knüpfen, war und ist nicht zu rechtfertigen. Darum haben wir die notwendigen Änderungen auf den Weg gebracht.
Fakt ist, manch ein geistig schwersteingeschränkter Mensch hat vielleicht doch Themen oder Situationen, an denen er oder sie teilhat und wo er oder sie sehr wohl seinen Willen äußert, und sei es nur mimisch oder gestisch. Viele Menschen beispielsweise mit geistiger Behinderung verfolgen, obwohl sie in allen Angelegenheiten betreut sind, überaus leidenschaftlich das politische Geschehen, haben eine politische Meinung und wollen diese auch in Wahlen kundgeben. Ich habe Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Lebenshilfe in St. Wendel vor Augen, die politisch weitaus interessierter sind als manch anderer, nicht behinderter Bürger, der von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht.
Für all diese Menschen, für ihre Angehörigen und für ihre Betreuer freue ich mich; ich stelle fest, die Welt ist oft komplexer, als ein Gesetz dies abbilden kann. Und wenn einst der Gesetzgeber sicher mit bestem Willen dieses untaugliche Kriterium eingeführt hat, dann freut sich heute dieses Haus mit diesen Menschen, dass wir diese Ungerechtigkeit nun zurechtrücken.
Dass das nicht bereits vor den Wahlen im Mai gelungen ist, bedauere ich aufrichtig. Die notwendige Abstimmung mit dem Bundeswahlrecht, das erst zum 18. Juni 2019 in Kraft getreten ist und novelliert wurde, hat aber leider keine anderen Abläufe erlaubt. Wir haben aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, auf die wir größten Wert legen, die Einheitlichkeit der Wahlgesetze in den Vordergrund gestellt und stellen diese Konsistenz nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf her. Dieser übernimmt die bundesgesetzlichen Regelungen - die auf den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar und 15. April 2019 fußen - eins zu eins für unser Landeswahlrecht und für unser Kommunalwahlrecht, und löst damit unsere Übergangslösung vom 29. April dieses Jahres ab.
Ich darf Ihnen noch kurz die wesentlichen Punkte vorstellen. Erstens, Wahlrechtsausschlüsse sind zukünftig nur noch auf richterlichen Beschluss im Einzelfall möglich. Das sind die strafrechtlich begründeten Fälle. Das heißt, mit Verabschiedung dieses Gesetzes werden alle betreuungsbedingten Wahlrechtsausschlüsse im Saarland der Vergangenheit angehören. Zweitens, wir regeln ausdrücklich, dass und innerhalb welcher Schranken bei Wahlen assis
tiert werden darf, nämlich, wenn nachvollziehbar ist, dass jemand seinen vorhandenen politischen Willen aus welchen Gründen auch immer - es sind viele vorstellbar - auf seinem Wahlzettel nicht deutlich machen kann. Gleichzeitig verdeutlichen wir aber die Grenzen dieser Assistenz, indem wir erstmals im Wahlrecht auf die Strafbarkeit von Wahlmanipulationen hinweisen, das ist § 107 Strafgesetzbuch.
Dieser Dreiklang schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und belegt, warum es genau richtig war, nicht bereits im April 2019, wie von der Fraktion der LINKEN vorgeschlagen, einfach nur die betreuungsbedingten Wahlrechtsausschlüsse zu streichen. Die geringe Zahl von nur fünf Anträgen zu der von uns stattdessen geschaffenen Übergangslösung ist einfach dadurch zu erklären, dass im Saarland kaum vollumfängliche Betreuungen ausgesprochen werden, weil unsere Betreuungsrichter dies sehr restriktiv handhaben.
