Mündlicher Jahresbericht 2009 des Ausschusses für Eingaben gemäß § 25 der Geschäftsordnung des saarländischen Landtages über die im Jahr 2009 behandelten Petitionen (Drucksache 14/260)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Unterschied zu anderen Ausschüssen des Landtages hat der Ausschuss für Eingaben das Recht, aber auch die Pflicht, über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Er tut dies einmal im Jahr im Rückblick auf das Jahr zuvor als Berichtszeitraum. Als Vorsitzende des Ausschusses darf ich Ihnen heute über das Petitionsgeschehen im Jahr 2009 berichten.
Den Vorsitz des Eingabenausschusses habe ich mit Beschluss des Landtages vom 18.11.2009 übernommen, also zu einem Zeitpunkt, da das Berichtsjahr sich bereits seinem Ende näherte. In dieser Wahlperiode erstmals in den Landtag gewählt, überblickte ich die Ausschusstätigkeit aus der Zeit davor naturgemäß nicht aus eigener Anschauung. Gleichwohl werde ich mich bemühen, in Anlehnung an die bisherigen Darstellungsmuster die Tätigkeit des Eingabenausschusses im Gesamtzeitraum des vergangenen Jahres zu beleuchten.
Zunächst ein kurzer Blick auf die Aufgabenstellung und Arbeitsweise. Der Ausschuss für Eingaben ist, um es griffig zu formulieren, der Bürgerbeauftragte
des saarländischen Landtages. Bürgerinnen und Bürger, die sich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag wenden, machen von ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Petitionsrecht Gebrauch. Ansprechpartner hierfür ist der Ausschuss für Eingaben, auch Petitionsausschuss genannt.
Der Ausschuss befasst sich mit Eingaben, die sich auf die Gesetzgebung des Landes beziehen oder die konkrete Schwierigkeiten im Umgang mit saarländischen Verwaltungsstellen zum Inhalt haben. Eingaben, die die Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit berühren, Eingaben, die Behörden nicht saarländischer Dienstherren betreffen, und Eingaben, die privatrechtlichen Charakter tragen, liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Ausschusses.
Die typische Petition ist eine Beschwerde über den Ablauf oder das Ergebnis eines Verwaltungsvorgangs, mit dem eine oder mehrere Personen konfrontiert sind. Fälle dieser Art legt der Ausschuss der Landesregierung mit der Bitte um Stellungnahme vor. Die anschließende Behandlung in den Sitzungen des Ausschusses führt im Rahmen der Geschäftsordnung zu einer Beschlussfassung, deren Inhalt den Beschwerdeführern mitgeteilt wird. Auf Beispiele dieser Art werde ich im Verlauf des Berichtes noch zu sprechen kommen.
Eine Gesamtschau auf Art und Umfang der Ausschusstätigkeit im Jahr 2009 findet sich in der Ihnen als Drucksache 14/260 vorliegenden Statistik. Dort sind wesentliche Daten zur Kennzeichnung des Petitionsgeschehens aufgelistet: Daten zum Petitionsaufkommen im Berichtsjahr im Vergleich zu den beiden Vorjahren, Daten zur Verteilung der Eingaben auf die Geschäftsbereiche der Landesregierung, Daten zur Verteilung der Eingaben nach der Art des Eingangs im Landtag sowie Daten zur Verteilung der Eingaben nach der Art ihrer Erledigung durch den Ausschuss.
Die Gesamtzahl der im Jahr 2009 in den Ausschusssitzungen beratenen Eingaben beträgt 190. Damit hat sich im Vergleich zum Jahr 2008, als 200 Eingaben behandelt wurden, das Petitionsaufkommen um 5 Prozent leicht verringert. Gegenüber dem Jahr 2007 fällt der Nachfragerückgang des letzten Jahres mit über 17 Prozent noch deutlicher aus. Allerdings ist hinzuzufügen, dass die Gesamtzahl 190 auch schon in früheren Jahren verzeichnet wurde, nämlich 2005 und 2006. Darüber hinaus ist es für kleinräumige Regionen wie das Saarland statistisch kennzeichnend, dass Jahreszahlen regelmäßig kleineren oder größeren Schwankungen unterliegen. Insgesamt bewegt sich das vorjährige Petitionsaufkommen am unteren Ende der im längerfristigen Vergleich vorliegenden Zahlen.
