Um auf die gestrige Presselage einzugehen: Richtig ist, dass angeordnete Verwaltungsgemeinschaften Gegenstand eines Gesetzentwurfes der damaligen Landesregierung aus dem Jahr 2011 waren. Auf Antrag der damaligen Regierungsfraktionen von CDU und FDP wurde die Regelung nicht in das Gesetz übernommen. Die Haltung unserer Fraktion zu den angeordneten Verwaltungsgemeinschaften hat sich also nicht geändert. Wir haben als Fraktion damals mit der FDP gemeinsam dagegen gestimmt und einen Änderungsantrag eingebracht, Frau Kollegin.
- Mit der FDP! - Der Teil des Gesetzentwurfs widerspricht im Übrigen dem Versprechen der Landesregierung, Kooperationen und Fusionen auf
Der Gesetzentwurf sieht des Weiteren vor, dass die Kommunen dort zu Minderheitenberichten verpflichtet werden, wo sie heimisch sind. Über die Definition des Begriffs „heimisch“ lässt sich bereits streiten.
Der Schutz der dänischen Minderheit und der nationalen Friesen ist seit 1990 in der Landesverfassung verankert. 2012 kam der Schutz der Sinti und Roma hinzu. Mehr Aktenordner haben noch niemals für mehr Leben in den Kommunen gesorgt.
Im Übrigen werden die Interessen wirkungsvoll von den Minderheiten vertreten und gelebt. Kreise fertigen bereits jetzt schon Berichte und haben auch den kreisangehörigen Bereich im Blick.
Über die Neufassung der Zusammensetzung der Amtsausschüsse müssen wir uns in einem intensiven Verfahren im Ausschuss auseinandersetzen. Ziel muss es aber sein, eine Funktionsfähigkeit der Amtsausschüsse zu gewährleisten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, kommen wir nun zu den Änderungen wahlrechtlicher Vorschriften. Ein Großteil der Änderungen im Bereich des Landeswahlgesetzes, des Volksabstimmungsgesetzes und so weiter ist für uns als CDU durchaus tragbar und ist unseres Erachtens ein Ergebnis aus dem Antrag „Demokratie lebt auch von Wahlbeteiligung“.
Nun aber konkret zu unserem Änderungsantrag, in dem wir eine maßgebliche Systemänderung vorschlagen: Rückkehr zum Auszählverfahren nach d’Hondt im Landeswahlgesetz und im Gemeindeund Kreiswahlgesetz, Einführung einer Sperrklausel im Bereich des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und Einführung einer Mehrheitsklausel im Bereich des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes, die im Bedarfsfall mehr als ein Zusatzmandat ermöglicht.
Begründung. Das neue Wahlrecht, das zur Kommunalwahl 2013 erstmals Anwendung fand, hat in einigen Gemeinden in Schleswig-Holstein zu kuriosen Ergebnissen geführt. So haben Parteien und Gruppierungen, die die absolute Mehrheit der Stimmen bei der Kommunalwahl erreicht haben, nicht die absolute Mehrheit in der Vertretung. Ein deutliches Beispiel ist die Gemeinde Boostedt, in der die CDU 51,06 % der Stimmen, aber nur acht von 17 Sitzen in der Gemeindevertretung erreichte. Ähnliche Beispiele gibt es auch für die SPD. Die Kommunalwahl 2013 hat deutlich gezeigt, dass durch
das neue Auszählverfahren nach Sainte-Laguë/ Schepers die Parteien und Gruppierungen mit großem Stimmenanteil benachteiligt wurden. Die Anhebung des Teilers auf 0,7 ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch nicht ausreichend. Die Zersplitterung der Vertretungen auf kommunaler Ebene ist in erster Linie eine Folge des Wegfalls der Fünfprozenthürde. Wir brauchen aber arbeitsfähige Kommunalvertretungen und Kreistage.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, schauen Sie doch einfach einmal nach Nordrhein-Westfalen. Hier wurde am 22. September durch SPD, CDU und GRÜNE unter der Überschrift „Wir schützen die kommunale Demokratie“ die Einführung einer Sperrklausel in Höhe von 2,5 % bei Kommunalwahlen veröffentlicht.
Zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes. Eine vergleichbare Regelung gibt es im Deutschen Bundestag seit 2012. Eine solche Änderung ist durchaus nachvollziehbar.
Zur Einführung von Bürgerentscheiden in Angelegenheiten der Ämter. Diese sind bisher so nicht vorgesehen. Die Ämter sind keine klassischen Gebietskörperschaften. Einflussnahme der Bürger erfolgt ausschließlich über die Amtsausschussmitglieder.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN freue ich mich, die Kollegin Ines Strehlau am Mikrofon begrüßen zu können und ihr das Wort zu erteilen.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften greifen wir ein ganzes Bündel von Verbesserungsvorschlägen auf. Sie stammen zum Teil noch aus dem Koalitionsvertrag. So ermöglichen wir jetzt im Bereich des Volksabstimmungsgesetzes zum Beispiel die Unterschriftensammlung auch in der Öffentlichkeit, also auch im Rahmen von Straßensammlungen.