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir stellen mit diesem Gesetzentwurf einen gesetzlichen Fehler richtig und rücken damit das hohe Gut des Wahlrechts zurecht. Wir sind uns aber auch bewusst, dass bei allen Wahlen einige Menschen eine Wahlbenachrichtigung erhalten, die keine klare Wahrnehmung von Wahlvorgängen und von Politik haben, und gegebenenfalls auch keinen politischen Willen haben. Bei diesen Menschen gilt es, jeweils sehr sensibel zu sein und herauszufinden, ob der Wunsch und die Fähigkeit zur Teilnahme an einer Wahl besteht oder nicht. Dies übernehmen Personen aus dem engen Umfeld dieser Menschen, das sind Familienangehörige, vielleicht Pflegende oder rechtliche, gesetzliche Betreuer. All jenen, die diese oft schwierige Aufgabe übernehmen und ausfüllen, in der Vergangenheit und in der Zukunft, die das gewissenhaft und verantwortungsvoll tun, denen gilt heute mein - ich denke, unser aller - besonderer Dank.
Es bleibt mir nur noch, Sie um Zustimmung zu diesem Gesetz in Erster Lesung zu bitten. - Vielen Dank.
In der folgenden Aussprache erteile ich als Erstes dem Abgeordneten Ralf Georgi das Wort, er spricht für die Fraktion DIE LINKE.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Warum nicht gleich so, könnte man sagen. Jetzt soll endlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt und eine jahrzehntelange Ungerechtigkeit beendet werden. Das ist gut und lange überfällig. Als wir im April dieses Jahres vor der Europa- und Kommunalwahl den Antrag vorgelegt haben, die pauschalen Wahlrechtsausschlüsse zu streichen für Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten und für Schuldunfähige in einem psychiatrischen Krankenhaus, haben CDU und SPD das abgelehnt.
Stattdessen hat man als Übergangsregelung eine Art Wahlrecht zweiter Klasse eingeführt. Nur auf Antrag haben die Betroffenen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können. Nur auf Antrag wurden sie ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Das war für die Betroffenen eine zusätzliche Hürde, zu ihrem Wahlrecht zu kommen. Ich habe damals gesagt: Nur ein wenig Gleichberechtigung gibt es nicht. Frau Kollegin Meyer, wir sehen das anders, ich habe auf das Beispiel anderer Bundesländer verwiesen, etwa Rheinland-Pfalz oder Baden-Württemberg, wo bereits zu den Kommunalwahlen die Wahlrechtsausschlüsse keine Anwendung mehr gefunden haben, und zwar automatisch, ohne dass man das erst beantragen musste. Wozu die saarländische Sonderregelung geführt hat, haben wir erlebt. Von den 850 Betroffenen im Saarland haben gerade einmal fünf einen Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis gestellt, und zwei haben Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erhoben.
Meine Damen und Herren, diese Übergangsregelung war keine Glanzleistung, genauso wie der ganze Weg bis zum Ende der Wahlrechtsausschlüsse keinen Grund zur Zufriedenheit darstellt. Ohne das Bundesverfassungsgericht hätte sich wohl nichts geändert. Kolleginnen und Kollegen, jetzt soll die Übergangsregelung beendet und stattdessen die bundesweite Regelung übernommen werden. Die bundesweit rund 81.000 betroffenen Menschen sind bei künftigen Wahlen nicht mehr vom Wahlrecht und damit von unserer Demokratie ausgeschlossen, und das ist auch gut so. Das Wahlrecht ist und bleibt ein unveräußerliches Menschenrecht, jeder muss es in gleicher Weise ausüben können. Wir werden der Regelung daher zustimmen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In der Überschrift steht „inklusives Wahlrecht“. Inklusion ist überall, so auch hier beim Wahlrecht, also inklusives Wahlrecht. Ich finde, dass ein Stück Heuchelei dabei ist. Es heißt ja, wir gehen auf die inklusive Gesellschaft zu. Was ich sehe, ist eigentlich das Gegenteil. Wenn ich daran denke, wie sich die Altenheime füllen, das sind Menschen, das sind unsere Eltern, unsere Großeltern, die möchten vielleicht und sollten auch inklusiv bei uns zu Hause wohnen. Ich kenne viele, auch Leute, die hier im Haus sitzen, die ihre Eltern bei sich zu Hause gepflegt haben, das ist Inklusion. Inklusion ist auch, wenn das Land zumindest dort, wo es selbst verantwortlich ist, dafür sorgt, dass die Gebäude barrierefrei sind, dass zum Beispiel keine Behörde nicht erreicht werden kann durch jemanden, der gehbehindert ist.
