Es ist ein Schuljahr, das Schuljahr 2011/2012. Es endet nächstes Jahr. Wir stehen vor einer großen Herausforderung, nämlich der langfristigen Sicherung des Lehrerbedarfs. Diese haben wir angepackt und werden ihr auch
Meine Damen und Herren! Die 2. Aktuelle Debatte ist damit abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.
2. Lesung des Entwurfs Viertes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Es beginnt die CDU, danach folgen FDP, DIE LINKE, SPD, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn sie das wünscht. Ich erteile nun der CDU-Fraktion das Wort. Herr Abg. Bandmann, bitte.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Freistaat Sachsen ist ein sicheres Bundesland. Dass dies so bleibt und die vorbeugende Polizeiarbeit noch besser wird, um die Bevölkerung und ihr Eigentum zu schützen, ist das Kernziel dieses Gesetzes der Koalition aus CDU und FDP.
Das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen regelt nur das Notwendigste. Wir sind nach einer Vielzahl von Novellen über die Jahre an einem Punkt, an dem wir ein gutes Gesetz zugrunde liegen haben. Aber nichts ist so gut, als dass es nicht besser werden könnte. Es ist ein ausgewogener Kompromiss der Koalitionsfraktionen unter – ich betone das – enger Einbeziehung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten entstanden. Dafür unser Dank auch an das Innen- und Justizministerium und den Datenschutz für die fachliche Beratung.
Die inhaltlichen Veränderungen haben wir umfassend in den Ausschüssen vorgestellt. Ich will mich dem allgemeinen Inhalt nur kurz zuwenden und danach speziell auf einzelne Regelungen des Gesetzentwurfes unter Einbeziehung der Hinweise des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der leider nicht im Raum ist, eingehen.
Die Koalition hat sich auf Maßnahmen im Hinblick auf den anlassbezogenen Einsatz mobiler Kennzeichenerkennungssysteme, die Anpassung an die geänderte Struktur der Zollverwaltung des Bundes, die Erleichterung der Wohnungsdurchsuchung bei Entführungsfällen und die Erhöhung der Frist zur Wohnraumverweisung auf zwei Wochen verständigt.
Die Ortspolizeibehörden erhalten die Befugnis zum Erlass von Polizeiverordnungen, um auf bestimmten öffentlichen Flächen den Konsum alkoholischer Getränke und das Mitführen solcher Getränke zum Zweck des dortigen Konsums untersagen zu können. Ziel der Regelung ist es, alkoholbeeinflussten Straftaten im öffentlichen Raum rechtssicher und effektiv zu begegnen. Wir halten die Regelung für verfassungsgemäß. Wir setzen ein berechtigtes Anliegen der Bürgerschaft in unserem Land und damit der kommunalen Ebene um. § 9a kann nur ein Baustein in einem Regelungsgefüge darstellen. Er knüpft an Kriminalitätsschwerpunkte an und verlagert somit die Regelung in den Bereich des Gefahrenvorfelds.
Darüber hinaus passen wir das Polizeigesetz an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes an. Im Ergebnis konkretisiert der Gesetzentwurf die tragenden Gründe der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. März 2004 zur repressiven Wohnraumüberwachung in der Strafprozessordnung und vom 4. April 2006 zur präventiven polizeilichen Rasterfahndung im Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen.
Das Gesetzesvorhaben enthält ferner Änderungen, die aufgrund des Wegfalls der Personenkontrollen zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik oder in weiterem Zusammenhang mit diesen Maßnahmen notwendigerweise vorgenommen werden müssen. Das Stichwort „Autoklau“ reicht an dieser Stelle.
Wir ändern das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz, indem wir drei Tatbestände aufheben, die bereits Gegenstand des sogenannten Paragrafenprangers waren, der 2003 von der Staatsregierung zum Abbau und zur Vereinfachung landesrechtlicher Vorschriften initiiert wurde. Aus Gründen der Deregulierung sind die Ordnungswidrigkeitentatbestände aufzuheben, da für sie kaum noch ein nennenswerter praktischer Anwendungsbereich besteht.
