Ich bin Kollegen Günther von der FDP-Fraktion sehr dankbar für die Kleine Anfrage an die Staatsregierung zu den Bearbeitungsfristen der Landestalsperrenverwaltung bei der Klärung von Vorkaufsrechten nach dem heute in Rede stehenden § 25 des Sächsischen Wassergesetzes. Meine Fraktionskollegen Klaus Bartl und Andrea Roth hatten bereits im Rahmen der Beratungen über das Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss wie im Plenum auf den durch diese Regelung heraufbeschworenen und durch nichts zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand hingewiesen.
Dass die Landestalsperrenverwaltung früher oder später in einem Stau der Anfragen der Notariate bzw. der Grundbuchämter quasi untergehen musste, war erwartet worden. Dass dieser Zustand bereits in wenigen Monaten eintreten würde, konnte niemand voraussehen. Damals hatten Vertreter des Umweltministeriums das Prüfverfahren wie folgt dargestellt: „Bei Veräußerung von Grundstücken prüft der Notar,“ – wohlgemerkt: der Notar – „ob sich das Grundstück zum Beispiel in einem Hochwasserentstehungsgebiet befindet. Es folgt dann eine Anfrage an die zuständige Stelle des Freistaates Sachsen, ob der Freistaat in diesem Zusammenhang das Grundstück erwerben wolle.“
In Wirklichkeit wurde das Prüfverfahren ganz anders angelegt. Erstaunt mussten wir in der Antwort von Staatsminister Tillich auf die Kleine Anfrage von Kollegen Günther lesen – Herr Prof. Dr. Mannsfeld hat es bereits angerissen –; ich zitiere dennoch noch einmal aus der Antwort auf die Frage 4: „Aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes sind die Grundbuchämter verpflichtet, zu allen Kaufverträgen über Grundstücke im Freistaat Sachsen einschließlich Teil- und Sondereigentum eine Anfrage an die Landestalsperrenverwaltung zu richten, da sie eine Prüfung, ob es sich um ein Gewässergrundstück oder ein in einem Hochwasserentstehungsgebiet liegendes Grundstück handelt, nicht selbst durchführen können.“ – Zu allen Kaufverträgen
über Grundstücke im Freistaat, meine Damen und Herren! Da sage ich nur: Das ist pure Behördenwillkür!
Meine Herren Staatsminister Tillich, Mackenroth und Dr. Buttolo, ich kann aus dem im Jahre 2004 im Landtag mehrheitlich beschlossenen § 25 Abs. 2 keine Ermächtigung für eine derartig umfängliche Überwachung des gesamten Grundstücksverkehrs herauslesen. Es war der größte anzunehmende Unsinn, zu allen Kaufverträgen im Freistaat den Grundbuchämtern die Verpflichtung zu einer Anfrage an die Landestalsperrenverwaltung aufzuerlegen. Nicht einmal der Kauf einer Eigentumswohnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz blieb prüfungsfrei. Mit einer derartigen Regelung unter der Fahne „Verwaltungsvereinfachung“ war wirklich nicht zu rechnen. Im August 2005 wurde diese Entgleisung folgerichtig endlich aufgehoben.
aus heutiger Sicht werden Sie mir im Rückblick auf die umfangreichen Ausschussdebatten im Verfassungs- und Rechtsausschuss, die ich lediglich über die Protokolle nachvollziehen konnte, zustimmen müssen, dass gerade in der Frage des Vorkaufsrechts nicht nur die Staatsregierung hochgradig beratungsresistent agierte, gerade was die Folgenabschätzung der Gesetzesanwendung betraf.
Es bedarf eben zur Bestimmung einer für die Wahrnehmung einer konkreten Vollzugsaufgabe kompetenten Behörde zwingend der Sachanalyse des jeweiligen Gegenstandes der Gesetzgebung und es bedarf zudem einer Bewertung der Problemlösungskapazität der für diese Aufgabenerfüllung infrage kommenden Behörde. Beides hat die Staatsregierung unbefriedigend erledigt – und das nicht nur in diesem Fall.
Doch nun zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion. Die Linksfraktion hält nach wie vor die Einführung eines Vorkaufsrechts des Freistaates für Grundstücke in Hochwasserentstehungsgebieten für entbehrlich. Das unterscheidet uns voneinander. Sie wollen dieses Vorkaufsrecht beibehalten.
