Protokoll der Sitzung vom 19.01.2005

(Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Jawohl!)

Nun sollen wir alle, nehme ich mal an, das so glauben und akzeptieren. Sie haben es ja verfasst, Herr Bandmann – die Begründung hatte ganze drei Sätze –: Am 17. Dezember 2004 stürmte das SEK Sachsen gegen 3:00 Uhr die Erdgeschosswohnung eines Polizisten in Dresden-Loschwitz. Der Fall erregt überregionale Auf

merksamkeit. Die Staatsregierung möge dem Landtag über das Nähere berichten. – Das war Ihr Antrag.

Nun sitzt der gemeine Abgeordnete – zumindest all jene unter uns, die nicht dem zwanzigköpfigen Innenausschuss angehören – im weiten Rund dieses Plenarsaales und wartet, was uns am Ende der Debatte die Staatsregierung, wenn sie sich denn heute schon zum Reden bereit findet, zu verkünden hat.

(Staatsminister Dr. Thomas de Maizière: Ja!)

Unbeschadet dessen debattieren wir vorher über das, was die Staatsregierung berichtet.

(Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Herr Bandmann kann das!)

So läuft heutzutage Politik, und das weiß der Bürger, der Wähler landesweit zu schätzen.

(Beifall bei der PDS)

Nun ist meine Naivität nicht um Längen groß genug zu glauben, dass, nachdem sich die Staatsregierung geäußert hat, wir vollständig und wahrheitsgemäß informiert würden – etwa gar, wenn das der gescholtene Staatsminister deroselbst tut. Aber immerhin wüssten wir, wenn Sie sich hätten entschließen können, Herr Bandmann und die verantwortlichen Vertreter Ihres Koalitionspartners, den seriösen Weg zu gehen – so wie wir es gemacht haben: erst die Antwort der Staatsregierung einzuholen und wenn die Antwort vorliegt, dann zu entscheiden, ob wir es im Innenausschuss noch einmal von Experten anhören lassen – öffentlich, transparent logischerweise – oder ob wir es im Plenarsaal behandeln. Sie sind den Weg nicht gegangen – wir sind ihn gegangen –, wir wurden aber dafür bestraft, wir durften nämlich den Antrag heute nicht mit behandeln, weil Ablauf der Antwortfrist, der letzten Frist, der 18., also der gestrige Tag, war, nicht also die Präsidiumssitzung; deswegen kam der Antrag nicht auf die Tagesordnung.

Aber nun geht es noch ein bisschen geheimer bei uns zu: Die Fraktion, die ihn eingebracht hat, kennt eigentlich die Antwort auf den Antrag noch gar nicht, denn die Geschäftsordnung lässt es momentan zu, dass die Antwort nur an die Mitglieder des Innenausschusses verteilt wird. Und an die ist es gestern Abend verteilt worden – um 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr, wie auch immer. Jedenfalls ich als der Verfasser in der Fraktion kenne die Antwort faktisch nicht, wenn mir nicht inzwischen unter der Hand ein Mitglied des Innenausschusses – weil ich Stellvertreter im Innenausschuss bin – die Antwort auf unseren eigenen Antrag schon zugespielt hätte. So läuft Politik auch und so weiß sie der Bürger und der geneigte Politiker allgemein zu schätzen.

Demzufolge werden bis auf die 20 Innenausschussmitglieder, soweit sie denn anwesend waren, alle anderen in diesem Hause vorgeführt oder zum Stimmvieh gemacht, Herr Bandmann, und dürfen, je nachdem, wie ihre Naivität ist, dem glauben, was Sie kundtun zu wissen.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Jede Zwischenfrage.

Bitte.

Herr Kollege, ist die Zusammenarbeit in Ihrer Fraktion immer so schlecht, dass sich die Abgeordneten untereinander nicht austauschen?

Nicht immer, bloß mittwochs und donnerstags. Da ist es ein bisschen kompliziert. Die Frage ist mir einfach zu flach, um darauf ernsthaft zu antworten. Ich sage noch einmal: Wir haben eine Geschäftsordnung, die es zulässt, dass gewissermaßen die Fraktion, die den Antrag einbringt, an dem Tag, an dem er behandelt wird, noch nicht einmal die Antwort in die Hand bekommt, sie nicht einmal verbreiten darf, weil, solange die Sache beim Innenausschuss eingegangen ist, ich es nicht einmal der Presse geben darf, weil dazwischen noch die vertrauliche Behandlung im Ausschuss erfolgt. Über diese Geschäftsordnung dürfen wir doch wirklich einmal nachdenken. Das nur am Rande gesagt. Ich gehe davon aus, dass das nicht von meiner Redezeit abgeht. Das gehörte noch zur Antwort.