Statistisch nicht erfasst ist ein anderer Umstand, dessen Berücksichtigung die Nachfragezahlen weiter verzerren würde. Letztes Jahr haben auffällig viele Bürgerinnen und Bürger einzelne Petitionen mitgetragen oder unterstützt, deren Behandlung in einem einzigen und damit nur einfach gezählten Prüfungsverfahren erfolgt ist. Auch hierzu später Näheres an einem Beispiel.
Schauen wir uns die statistische Aufgliederung der Eingaben nach Geschäftsbereichen an. Diese Aufgliederung erfasst die thematische Zuordnung der Eingaben zu den Ressorts der Landesregierung oder sonstigen Instanzen. Die Zuordnung erfolgt nach dem im Berichtsjahr noch prägenden Ressortzuschnitt der 13. Wahlperiode. Bis auf vier Ausnahmen sind nach diesem Zuschnitt alle in Frage kommenden Eingaben des Vorjahres von der Regierung geprüft worden. Mit Blick auf Vergleichszahlen des Jahres 2007 knüpft die Statistik sogar an ein noch älteres Geschäftsverteilungsmuster an.
Die Aufgliederung zeigt, dass der Gesamtrückgang der Petitionsnachfrage im letzten Jahr gegenüber dem Jahr davor Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen im Einzelnen ist. Der Gesamttrend spiegelt sich in vier von sieben Geschäftsbereichen der Landesregierung wider, nämlich in den Geschäftsbereichen der Staatskanzlei, des Innenministeriums, des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur sowie des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft. Bei zwei anderen Geschäftsbereichen, bei Justiz und Umwelt, liegen gegen den Trend steigende Fallzahlen vor. In einem Geschäftsbereich, dem des Finanzministeriums, blieb die Fallzahl unverändert. Leicht zugenommen hat im Übrigen die Zahl der sonstigen, den genannten Geschäftsbereichen nicht zuordenbare Eingaben, für die der Landtag im Regelfall nicht zuständig ist.
Nun zur Aufgliederung der Eingaben nach der Art des Eingangs. Hier sind die Eingaben nach der Art des Eingangs, also wie sie den Landtag erreichen, aufgeteilt: im Wege einer persönlichen Vorsprache hier im Hause, auf schriftlichem Wege ohne Inanspruchnahme von elektronischen Hilfsmitteln des Landtages oder auf schriftlichem Wege mit Inanspruchnahme solcher Hilfsmittel. Die Statistik spricht im Hinblick auf die Einbringungswege zwei und drei von der EDV-freien beziehungsweise der EDV-gestützten Zuschrift. Letztere ist wiederum unterteilt in drei Varianten, da es mehrere Möglichkeiten gibt, auf elektronischem Wege mit dem Landtag in Kontakt zu treten.