Für uns sind die Gründe heute die gleichen wie die in der 2. Lesung des Gesetzentwurfs am 24. Juni 2004 dargelegten. Die in dem neu eingefügten § 100b – Hochwasserentstehungsgebiete – vorgesehenen Grundsätze, Gebote und Verbote entfalten eine aus unserer Sicht nachhaltige Wirkung auf die Hochwasservorsorge. Der Freistaat muss dazu nicht noch in Hochwasserentstehungsgebieten selbst Grund und Boden erwerben. Der Grundstücksverkehr wird durch das Vorkaufsrecht des Freistaates nur umfänglich belastet. Der hierdurch ausgelöste zusätzliche Verwaltungsaufwand und die Verteuerung des Grundstücksverkaufs stehen in keinem Verhältnis zu dem möglichen Nutzen.
Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist auch deshalb gerechtfertigt, weil schwerlich erwartet werden kann, dass Grundstücke im Eigentum des Freistaates ein größeres
Unser Fazit: Aus fachpolitischer Sicht ist der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion abzulehnen, da er das Fortbestehen des Vorkaufsrechts des Freistaates für Grundstücke in Hochwasserentstehungsgebieten voraussetzt. Aus Sicht der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens haben wir mit dem Gesetzentwurf kaum Probleme. Und so werden die Mitglieder der Linksfraktion differenziert abstimmen – die einen mit Enthaltung, die anderen mit Ablehnung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Über die bisherige Regelung und die in der Praxis aufgetretenen Probleme ist von allen Rednern etwas gesagt worden. Deswegen kann ich mir das ersparen und werde die Sicht der NPD-Fraktion zu diesem Gesetzentwurf der FDP kurz und bündig darlegen.
Die von der FDP-Fraktion vorgeschlagene Gesetzesänderung stellt aus unserer Sicht eine echte Verfahrensvereinfachung dar. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung, ohne dabei den ursprünglichen Gesetzeszweck außer Kraft zu setzen oder infrage zu stellen. Die vorgeschlagene Regelung, nach der das Vorkaufsrecht künftig durch Verwaltungsakt ausgeübt werden soll, stellt für uns eine erhebliche Vereinfachung des Grundstücksverkehrs dar. Damit wird das Wassergesetz ein ganzes Stück näher an die Praxis gerückt und durch den Wegfall der Negativatteste wird der Aufwand bei der Landestalsperrenverwaltung und bei den Gemeinden wesentlich verringert. Somit werden Kosten sowohl in der Verwaltung als auch für den Grundstückskäufer eingespart.
Abgerundet wird der Gesetzentwurf durch das Recht für den Freistaat und die Gemeinden, schon im Voraus auf das Vorkaufsrecht verzichten zu können. Dies hält die NPD-Fraktion für eine äußert praktikable Lösung. Das Land und die Gemeinden sollten sich ohnehin im Voraus darüber Gedanken machen, welche Flächen überhaupt für den Hochwasserschutz infrage kommen, und dann, wenn das entsprechende Grundstück veräußert werden soll, vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Der Ankündigung der Staatsregierung, das Vorkaufsrecht aus dem Wassergesetz ganz zu streichen, kann sich die NPD-Fraktion nicht anschließen.
Der Diskussionsverlauf im Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft sowie der Verlauf der bisherigen Debatte haben deutlich gemacht, dass der Gesetzentwurf der FDPFraktion aus den verschiedensten Gründen heute wohl keine Mehrheit finden wird. Aufgrund der Problematik wird die NPD-Fraktion ungeachtet dessen dem Entwurf der FDP-Fraktion zustimmen, da wir hauptsächlich für die
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Gesetzesvorschlag der FDP streicht den Verweis auf § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuches. Damit entfällt, wie ausgeführt, die Notwendigkeit einer Bescheinigung, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden soll. Diese Bescheinigung entspricht bisher der Formalität des Grundstücksverkehrs und einer Grundbucheintragung.
Die FDP möchte also diese Bescheinigung, das so genannte Negativattest, durch den Fristablauf von zwei Monaten seit Mitteilung des Kaufvertrages an den Vorkaufsberechtigten ersetzen. Dies sind die Landestalsperrenverwaltung und die Gemeinden. Der eintragende Notar soll dann nur noch feststellen müssen, wann die Frist abgelaufen ist. Danach kann er die Beurkundung vornehmen und die Eintragung in das Grundbuch beantragen.
Dieser Vorschlag ist nicht ohne Risiken, denn die Abweichung von der Formalität des Grundstücksverkehrs ist durchaus ein Fremdkörper im deutschen Grundstücksrecht. Auch können Unsicherheiten über den Nachweis des Fristbeginns entstehen. Nicht zuletzt frage ich mich auch, Herr Dr. Martens, ob die FDP-Fraktion bedacht hat, dass sie mit einer solchen Regelung den Notaren neue Haftungsrisiken aufbürdet.