Das wären wichtige praktische Aufgaben. Bei diesem Thema haben wir unsere Meinung seinerzeit geäußert und haben gesagt: Wo setzen wir die Grenze, und wenn alle wählen dürfen, warum dürfen nicht auch 16-Jährige wählen? Warum setzt man eine Grenze mit 18 Jahren? Wir haben Leute in den Jugendorganisationen und außerhalb, die mit 14 Jahren sehr aktiv sind, die mit 16 Jahren sehr aktiv sind. Ich persönlich war noch früher politisch aktiv. Es gibt Leute, die Interesse daran haben, aber die Leute, um die es heute geht, haben zum allergrößten Teil allein schon wegen ihrer Fähigkeiten kein großes Interesse daran. Das ist eben das Problem und auch die Gefahr. Wir sind auch dafür, dass alle Leute, die urteilen können, wählen dürfen, weil dies ein Recht ist. Wir warnen aber davor, dass man es so weit treibt, dass wirklich auch Leute wählen, die nicht in der Lage sind zu beurteilen, was sie machen. Wir warnen auch davor, dass diese Situation zu Manipulationen führen könnte. Dann nutzt auch kein Strafparagraf etwas. Es gibt Leute, die machen das, und die wissen auch, das zu vertuschen. Diese Problematik besteht.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir hören dieser Tage oft: Demokratie stärken. Was ist die Stärke unserer Demokratie? Die Stärke unserer Demokratie - und ein Kerngrundrecht - ist das Wahlrecht. Genau das verändern wir heute. Ich denke, das ist schon ein sehr bedeutsamer Moment.
Lassen Sie uns daran erinnern, dass unsere parlamentarische, unsere repräsentative Demokratie uns ein freies, ein selbstbestimmtes Leben gewährleistet. Das Wahlrecht ist die Statik dieser Demokratie. Sie gewährt uns Stabilität, Statik ja, aber ohne statisch zu sein. Genau deshalb müssen wir sie ständigen Veränderungen auch anpassen. Sie darf niemals selbstverständlich werden. Sie darf niemals zum Selbstzweck werden. Sie muss deshalb auch immer durchdacht, kontrolliert und organisiert werden, als Kerngrundrecht organisiert. Das ist eine hohe Verantwortung, der wir uns stellen müssen. Wir erleben in dieser Zeit, denke ich, so intensiv wie noch nie Veränderungen in der Gesellschaft, Veränderungen in der Politik, ja, auch Veränderungen in den Diskussionen, was Demokratie eigentlich für uns bedeutet.
Wir haben das Recht - jeder hat das Recht -, zur Wahl zu gehen, frei und selbstbestimmt zu wählen. Genau das ist die Statik der Demokratie. Ich weiß, es klingt etwas selbstverständlich. Es ist für uns wirklich der Kern unseres Handelns. Es ist das, was wir niemals infrage stellen. Dennoch muss es durchdacht werden. Unser Wahlrecht ist höchstpersönlich. Jeder hat den gleichen Zugang zur Wahl. Dieser Grundsatz und dieses Grundrecht werden nur dann gewährleistet, wenn das Wahlrecht auch inklusiv ist. Das heißt, niemand darf aufgrund seiner Behinderung von diesem Wahlrecht ausgeschlossen werden. Genau dieser Gleichheitsgrundsatz, der für das Wahlrecht absolut gilt, zeigt doch, welches Menschenbild wir in einer offenen und freiheitlichen Demokratie haben. Denn, meine sehr verehrten Damen und Herren, Menschen sind nicht von vornherein behindert. Behinderung entsteht dadurch, dass man sie in ihrer Teilhabe, in ihrer Selbstbestimmung, beschränkt. Das ist die eigentliche Behinderung, die in unserer Gesellschaft erst entsteht.
