Diese Vereinbarung ist weitergehend als die gesetzliche Regelung: § 613a BGB sieht lediglich eine Schutzfrist für einen unveränderten Beschäftigungsrahmen von einem Jahr vor. Auf die Gewährleistung der Beschäftigung zu den derzeitigen Konditionen über das Ende des Pachtvertrages am 31.12.2014 hinaus besteht kein Anspruch.
Bundesinnenminister Thomas de Maizière kündigte am 20. Oktober 2010 an, er wolle bei den Ländern „frische Zahlen einholen“, um festzustellen, wie oft die Teilnahme an einem Integrationskurs „verweigert“ wird. Hintergrund ist, dass Menschen von den Ausländerbehörden zu der Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet werden können. Diese Zahlen sollten die Grundlage für die Diskussion um einen veränderten Umgang mit „Integrationsverweigerern“ sein. Am 27. Oktober 2010 kündigte das Bundesinnenministerium in einer Pressemitteilung an, in Zukunft die Kontrollen in Bezug auf die Teilnahme an Integrationskursen verbessern zu wollen. Bisher ist nicht klar, ob es ausreichend ausdifferenzierte Statistiken gibt, welche es zulassen festzustellen, wie viele „Integrationsverweigerer“ es überhaupt gibt und aus welchen Gründen sie die Teilnahme an einem Integrationskurs „verweigern“.
1. Welche Zahlen wurden von der Staatsregierung für den Freistaat Sachsen in Bezug auf die Verweigerung der Teilnahme an verpflichtend zu besuchenden Integrationskursen gemeldet?
2. Auf welcher Grundlage wurden die Zahlen zusammengestellt, welche von der Staatsregierung an das Bundesinnenministerium gemeldet wurden?
Zusammenfassende Antwort auf beide Fragen: Eine kürzlich vom Sächsischen Staatsministerium des Innern veranlasste Erhebung bei den Ausländerbehörden Sachsens ergab, dass von insgesamt 765 Ausländern, die im Jahr 2009 verpflichtet waren, an einem Integrationskurs teilzunehmen, lediglich ein einziger gegen die Teilnahmeverpflichtung wiederholt gröblich verstoßen hat; lediglich in drei Fällen wurde ein Bußgeldbescheid verhängt.
1. Inwiefern sind die einzelnen zuständigen Stellen des Freistaates Sachsen auf die Ausstellung des seit 1. November 2010 eingeführten elektronischen Personalausweises und seiner verschiedenen Funktionen (Speiche- rung von Fingerabdrücken, eID-Funktion und andere) vorbereitet?
2. Inwiefern ist für die Antragsteller sichergestellt, verschiedene Angaben nur freiwillig zu machen (Abgabe von Fingerabdrücken und anderes) und verschiedene Optionen (eID) nur freiwillig zu nutzen? (Infomaterial, Belehrung und Schulung der Behördenmitarbeiter und andere)
Zusammenfassende Antwort auf beide Fragen: Die für den Vollzug des Personalausweiswesens zuständigen Stellen im Freistaat Sachsen wurden optimal auf die Einführung des neuen Personalausweises zum 1. November 2010 vorbereitet.
Alle Personalausweisbehörden wurden über das Bundesratsverfahren oder im Rahmen der Anhörung an den Rechtssetzungsverfahren des Bundes und des Freistaates Sachsen beteiligt und über das Inkrafttreten der Gesetze und Verordnungen in Kenntnis gesetzt.
Im Vorfeld der Einführung des neuen Personalausweises wurden den Ausweisbehörden umfangreiche Informationen und Materialien zu den anstehenden Änderungen zur Verfügung gestellt: zum Beispiel vorläufige Hinweise zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes, Handbuch für Personalausweisbehörden, ELearning-Angebot, Behördenzugang zum Personalausweisportal des Bundes.
In Verantwortung der Landesdirektionen wurden von September bis Oktober 2010 für die Mitarbeiter aller sächsischen Personalausweisbehörden insgesamt sieben einheitliche Regionalschulungen durchgeführt.
Die Mitarbeiter in den kommunalen Ausweisbehörden hatten so die Möglichkeit, sich unmittelbar und rechtzeitig mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen. Darüber hinaus bot auch die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie mehrere Schulungsveranstaltungen an. Die einzelnen Hersteller von Fachverfahren für Personalausweise boten technische, das heißt verfahrensspezifische Schulungen für die Gemeinden an. Auch hiervon haben die sächsi
Damit insbesondere auch die technischen Voraussetzungen für die Umstellung der IT-Systeme für die Ausgabe der neuen Personalausweise in allen Gemeinden reibungslos und vor allem sicher bewältigt werden konnten, wurden weitere erhebliche Anstrengungen aufseiten aller Beteiligten unternommen, zum Beispiel vollständige Eintragung der Daten aller sächsischen Ausweisbehörden im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis und deren Pflege durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatikdienste, Teilnahme am Feldtest und dem vorgeschalteten dreistufigen Testbetrieb.
