwar enthält § 5 der Arbeitsstättenverordnung bereits eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten, doch dies wird nicht detailliert genug beschrieben. Die weitgehenden Freiheiten der Betriebe bei der Ausgestaltung haben zu einem System geführt, das dem hoch anzusiedelnden Ziel des Ge
sundheitsschutzes nicht ausreichend Rechnung trägt. Entgegen der Ansicht von Frau Klahn ist dies trotz allem nicht strafbar; das wird Ihnen der Strafrechtler Herr Kubicki erklären.
Wie wir alle wissen, ist dies besonders für die Beschäftigten im Gaststättengewerbe ein großes Problem. Bis auf Bayern gibt es heute kein einziges Bundesland, in dem keine Ausnahmeklauseln für generelle Rauchverbote in Gaststätten gelten. Nichtraucher können deshalb an ihrem Arbeitsplatz der Gefahr des Passivrauchens ausgesetzt sein. Hier wurde ausgeführt, auch durch Sie, Frau Klahn, dass man dort ja nicht arbeiten müsste.
Nein, ich möchte erst gern meinen Satz zu Ende bringen. - Ich gehe davon aus, dass auch Ihnen bekannt ist, dass Menschen, die Hartz IV beziehen, eine Arbeitspflicht haben, wenn ihnen ein Arbeitsplatz zugesprochen oder angeboten wird, den sie erhalten könnten. Die Freiheit zu entscheiden, einfach Nein zu sagen, hat man in dieser Situation häufig nicht.
Die notwendigen Kontrollen - das hat die Kollegin Jansen schon ausgeführt - sind schwierig durchzuführen und häufig ineffizient. Auch der Schutz von unter 18-Jährigen kann dadurch nicht immer konsequent umgesetzt werden.
Anders als die Gesundheitsminister sehen wir die Möglichkeit, zu einer bundesweit einheitlichen und transparenten Regelung zu kommen, wenn man es denn will. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 ist deutlich geworden, dass Ausnahmeregelungen tendenziell problematisch und absolute Rauchverbote in Gaststätten durch Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes verfassungsgemäß sind. Demnach halten auch wir den Weg, eine umfassende Regelung im Arbeitsrecht zu erwirken, für sinnvoll und auch im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Forderung an die Landesregierung, eine entsprechende Bundesratsinitiative zu starten, können wir uns deshalb anschließen. So wäre in jedem Fall
Der Zustand, dass Menschen, die in einem Umfeld arbeiten, in dem geraucht werden darf, erhebliche gesundheitliche Risiken in Kauf nehmen, um ihr Geld zu verdienen, ist überhaupt nicht mehr passend.
Sie wollten eigentlich nur Ihren Satz zu Ende bringen; deswegen habe ich gewartet. - Liebe Frau Kollegin Hinrichsen, gleich mehrere Sachen. Sie haben eben gesagt, in § 5 der Arbeitsstättenverordnung -
- Ich muss aber ablesen. - Sie haben eben ausgeführt, dass nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung der Nichtraucherschutz unzureichend sei. Das ist doch richtig?
„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf
- Frau Kollegin, Sie halten jetzt keine ganze Rede, sondern stellen eine Zwischenfrage, und dazu kommen Sie bitte jetzt.
- Frau Hinrichen möchte mir bitte erklären, wenn Sie diesen Text kennen würde, was Sie konkret als nicht ausreichend empfindet.
Ich kann Ihnen dazu im Moment keine Stellungnahme abgeben. Sie mussten sogar einen Zettel mitnehmen, um mir diese Zwischenfrage zu stellen. Sie können ihn mir nachher gern geben, dann kann ich Ihnen das erklären.
(Beifall bei SSW, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und der LINKEN - Anita Klahn [FDP]: Das war der Gesetzestext, den ich nicht aus- wendig konnte!)
Wenn wir uns für einen wirklich konsequenten und damit bundesweiten einheitlichen Schutz für Nichtraucherinnen und Nichtraucher einsetzen, muss dabei eines klar sein: Ein so umfassender Schritt kann nicht von heute auf morgen durchgesetzt werden. Er muss sorgfältig erarbeitet werden, und hierbei sollte es auch Übergangsfristen geben. Wir müssen auch den Betreibern von Gaststätten schon die Möglichkeit geben, sich auf die neuen Regeln einzustellen, insbesondere auch denjenigen, die bereits umfassende Maßnahmen ergriffen haben.
Auch wir sind also der Meinung, dass eine bundesweit einheitliche Lösung zu begrüßen wäre. Dem hohen Gut des Gesundheitsschutzes würde damit
Rechnung getragen werden. Ob dies nunmehr durch Änderung des Arbeitsrechtes durch die Bundesregierung oder aber durch eine gemeinsame Linie der Länder erfolgt, ist hier überhaupt nicht die zentrale Frage für mich.
In jedem Fall sehen wir uns alle, die Landesregierung und den Ministerpräsidenten und die Gesundheitsminister, in der Pflicht, sich im Sinne der Gesundheit der Menschen in Schleswig-Holstein für diese wichtige Sache einzusetzen. Damit haben Sie vielleicht auch die Antwort. Es ist sinnvoll, ganz viel für die Gesundheit zu tun. Obwohl ich Juristin bin, sage ich, manchmal wäre es schön, wenn man da nicht so doll auf die Paragrafen guckt, sondern den Gesundheitsschutz vorne anstellt.
Das Wort für die Landesregierung erteile ich dem Herrn Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit, Herrn Dr. Heiner Garg.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Mit dem vorliegenden Antrag wird wieder einmal ein Anliegen vorgebracht, das im Bundesrat zuletzt im März 2007 erfolglos war, nämlich die Streichung der Möglichkeit für Ausnahmen vom Rauchverbot in Bereichen mit Publikumsverkehr.
Bei allem Respekt, Frau Kollegin Bohn, ich sage Ihnen ganz deutlich: Aus Sicht der Landesregierung spricht derzeit überhaupt nichts für einen erneuten Anlauf.
Begründet wird der Antrag mit der Aussage, im Arbeitsschutzrecht würden klare Regelungen in Form eines gesetzlichen Rauchverbotes fehlen. Das trifft in dieser Form so nicht zu, auch nicht so, wie Sie es vorgebracht haben.
Das Arbeitsschutzrecht ist an der Stelle völlig klar. Es wird eben nicht - wie Sie in Ihrem Antrag suggerieren - der willkürlichen Entscheidung des Arbeitgebers überlassen, ein Rauchverbot auszusprechen. Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam vor Passivrauchen zu schützen. Das ist auch richtig so.
Eine klar definierte Ausnahme - und um die geht es Ihnen ja - ist die Möglichkeit nach § 5 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung, diese Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, „als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen“. Das bezieht sich faktisch nur auf die Gastronomie, kann auch faktisch nur dort Anwendung finden.
Es mag nicht jedem passen. Dafür habe ich volles Verständnis. Im Übrigen geht es mir persönlich ganz genauso. Ich mag es auch nicht, intensiv vollgequalmt zu werden. Aber Gaststätten, die Debatte hatten wir in der letzten Legislaturperiode hier mehr als einmal, sind nun auch einmal tradiertermaßen Orte, in denen Menschen nicht nur trinken und essen, sondern auch rauchen.