Protokoll der Sitzung vom 20.04.2011

Die Antwort zu Frage 2. Es gibt keine besonderen gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten bei einem Verstoß gegen die von Ihnen zitierte Vorschrift. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht kann im Einzelfall einen Verfahrensfehler darstellen, der von der Rechtsaufsicht gerügt werden kann. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Unterrichtung der Einwohner gemäß § 115 der Sächsischen Gemeindeordnung anordnen. Die Staatsregierung sieht darüber hinaus keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Danke, Herr Staatsminister; ich habe keine Nachfrage.

Herr Kosel, Sie können gleich für die nächste Frage am Mikrofon bleiben; Frage Nr. 3.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Diese Frage bezieht sich auf die Rolle der sorbischen Sprache in der Kommunalverwaltung, insbesondere in den Sitzungen der Gemeinderäte.

Im Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten Gemeindefusion der Gemeinden Crostwitz (Chrósćicy) und Panschwitz-Kuckau (Pančicy-Kukow) ist die zukünftige Rolle der sorbischen Sprache in der Kommunalverwaltung, insbesondere in den Sitzungen des Gemeinderates kontrovers diskutiert worden. Die bisherige Praxis des Gemeinderates Crostwitz (Chrósćicy), seine Sitzungen in sorbischer Sprache durchzuführen – die noch im sogenannten Ersten Bericht der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen aus dem Jahr 2000 ausdrücklich gelobt worden war –, wurde nun für die geplante Fusionsgemeinde teilweise angezweifelt bzw. abgelehnt. Für die betroffenen Kommunalpolitiker war Rechtsklarheit bei der Staatsregierung augenscheinlich nicht zu erlangen. Dem Vernehmen nach wurden die minderheitensprachenfreundlichen Positionen des für die sorbischen Angelegenheiten zuständigen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst im Staatsministerium des Innern nicht vollständig geteilt. Zwischenzeitlich ist die Gemeindefusion an dem befürchteten Bedeutungsverlust für die sorbische Sprache im kommunalen Leben gescheitert.

Ich frage daher die Staatsregierung:

1. Sind die Rechtsgrundlagen für die Anwendung der sorbischen Sprache als sogenannte zweite Amtssprache in der Öffentlichkeit und bei Behörden zum Beispiel im Sächsischen Sorbengesetz und in der oben genannten Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ausreichend, um es Bürgermeistern und Gemeinderäten auch nach Gemeindefusionen zu ermöglichen, Sitzungen in sorbischer Sprache – entsprechend der bisherigen Praxis der selbstverständlichen Übersetzungen

für der sorbischen Sprache noch nicht hinreichend kundige Teilnehmer – durchzuführen?

2. Sieht die Staatsregierung – für den Fall, dass sich aus der Antwort auf Frage 1 kein ausreichender rechtlicher Schutz für die Durchführung von Sitzungen des Gemeinderates in sorbischer Sprache ergibt – dies als ausfüllungsbedürftige Regelungslücke an, die sie zu schließen beabsichtigt?

Für die Staatsregierung Herr Minister Ulbig, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abg. Kosel! Zunächst möchte ich einmal dem Vorwurf, von der Staatsregierung sei keine klare Rechtsauskunft zum Gebrauch der sorbischen Sprache zu erlangen gewesen, deutlich entgegentreten.

Die Rechtslage ist klar und ich möchte dies in den folgenden zusammenfassenden Antworten auf Ihre Fragen darlegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Sächsischen Sorbengesetzes haben die Bürger im sorbischen Siedlungsgebiet das Recht, sich vor Gerichten und Behörden des Freistaates der sorbischen Sprache zu bedienen. Das bedeutet, um dies hier noch einmal unmissverständlich zu sagen, dass sich natürlich und unbestritten jeder Gemeinderat im sorbischen Siedlungsgebiet in der Gemeinderatssitzung der sorbischen Sprache bedienen kann.

Wenn eine Gemeinderatssitzung ausschließlich – ich betone: ausschließlich – in sorbischer Sprache durchgeführt werden soll, ist grundlegende Voraussetzung dafür, dass alle Gemeinderäte die sorbische Sprache so beherrschen, dass sie sich aktiv in die Gemeinderatssitzungen einbringen können, um ihr Mandat entsprechend wahrnehmen zu können.

Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Frage, in welcher Sprache Gemeinderatssitzungen abzuhalten sind, ist die Gewährleistung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nach § 37 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung. Alle Bürger – sorbisch sprechende wie nicht sorbisch sprechende – müssen, wie die einzelnen Gemeinderäte selbst, dem inhaltlichen Verlauf der Gemeinderatssitzung Folge leisten können. Es obliegt dem Gemeinderat, diese Voraussetzungen sicherzustellen. In welcher Art und Weise er dies tut, bleibt ihm überlassen. Die Gemeinderatssitzung kann selbstverständlich in Sorbisch abgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass für alle teilnehmenden Gemeinderäte und zuhörenden Bürger, die der sorbischen Sprache nicht mächtig sind, eine Übersetzung gewährleistet ist.

Sie selbst haben in Ihrer Frage von der Praxis der selbstverständlichen Übersetzung gesprochen. Insofern kann ich keinen Dissens erkennen und sehe – auch dies möchte ich klar aussprechen – die geltenden Regelungen als ausreichend und sachgerecht an.

Es gibt noch eine Nachfrage; bitte.

Vielen Dank. – Ich hätte zwei Nachfragen, Herr Staatsminister: Was Sie für den Gemeinderat ausgeführt haben, gilt also ausdrücklich auch für den Bürgermeister?

Selbstverständlich – der ja in den von mir genannten unterschiedlich ausgeprägten Fällen auftreten kann: Nur deutsch sprechend oder eben beider Sprachen mächtig.

Vielen Dank. Die zweite Nachfrage bezieht sich auf die auch von Ihnen angesprochene Möglichkeit der Übersetzung: Wer hätte die Kosten zu tragen – die Gemeinde oder eine andere Ebene?

Nach der derzeitigen Rechtslage ist das eine Angelegenheit der Gemeinde. Sie hat es zu organisieren und die dafür anfallenden Kosten hätte sie dann auch zu tragen.

Vielen Dank.

Bitte.

Die nächste Anfrage, bitte, von Herrn Jurk; Frage Nr. 8.

Ich möchte nachfragen nach Initiativen der Sächsischen Staatsregierung zur steuerlichen Entlastung von Autofahrern.

CDU und FDP hatten sich bei Einführung der Ökosteuer in Deutschland mit der Kampagne „Weg mit dieser Ök.o.-Steuer“ für die Abschaffung dieser Steuer ausgesprochen. Die FDP hatte zudem die steuerliche Entlastung der Autofahrer beispielsweise durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Energie von 19 auf 7 % vorgesehen. Mittlerweile – wir wissen es alle – erreichen die Preise an den Tanksäulen immer neue Höchststände.

Deshalb frage ich die Staatsregierung: Welche Initiativen hat die Sächsische Staatsregierung auf Bundesebene unternommen oder geplant, um Autofahrer steuerlich zu entlasten?

Herr Minister Prof. Unland, bitte.

Sehr geehrter Herr Abg. Jurk, gestatten Sie mir, vorab einige Fakten zu nennen: Die Ökosteuer wurde 1999 von der damals regierenden rot-grünen Koalition eingeführt und bis zum Jahr 2003 erheblich ausgeweitet. Ziel war die Verteuerung des Verbrauchs von Kraftstoffen und Strom. Die Ökosteuereinnahmen wurden mit einer Entlastung der Sozialkassen aus Haushaltsmitteln des Bundes verknüpft. Die Einnahmen stehen also allein dem Bund zur Verfügung.

Daraus ergibt sich:

Erstens. Die Einflussmöglichkeiten des Freistaates auf eine Änderung des Energiesteuergesetzes sind denkbar gering.

Zweitens. Als sächsischer Landespolitiker, Herr Jurk, sprechen Sie hier von einem Geschäft zulasten des Bundes. Ich gebe zu bedenken: Der Freistaat Sachsen würde im umgekehrten Fall eine entsprechende Initiative des Bundes zurückweisen, wenn der Bund in die Haushaltsautonomie der Länder eingreifen würde. Aufgrund der Verknüpfung der Steuereinnahmen mit den Sozialausgaben in der Rentenversicherung lässt sich die Steuererhöhung nicht einfach rückgängig machen, ohne Lücken im Bundeshaushalt oder in der Rentenversicherung zu reißen.

(Christian Piwarz, CDU: Das hat die SPD damals geschickt eingefädelt!)