Das zeigt sich auch heute - es ist schon mehrmals auf die Tagesordnung verwiesen worden - im Tagesordnungspunkt 8 unserer Plenarsitzung, liebe Kolleginnen und Kollegen. Dort wird mit einem Satz die Inklusion in Schulen abgeschafft. Das heißt, würden
wir diesem Antrag folgen, gäbe es keine Inklusion mehr in unseren Schulen, also das nicht mehr, was auch die Europäische Menschenrechtskonvention von uns verlangt, von uns fordert, was wir auch als unsere Aufgabe, unsere Verantwortung sehen. So gehen Teile unseres Hauses mit Inklusion um. Das ist aber nicht unsere Auffassung. Das ist nicht unsere Ansicht.
Gerade weil wir allen Menschen unbeschränkten Zugang zu den Wahlen gewährleisten wollen, genau deshalb verbietet sich auch eine Pauschalierung, wie es das Bundesverfassungsgericht zu Recht festgestellt hat, nämlich dass Menschen, die sich schuldunfähig in einem psychiatrischen Krankenhaus aufhalten oder aber in all ihren Angelegenheiten unter Betreuung stehen, von der Wahl ausgeschlossen sind. Das darf so nicht sein. Kollegin Meyer hat schon darauf hingewiesen, denn es gibt ja auch Menschen, die in der eigenen Häuslichkeit betreut werden, Menschen, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht betreut werden. All diesen Menschen bleibt das Wahlrecht erhalten. Genau diesen Unterschied zu machen, hat das Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungsmäßig anerkannt und es hat recht damit.
Dazu muss ich noch sagen, das Bundesverfassungsgericht ist meiner Meinung nach - unserer Meinung nach - ein Pfeiler unseres Rechtsstaats. In der letzten Rede, als wir dieses Recht für die Kommunalwahl und für die Europawahl geändert haben, ist hier von der rechten Seite aus gesagt worden, wir lassen uns vom Bundesverfassungsgericht nichts vorschreiben. Das ist falsch. Das Bundesverfassungsgericht ist ein Garant unseres Rechtsstaats. Deshalb werden wir ihm auch folgen und halten das auch für gut, was in diesem Beschluss steht.
Denn das Wahlrecht - so hat das Bundesverfassungsgericht auch festgestellt - kann ja nicht als Gegenstand des Betreuungsrechts quasi mitentschieden werden. Das Wahlrecht kann nicht treuhänderisch übertragen werden. Es wurde uns auch von Betreuungsrichtern bestätigt. Das Wahlrecht ist nichts, was ein Betreuungsrichter mitentscheiden kann, wenn er eine Betreuung anordnet. Das Wahlrecht besteht dann, wenn ein Mensch es ausüben kann, wenn er fähig ist, am politischen, am demokratischen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Wenn ein Mensch sagen kann, ja ich will - ich vergleiche es immer gerne mit dem höchstpersönlichen Recht der Ehe -, dann darf er auch wählen. Genau
Das, was der Kollege der LINKEN eben gesagt hat, das geht auch in die völlig falsche Richtung. Im April dieses Jahres haben wir diesen Gesetzentwurf verabschiedet, und zwar aus dem Grund, Herr Georgi, wir haben damit die Verfassungsmäßigkeit der Kommunal- und der Europawahl garantiert. Ja, wir hätten es auch anders machen können. Ich weiß, in anderen Ländern wurde es anders gemacht. Aber auch dort - darauf weise ich ausdrücklich hin - muss auch nachgebessert werden.