Durch die Bereitstellung eines IT-Sicherheitskonzeptes des Bundesministeriums des Innern, „Baulich-technische und personell-organisatorische Sicherungsempfehlungen für Ämter mit Personalausweisbehörden“ des Landeskriminalamtes Sachsen und Vorgaben der Bundesdruckerei zur einzusetzenden Hard- und Software hatten die Gemeinden umfassende Informationen und Vorgaben. Dadurch konnte das jeweilige kommunale Fachverfahren einschließlich der IT-Sicherheit angepasst und die Funktionsfähigkeit der Systeme im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des neuen Personalausweises sichergestellt werden.
Die Bürgerinnen und Bürger wurden bereits im Vorfeld der Einführung des neuen Personalausweises durch eine umfangreiche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über den neuen Personalausweis und seine Funktionen informiert. In Sachsen wurde unter anderem zum 1. November 2010 das Lebenslagenportal im Amt24 grundlegend überarbeitet und an die neuen Verfahren im Zusammenhang mit dem neuen Personalausweis angepasst. Auch das für alle Bürger frei zugängliche Personalausweisportal www.personalausweisportal.de bietet umfassende Informationen an.
Bei der Beantragung des neuen Personalausweises erhält jeder Bürger eine Vielzahl gut verständlicher Informationen zu den neuen Anwendungsmöglichkeiten, die der neue Personalausweis bietet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kommunen beraten die Bürgerinnen und Bürger. Den Antragstellern ist gemäß § 11 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes Informationsmaterial auszuhändigen, welches alle erforderlichen Informationen zum Personalausweis enthält, insbesondere auch zur Freiwilligkeit der Abgabe von Fingerabdrücken, zu Datenschutz und Datensicherheit oder auch zum sicheren Umgang mit den neuen Online-Ausweisfunktionen.
Mit den im Handbuch für Personalausweisbehörden enthaltenen Gesprächsleitfäden wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Bürger im gesamten Verfahren eine gute und ausführliche Information und Beratung zu den freiwilligen Angaben, zum Beispiel Fingerabdrücken, den neuen optionalen Funktionen (eID-Funktion) und den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen erhalten.
Damit sind adressdatengerechte Informationsangebote durch Staat und Kommunen geschaffen worden, die auf
die Bedürfnisse der jeweiligen Nutzergruppen des Ausweises zugeschnitten sind. Diese Angebote gewährleisten eine kompetente Beratung und Hilfestellung für Bürgerinnen und Bürger und stellen einen ordnungsgemäßen Vollzug des Personalausweisrechtes sicher.
Herr Bernhard Bannasch, Stellvertreter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, wird in einem Interview in der „DNN“ vom 26.10.2010 mit verschiedenen Kritikpunkten am Verfahren der beginnenden Volkszählung (sog. Zensus 2011) zitiert. Er mahnt datenschutzorganisatorische Vorkehrungen gegen zweckwidrigen Gebrauch von persönlichen Daten sowie deren Kontrolle an und kritisiert die Auslagerung der Beleglesung auf ein privates Unternehmen.
1. Inwiefern sind Privatunternehmen an der Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 im Freistaat Sachsen beteiligt? (Bitte konkrete Angaben zu a) Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Zeitraum der Beauftragung, b) Vertragsparteien, c) konkreter Vertragsgegenstand [Empfang, Auswertung von Erhebungsunterlagen u. a.] und d) Kosten der jeweiligen Verträge für den Freistaat Sachsen)
2. Welche datenschutzrechtlichen und datenschutzorganisatorischen Vorkehrungen wurden durch die Staatsregierung oder welche nachgeordnete Behörde oder welche sonstige Stelle getroffen, um eine Weiternutzung von im Zusammenhang mit dem „Zensus 2011“ erhobenen Daten abweichend von ihrer Zweckbestimmung zu minimieren? (Bitte Unterscheidung nach rechtlichen Maßnahmen [Verwaltungsvorschriften, Vertragsklauseln u. a.] und tatsächlichen Vorkehrungen [Abschottung von Personen und Erhebungsstellen, Bereitstellung von Soft- und Hardware u. a.])
Zu Frage 1: Im Rahmen des Zensus müssen mehr als zwei Millionen Fragebögen gedruckt und die entsprechenden Erhebungsdaten elektronisch erfasst werden. Für diese Hilfstätigkeiten sind auf der Grundlage des Sächsischen Datenschutzgesetzes (§ 7) Aufträge an private Unternehmen erteilt worden bzw. werden noch erteilt. Dabei haben die an Privatunternehmen vergebenen Arbeiten ausschließlich unterstützenden Charakter. Die Entscheidungsbefugnis über die Daten bleibt beim Statistischen Landesamt. Der Dienstleister hat keinerlei inhaltlichen Bewertungs- und Ermessensspielraum.
