Protokoll der Sitzung vom 09.05.2007

Ansonsten gebe ich meine Rede zu Protokoll.

(Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS: Er heißt nicht ohne Grund Winfried!)

Meine Damen und Herren! Vor der Einzelberatung frage ich, ob die Berichterstatterin des Ausschusses, Frau Strempel, das Wort wünscht. – Das scheint nicht der Fall zu sein.

Ich schlage Ihnen vor, entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung über den Gesetzentwurf artikelweise zu beraten und abzustimmen, wenn es keinen Widerspruch gibt. Das ist offensichtlich nicht der Fall.

Ich rufe das Gesetz über die Öffentlichkeit der Beteiligungen des Freistaates Sachsen und der Vergütungen ihrer Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane (Sächsisches Offenlegungsgesetz), Drucksache 4/4570, Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS, auf.

Wir stimmen über diesen Gesetzentwurf ab. Ich rufe die Überschrift auf. Wer stimmt ihr zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Keine Stimmenthaltungen. Eine große Anzahl von Stimmen dafür und dennoch knapp abgelehnt.

Ich rufe den Artikel 1 auf, Änderung der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen. Wer stimmt diesem Artikel zu? – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Eine Stimmenthaltung, eine große Anzahl von Stimmen dafür, dennoch ist Artikel 1 nicht beschlossen.

Ich rufe den Artikel 2 auf. Wer stimmt ihm zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Gleiches Stimmverhalten. Artikel 2 ist knapp abgelehnt.

Damit, meine Damen und Herren, sind alle abzustimmenden Einzelabschnitte des Gesetzentwurfes abgelehnt; damit ist die 2. Beratung abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Erklärung zu Protokoll

Um gleich das Wesentliche vorwegzunehmen: Der Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS sollte abgelehnt werden. Dies gilt sowohl für das Thema Offenlegung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsvergütungen bei Mehrheitsbeteiligungen des Freistaates – also das sogenannte Offenlegungsgesetz – als auch für die gesetzliche Einführung eines „Sächsischen Beteiligungsberichtes.“

Gegen den Gesetzentwurf bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Die mit dem Offenlegungsgesetz angestrebte Veröffentlichung von einzelnen, von individuellen Gehältern und Vergütungen ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder auf informationelle Selbstbestimmung.

Dieser Eingriff dürfte mit dem öffentlichen Interesse an Transparenz nicht zu rechtfertigen sein. Im Übrigen dient das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz, das auf Bundesebene die individualisierte Offenlegungspflicht auf Vorstände börsennotierter Aktiengesellschaften begrenzt, nicht lediglich der Transparenz für die Öffentlichkeit, sondern den Interessen der Aktionäre.

Außerdem haben wir seitens der Staatsregierung europarechtliche Bedenken. Herr Rechtsanwalt Dr. Porsch vertrat in der Sachverständigenanhörung zum Offenlegungsgesetz im September 2006 die Auffassung, dass die von der Linksfraktion geforderte individualisierte Offenlegungspflicht gegen die EU-Datenschutzrichtlinie in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.

Meine Damen und Herren, mit diesen schwerwiegenden Argumenten setzt sich der Gesetzentwurf nicht auseinander!

Außerdem gilt: Zwischen den Unternehmen des Freistaates und börsennotierten Aktiengesellschaften bestehen wesentliche Unterschiede, die eine differenzierte Betrachtung erfordern. Der Freistaat Sachsen übt als Gesellschafter neben dem Aufsichtsrat und dem Sächsischen Rechnungshof eine hinreichende Kontrolle über die zweckmäßige Verwendung der Steuergelder in den öffentlichen Unternehmen aus.

In diesem Rahmen werden auch die Vergütungen der Vorstände und Geschäftsführer sowie der Aufsichtsratsmitglieder geprüft. Transparenz gegenüber dem Freistaat als Anteilseigner ist damit gegeben – so, wie die Aktionäre von börsennotierten Aktiengesellschaften über das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz auch Einblick in die Vorstandsvergütungen in den Aktiengesellschaften haben. Das heißt, die bisherige Praxis im Freistaat bietet bereits die gleiche Transparenz, wie sie das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz bei börsennotierten Aktiengesellschaften vorsieht.

Nun zu der vorgesehenen Veröffentlichung eines Sächsischen Beteiligungsberichtes: Wir veröffentlichen bereits seit Jahren einen Beteiligungsbericht des Freistaates Sachsen, der Informationen schwerpunktmäßig aufbereitet. Für eine gesetzliche Verankerung sehen wir keine Notwendigkeit. Sie widerspricht zudem den Bestrebungen nach Deregulierung.