Wir haben uns damals in einem Zustand befunden, als schon Listen aufgestellt waren, die Wahl schon so weit fortgeschritten war, dass ein anderer Gesetzentwurf zu einer Verfassungswidrigkeit geführt hätte. Und wir haben über einen sehr intensiven Austausch und eine Instruktion in den Gemeindewahlleitungen sichergestellt, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahl gewährleistet bleibt, dass jedem der Zugang zu dieser Wahl sichergestellt wird, auch wenn es jemand sagen muss. Wir haben es als Antrag bezeichnet, aber es war rein praktisch. So wurde es auch überall gehandhabt.
Wenn festgestellt worden ist, dass jemand an dieser Wahl teilnehmen möchte, hat man ihm auch diesen Zugang gewährleistet. Es war kein schriftlicher Antrag nötig. Es war kein Formular auszufüllen und es wurde auch kein Antrag beschieden. Es war kein Bescheid erstellt worden. Es hat gereicht, wenn in irgendeiner Art und Weise festgestellt worden ist, ein Mensch will wählen. Dann wurde ihm auch der Zugang zu den Kommunal- und zu den Europawahlen ermöglicht. Genau das war die Intention unseres Gesetzentwurfs und ich denke, auch sehr gelungen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, damit jeder auch tatsächlich wählen kann, werden in diesem Gesetzentwurf auch die Möglichkeiten einer Assistenz geschaffen, einer Assistenz dahingehend, dass jeder technisch in die Lage versetzt wird, zu wählen. Wir haben bis heute schon die Möglichkeit, Hilfspersonen zu benennen. Auch das wird schon vielfältig praktiziert. Wir werden es auch weiterentwickeln, beispielsweise mit dem Gedanken an die Möglichkeit mobiler Wahlkabinen, mobiler Wahlvorstände. Auch das werden wir noch einmal diskutieren.
Alles in allem ist es so, dass die Wahl höchstpersönlich ausgeübt werden muss, unter Zuhilfenahme einer Assistenz, unter Zuhilfenahme einer Hilfsperson. Aber auch dort müssen wir unseren Betreuerinnen und Betreuern, die eine hervorragende Arbeit leisten und die auch häufig im Umgang mit dem Wahlrecht immer wieder Fragen haben, Rechtssicherheit ge
ben. Auch ihnen müssen wir genau sagen, wie das Wahlrecht auch für Menschen, die eine Hilfestellung brauchen, ausgeübt werden kann. Das machen wir, indem wir genau regeln, unter welchen Voraussetzungen solche Assistenzen tatsächlich zulässig sind. Damit verhindern wir auch Missbrauch.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben heute die Aufgabe und die Verantwortung, sicherzustellen, dass die Freiheit der Wahl und der Charakter der Wahl als Integrationsprozess bei der politischen Willensbildung gesichert ist. Das tun wir mit diesem Gesetz. Das geschieht mit einem inklusiven Wahlrecht, denn alle Menschen in unserer Gesellschaft haben das Recht zu wählen, haben das Recht, an der Wahl teilzunehmen. Demokratie kann auch nur dann gelingen, wenn jeder und jede unbeschränkten Zugang zu dieser Demokratie und zu den sie bildenden politischen Prozessen hat, nämlich zur Wahl zu gehen. Dass dieses Wahlrecht auch als Statik der Demokratie begriffen wird, dazu dient dieser Gesetzentwurf. Deshalb meine Bitte, stimmen Sie ihm zu. Ich glaube, wir schaffen ein sehr viel besseres Wahlrecht damit. - Vielen Dank.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es sind keine weiteren Wortmeldungen eingegangen. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.
Wir kommen damit zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen Drucksache 16/1087. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1087 einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen ist. Zugestimmt haben die Abgeordneten der CDULandtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der DIE LINKE-Landtagsfraktion und die fraktionslose Abgeordnete. Die Abgeordneten der AfD-Landtagsfraktion haben sich enthalten.
Erste und Zweite Lesung des von der CDULandtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des