Auf dem Gelände der Radiborer Agrar GmbH ist die Errichtung eines Blockkraftwerkes geplant. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen von Bürgeranliegen diverse Problemstellungen an mich herangetragen worden.
1. Welche immisionschutzrechtlichen Auflagen wurden der Agrar GmbH Radibor bei der Genehmigung zur Errichtung erteilt?
2. Welche naturschutzrechtlichen bzw. umweltrechtlichen Maßnahmen wurden dem Betreiber des Blockkraftwerkes in Radibor auferlegt?
Zu Frage 1: Die Radiborer Agrar GmbH plant, ihre Anlage zur Erzeugung von Biogas zu erweitern. Für die Verwertung des erzeugten Biogases soll ein weiteres Blockheizkraftwerk errichtet werden.
Der Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für diese geplante Änderung wurde am 22.10.2010 in der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt. Das ist in diesem Fall die Landesdirektion Dresden, da die zukünftig erzeugte Biogasmenge die Mengeschwelle nach der Störfallverordnung überschreitet.
Da für das geplante Vorhaben noch keine Genehmigung erteilt wurde, kann keine Aussage zu den immissionsschutzrechtlichen Auflagen gemacht werden. Damit entfällt auch die Antwort zu Frage 2.
Hintergrundinformation: Ursprünglich sollte das neue Blockheizkraftwerk in Ortsnähe errichtet werden. Die aktuellen Planungen sehen nunmehr einen Standort westlich der Milchviehanlage in größerer Entfernung zur nächsten Wohnbebauung vor.
Dem Vernehmen nach ist es am Sonntag, dem 24.10.2010 am Rande des Punktspieles der Oberliga Nordost/Süd zwischen dem FSV Budissa Bautzen und der 2. Mannschaft der SG Dynamo Dresden zu sorbenfeindlichen Vorfällen gekommen. Ab circa 15:12 Uhr wurde aus dem Fanblock unter anderem mehrfach der Begriff „Sorbenschweine“ skandiert.
Zu Frage 1: Der genannte Vorfall wurde eingesetzten Polizeibediensteten durch eine Person nach Ende des Spieles mitgeteilt. Demnach hat dieser aus dem Stadion laute Rufe mit dem genannten Inhalt vernommen. Von Amts wegen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet. Tatverdächtige sind bisher nicht bekannt. Derzeit werden Videoaufnahmen, die durch den MDR und einen Vereinsfunktionär des FSV Budissa Bautzen von der Begegnung gefertigt wurden, ausgewertet.
Zu Frage 2: Neben der strafrechtlichen Verfolgung von fremdenfeindlichen Äußerungen im Zusammenhang mit Fußballspielen ist die Bekämpfung jeglicher Erscheinun
gen von Extremismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bei Fußballspielen ein Schwerpunkt der Bemühungen der Staatsregierung. Aus diesem Grund ist diese Thematik ein Handlungsfeld des als Arbeitsgruppe des Landespräventionsrates eingerichteten Regionalausschusses Sport und Sicherheit und Aufgabe der durch den Freistaat Sachsen geförderten Fanprojekte.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie die TAURIS Stiftung e. V. haben durch Verlautbarungen und Mitteilungen den Trägern von Projekten, die in den letzten Jahren durch die TAURIS Stiftung gefördert wurden, zur Kenntnis gegeben, dass der Förderbereich „Kleinvorhaben zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und des sozialen Zusammenhalts“ auf Grundlage der ESF-Richtlinie des SMS/SMUL vom 31.07.2007 über das Jahresende 2010 hinaus nicht fortgesetzt wird. Darüber hinaus wurde auf das ESFFörderprogramm für mehr Chancengerechtigkeit „Lokales Kapital für soziale Zwecke“ verwiesen, welches doch in Zukunft in Anspruch genommen werden soll.
1. Ist der Staatsregierung bewusst, dass im oben angeführten Programm ausdrücklich folgende Fördertatbestände nicht mehr möglich sind: „Nicht förderfähig sind teilnehmerbezogene Ausgaben wie Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Aufwendungen zur Teilnehmergewinnung.“?
2. Auf welche Art und Weise soll nach Auffassung der Staatsregierung in Zukunft die bisher geleistete ehrenamtliche Arbeit honoriert werden, da zum Beispiel auch das diesbezügliche infrage kommende Förderprogramm der Stiftung „Wir für Sachsen“ ebenfalls gekürzt wird?