Das Sächsische Sicherheitswachtgesetz wird redaktionell angepasst. Gleiches gilt für das Sächsische Kontrollgesetz. Darüber hinaus wird die parlamentarische Kontrolle ausdrücklich auf weitere polizeiliche Maßnahmen erstreckt.
Lassen Sie mich nun zu den datenschutzrechtlichen Bedenken kommen, die im Ausschuss, aber auch öffentlichkeitswirksam an verschiedenen Stellen vorgetragen wurden.
Vorab eine Bemerkung: Vieles in der vorliegenden Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten ist uns nicht neu. Die im Innenausschuss vorgetragenen Bedenken waren bereits während des Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand intensiver Beratungen mit dem Datenschutzbeauftragten. Gemeinsam mit ihm wurden die Fragen bereits erörtert.
Im Verlauf der Beratungen wurden etliche Anregungen des Datenschutzbeauftragten aufgenommen. Das Ergebnis ist der erzielte Kompromiss. Die Wiederholung von etlichen Punkten überrascht daher, insbesondere, da einige Punkte im Sinne des Datenschutzbeauftragten behoben sind.
Zwingende Voraussetzung bei jedem Gesetzgebungsverfahren ist eine Erforderlichkeitsprüfung. Selbstverständlich ist diese Erforderlichkeitsprüfung auch bei der Polizeigesetznovelle durchgeführt worden. Der Gesetzgeber wird unter anderem als Ausgleich zu neuen Befugnissen bestehende Befugnisse beschränken. Konkret sollen nach den Vorstellungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ein Richtervorbehalt bei der Rasterfahndung und bei der längerfristigen Observation eingeführt sowie Änderungen bei Identitätsfeststellungen und der Speicherungsfrist bei Videoaufnahmen vorgenommen werden.
Wer sich mit dem Gesetzentwurf näher befasst, wird feststellen, dass neue Befugnisse sehr maßvoll eingeführt werden. Insbesondere gibt es keine Befugnisse zur präventiven Telekommunikationsüberwachung. Weite Teile der Novelle beziehen sich auf verbesserte Verfahrensvorschriften und einen ausgeprägten Schutz der Betroffenen, beispielsweise in Bezug auf den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung.
Ich darf darauf verweisen, dass der Richtervorbehalt bei der Rasterfahndung im § 47 Abs. 3 eingeführt wurde. Diese Forderung des Datenschutzbeauftragten geht somit ins Leere. Das ist nur ein Beispiel.
Es entsteht für mich der Eindruck, dass die Stellungnahme vom 1. September 2011 in weiten Teilen auf vorläufigen Stellungnahmen im Rahmen des durchgeführten
Die Notwendigkeit für einen Richtervorbehalt bei der längerfristigen Observation sehen wir nicht, da die Eingriffsintensität erheblich niedriger liegt als bei denjenigen Maßnahmen, die einer richterlichen Anordnung bedürfen, wie das beispielsweise bei der Wohnraumüberwachung der Fall ist.
Der Vorschlag in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes, bei der Identitätsfeststellung die Befugnisse der Polizei zu streichen, die Identität einer Person festzustellen, die sich an Orten aufhält, an denen erfahrungsgemäß der Prostitution nachgegangen wird, ist abzulehnen. Dieser Vorschlag ist deshalb abzulehnen, da die Norm nicht Gegenstand der Novelle des Polizeigesetzes ist und damit in keinem Zusammenhang mit den für eine Änderung vorgesehenen Vorschriften steht. Es soll rückwirkend in bestehende Regelungen, was gestrichen werden soll und nicht plausibel erscheint, eingegriffen werden. Weitere Argumente für eine Abschaffung dieser Bestimmungen fehlen. Aus der Praxis ist nicht bekannt geworden, dass auf diese Befugnisse verzichtet werden kann.
Die maximale Speicherungsfrist von zwei Monaten bei Videoaufnahmen in § 38 Abs. 3 des Polizeigesetzes ist aus unserer Sicht sachgerecht und wird nicht auf drei Tage verkürzt. Zum einen werden die Daten ohnehin gelöscht, sobald feststeht, dass sie nicht für durch Gesetz zugelassene Zwecke weiter benötigt werden. Es handelt sich also lediglich um eine Höchstfrist, und nach drei Tagen dürfte in vielen Fällen das erhobene Geschehen noch nicht vollständig ausgewertet worden sein. Wie wir heute der Zeitung entnehmen konnten, werden verschiedene Daten nicht im Datenverkehr, sondern auf Festspeicher übertragen, sodass eine partielle Löschung ohnehin problematisch erscheint.