Es ging jetzt um die Frage, die der Herr Kollege hatte, also um die Frage der Information untereinander. Man muss es erst einmal mitbekommen. Das heißt also, wenn einer vom Innenausschuss gestern Abend vergessen hat das Fach zu leeren oder eventuell alle, wussten wir gar nicht, dass sie eingegangen ist. Ich habe in meinem Fach permanent gesucht, bis ich die geheimnisvollen Gänge der nunmehrigen Geschäftsordnung heute früh ergründet hatte.

Wie wir den Fall zu bewerten haben, hat uns – wie gesagt – Kollege Bandmann für die koalierenden Fraktionen schon einmal nahe zu bringen versucht. Ich sage unter dem ersten Eindruck: Wenn das, was Sie unter dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes verstehen, Herr Bandmann, das Level wird, das Maß der Dinge, nach welchem man in Zukunft im Freistaat Sachsen die Wohnung von in rechtlichem Sinne Unverdächtigen durchsuchen darf, wenn das, was sich just eine Woche vor Heiligabend die vier Betroffenen, darunter die minderjährige Tochter des Wohnungsinhabers und deren heranwachsender Freund, bieten lassen mussten, mit der unantastbaren Würde des Menschen, die zu achten nach Artikel 1 des Grundgesetzes die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist, zusammengeht, wenn Voraussetzung für die Gewährung des nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes geschützten Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Unverletzlichkeit der Freiheit der Person ist, dass man nicht mit vermeintlich Kriminellen unter einem Dach bzw. im gleichen Haus wohnt, also nicht der Quasi-Schwager von einem Bordellkönig ist, und wenn es zur ganz selbstverständlichen Entäußerung des staatlichen Gewaltmonopols gehört, kurzerhand im Zuge der Absicherung einer Durchsuchungsmaßnahme 17 Schüsse, 17 Schüsse in einer ge

schlossenen Wohnung, davon 12 aus der MPi und fünf aus der Handfeuerwaffe, abzugeben, wenn das zur Regel wird, 17 Schüsse in einer Wohnung, um eine Schäferhündin und einen Labrador buchstäblich hinzurichten, na dann Gute Nacht, Kollege Rechtsstaat. Dann Gute Nacht, Kollege Rechtsstaat!

(Zuruf des Abg. Prof. Dr. Peter Porsch, PDS)

Dann sind wir auf dem Niveau des Servicetechnikers, Herr Bandmann, und nicht des Innenpolitikers.

Ich gebe unumwunden zu, dass ich trotz der aktuell höchst sensiblen Konstellation in puncto Nebenbeschäftigung – ich habe gehört, dass Ensikat gesagt hat, jetzt wird der „Bundesnebenverdienstorden“ gespendet – das Mandat der Betroffenen als Anwalt gern hätte.

(Volker Bandmann, CDU: Das ist uns bekannt!)

Das dürfen Sie glauben, Herr Bandmann.

Ihnen, Herr Staatsminister, und den unmittelbar für diese Rambo-Aktion Verantwortlichen würde ich gern auf die Sprünge helfen, etwa als Verteidiger des betroffenen Polizisten, dem noch dazu ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen staatliche Maßnahmen gemacht wird. Da lässt sich für die Verteidigung oder den Nebenkläger trefflich über die Felder gehen, begonnen etwa bei § 104 der Strafprozessordnung, der schon vorschreibt, dass Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum in der Nachtzeit, hier 3 Uhr, nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug und dann durchsucht werden dürfen, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. Das steht im Gesetz. Der Kollege Wohnungsinhaber kam aber lediglich aus dem Polizeidienst und die Wohnungsinhaberin aus dem Staatsministerium des Innern. Dass sie aus dem Vollzug entwichen waren, ist mir nicht bekannt.

(Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Das interpretieren sie jetzt so!)

Eine extensive Auslegung gehört zur Kreativität, wie mir einmal ein anderer Staatsminister der Justiz erklärt hat.