Es sind in dieser Wahlperiode Gesetzvorschläge von PIRATEN und FDP eingebracht worden, die wir jetzt umsetzen wollen. Dies betrifft zum Beispiel die Forderung der FDP auf Übertragung des Wahlalters 60 auf die Volksabstimmung.
(Wolfgang Kubicki [FDP]: 16! - Dr. Heiner Garg [FDP]: Das wäre ein bisschen spät! - Dr. Ralf Stegner [SPD]: Langer Atem, kann man da nur sagen!)
Aber auch den Wunsch des Behindertenbeauftragten und der PIRATEN, den Wahlrechtsausschluss bei Menschen zu beseitigen, die in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehen, sowie die Idee, dokumentenechte Schreibstifte in den Wahlkabinen vorzuhalten, haben wir aufgegriffen.
In Zukunft können Menschen bereits sechs Wochen nach einem Umzug wählen und gewählt werden. Damit harmonisieren wir das Landtagswahlrecht mit dem Kommunalwahlrecht und kommen insgesamt den Anforderungen einer immer mobiler werdenden Gesellschaft nach. Dies alles sind nur einige
Beispiele dafür, dass wir mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf auf breiter parlamentarischer Basis einen wirklichen Zugewinn für die Demokratie in ihrem Kernbereich schaffen wollen, nämlich bei der Wahl, verstanden als Schöpfungsakt der repräsentativen Volksvertretung.
Unser Antrag zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften enthält mehrere Bausteine. So dürfen in Zukunft auch stellvertretende bürgerliche Mitglieder an nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, für die sie gewählt wurden, auch wenn sie in der Sitzung nicht vertreten müssen - eine Forderung von vielen Kommunalvertreterinnen und -vertretern, die wir nun umsetzen. Es ist nicht sinnvoll, ein stellvertretendes bürgerliches Mitglied bei einer Sitzung vom nicht öffentlichen Teil auszuschließen, wenn es vielleicht in der nächsten Sitzung die Stellvertretung übernehmen muss. Um inhaltlich auf dem Laufenden zu sein, ist es wichtig, sowohl in den Ausschüssen, als auch in den Fraktionssitzungen an den Beratungen teilnehmen zu dürfen. Diese Regelung gewährleistet auch weiterhin die Vertraulichkeit, denn auch bürgerliche Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Mit der Einwohnergewichtung in den Amtsausschüssen stellen wir die Balance zwischen kleinen und größeren Orten her. Bei der Größe der Amtsausschüsse muss gewährleistet sein, dass auch die politischen Mehrheiten in den Gemeindevertretungen abgebildet werden. Wir werden dort die Anhörung gründlich auswerten, um zu sehen, ob dort noch Änderungsbedarf in unserem Gesetzentwurf besteht.
Dann ändern wir noch den § 1 der Amtsordnung. Bevor man sich aufregt, sollte man das Gesetz genau lesen und vielleicht noch einen Blick in die jüngere Vergangenheit werfen. Beim genauen Lesen wäre aufgefallen, dass wir nur eine zweite Handlungsoption für das Innenministerium in den Fällen schaffen, in denen es Veränderungen bei Ämtern gibt. Eine Neuordnung kann notwendig sein, wenn das verbleibende Amt für eine eigene Verwaltung zu klein wird. Die Ämterlandschaft in SchleswigHolstein ist in Bewegung. Meist einigt man sich gütlich, wer die Verwaltung übernimmt, und das Innenministerium ist nicht gefordert. Wenn nicht, kann das Innenministerium schon jetzt eine Verwaltung anordnen, aber nur für größere amtsangehörige Gemeinden. In § 1 der Amtsordnung heißt es aktuell:
auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient; das Amt und die amtsangehörigen Gemeinden sind zu hören.“
Das steht schon jetzt im Gesetz. Wir ermöglichen dem Innenministerium mit unseren Änderungen lediglich eine zweite Variante, nämlich eine Verwaltungsgemeinschaft zwischen einem Amt und einer amtsfreien Gemeinde anzuordnen. Bis jetzt musste die amtsfreie Kommune zwangseingeamtet werden, bevor sie die Verwaltung übernehmen konnte - keine wirklich gute Lösung.
Wenn man nun noch einen zweiten Blick in die jüngere Vergangenheit wirft, wird klar, dass wir auch nichts Neues produziert haben. Es wurde schon gesagt: Unser Antrag ist eine Kopie vom Gesetzentwurf von Innenminister Schlie. Ich glaube nicht, dass dieser Gesetzentwurf nicht mit der CDU-Fraktion abgestimmt wurde, bevor er eingebracht wurde, weil Sie, Frau Nicolaisen, sagten, die Fraktion habe dagegen gestimmt.
Es ist also überhaupt kein Skandal. Man kann uns Klauen oder Abschreiben vorwerfen, aber ein Skandal ist es nicht. Wenn Sie das behaupten, ist es scheinheilig und wenig glaubwürdig.