Wie im Jahr zuvor hat im Berichtsjahr 2009 die große Mehrheit der Eingaben, rund zwei Drittel, die Form der herkömmlichen, das heißt der EDV-freien Zuschrift. Es gibt weniger Fälle einer persönlichen Vorsprache, aber eine leichte Steigerung auf rund 32 Prozent bei den elektronisch gestützten Einbrin
Die Statistik schließt mit einer Aufgliederung der Eingaben nach Art der Erledigung. Über 60 Prozent aller Fälle, etwas weniger als im Jahr 2008, erklärte der Ausschuss im Jahr 2009 für erledigt, nachdem er die hierzu vorliegende Stellungnahme der Landesregierung bestätigt hatte. Der Anteil der positiv gerichteten Beschlussfassungen erhöhte sich leicht auf über 15 Prozent. Mit einer Ausnahme, die eine Empfehlung des Ausschusses an die Landesregierung betraf, konnte in diesen Fällen dem vorgetragenen Anliegen erfreulicherweise ganz oder teilweise entsprochen werden.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, wie üblich enthält der vorliegende Jahresbericht nicht nur statistische Zahlenreihen, sondern auch einzelne Beispielfälle. Auf diese Weise soll der besondere Dienst am Bürger, den der Ausschuss für Eingaben versieht, in seinen Möglichkeiten und Grenzen etwas anschaulicher zur Darstellung kommen.
Der erste Beispielfall betrifft den Bereich des Rundfunkwesens. Gleich zwei Sammelpetitionen, insgesamt von einem rund 70-köpfigen Personenkreis getragen und unterstützt, erreichten den Ausschuss im letzten Jahr zu dieser Thematik. Gegenstand beider Petitionen war eine grundsätzliche Infragestellung der Rundfunkgebühr. Die Hauptargumente der Petenten nahmen Bezug auf die duale Rundfunklandschaft, auf die empfangstechnischen Fortschritte und auf das Gebühreneinzugsverfahren. So wurde unter Verweis auf die privaten Anbieter und die neue Welt des digitalen Empfangs der sogenannte Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für überholt erklärt. Einzige Finanzierungsquelle aller Rundfunkanbieter solle der freie Werbemarkt sein, um zwischen öffentlichem und privatem Bereich ein Verhältnis fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zu schaffen. Besonders kritisch ging man mit der GEZ, der Gebühreneinzugszentrale für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ins Gericht. Das Gebaren zur Ermittlung gebührenpflichtiger Haushalte und zur Eintreibung festgesetzter Gebühren sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum in Einklang zu bringen.
Die für Rundfunkfragen zuständige Staatskanzlei äußerte sich zu beiden Eingaben in einer einheitlichen Stellungnahme. Diese war zuvor sogar länderübergreifend abgestimmt worden, da zumindest eine der beiden Petitionen sämtlichen Landesparlamenten zugegangen war. Für die Staatskanzlei liefen die Argumente der Petenten auf die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinaus. Dem hielt sie den grundgesetzlichen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit entgegen. In einer Ordnung,
die Rundfunkfreiheit gewähre, müsse sichergestellt sein, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet.
Im dualen Rundfunksystem Deutschlands sei es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu gewährleisten. Grundversorgung umfasse neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung sowie die angemessene Begleitung der Programme durch Online-Angebote. Ziel der Grundversorgung sei es, die Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und ihnen die Möglichkeit zur Meinungsbildung zu allen wichtigen gesellschaftlichen Themen zu geben.
Das Bundesverfassungsgericht sehe die privaten Rundfunkanbieter aufgrund ihrer Abhängigkeit von Werbeeinnahmen nicht dazu in der Lage, die Aufgabe der Grundversorgung selbst umfassend zu erfüllen. Werbefinanzierung und Wettbewerbsdruck stärkten den Trend zur Massenattraktivität und Standardisierung des Angebots sowie zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen.
ARD, ZDF und dem Deutschlandradio sei es dagegen aufgrund der Gebührenfinanzierung möglich, unabhängig von Quoten- und Werbezeiten Sendungen anzubieten, die unter rein marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unbedingt bestehen könnten. Diese Sendungen bildeten einen wichtigen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Rundfunk und seien damit ein wichtiger Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Vor diesem Hintergrund strebten die Länder im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eher einen Abbau von Werbung und Sponsoring als eine Ausweitung der Werbezeiten an.