Weiter möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass der Beteiligungsbericht bislang rein der Information von Öffentlichkeit und Landtag diente und einen Überblick über die Beteiligungen des Freistaates bot.

Die in dem Gesetzentwurf geforderte Datensammlung impliziert jedoch eine künftige Nutzung des Berichtes als Controllinginstrument. Controllinginstanz für die Unternehmen des Freistaates Sachsen wäre dann der Landtag.

Es stellt sich die Frage, ob sich die Verfasser des Entwurfs dieser Konsequenz bewusst waren und ob dies tatsächlich gewollt war. Ich denke, nein.

Und letztlich dürfte dem Landtag für das Offenlegungsgesetz die Gesetzgebungskompetenz fehlen. Der Gesetzentwurf geht über die nach dem Handelsgesetzbuch für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Offenlegungsverpflichtungen hinaus und erweitert den Inhalt des Jahresabschlusses, da die Offenlegung dort erfolgen soll. Das wäre eine Änderung im Bundesrecht, und dafür ist ausschließlich der Bundestag zuständig.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 5

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Ausweitung der Wahlrechte und zur Stärkung der Rechte der Kreis- und Gemeinderäte

Drucksache 4/8232, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Herr Abg. Lichdi übernimmt für die einreichende Fraktion das Wort, da es dazu keine allgemeine Aussprache gibt. Herr Lichdi, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Demoskopische Untersuchungen sowie der Ruf nach Volksentscheiden zeigen, dass die Bürgerinnen und Bürger mit dem Funktionieren der Demokratie nicht zufrieden sind. Auf Gemeinde- und Kreisebene machen die Bürgerinnen und Bürger prägende Erfahrungen mit der Demokratie.

Unser Gesetzentwurf verfolgt daher, wie schon das Gesetz zur Erleichterung kommunaler Bürgerentscheide in der Drucksache 4/6408 – wir hatten kürzlich die Anhörung –, das Ziel, die Rückbindung der kommunalen Amts- und Mandatsträger an den Willen des Volkes wieder enger zu gestalten.

Die bestehenden Legitimationsprobleme werden absehbar durch die Verwaltungs- und Kreisgebietsreform verstärkt werden. Hier setzt die Staatsregierung in bekannter zentralistischer Weise Einsparziele auf dem Rücken der Kommunen ohne breite Bürgerbeteiligung

(Unruhe bei den Fraktionen – Glocke der Präsidentin)

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

und ohne jede Sensibilität für nachteilige Wirkung auf die demokratische Kultur durch. Dies zeigen etwa die Verlängerung der Wahlperiode 2008 für die Mitglieder der Kreistage auf sechs Jahre, die drastische Reduzierung der Anzahl der Kreisräte bei durchschnittlicher Verdopplung des Kreisgebietes oder die Kommunalisierung staatlicher Aufgaben unter durchgängiger Beibehaltung des vollen Weisungsrechtes der Staatsregierung.

Der Gesetzentwurf schlägt zu diesen Problemfeldern demokratischere Alternativen vor. Der erste Schwerpunkt des Gesetzentwurfs besteht in der Ausweitung der Wahlrechte der Bürgerinnen und Bürger. Die Wahlperiode des Gemeinderates wird von fünf auf vier Jahre verkürzt. Die Wahlperiode der Bürgermeister, Landräte und Beigeordneten wird von sieben auf fünf Jahre gesenkt.

Meine Damen und Herren! Die demokratische Legitimation der Beschlüsse des Gemeinderates und des Kreistages wird durch die unmittelbare Wahl seiner Mitglieder durch das Volk gewährleistet. Je länger die Wahlperiode andauert, desto länger liegt sein Legitimationsakt zurück. Je länger der Legitimationsakt zurückliegt, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass die Zusammensetzung des Rates nicht mehr dem aktuellen Willen des Volkes entspricht. Warum eigentlich kommt bisher wenigstens

keiner auf die Idee, den Bürgermeister, den Landrat oder den Gemeinderat auf Lebenszeit zu wählen, weil Macht über Demokratie über Macht auf Zeit vom Volk rückholbare Macht ist? Der Gedanke des Legitimationsverbrauchs durch Zeitablauf ist damit dem zentralen Legitimationsakt wahlimmanent. Daher stärkt eine Erneuerung der Legitimation bereits nach vier Jahren die Repräsentation des Volkes.

