Protokoll der Sitzung vom 13.05.2009

(Johannes Lichdi, GRÜNE: Er ist eingebracht!)

Er ist eingebracht. Dann muss ich ordnungshalber noch einmal darüber abstimmen lassen, weil ich das vorhin nicht aufgerufen hatte. Wer also diesem Änderungsantrag auf Einfügung eines neuen Artikels 1a und 1b zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen ist dem nicht zugestimmt.

Ich lasse der Ordnung halber noch einmal über den Artikel 1, wie ihn der Ausschuss beschlossen hat, abstimmen. Wer dem Artikel zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der

Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist dem Artikel 1 zugestimmt.

Ich lasse abstimmen über Artikel 2. Wer dem Artikel 2 in der Fassung des Ausschusses zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer ganzen Anzahl von Stimmen dagegen ist dem Artikel 2 mehrheitlich zugestimmt.

Meine Damen und Herren! Wir kommen zur 3. Beratung, da in der 2. Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind. Es liegt kein Wunsch nach einer allgemeinen Aussprache vor.

Deshalb stelle ich den Entwurf Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer großen Anzahl von Stimmen dagegen ist dem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt. Damit ist der Entwurf als Gesetz beschlossen worden.

Erklärungen zu Protokoll

Das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen“ bezieht sich im Wesentlichen auf die Übertragung von Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte.

Verwaltungskosten und Personalbedarfe werden nur in groben Zügen umrissen, müssen aber überwiegend durch kostendeckende Gebühren und Auslagen refinanziert werden. Wir überlassen diese Entscheidungen den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Hier sehe ich schon noch erheblichen Änderungsbedarf; denn aus dem Gesetzentwurf geht nicht hervor, mit welchen Kosten die Verbraucherinnen und Verbraucher für die Übermittlung von Informationen zu rechnen haben. Hier fehlt einfach jegliche Transparenz. § 6 Abs. 2 verlangt jedoch, dass die kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt werden. Diese Bestimmung fehlt im Gesetzentwurf.

Sie fehlt auch im Sächsischen Ausführungsgesetz. § 14, Gebühren und Auslagen des Sächsischen Ausführungsgesetzes, ermächtigt das Staatsministerium für Soziales explizit zur Gebührenfestsetzung für verschiedene Dienstleistungen, nicht aber für die Tatbestände nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Danach soll für alle nicht genannten Tatbestände der Abschnitt 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen gelten.

Im Kostenverzeichnis, das nach Sächsischem Verwaltungskostengesetz für alle Amtshandlungen zu führen ist, sind diese wiederum nicht enthalten. Dann gilt, dass Verwaltungsgebühren erhoben werden können, die, bewertet nach vergleichbaren Amtshandlungen, zu bemessen sind. Das heißt, jede Behörde könnte die Verwaltungsgebühren nach eigenem Ermessen festsetzen.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ausdrücklich Kenntnis davon erlangen, welche Verwaltungsgebühren und Auslagen bei Auskunftsersuchen in Abhängigkeit von der Schwierigkeit entstehen. Die fehlende Transparenz ist einer der Gründe, weshalb die Linksfraktion den vorliegenden Gesetzentwurf ablehnt.

Werte Abgeordneten, die kommunalen Spitzenverbände kritisieren die Kalkulation der ihnen entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung ist nicht zu ihrer Zufriedenheit gelöst. Den vorgelegten Kritiken der kommunalen Spitzenverbände können wir folgen. Der Gesetzentwurf bietet keine Basis für den gerechtfertigten Anspruch der Landkreise und kreisfreien Städte für einen auskömmlichen Mehrbelastungsausgleich. Dies ist ein weiterer Grund für die Ablehnung des vorliegenden Gesetzentwurfes der Staatsregierung.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, der konkrete Kosten für konkrete Leistungen sowie Obergrenzen festlegt, können wir unterstützen, nicht aber diesen Gesetzentwurf.

Am 1. Mai 2008 trat das Verbraucherinformationsgesetz, kurz VIG, in Kraft. Dieses Gesetz markiert einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer modernen Verbraucherpolitik; denn mit diesem Gesetz haben die Verbraucherinnen und Verbraucher erstmals Anspruch auf die Informationen, die den zuständigen Behörden zu Erzeugnissen aus dem Geltungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vorliegen, also zum Beispiel Informationen zu Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln usw.

Dieser Anspruch ist ein wichtiges Element einer modernen Verbraucherpolitik, das zu mehr Bürgernähe und Transparenz beiträgt. Ein Jahr nach Einführung des Gesetzes wird auch im Freistaat Sachsen von dieser neuen Möglichkeit vermehrt Gebrauch gemacht. Damit rückt die Bedeutung einer schlagkräftigen und unabhängigen Lebensmittelkontrolle noch mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit.

Mit dem vorgelegten „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen“ wird den Landkreisen und kreisfreien Städten

die Zuständigkeit zur Informationserteilung nach dem VIG übertragen, soweit diese für die Überwachung von Lebensmitteln zuständig sind. Demnach können die Bürgerinnen und Bürger auch Auskünfte von den kommunal angebundenen zuständigen Stellen einfordern, also, von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern (LÜVÄ) der Kreise und kreisfreien Städte.

Damit wird im Freistaat Sachsen die Rechtsgrundlage geschaffen, um den im VIG festgelegten Informationsanspruch auch gegenüber den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte zu gewährleisten.