In Vorbereitung der Beantwortung Ihrer Frage habe ich mir die Statistiken angeschaut; ich bin gern bereit, sie Ihnen zur Verfügung zu stellen. Wenn ich mir die Einnahmen aus der Ökosteuer anschaue und daraus einen Mittelwert für die vergangenen Jahre bilde, dann komme ich zu dem Ergebnis, dass rund drei Viertel dieser Einnahmen für Leistungen der Rentenversicherung ausgegeben worden sind.

Drittens. Zu den Ermäßigungstatbeständen bei der Umsatzsteuer hat die Bundesregierung eine Kommission eingesetzt, die eine umfassende Empfehlung in der Gesamtschau aller Ermäßigungstatbestände erarbeiten soll. Von daher verbietet es sich, unsystematisch, je nach Lage, einzelne Ermessungstatbestände herauszugreifen. Im Übrigen wird auf EU-Ebene gerade ein Änderungsvorschlag der Kommission zur Energiesteuer-Richtlinie diskutiert, der auf eine geänderte Besteuerung von Benzin und Diesel abzielt. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Mitgliedsstaaten hierzu positionieren.

Ich habe zwei Nachfragen, Frau Präsidentin.

Bitte.

Die erste Frage lautet: Ihnen sind also auch keine Initiativen eines Koalitionspartners bekannt, der Wert darauf gelegt hat, entsprechende Steuersenkungen in Berlin durchzusetzen?

(Dr. Monika Runge, DIE LINKE: „Mehr Netto vom Brutto!“!)

Ich glaube, es war ziemlich deutlich, dass das nicht der Fall ist.

Würden Sie sagen, dass Forderungen, die Ökosteuer bzw. die Energiesteuern einschließlich Mineralölsteuer zu senken, dann nicht Populismus sind, weil sie, wie Sie es dargestellt haben, offensichtlich nicht umgesetzt werden können?

Das ist eine politische Bewertung Ihrerseits. Ich glaube, ich habe deutlich gemacht, dass das im Kontext zu sehen und zu lösen ist.

Herr Abg. Petzold, bitte; Frage Nr. 1.

Frau Präsidentin! Strahlenschutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Waren aus Japan in den Freistaat Sachsen: Seit der Atomkatastrophe am 11.03.2011 steigt in der Bevölkerung die Besorgnis über einen möglichen Import kontaminierter Waren aus Japan. So kündigte unter anderem der Bundesverband der deutschen Fischindustrie und des Fischhandels am 04.04.2011 an, dass zusätzlich zu den staatlichen Grenzeingangskontrollen Fisch, sobald er an Land gebracht worden sei, auf Radioaktivität hin überprüft werde.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Aussage kann die Staatsregierung treffen über Art und Umfang der Einfuhr welcher Waren und Güter aus Japan in den Freistaat Sachsen?

2. Welche Schutzmaßnahmen in Bezug auf Strahlenkontrollen wurden seit der Atomkatastrophe in Japan nach Kenntnis der Staatsregierung durch welche Behörden veranlasst, und welche Ergebnisse konnten durch die Kontrollmaßnahmen in welchem Zeitraum festgestellt werden?

Frau Ministerin Clauß, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Abg. Petzold, zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Die größten Sorgen der Bevölkerung vor radioaktiver Belastung liegen im Bereich Lebensmittel; aber der Anteil ist ausgesprochen gering. Nach Inkrafttreten der Einfuhrrestriktionen für Lebensmittel und Futtermittel aus Japan am 27.03.2011 ist an der sächsischen Grenzkontrollstelle Flughafen Leipzig eine entsprechende Sendung angemeldet worden. Dabei handelte es sich um circa fünf Liter Pflanzenöl zur Weiterverarbeitung. Mit dem erforderlichen Zertifikat wurde bescheinigt, dass keine radioaktive Belastung vorliegt.

Zur zweiten Frage: Für Lebensmittel und Futtermittel wurde seitens der Europäischen Kommission eine Verordnung erlassen, die Einfuhrkontrollen für Erzeugnisse aus Japan vorsieht. Danach dürfen Lebensmittel und Futtermittel aus den vom Unfall betroffenen Regionen nur eingeführt werden, wenn ein Zertifikat aus Japan bescheinigt, dass keine erhöhte Radioaktivität vorliegt. Zusätzlich werden aus diesen zertifizierten Sendungen Stichproben entnommen und von den zuständigen Kontrollbehörden untersucht, von den sächsischen ebenso wie von den Behörden der anderen Bundesländer. Es dürfen nur solche Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, bei denen die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte eingehalten sind.

Die Behörden in allen Bundesländern agieren entsprechend.