Im Einzelnen wurden bisher durch den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Statistische Landesamt, nach Ausschreibung folgende Verträge mit privaten Unternehmen abgeschlossen:
1. Hinsichtlich Druck und Versand der Fragebögen für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) mit der Deutschen Post AG. Die Zuschlagserteilung erfolgte am 16. August 2010. Vertragsgegenstand ist der Druck der
Daneben wird im Rahmen der Auftragsvergabe zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmern jeweils eine Datenschutzvereinbarung nebst Anlagen getroffen. Im Rahmen der Aufträge werden neben den Anforderungen des allgemeinen Datenschutzes die besonderen Schutzanforderungen des Statistikgeheimnisses erfüllt.
Fragebögen einschließlich des maschinellen Eindrucks von Name und Anschrift des Gebäudeeigentümers und der Objektanschrift sowie der postalische Versand an den Gebäudeeigentümer in einem Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 (mit Unterbrechungen). Die Kosten des Vertrages belaufen sich einschließlich Umsatzsteuer auf 995 216 Euro.
2. Hinsichtlich der Erfassungsdienstleistungen für Fragebögen mit der Firma Systemform MediaCard GmbH. Die Zuschlagserteilung erfolgte am 16. August 2010.
Der Dienstleister erhält die vom Auskunftspflichtigen ausgefüllten Fragebögen per Post zugesandt und erfasst die Erhebungsdaten mittels eines Scannverfahrens (Beleg- lesung) in vereinbarter Qualität. Die erfassten Inhalte werden entsprechend eines festgelegten Dateiformates verschlüsselt über eine abgesicherte Internetverbindung an das Statistische Landesamt übertragen.
Die Fragebögen sind nach der vollständigen Erfassung unmittelbar nach schriftlicher Aufforderung durch das Statistische Landesamt zu vernichten. Der Zeitraum: mit Unterbrechung von November 2010 bis November 2011.
Die Kosten des Vertrages betragen für eine Mindestabnahmemenge an Fragebögen für den Freistaat Sachsen rund 660 000 Euro.
Zu Frage 2: In allen Bereichen des Zensus gelten neben dem Zensusgesetz 2011 und dem Sächsischen Zensusausführungsgesetz die allgemeinen Gesetze der amtlichen Statistik (Sächsisches Statistikgesetz, Bundesstatistikge- setz) sowie des Datenschutzes (Sächsisches Datenschutz- gesetz, Bundesdatenschutzgesetz). Daher gelten auch die gesetzlich normierten Regeln zur Abschottung, Geheimhaltung und zum Verwertungsgebot. Auf dieser Grundlage sind organisatorische Maßnahmen katalogisiert in ITSicherheitskonzepten für das Statistische Landesamt, den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste und für die örtlichen Erhebungsstellen.
Diese Sicherheitskonzepte sind unter Berücksichtigung der IT-Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik entsprechend dem für den Zensus festgelegten Schutzbedarf erstellt worden. Sie berücksichtigen die Anforderungen der Datenschutzbeauftragten. Ferner stattet der Freistaat Sachsen die Erhebungsstellen gemäß dem Zensusausführungsgesetz mit der erforderlichen IT-Infrastruktur aus. Die Installierung erfolgt nach dem IT-Sicherheitskonzept für die örtlichen Erhebungsstellen.
Die Datenschutzvereinbarung nebst Anlage enthält die konkreten Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Sie setzt die Forderungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten um und orientiert sich an den bundesweiten Vorgaben der Datenschutzbeauftragten. Die Datenschutzvereinbarung dient auch der Festlegung der Kontrollmaßnahmen und beinhaltet die technische Kontrolle.
Hinsichtlich der örtlichen Erhebungsstellen gilt, dass nach dem Zensusgesetz 2011 Erhebungsbeauftragte nicht eingesetzt werden dürfen, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Personen genutzt werden. Das Sächsische Zensusausführungsgesetz bestimmt, dass in der örtlichen Erhebungsstelle keine Personen eingesetzt werden dürfen, wenn aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit Interessenkonflikte zu befürchten sind.
Die Darstellung der Rechtsgrundlagen und weitere Details würden an dieser Stelle allerdings den Rahmen der Fragestunde sprengen. Ich kann Ihnen diese gern schriftlich zur Verfügung stellen.
Meine Damen und Herren, ich erspare Ihnen jetzt das Prozedere, wann die nächste Sitzung ist.1 – Einen kleinen Moment; Sie wissen, dass wir noch den Widerspruch in Tagesordnungspunkt 13 haben. – Nein, der ist zurückgezogen; Entschuldigung.