Zu Frage 1: Das Förderprogramm Lokales Kapital für soziale Zwecke (LOS) ermöglicht lokalen Akteuren vor Ort, vorhandenes Potenzial zur Beschäftigungsentwicklung und zur Eingliederung am Arbeitsmarkt zu mobilisieren.
Die Projektförderung sieht einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 10 000 Euro vor, in Ausnahmefällen sogar 20 000 Euro. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn ein Projekt mit Aufwandsentschädigung für die Teilnehmer konzipiert wird. Dabei dient die Aufwandsentschädigung der Teilnehmer gerade dazu, deren Mehraufwand, zum Beispiel Fahrtkosten zum Einsatzort oder Verpflegungskosten, auszugleichen.
Entsprechend den EU-Vorgaben konnten Aufwendungen zur Teilnehmergewinnung nicht als förderfähige Kosten anerkannt werden – weder in TAURIS noch in LOS.
Gerade werden die Förderkriterien des LOS-Programms aktualisiert. Danach soll künftig die Förderung von Aufwandsentschädigungen möglich sein. Die lokalen Arbeitsverwaltungen sollen einbezogen werden und die
reguläre Maximalförderung soll ebenfalls erhöht werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Übernahme von Sach- und Personalkosten des Trägers.
Außerdem – und das ist mir besonders wichtig – ist die Förderung des LOS-Projektes eine 100-%-Förderung. Es ist keine Kofinanzierung des Trägers oder der Kommune erforderlich. Durch diese Änderungen erhöht sich insgesamt die Attraktivität des LOS-Programms.
Zu Frage 2: Der Freistaat Sachsen fördert das ehrenamtliche Engagement seiner Bürger. Wir fördern es sowohl ideell, zum Beispiel in Form von Ehrungen und Auszeichnungen, als auch materiell in zahlreichen Sachbereichen aufgrund gesetzlicher bzw. anderweitiger Bestimmungen oder auf freiwilliger Basis.
Dazu gehören die Gewährung von Aufwands- bzw. Sitzungsentschädigungen für die Tätigkeit in bestimmten Gremien, die Erstattung von Reisekosten, die Bewilligung von Urlaub, die Gewährung eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung einer Pauschale für Sachausgaben wie im Programm „Wir für Sachsen“.
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements nach der Richtlinie „Wir für Sachsen“ erfolgt weiterhin auf einem hohen Niveau. Die Staatsregierung hat im Entwurf zum Doppelhaushalt 2011/12 pro Jahr 6,9 Millionen Euro dafür veranschlagt.
Überlassung der Kantine des Fortbildungs- und Tagungszentrum Siebeneichen (FTZ) des Sächsischen Bildungsinstituts (SBI) an einen privaten Caterer zu absoluten Vorzugsbedingungen durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilienmanagement (SIB) (Frage Nr. 9)
Nach den dem Fragesteller vorliegenden Erkenntnissen beabsichtigt der Freistaat Sachsen, im Konkreten der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilienmanagement, die komplett aus Landesmitteln eingerichtete Kantine des Fortbildungs- und Tagungszentrums Siebeneichen (FTZ) des Sächsischen Bildungsinstituts (SBI) an einen privaten Caterer zu für den künftigen Pächter außergewöhnlich günstigen Vorzugskonditionen vorerst bis zum 31.12.2014 zu verpachten und dabei zugleich mit einem gesonderten Vertrag das derzeit beim Freistaat Sachsen beschäftigte Personal der Kantine im Zuge dieses Pachtvertrages an diesen künftigen Pächter der eingerichteten Kantine überzuleiten und damit aus dem derzeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen zu entlassen (Überleitungsvertrag).
1. Welche konkreten Umstände sowie kurz- und langfristigen, haushaltsentlastenden finanziellen und wirtschaftlichen Ziele und Effekte verfolgt der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilienmanagement mit der vorliegenden Vertragsgestaltung zur Ausgliederung und Privatisierung der aus Landesmitteln eingerichteten Kantine des Fortbildungs- und Tagungszentrums Siebeneichen (FTZ) des Sächsischen Bildungsinstituts (SBI) und deren Beschäf
tigte („Verpachtung als Betriebsübergang“) an ein privates Catering-Service-Unternehmen mit Hauptsitz (damit Steuerzahlungsverpflichtung) außerhalb des Freistaates Sachsen, insbesondere unter Beachtung der im Pachtvertrag dem künftigen Pächter gewährten außergewöhnlichen Vorzugskonditionen:
− Gewährung einer Kostenpauschale für Ausgaben des privaten Pächters für Personal, Verwaltung und Sachmittel zulasten des Freistaates,
bzw. welche positiven Haushaltseffekte sind angesichts dieser Vertragsgestaltung tatsächlich zu erwarten?