Wenn es stimmt, dass die bewusste Anzeige, so die Medienberichterstattung – und Herr Bandmann hat es ja bestätigt – Tage zuvor, wie der Staatsminister des Innern auf Anfrage im Innenausschuss zumindest nicht ausschließen konnte, sogar aus den eigenen Reihen, will heißen aus den Reihen der Ermittlungsbehörden gekommen sein kann – Tage zuvor –, dann erklären Sie mir, wieso in der Nacht Gefahr im Verzug bestand.

(Volker Bandmann, CDU: Das hat der Minister nicht bestätigt!)

Er konnte es nicht ausschließen, Herr Bandmann. Nichts anderes habe ich gesagt.

(Volker Bandmann, CDU: Sie haben gesagt, er hätte es bestätigt!)

Nichts anderes habe ich gesagt, Herr Bandmann.

In der zumindest mir schon zugänglich gewordenen Stellungnahme vom 15. Januar – insoweit hat es doch mit der Kommunikation im Innenausschuss geklappt, Herr Kollege –, geben Sie, Herr Staatsminister de Maizière, selbst an, dass der Durchsuchungsbeschluss vom Richter am 13. Dezember 2004 erlassen worden ist. 13. Dezember 2004! Nun bin ich aber gespannt auf Ihre Erklärung, warum der Durchsuchungsbefehl in den Nachtstunden des 17. Dezember so Not leidend geworden ist, dass Sie Gefahr im Verzug hatten. „Gefahr im Verzug“ ist doch keine der originär sächsischen Auslegung unterliegende Kategorie. Die hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts spätestens in den Leitsätzen seines Urteils auf eine Verfassungsbeschwerde vom 20. Februar 2001 (2PVR 144400) klar definiert, und zwar ausdrücklich unter Bezugnahme auf Artikel 13 Abs. 2 des Grundgesetzes, also die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dort hat der Verfassungsgerichtshof des Bundesverfassungsgerichts gesagt: „Der Begriff Gefahr im Verzug in Artikel 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen. Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulation, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.“

Ich bin schon gespannt, was zum Zwecke des Beweises der Tatsache Gefahr im Verzug vorgebracht wird. Ich sage nur am Rande, der stellvertretende Chef der Bezirksverwaltung des Ministeriums für Staatssicherheit Karl-Marx-Stadt ist nach elfjährigem Ermittlungsverfahren vor zweieinhalb Jahren zu etwas über ein Jahr mit Bewährung verurteilt worden, weil er in einem Fall eine Untersuchungshaft vorgenommen hat, obwohl keine Gefahr im Verzug vorlag, und er also hätte einen ermittlungsrichterlichen Haftbefehl einholen können. So sind die Preise in der Aufarbeitung der Altlasten, wenn die Gefahr im Verzug nicht passt. Das wollte ich nur einmal sagen. So weit der Leitsatz 1.

Nun gehen wir einmal weiter. Nach § 103 Strafprozessordnung wird definitiv bestimmt, dass bei „anderen Personen“, das heißt also nicht bei Personen, die in dem Ermittlungsverfahren Beschuldigte sind, aufgrund dessen der Beschluss zur Durchsuchung ergangen ist, Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände durchgeführt werden, und nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den durchsuchten Räumen befindet.

Nun gehe ich davon aus, es war ein Einfamilienhaus, wie mir erklärt wird. In einem Viertel, einem Fünftel, einem Sechstel aller Einfamilienhäuser gibt es Einliegerwohnungen. Ich gehe davon aus, dass das auch die Polizei, das Gericht oder der Staatsanwalt weiß. Jetzt gehe ich davon aus, dass die Wohnung dieses Polizisten, des betroffenen Schwippkollegen oder -schwagers oder wie auch immer und der vermaledeiten Schwester nicht durch Säcke oder Perlenketten gesichert war, was weiß ich, sondern dass erkennbar gewesen ist, dass dort ein eigenständiger Wohnraum ist.

(Staatsminister Dr. Thomas de Maizière: Eben nicht!)

Keine Tür?

(Gelächter bei der PDS)

Das nehme ich zur Kenntnis. Dann ist meine Frage tatsächlich, wie das mit dem Artikel 103 zusammengeht.