Die Rundfunkgebühr, so die Staatskanzlei weiter, diene der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. Bei der Verwendung der Rundfunkgebühren seien die Rundfunkanstalten an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Sogenannte Gebührenbeauftragte seien berechtigt, im Auftrag der Landesrundfunkanstalten die gesetzlich bestimmten Auskünfte hinsichtlich des Bereithaltens von Rundfunkgeräten zu verlangen. In diesem Zusammenhang führten sie Gebührenkontrollen durch, nähmen Geräteanmeldungen entgegen und stünden für Beratungsgespräche zur Verfügung. Verstießen Gebührenbeauftragte gegen geltende Bestimmungen, sei der Entzug der Ermächtigung mit fristloser Kündigung möglich.
Die Gebühreneinzugszentrale GEZ nehme die Abwicklung des systematischen Massenverwaltungsverfahrens „Gebühreneinzug" als gemeinschaftliche Verwaltungseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio wahr. Die GEZ sei ein internes
Dienstleistungsunternehmen, das in puncto Effizienz und Strukturen einer ständigen externen Prüfung unterliege.
Die Staatskanzlei kam im Lichte dieser Ausführungen zu dem Ergebnis, dass den Eingaben aus ihrer Sicht nicht abgeholfen werden könne. Der Ausschuss kam bei seiner Beratung zum gleichen Ergebnis. Er bestätigte die Stellungnahme der Regierung und erklärte die Fälle für erledigt. Gleichzeitig erinnerte er die Petenten an die objektiven Verfahrensvorgaben für die politischen Entscheidungsträger bei der Festlegung der Rundfunkgebühr. Grundlage hierfür ist bekanntlich eine gutachterliche Empfehlung der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Im nächsten Beispielfall haben zwei Beschwerdeführer noch mehr Anhänger mobilisieren können als im vorherigen. Über 1.500 Unterschriften wurden dem Ausschuss zur Unterstützung in folgender Sache vorgelegt. Es ging um eine nach Ansicht der Petenten illegale Abholzungsmaßnahme in einem der Naherholung dienenden Landschaftsschutzgebiet. Über 40 zum größten Teil gesunde Bäume seien von der Kommune gefällt worden, und zwar ohne Beteiligung der örtlichen Vertretungsgremien und ohne Wissen der zuständigen Naturschutzbehörden. Dieses, so wörtlich, „Massaker" an wertvollem Baumbestand in einer schönen und beliebten Naherholungslandschaft sei Ausfluss reinster Willkür und habe bei der Bevölkerung große Empörung hervorgerufen. Zur Wiedergutmachung dieses Umweltfrevels verlange man daher eine Neuanpflanzung an Ort und Stelle.
Die Stellungnahme des Umweltministeriums zu diesen Angaben fiel fachlich differenziert aus. Auf der einen Seite wurde bestätigt, dass die beanstandete Abholzungsmaßnahme in einem Landschaftsschutzgebiet erfolgt und daher erlaubnispflichtig sei. Eine solche Erlaubnis, die die Naturschutzbehörde hätte erteilen müsse, habe tatsächlich nicht vorgelegen. Auf der anderen Seite wies das Ministerium darauf hin, dass die betreffende Kommune für die Fällung der Bäume verkehrstechnische Gründe geltend gemacht und wohl deshalb keinen Erlaubnisantrag gestellt habe. Die beseitigten Bäume hätten größtenteils Faulstellen aufgewiesen und daher für die Erholung suchende Bevölkerung ein hohes Sicherheitsrisiko dargestellt.
Nach Einschätzung des Ministeriums wäre ein Abholzungsantrag der Kommune mit dieser Begründung von der Naturschutzbehörde wahrscheinlich positiv beschieden worden. Davon, dass der gefällte Baumbestand zumindest in Teilen erkrankt gewesen sei, habe man sich bei einem Ortstermin selbst überzeugen können. Bei Gefahr im Verzug könne unter dem Aspekt der Verkehrssicherung sogar un
mittelbar gehandelt werden. Im Übrigen habe die betroffene Kommune eine Ausgleichsmaßnahme für die Baumfällaktion in Aussicht gestellt, deren Prüfung sich das Ministerium ausdrücklich vorbehalte.