Dennoch – hören Sie zu, jetzt kommt der Überraschungseffekt! – hat sich meine Fraktion auf mein Anraten hin zur Zustimmung entschlossen, obwohl ich in den Ausschüssen dagegen gestimmt habe. Die Gründe sind folgende:
Erstens. Die neuen Schwierigkeiten im Verfahren der Ausübung des Vorkaufsrechts erscheinen bewältigbar.
Herr Prof. Dr. Porsch, ich bin für neue Argumente, wenn ich sie in meinem Kopf bewege, durchaus zugänglich. Ich nehme das für mich in Anspruch.
Wann werfe ich Ihnen denn etwas vor? Wir sprechen gerade über das Vorkaufsrecht. Jetzt seien Sie einmal ruhig!
Zweitens. Wir halten an einem Vorkaufsrecht auch in Hochwasserentstehungsgebieten fest – und dies im ausdrücklichen Gegensatz auch zur PDS. Frau Kagelmann hat das noch einmal ausgeführt. Uns leuchtet nicht ein, warum es beispielsweise nicht sinnvoll sein soll, im
Osterzgebirge, wo sich zu einem großen Teil die Hochwasserentstehungsgebiete gerade auch für die Stadt Dresden befinden, per Vorkaufsrecht entsprechend handeln zu können.
Drittens. Der FDP-Vorschlag behält das Vorkaufsrecht bei, sucht aber Mittel und Wege zur verfahrensmäßigen Beschleunigung. Wir sind als GRÜNE, auch wenn uns oft Gegenteiliges unterstellt wird, nicht gegen Deregulierung und Entbürokratisierung, wenn dabei nicht – wie sonst in 99 % der Fälle – gleich das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird.
Herr Mannsfeld, Sie haben gerade davon gesprochen, dass auch die CDU-Fraktion – ich spreche mit Ihnen, Herr Mannsfeld – die Abschaffung des Vorkaufsrechts ablehnt. Dazu möchte ich Sie aber fragen, wie Sie das mit dem Entwurf vereinbaren können, den Herr Staatsminister Tillich zum Naturschutzgesetz vorgelegt hat, mit dem genau dieses Vorkaufsrecht abgeschafft werden soll – angeblich auch zur Deregulierung und Entbürokratisierung.
Die Begründung zur Abschaffung des Vorkaufsrechts im Naturschutz ist perfide. Der Umstand, dass in den letzten Jahren nie genug Geld zur Ausübung des Vorkaufsrechts zur Verfügung gestanden hat, wird nun gegen den Naturschutz gewendet, ganz nach dem Motto: Wir haben kein Geld zur Verfügung gestellt und daher brauchen wir das Recht auch nicht! – Sie handeln nach der Maxime: Erst trockne ich die Aufgabenerfüllung finanziell aus, dann kann ich auch leugnen, dass es diese Aufgabe überhaupt gibt.
Nein, meine Damen und Herren von der Koalition, ich muss Ihnen sagen, so schwer es mir auch fällt: Der Vorschlag der FDP zum Wassergesetz ist wesentlich intelligenter und wir werden daher diesem Gesetzentwurf zustimmen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch wenn es um das Wassergesetz geht, gebe ich zu, dass das eine relativ trockene Materie ist.
Es ist bemerkenswert, was sich alles bei Gelegenheit dieses Gesetzentwurfs über die Art und Weise der Praxis der Umsetzung von Gesetzen, die der Landtag beschließt, im Freistaat Sachsen offenbart. Da haben wir zunächst –
das ging vorhin unter – die wirklich hübsche Konstellation: Wir beschließen ein Gesetz und sagen, dass entsprechende Grundstücke, die in Überschwemmungsgebieten, in Hochwasserentstehungsgebieten etc. pp. liegen, unter Umständen, bevor sie veräußert werden können, per Ausübung des Vorkaufsrechts in den Zugriff des Freistaates fallen.
Was macht unsere Staatsregierung? – Sie lässt gleichermaßen – so zumindest tatsächlich die Antwort der Staatsregierung auf die Anfrage von Herrn Günther – sämtliche Kaufabsichten, die im Freistaat Sachsen bestehen, das heißt also auch die Neubauwohnungen, die gekauft werden sollen, irgendwo auf dem festen Land, wo nirgendwo anders her als aus der Leitung Wasser kommen kann, dahin gehend überprüfen, ob sie in Hochwasserentstehungsgebieten liegen und ob wir ein Vorkaufsrecht haben. Das steht im Gesetzentwurf; „alle“ steht dort.