15.Beschlussfassung über den von der AfD-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Langfristige Sommerferienregelung; Rückkehr zu terminlich festen Sommerferien im Saarland (Drucksache 16/1148)..................... 2509
16.Beschlussfassung über den von der AfD-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Schaffung zukunftssicherer Arbeitsplätze und Industrien. Den Fortbestand des Saarlandes sichern (Drucksache 16/1143)................... 2510
17.Beschlussfassung über den von der AfD-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Unsere fränkische Sprache (Drucksache 16/1146)............... 2518
18.Beschlussfassung über den vom Ausschuss für Eingaben eingebrachten Antrag betreffend: Beschlüsse zu Petitionen (Übersicht Nr. 11) (Drucksache 16/1126).................................................... 2519
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich eröffne unsere heutige Plenarsitzung des saarländischen Landtags und darf Sie dazu ganz herzlich willkommen heißen.
Es ist die 35. Sitzung der laufenden Legislaturperiode, gleichzeitig die erste Sitzung im neuen Jahr. Das möchte ich zum Anlass nehmen, Ihnen und Ihren Familien alles Gute, Glück, Gesundheit, Zufriedenheit für das neue Jahr, für das neue Jahrzehnt, zu wünschen.
Im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium habe ich den Landtag des Saarlandes zu seiner heutigen Sitzung für 09.00 Uhr einberufen und ebenfalls im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium habe ich die Ihnen vorliegende Tagesordnung festgesetzt.
Zwischenzeitlich hat die DIE LINKE-Landtagsfraktion mit Schreiben vom gestrigen Tag die Absetzung des Tagesordnungspunkts 1, Wahl der Direktorin/ des Direktors der Landesmedienanstalt, beantragt. Sie hat auch um Begründung dieses Geschäftsordnungsantrags gebeten. Ich möchte die Geschäftsordnungsdebatte zulassen. Am Ende dieser Debatte stimmen wir dann über den Geschäftsordnungsantrag der DIE LINKE-Landtagsfraktion ab. Wir kommen also zum
Antrag zur Geschäftsordnung der DIE LINKELandtagsfraktion: Absetzung des Tagesordnungspunktes „Wahl der Direktorin/des Direktors der Landesmedienanstalt des Saarlandes (Wahlvorschlag Drucksache 16/1140)
Ich möchte noch auf einige Regularien hinweisen, die für Geschäftsordnungsdebatten gelten. Nach § 40 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung darf der Redebeitrag nicht länger als fünf Minuten betragen. Die Geschäftsordnungsdebatte ist auf einen Redner pro Fraktion beschränkt. Ich darf nun für die DIE LINKELandtagsfraktion Frau Abgeordneter Barbara Spaniol das Wort erteilen.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beantragen heute gemäß § 29 Abs. 4 und 5 der Geschäftsordnung unseres Hohen Hauses, den Tagesordnungspunkt 1 abzusetzen. Die Wahl einer neuen Direktorin oder eines neuen Direktors der Landesmedienanstalt sollte - und zwar nicht nur aus unserer Sicht - so lange vertagt werden, bis wirklich Rechtssicherheit mit Blick auf das Wahlverfahren erreicht ist und die bestehenden rechtlichen Zweifel eindeutig geklärt sind. Dass wir diesen Punkt vertagen wollen, hat nichts mit den Personen zu tun, die sich um die Stelle beworben haben, sondern allein damit, dass von verschiedener Seite erhebliche rechtliche Bedenken geäußert worden sind, das Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht nicht in Ordnung.
So sehen namhafte Medienrechtler die Chancengleichheit bei den Bewerberinnen und Bewerbern nicht gewahrt. Sie sehen erstens einen Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese, da vor der Stellenausschreibung öffentlich verkündet wurde, wer seitens der Politik für den Posten vorgesehen ist. Deswegen könnte das Bewerbungsverfahren vor Gericht überprüft werden. Es kann Konkurrentenklage erhoben werden.