2. Welche konkreten Regelungen sind zugunsten und zum Schutz der mit dem Freistaat Sachsen bestehenden Beschäftigungsverhältnisse der derzeitig Beschäftigten der Kantine des FTZ getroffen worden, um insbesondere deren Beschäftigung zu den derzeitigen Konditionen auch über das Ende des beabsichtigten Pachtvertrages am 31.12.2014 hinaus sicherzustellen?
Zu Frage 1: In den Jahren 2005/2006 erfolgte die Vorbereitung der Verwaltungs- und Funktionalreform in Sachsen und damit einhergehender Umstrukturierungen und Stellenabbaupläne. Deshalb erarbeitete das SMK ein Konzept zur Kantinenprivatisierung im Geschäftsbereich.
Das Gesamtpaket der Maßnahmen wie Aufgabenverlagerungen, Behördenneustrukturierungen und -fusionen, Aufgabenkommunalisierung und -privatisierung war Bestandteil der Kabinettsbefassung zur Verwaltungs- und Funktionalreform und dem Gesetzgebungsverfahren dazu.
Mit Beschluss zum Doppelhaushalt 2007/2008 wurde festgelegt, dass für den Geschäftsbereich des SMK die Stellen für das Küchenpersonal am FTZ am 31. Dezember 2010 wegfallen. Aufgrund dieses Beschlusses ist die Kantine zum 1. Januar 2011 zu privatisieren.
Die Verpachtung der Kantine führt zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Die Ausschreibung zur Verpachtung erfolgte durch SIB. Von ursprünglich vier Interessenten verblieb wegen des geringen wirtschaftlichen Potenzials der Kantine lediglich ein Interessent/ Anbieter (Firma Dorfner Menu).
Der Pachtvertrag wurde anhand der Vorgaben der Kantinenverwaltungsvorschrift ausgehandelt und enthält grundsätzlich die gleichen Konditionen wie bei anderen Pachtkantinen (zum Beispiel auch für Landtagskantine). Der Pächter zahlt keinen Pachtzins und keine Betriebskosten. Leistungsabhängige Kosten für Fernmeldeanschlüsse trägt der Pächter, der Freistaat stellt lediglich den Anschluss bereit.
Bei Kantinenverpachtungen sonst unüblich, enthält dieser Pachtvertrag eine zusätzliche Regelung für Ausgaben des Pächters für Personal, Verwaltung und Sachmittel. Die Kostenpauschale dafür trägt das Sächsische Bildungsinstitut aus seinem Haushalt. Ohne eine Zusage der Kostenübernahme wäre der Pächter zur Personalübernahme nicht bereit gewesen.
Die Vertragsverhandlungen zum Pachtvertrag erfolgten mit dem Ziel der Umsetzung des Beschlusses des Doppelhaushaltes 2007/2008.
Zu Frage 2: Der Pächter sichert zu, dass die nachteilige arbeitsvertragliche Änderung der Höhe des Arbeitsentgelts der übernommenen Beschäftigten nebst arbeitgeberseitigen Lohnnebenleistungen für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs ausgeschlossen ist. Arbeitgeberseitige Lohnnebenleistungen sind, soweit vorhanden, VwL-Zuschuss, Kinderzulage und Jahressonderzahlung. Der Pächter verpflichtet sich außerdem, übergehende Beschäftigte während der Laufzeit des Vertrages grundsätzlich im Fortbildungs- und Tagungszentrum Siebeneichen in Meißen einzusetzen.
Diese Vereinbarung ist weitergehend als die gesetzliche Regelung: § 613a BGB sieht lediglich eine Schutzfrist für einen unveränderten Beschäftigungsrahmen von einem Jahr vor. Auf die Gewährleistung der Beschäftigung zu den derzeitigen Konditionen über das Ende des Pachtvertrages am 31.12.2014 hinaus besteht kein Anspruch.