Ich verwahre mich im Übrigen gegen die Unterstellung, dass die Anwendung der einfach auszuübenden polizeilichen Befugnisse in der Praxis sowohl im Hinblick auf ihre Voraussetzungen als auch im Hinblick auf ihre Häufigkeit überdehnt würde und dies auch bei der Kennzeichenerkennung zu befürchten wäre. Dem soll mit Handreichungen entgegengewirkt werden. Das ist eine Unterstellung zulasten der sächsischen Polizei, die durch nichts unterlegt ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die sächsische Polizei selbstverständlich umfangreich über die neuen gesetzlichen Regelungen unterrichtet und in der Praxis geschult wird. Überdies ist es kein Regelungsgegenstand für dieses formelle Gesetz.
Nun einige Anmerkungen zur anlassbezogenen mobilen automatisierten Kennzeichenerkennung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in jüngster Zeit konkret mit diesem Kennzeichenerkennungssystem befasst und die Vorgaben festgelegt. Diese werden im Gesetzentwurf vollumfänglich berücksichtigt. Insoweit halten wir die Regelung für verfassungsgemäß. Gleiches gilt für die Geeignetheit der Maßnahmen. Sie wird infrage gestellt und auf die hessische Trefferquote abgestellt. Auch wenn
die Zahlen aus Hessen nicht bekannt sind, nur so viel dazu: Hessen als Binnenland, als Land innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, dürfte einen weit geringeren Anwendungsbereich haben als Sachsen bzw. umgekehrt gesagt: Der Freistaat Sachsen hat als Ausgleichsmaßnahme zum Wegfall der Grenzkontrollen einen höheren Bedarf an solchen Regelungen.
Wer die Presse in Sachsen aufmerksam verfolgt, stellt fest, dass dies insbesondere in den Grenzgebieten der Fall ist; außer man hat ein ausdrückliches Interesse daran, dass der Autodiebstahl in Zukunft anwachsen soll und man möglicherweise mit der Organisierten Kriminalität Hand in Hand arbeitet. Dann macht ein solches Vorgehen natürlich Sinn.
Darüber hinaus ist die Geeignetheit der Maßnahme unabhängig von der Trefferzahl zu beurteilen. Es geht bei diesen Maßnahmen darum, präventiv entsprechende Treffer zu verhindern. Das Wissen um einen möglichen Einsatz von Kennzeichenerkennungssystemen kann und soll sich bereits positiv auf das Verhalten auswirken. Wir wissen sehr wohl, dass gegen diese Regelung in BadenWürttemberg, in Bayern und in Niedersachsen Verfassungsbeschwerden bzw. Verfassungsklagen anhängig sind. Entscheidungen hierzu gibt es noch nicht. Die bisherige Rechtsprechung ist in unserem Gesetzentwurf umfassend berücksichtigt worden. Im Übrigen ist es nicht unüblich, dass sich die polizeilichen Befugnisse in den Bundesländern unterscheiden, weil Gesetzgebungskompetenz im präventiven Bereich ausdrücklich Länderzuständigkeit ist.
Über eine mögliche missbräuchliche Verwendung und über die Kennzeichenerkennung in Großbritannien möchte ich nicht orakeln.
etwas zu bemerken, dann können Sie sich zu Wort melden. Im Übrigen wäre ich froh gewesen, wenn Sie vor 22 Jahren einmal in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geschaut und damals mit Ihren Weisheiten geglänzt hätten. Sie haben damals die SED-Diktatur vertreten,
(Zurufe der Abg. Karl Nolle, SPD, und Johannes Lichdi, GRÜNE – Weitere Zurufe von der SPD und den LINKEN)
Die konkreten Anwendungsfälle sind abschließend enumerativ aufgeführt und setzen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. März 2008 um.