Zweitens sehen sie einen Verstoß gegen das Prinzip der Staatsferne. Zu einem weiteren Punkt gibt es ebenfalls sehr unterschiedliche Rechtsauffassungen, nämlich zur Frage, ob nur für den Rest der Amtszeit, also bis 2023, oder für eine ganz neue Amtsperiode, also sieben Jahre, gewählt werden soll. Auch hier steht die Möglichkeit im Raum, die Wahl anzufechten. Das Benehmen, das bekanntlich stets vom Einvernehmen abzugrenzen ist, hat sich im Präsidium nur auf die Notwendigkeit der Ausschreibung als solche bezogen, um das gleich vorwegzunehmen. Unsere Fraktion hat zeitgleich einen Änderungsentwurf zum Gesetz vorgelegt, um unsere Position darzulegen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, genau deshalb müssen wir heute unsere Geschäftsordnung bemühen, denn wir LINKE haben somit schon früh unsere Kritik am Verfahren geäußert, und zwar mit dem Ziel, mehr Transparenz bei der Stellenbesetzung zu erreichen, mehr Erfahrungen im Medienbereich zur Voraussetzung werden zu lassen. Statt einem nahtlosen Wechsel aus der Politik in das Direktorenamt bei der Landesmedienanstalt wollen wir eine sinnvolle Karenzzeit von 18 Monaten wie in NordrheinWestfalen einführen, außerdem wollen wir den Medienrat wählen lassen und nicht den Landtag. So wird es entsprechend für den Rundfunkrat beim SR praktiziert. Das ist richtig so. So argumentieren jedenfalls
auch die Medienrechtsexperten. Uns ging es darum, den sensiblen Bereich der Medienaufsicht, also Institutionen, die wie die Landesmedienanstalt staatsfern sein sollten, aus parteipolitischen Erwägungen herauszuhalten. Kolleginnen und Kollegen, dieser Anschein muss doch vermieden werden, denn genau das wollen immer weniger Menschen akzeptieren, genau das führt zum unrühmlichen Politikfrust.
Genauso sehen dies auch viele im Medienrat selbst. Die Kritik am Verfahren wurde dort ähnlich wie von unserer Fraktion geäußert - ich betone noch einmal ausdrücklich, nicht an der Person der Kollegin, sondern am Prozedere.
Meine Damen und Herren, wenn die Wahl heute unter diesen Bedingungen durchgeführt wird, schadet dies unserer Meinung nach auch der künftigen Amtsinhaberin oder dem künftigen Amtsinhaber. Niemand kann ein Interesse daran haben, dass möglicherweise monatelange Rechtsstreitigkeiten folgen. Es stehen nun unterschiedliche Auffassungen und die Frage von eklatanten Rechtsverstößen im Raum. Genau deshalb beantragen wir die Absetzung des Tagesordnungspunkts gemäß § 29 unserer Geschäftsordnung.
Ich zitiere mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten zum Schluss den renommierten Medienexperten Prof. Dr. Dieter Dörr mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Fernsehrat aus dem Jahr 2014: „Wenn es nicht anders geht, dann müssen leider die Gerichte wieder zu solchen Reformen beitragen. Es wäre sehr viel besser, wenn die Politik dies selber tun würde.“ - In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zu unserem Antrag.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es geht Ihnen um Rechtssicherheit in Ihrem Antrag, verehrte Kollegin Spaniol. Rechtssicherheit ist allerdings nicht über Gutachten oder Aussagen von Medienrechtlern herbeizuführen, Rechtssicherheit gibt es in unserem Rechtsstaat meistens durch letztinstanzliche Urteile. Dies einmal vorweg.
Die Grundlage des Wahlverfahrens ist § 58 des Saarländischen Mediengesetzes. Dieses Verfahren ist in der von Ihnen angesprochenen Aussprache im
November zu Ihrem Gesetzentwurf noch einmal im Landtag bestätigt worden. Es gab keine Änderung. Im Abs. 1 Satz 1 heißt es: „Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.“
Abs. 3: „Scheidet die Direktorin oder der Direktor vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.“
Die von den saarländischen Wählerinnen und Wählern demokratisch gewählten Männer und Frauen, die Abgeordneten, wählen in diesem Verfahren. Das Besetzungsverfahren wurde auf Beschluss des Präsidiums mit einer Ausschreibung im November letzten Jahres eingeleitet. Der Ausschreibungstext wurde im Präsidium verteilt, die Ausschreibung ist rechtlich nicht zwingend erforderlich gewesen, aber im Sinne von Transparenz entsprechend erfolgt. Die eingegangenen Bewerbungen, drei an der Zahl, wurden an jeden einzelnen Abgeordneten und jede einzelne Abgeordnete verteilt. Aufgrund der aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen konnte sich jeder/jede ein Bild von dem Bewerber und den Bewerberinnen machen. Es gab auch persönliche Gespräche.