Vor dem Hintergrund einer oft geforderten Bürgernähe und Transparenz bin ich zuversichtlich, dass dieser Gesetzentwurf die Zustimmung in diesem Hohen Hause findet, und bitte deshalb um die Verabschiedung des Gesetzes.

Meine Damen und Herren, damit ist auch der Tagesordnungspunkt 15 abgearbeitet.

Wir kommen jetzt zum

Tagesordnungspunkt 16

2. und 3. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Drucksache 4/14413, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 4/15420, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend

Es war keine Aussprache vorgesehen, aber die Fraktion GRÜNE möchte jetzt reden. Bleibt das dabei oder hat sich das erledigt?

(Elke Herrmann, GRÜNE: Nur zum Änderungsantrag!)

Nur zum Änderungsantrag.

Meine Damen und Herren, damit kommen wir zur Abstimmung selbst. Ich schlage Ihnen auch hier vor, entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung artikelweise in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, zu beraten und abzustimmen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung selbst.

Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes, Drucksache 4/14413, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend, Drucksache 4/15420.

Wir stimmen ab über die Überschrift. Wer der Überschrift zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. –

Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist der Überschrift mehrheitlich zugestimmt worden.

Ich lasse abstimmen über Artikel 1. Es geht zuerst um die Nrn. 1 bis 16. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Anzahl von Stimmenthaltungen ist den Punkten 1 bis 16 im Artikel 1 zugestimmt worden.

Ich rufe auf die Nr. 17 im Artikel 1. Dazu gibt es in der Drucksache 4/15508 einen Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE. Ich bitte um Einbringung, Frau Herrmann.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zwei Dinge haben mich dazu bewogen, den Änderungsantrag heute einzubringen.

Das eine ist die Antwort im Ausschuss auf meine Frage, was im Gesetzentwurf „umweltgerecht abbaubar“ bedeutet. Darauf wurde mir unter anderem geantwortet, dass Weißblechurnen weiter verwendet werden dürfen.

Das andere ist, dass sich Kirchengemeinden als Träger von Friedhöfen an uns gewandt bzw. dann auf meine

Nachfrage reagiert und gesagt haben, dass es tatsächlich ein riesiges Problem ist, dass Weißblechurnen eben nicht verrotten, sondern im Boden verbleiben und aus Pietätsgründen auch nicht entsorgt werden können, sondern dass man für sie immer einen Platz finden muss.

Ich habe mich gefragt, warum das ursprüngliche Wort, das im Gesetz stand, nämlich „verrottbar“, ersetzt worden ist durch den Begriff „umweltgerecht abbaubar“. Dazu gibt es im Gesetz überhaupt keine Begründung.

Es gibt aber eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2000. Damals hat die Staatsregierung geantwortet, dass genau dieser Begriff sicherstellen soll, dass sich nach Ablauf der Ruhezeit einer Grabstelle die Urnen zersetzt haben und nicht aus den Gräbern entnommen werden müssen. Es hat sich herausgestellt, dass Weißblechurnen genau diesen Anspruch nicht erfüllen. Was hat die Staatsregierung gemacht? Sie hat einfach den Begriff geändert, nämlich in „umweltgerecht abbaubar“. Das bedeutet, dass nach wie vor diese Urnen nicht zersetzt werden, sie verrotten eben nicht im Boden, jedenfalls nicht in allen Böden. Damit bleiben die Kirchengemeinden bzw. die Friedhofsbetreiber auf dem Problem sitzen.

Das alles führt bei mir zu dem Verdacht, dass es Menschen gibt, die entscheidendes Interesse daran haben, dass genau diese Urnen weiter verwendet werden dürfen und dieser Begriff im Gesetz geändert wird. Denn, wie gesagt, dafür gibt es im Gesetz keine Begründung, und deshalb unser Änderungsantrag.

Danke.

Meine Damen und Herren, wird zu dem Änderungsantrag das Wort gewünscht? – Bitte, Herr Gerlach.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch ich will mich an die Verabredung halten und nur zu dem Änderungsantrag sprechen, nicht zu dem ganzen Gesetz als solches.

Auch die Koalition ist natürlich von verschiedenen Leuten angesprochen worden genau auf diese Problematik hin. Die Koalition hat sich ausdrücklich, nach der Ausschusssitzung, die wir hatten und in der das Thema nur kurz angesprochen wurde, noch einmal damit beschäftigt und mit dem Umweltministerium in Verbindung gesetzt.

Wir haben folgende Situation in Sachsen und wir wissen, dass wir hier in einem sehr sensiblen Bereich sind. Wir haben Urnen überwiegend aus Blech, Weißblech, und aus Cubat, mit einem hauchfeinen Kupferüberzug. Wir haben natürlich auch Urnen aus nachwachsenden Rohstoffen, aus Pappe und aus Gips.

Wir haben noch einmal nachgegrast, was die eigentliche Ursache dafür war, dass 1994 der damalige Gesundheitsausschuss des Sächsischen Landtages diesen Begriff gewählt hat. Die vordergründige Begründung war seinerzeit, dass man die aus DDR-Zeiten üblichen Plasteurnen endlich verbannen wollte. Deshalb wurde eine entsprechende Formulierung getroffen. Es ging nicht um den

Begriff „verrotten“ im Sinne des Abfallrechts, so wie Sie es auch in Ihrer Begründung geschrieben haben. Sie haben ausdrücklich auf den „aeroben biologischen Abbau“ abgehoben, also das noch einmal sehr deutlich begründet.