Pragmatische Gegenargumente, wie eine erforderliche Einarbeitungszeit von Räten, Kosten oder die angebliche Unzumutbarkeit dauernder Wahlkämpfe – wie es dann so schön heißt –, wie sie von manchen Politikern und der Presse immer wieder behauptet werden, sind nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Erneuerung des Legitimationsaktes aufzuheben.

Bisher vertritt ein Kreisrat 2 000 bis 2 500 Wählerinnen und Wähler. Artikel 3 des Referentenentwurfs zur Verwaltungsreform möchte das Verhältnis gar auf 4 600 bis 5 000 Einwohner je Kreisrat um mehr als das Doppelte verschlechtern. Leider hat dieser Fakt in der Öffentlichkeit noch nicht die gebührende Aufmerksamkeit gefunden. Damit aber würde die demokratische Repräsentation der Bevölkerung im Kreistag geschwächt werden. Unser Gesetzentwurf sieht als Kompromiss zwischen dem Vertretungsverhältnis und der Arbeitsfähigkeit des Kreistages ein Verhältnis von einem Kreisrat je 3 500 Wählerinnen und Wähler vor. Kreise mit 350 000 Einwohnern, die die Staatsregierung mit ihrer Reform durchpeitschen will, hätten daher 100 Kreisräte. Der Gesetzentwurf zielt bewusst auf eine Verschiebung der Machtstrukturen in der Kommunalverfassung zugunsten der Räte und zulasten der Bürgermeister und Landräte. Bisher sitzen zahlreiche Bürgermeister in den Kreistagen. Diese Tendenz dürfte sich bei einer Verdoppelung der Kreisgröße eher noch verstärken. Zwischen Gemeinde und Kreis bestehen aber durchaus Interessengegensätze, die besser vermieden werden sollten. Wir wollen keine Bürgermeisterkreistage. Dies schwächt die Eigenständigkeit des Kreistages, daher legen wir die Unvereinbarkeit zwischen Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat fest.

Die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes Bautzen im Dresdner Beigeordnetenstreit hat faktisch zur Abschaffung eines von allen Fraktionen und Wählervereinigungen besetzten Beigeordnetengremiums geführt. Die Soll-Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung läuft faktisch ins Leere, weil nach Ansicht des OVG „für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses kein Raum“ sei. Die Vorschrift ist daher im Interesse der Aufhebung überflüssigen Rechts zu streichen. Das OVG hat in der Konsequenz gegen den

Willen des Gesetzgebers von 1993 die Zulässigkeit einer politisch einfarbig besetzten Beigeordnetenbank durchgewinkt. Das OVG hat damit das Vertrauen der Mehrheit des Gemeinderates zum entscheidenden Kriterium erhoben. Konsequenterweise wird damit auch die Frage aufgeworfen, wie das Vertrauen der Mehrheit des Gemeinderates dauerhaft gewährleistet werden kann, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse im Rat wieder ändern. Daher verlangt der Gesetzentwurf generell nur noch eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Rates zur Abwahl.

Wir wollen ein verbindliches Fraktionsbildungsrecht und eine bessere Fraktionsunterstützung einführen. Fünf vom Hundert der Mitglieder eines Rates erhalten das Recht auf Anerkennung als Fraktion. Die Fraktionen haben Anspruch auf Räume im Rathaus sowie für die Geschäftsführung. Eine effektive Geschäftsführung ist unabdingbar, um die ehrenamtlichen Gemeinderäte in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Der konkrete Umfang einer angemessenen Ausstattung bleibt weiterhin den Gemeinden überlassen.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfes besteht in der Stärkung der politischen Initiativ- und Kontrollrechte der gewählten Gemeinde- und Kreisräte gegenüber der kommunalen Exekutive. Bisher war der politische Meinungsbildungsprozess durch die Notwendigkeit gehemmt, ein Quorum von einem Fünftel der Ratsmitglieder zu erreichen, um überhaupt einen Antrag auf die Tagesordnung setzen zu können. Damit war kleinen Fraktionen das Recht genommen, ihre politischen Vorstellungen im Rat öffentlich zur Diskussion zu stellen. So wird auch das Recht und die Pflicht eines Ratsmitgliedes beeinträchtigt, für die Beseitigung von Missständen zu sorgen. Daher führen wir das Recht einer Fraktion ein, dass der Bürgermeister den Antrag einer Fraktion nach der Reihenfolge seines Eingangs auf die Tagesordnung einer der folgenden Sitzungen setzen muss. Neben dem Tagesordnungsrecht der Fraktion bleibt das Bedürfnis bestehen, dass ein bestimmtes Quorum der Mitglieder des Gemeinderates einen Antrag auf schnelle Behandlung auf die Tagesordnung setzen kann. Angesichts der Neuregelung wird im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderates das erforderliche Quorum von einem Fünftel auf ein Viertel heraufgesetzt.