Bei diesem Sachstand stellte der Ausschuss die Behandlung der Eingabe zurück. Monate später teilte ihm das Ministerium mit, dass im näheren Umkreis der gerodeten Fläche eine Ersatzpflanzung durchgeführt worden sei, die als Ausgleich für den Eingriff angesehen werde. Entsprechend sei die Maßnahme von der obersten Naturschutzbehörde abgenommen worden. Unter diesen Umständen erklärte der Ausschuss die Eingabe für erledigt, da ihr erfreulicherweise, zumindest teilweise, entsprochen werden konnte.
Auch im abschließenden Beispielfall war der Einsatz des Ausschusses von Erfolg gekrönt, diesmal sogar uneingeschränkt. Eine Petentin bat um Unterstützung in der Versorgungsangelegenheit ihres Vaters. Der ehemalige Kriegsteilnehmer hatte die Arztkosten für die Behandlung akuter Beinschmerzen bei der Versorgungsverwaltung geltend gemacht - mit negativem Ergebnis. Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz hatte von einer selbst gewählten Heilbehandlung gesprochen und den Antragsteller an die AOK verwiesen, bei der er wegen seines kriegsbedingten Schädigungsleidens versichert sei. Die AOK hatte die Kostenübernahme allerdings ebenfalls abgelehnt, mit der Begründung, dass zuvor nicht ein diesbezüglicher Behandlungsschein beantragt worden sei.
Die Petentin hielt die abschlägigen Entscheidungen, denen auch ein Widerspruchsverfahren nicht abhelfen konnte, für ungerecht. Dass in diesem Fall die AOK Versicherungsträger sei, sei ihrem Vater als pensioniertem Beamten nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus habe die dringend behandlungsbedürftige Schmerzattacke, deren Ursache ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, die vorherige Beantragung eines Behandlungsscheins praktisch ausgeschlossen.
Das um Stellungnahme gebetene Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales nahm sich des Falles in einer Weise an, die besonderes Lob verdient. Im Hinblick auf den Heilbehandlungsanspruch des Kriegsbeschädigten erläuterte das Ministerium die Sach- und Rechtslage nach dem Bundesversor
gungsgesetz. Tatsächlich sei erst im Wege der ärztlichen Behandlung des in Rede stehenden Schmerzzustandes ein Zusammenhang mit Kriegsverletzungen festgestellt worden, die versorgungsrechtlich als Schädigungsfolgen anerkannt gewesen seien. Dem Vater der Petentin könne daher mit Blick auf die Schmerzbehandlung ein Antragsversäumnis nicht entgegengehalten werden. Es liege zumindest ein „Grenzfall" vor, bei dem eine Kostenerstattung zu rechtfertigen sei. Der Kriegsbeschädigte habe wegen unvermeidbarer Umstände, nämlich Unkenntnis des Zusammenhangs, weder die Verwaltungsbehörde noch die Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Das Landesamt sei daher angewiesen worden, dem Antragsteller in rechtlich zulässiger Höhe die erbetene Kostenerstattung zu leisten.
Unter diesen Umständen konnte der Ausschuss erfreulicherweise auch diese Eingabe mit positivem Ergebnis zu den Akten nehmen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Damit ist die diesjährige Berichterstattung über die Tätigkeit des Eingabenausschusses beendet. Ich darf wie stets die Gelegenheit ergreifen und allen, die am Gelingen unserer Bemühungen im Auftrag der Bürgerinnen und Bürger mitgewirkt haben, abschließend ein herzliches Wort des Dankes zu sagen. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Ich danke Ihnen als Vorsitzender für Ihre Arbeit und auch dem Ausschuss für sein Engagement für die Bürgerinnen und Bürger. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.