Die Frage, ob für sieben Jahre oder den Rest der Amtszeit zu wählen rechtmäßig ist, bedarf der Auslegung. Das hat die Landtagsverwaltung im Vorfeld der Ausschreibung getan und kam zu dem Ergebnis, die Stelle für sieben Jahre auszuschreiben. Wichtig ist hier, in die Vergangenheit zu schauen. Das Saarländische Mediengesetz ist 2002 in Kraft getreten. Bis dato befanden sich die Regelungen die Landesmedienanstalt betreffend im Saarländischen Rundfunkgesetz. Früher wurde die Landesmedienanstalt von einem Vorstand geleitet, der sich aus zwei ehrenamtlichen Mitgliedern und einer hauptamtlichen Direktorin beziehungsweise einem Direktor zusammensetzte. Das war im damaligen § 77 geregelt. Der Vorstand wurde einheitlich vom Landtag mit einer Zweidrittelmehrheit für die Dauer von sieben Jahren gewählt. Wenn ein Mitglied, ob haupt- oder ehrenamtlich, vorzeitig ausschied, war nach § 77 Abs. 2 Satz 6 innerhalb von drei Monaten die Nachfolge für den Rest der Amtszeit zu wählen.
Auf diese Weise wurde die Einheitlichkeit der Amtszeit des Vorstandes gewahrt und eine möglichst hohe personelle Beständigkeit erreicht. Mit der Ablösung des Rundfunkgesetzes durch das Saarländische Mediengesetz wurde die Leitung der Landesmedienanstalt neu geregelt. Nunmehr gibt es die Direktorin oder den Direktor, die oder der mit Zweidrit
telmehrheit gewählt wird. Obwohl die Ausgestaltung der Leitung sich grundlegend verändert hat, wurde die Vorschrift über die Nachwahl wortgleich - lediglich der Begriff „Mitglied“ wurde durch die Begriffe „Direktor/Direktorin“ ersetzt - in § 58 Abs. 3 übertragen. Der ursprüngliche Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu diesem Zeitpunkt entfallen gewesen.
Legt man die Wahlvorschriften von § 58 Abs. 1 und Abs. 3 systematisch aus, ergibt sich Folgendes: Dem Landtag werden zwei Möglichkeiten zur Verfügung gestellt, die Direktorin oder den Direktor bei vorzeitigem Ausscheiden des vorherigen Direktors oder der vorherigen Direktorin zu bestimmen. Entweder wird mit einer Zweidrittelmehrheit für eine neue Amtszeit von sieben Jahren gewählt oder mit einer einfachen Mehrheit für die verbleibende Amtszeit. Das Gesetz unterscheidet insofern zwischen den beiden Wahlmöglichkeiten und ordnet für eine volle Amtszeit ein höheres Quorum und für eine kürzere ein niedrigeres Quorum zur Wahl an. Wenn schon eine Wahl mit geringeren Anforderungen zulässig wäre, muss eine Wahl, die höheren Anforderungen genügt, erst recht zulässig sein. Diese Möglichkeiten hat der Landtag, hier zu unterscheiden. Dieser Auslegung folgend ist die Rechtmäßigkeit einer heutigen Wahl gegeben, meine Damen und Herren.
Die vorliegenden qualifizierten Bewerbungen zeigen, dass man sich durch die Nominierung der Kollegin im Vorfeld der Ausschreibung nicht von einer Bewerbung hat abhalten lassen. Die Nominierung als solche ist nicht bindend, die Bewerbungen sind allen zugegangen. Jede Einzelne und jeder Einzelne von uns ist frei in ihrer und seiner Entscheidung, wie es das Gesetz vorsieht. Von daher werden die CDUFraktion und auch die SPD-Fraktion den Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Änderung der Tagesordnung und Verschiebung der Wahl ablehnen. - Vielen Dank.