Der Umfang des Satzungsrechtes des Gemeinderates und des Kreistages wird durch die jeweiligen Fachgesetze festgelegt. Wir wollen eine Regelung einführen, die klarstellt, dass gesetzliche Beurteilungsspielräume bei kommunalisierten Aufgaben vom Kreistag und nicht vom Landrat ausgefüllt werden können. Hier ist der erste Ansatz, dass im Rahmen des Verwaltungsneugliederungsgesetzes die Staatsregierung nicht alle Weisungsrechte für sich in Anspruch nimmt; aber wir brauchen eine entsprechende Regelung in der Gemeindeordnung, damit es dort keinen Streit gibt.

Bisher muss für die Einsicht in die Akten der Kommune ein Ausschuss auf Antrag von einem Viertel der Räte gebildet werden. Dies ist zu bürokratisch und hemmt die Kontrollfunktion der Räte. Zur Steigerung der Wirksam

keit der Kontrollräte sollte das Akteneinsichtsrecht jedem Gemeinderat als Individualrecht zustehen. Das bisherige Quorum schließt kleine Oppositionsfraktionen de facto vom Kontrollrecht der Akteneinsicht aus. Dies ist nicht im Sinne einer sauberen und effektiven Verwaltung. Die individuelle Akteneinsicht hat zudem den Vorteil, dass die Bildung eines Ausschusses entfallen kann.

Bisher gab es auch keine gesetzliche Grundlage für gemeindliche Untersuchungsausschüsse. In Zukunft soll ein Untersuchungsausschuss auf Antrag eines Viertels der Ratsmitglieder Bürgermeister, Landräte und Bedienstete befragen, Akten beiziehen und dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge erteilen dürfen. Dies ist angesichts der Korruptionsvorwürfe gegen Kommunalverwaltungen, wie zuletzt im Strabag-Skandal ersichtlich, dringend erforderlich. So kann etwa der Stadtrat Chemnitz keinen Untersuchungsausschuss bilden, obwohl bekannt ist, dass Mitarbeiter der Stadtverwaltung in den Korruptionsskandal verwickelt sind. Es ist klar, dass dieser gemeindliche Untersuchungsausschuss nicht mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen vergleichbar ist, denen strafprozessuale Zwangsmittel zur Verfügung stehen. Der Ausschuss kann aber gebündelt Kontrollrechte innerhalb des Rechtskreises der Gemeinde wahrnehmen. Er erhält das Recht, den Bürgermeister, Landrat, Beigeordneten oder Bediensteten der Gemeinde zu befragen. Dem Fragerecht entspricht eine Pflicht der Befragten zur wahrheitsgemäßen Beantwortung. Der Ausschuss kann auch Akten der Gemeinde beiziehen. Zudem kann er den örtlichen Rechnungsprüfungsbehörden Aufträge erteilen. Aufgabe des Ausschusses soll nach unserem Gesetzesvorschlag die Erarbeitung eines Berichtes an den Gemeinderat sein. Der Gemeinderat kann Schlussfolgerungen aus dem Bericht ziehen, wenn er dies für erforderlich hält.

Meine Damen und Herren und diejenigen, die mir eben nicht zugehört haben! Ich weiß, es ist ganz, ganz schweres juristisches Brot. Es wäre aber eine wichtige Debatte, die wir hier zu führen hätten. Angesichts dessen, dass die Staatsregierung seit nunmehr anderthalb Jahren die Vorlage einer Kommunalverfassung angekündigt hat, von der bis heute nicht ein einziger Buchstabe in der Öffentlichkeit zu sichten war, wollen wir die Debatte mit unserem Gesetzesvorschlag etwas anregen und befördern.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall bei den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Ausweitung der Wahlrechte und zur Stärkung der Rechte der Kreis- und Gemeinderäte an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss – federführend – und an den Innenausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diese Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist die Überweisung beschlossen und wir können den Tagesordnungspunkt 5 beenden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir kommen nun zum