(Gelächter bei der PDS)

Wenn Sie an der Stelle sind, dass Sie die Gefahr so weit verifiziert haben, dass Sie das SEK brauchen, Herr Staatsminister, und Sie erzählen mir, dass Sie noch nicht einmal so weit gekommen sind zu eruieren, wer in diesem Haus wohnt, dann sage ich: Holen Sie sich den ABV wieder, den von Bärenstein oder woher auch immer.

(Gelächter bei der PDS und der NPD)

Sie, Herr Staatsminister des Innern, teilen in der Stellungnahme auf das Ersuchen in unserem Berichtsantrag mit, worauf ich noch zurückkomme. Wir hatten darin gebeten zu beantworten, auf welcher Ermächtigungsgrundlage und unter wessen Leitung diese Polizeirazzia des Sondereinsatzkommandos geführt wurde, in deren Rahmen die falsche Wohnung und deren Bewohner betroffen waren. Daraufhin haben Sie wörtlich mitgeteilt: „Die Annahme, dass sich der Einsatz gegen die falsche Wohnung und deren Bewohner richtete, ist nicht zutreffend. Zur Realisierung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichtes Dresden vom 13.12.2004 wurden durch die ermittlungsführende Dienststelle, die Kriminalpolizeiinspektion Dresden, Durchsuchungsmaßnahmen in dem im Durchsuchungsbeschluss genannten Objekt am 17.12.2004 vorgesehen.“ 13.12. Durchsuchungsanordnung, 17.12. „vorgesehen“, schreiben Sie. „Nach Bewertung aller vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschuldigten, die sich aus seinen Zugriffsmöglichkeiten zu Waffen ergab, wurde die Entscheidung getroffen, zur Absicherung der Durchsuchung das Spezialkommando einzusetzen.“

Nennen Sie mir nach § 103, wo dieser Rechtsgrund vorgesehen ist, in die Wohnung einzudringen, und das mit Waffen, sogar langen Waffen: Wo ist denn dieser Rechtsgrund zur Absicherung der Durchsuchung in die Wohnung von den Leuten einzudringen und dort lange Waffen zu verwenden her?

Herr Bandmann, da stellen Sie sich hin und sagen, es sei alles paletti, nicht optimal, es hätte auch ein anderer Hund erschossen werden können. Das alles zelebrieren wir mit Ihnen in der öffentlichen Anhörung zu den sieben Punkten in einer wirklichen Expertenanhörung, wobei über die Schusswaffengebrauchsbestimmungen, über generelle Pannen beim SEK in aller Ruhe, Herr Minister, zu sprechen sein wird.

Ich hatte Sie, Herr Staatsminister des Innern, im März 2004 in einer Kleinen Anfrage gebeten zu berichten – damals waren Sie noch Staatsminister der Justiz –, welche Schlussfolgerungen die Staatsregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff zieht, in dem also das Bundesverfassungsgericht mit aller Konsequenz betont hat, dass es jeweils mit höchster Sensibilität zu handhaben ist, wenn der Staat Wohnungen in Griff nimmt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte erklärt: Gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Nebenbei: Es gilt für jeden Bürger, dass er das Recht hat, in seinen Wohnräumen in Ruhe gelassen zu werden, grundsätzlich für den Verdächtigen selbst, erst recht für einen Schwager oder die Schwester des Verdächtigen oder die Nichte, die noch mit betroffen ist.

Sie hatten seinerzeit als Justizminister auf die Frage, welche Vorkehrungen Sie aus der Reichweite Ihrer Aufsicht über die Polizei und zumindest im Ermittlungsbereich der Staatsanwaltschaft treffen, geantwortet und erklärt: „Als Konsequenz für die polizeiliche Praxis, insbesondere aber wegen der Dokumentation für Vorkommnisse bei Anordnungen von Wohnungsdurchsuchungen, finden regelmäßig Fortbildungen der Polizeivollzugsbediensteten des Freistaates Sachsen statt. Zusätzlich befindet sich im Landesweb-Sachsen intern für die Landesbehörden auf den Web-Seiten des Landeskriminalamtes eine Abhandlung über diese Problematik.“

Hätten Sie die einmal vorher gelesen, Herr Staatsminister, bevor Sie in den Medien und dann im Innenausschuss oder in der Stellungnahme auf unseren Antrag zu Rechtfertigungsschwüren ansetzen, den Betroffenen über das Trauma des überfallartigen Erlebnisses hinaus noch Schimpf und Schande angetan haben!