Protokoll der Sitzung vom 14.09.2011

Die konkreten Anwendungsfälle sind abschließend enumerativ aufgeführt und setzen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. März 2008 um.

Gerade diese Norm ist ein Spiegelbild der bislang hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine noch anlassbezogenere Eingriffsbefugnis erscheint aus unserer Sicht nicht möglich.

Ich möchte es noch einmal hervorheben: Besonders § 19a des Gesetzentwurfes war Gegenstand einer sehr ausführlichen Beratung mit dem Datenschutzbeauftragten. Im Ergebnis sind einige Punkte überarbeitet worden, um auch über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes hinaus Anregungen aufzugreifen. Dies betrifft insbesondere die Definition der „Stichprobe“, die absprachegemäß in den Begründungen genauer umschrieben wurde.

Ein Unterschied zwischen „Anlass“ und „Zweck“ erschließt sich nicht. In § 19a Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „aus folgenden Anlässen“ aufgenommen worden, um eindeutig zu kennzeichnen, dass es sich bei den enumerativ aufgezählten Fallgruppen um eine anlassbezogene mobile Kennzeichenerkennung handelt.

Für die Bestimmungen in § 19a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes hat das sächsische Parlament die Gesetzgebungskompetenz, da die betreffenden Daten nicht zum Zweck der Strafverfolgung erhoben und verwendet werden. Zweck der Maßnahme ist allein die Erhebung von Daten für eine präventiv motivierte Identitätsfeststellung. Die Weiterfahrt der Fahrzeuge ist wegen des drohenden Schadens latent gefährlich. Diese Fallgruppe ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt worden.

§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzentwurfes enthält keine Norm, die Sachsen praktisch flächendeckend erfasst und somit nicht begrenzt ist. Bereits in der Vorschrift liegt zum einen eine räumliche Begrenzung zugrunde. Zum anderen ist eine vergleichbare Bestimmung schon in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes getroffen worden. Diese stimmt mit dem in § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes definierten Grenzgebiet überein und wurde durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Im Übrigen werden Städte wie Chemnitz, Dresden und Freiberg nicht erfasst, aber Plauen und Görlitz schon, weil sie innerhalb des Grenzbereiches liegen.

Ergänzend ist die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung ereignis- und verdachtsunabhängiger Kontrollen heranzuziehen. Darin wird der Begriff „Grenzgebiet“ definiert. Für Gemeinden, deren Gemarkung sich nur teilweise innerhalb dieses 30Kilometer-Bereichs befindet, gilt, dass sie als außerhalb des 30-Kilometer-Bereichs liegend zu betrachten sind, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

Erlauben Sie mir den Hinweis, dass der Umstand, dass Sachsen eine besonders lange Außengrenze in Relation zu seiner Fläche hat, nicht dazu führen darf, dass die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt werden. Anderenfalls

würde diese geografische Besonderheit zulasten eines möglichen Einsatzes des Kennzeichenerkennungssystems im Freistaat Sachsen gehen.

Der Begriff „dokumentierte Lageerkenntnisse“ ist rechtlich sauber bestimmt. Er ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2008. In den Beratungen zum Gesetzentwurf hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Juni 2010 durchaus eine Rolle gespielt. Allerdings ergaben sich aufgrund des Urteils keine weiteren Einschränkungen. Wir regeln bewusst die Möglichkeit, auch eine verdeckte Maßnahme durchzuführen, soweit dies zur Zweckerreichung zwingend erforderlich ist.

Die Möglichkeit zur verdeckten Datenerhebung befindet sich bereits in § 37 Abs. 5 Satz 2 des Polizeigesetzes. Diese Norm hat inhaltlich weiterhin Bestand und entspricht zudem den allgemeinen Grundsätzen der Datenerhebung. Nichts anderes kann bei der Kennzeichenerkennung gelten.

An dieser Stelle sei hinzugefügt, dass keinerlei Notwendigkeit besteht, über den Vollzug des Gesetzes und darüber zu sprechen, dass die Polizei nur solche Kennzeichenlesegeräte beschaffen darf, die technisch nicht mehr Merkmale verarbeiten können, als rechtlich erforderlich sind. Die Grenzen der Befugnisse der Polizei sind in der Rechtsnorm ausreichend umschrieben. Eine zusätzliche Sicherung in der Praxis durch entsprechende technische Vorgaben ist zum einen nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens, zum anderen aber auch nicht erforderlich.

Einige Worte zum Sachbereich „Betreten und Durchsuchen von Wohnungen“. Die Regelung entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Das ändert auch nichts daran, dass wir mit der Formulierung „die Verwirklichung einer Straftat gegen das Leben, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung“ gleich mehrere Straftatbestände erfassen. Anders als in der Strafprozessordnung werden im Sächsischen Polizeigesetz die Straftaten nicht regelmäßig detailliert aufgeführt. So könnte man meinen, dass beispielsweise ein Schwangerschaftsabbruch dem Grunde nach unter diese Norm fallen würde. Allerdings sind die Bestimmungen im Zusammenhang mit einer weiteren Voraussetzung zu lesen. Es müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Bezug zwischen der Verurteilung des Wohnungsinhabers und dem Verschwinden der betreffenden Person besteht. Dies wirkt hier als notwendiges Korrektiv. Verwirklichte Straftaten wie ein Schwangerschaftsabbruch fallen demnach im Ergebnis nicht darunter.

Wegen des Eingriffs in den Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes wird zudem ausdrücklich gefordert, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein über die räumliche Nähe zum Wohnort hinausgehender Bezug zwischen der Verwirklichung des Wohnungsinhabers und dem Verschwinden der betreffenden Person besteht. Es wird ausdrücklich eine Tatsachengrundlage gefordert und keineswegs nur subjektive Einschätzungen.

Aus dem gleichen Grund geht man mit der Auffassung fehl, wonach § 25 Abs. 2 Nr. 2 für die mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Sachsens vom 14. Mai 1996 aufgehobenen Norm des alten § 39 Abs. 1 Nr. 2 b des Polizeigesetzes gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen würde. Beide Normen sind nicht vergleichbar, da § 25 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich das Vorliegen „...von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ fordert.

Nun zu § 38 – Besondere Mittel der Datenerhebung. Ich möchte auf die Änderung des Gefahrenbegriffs eingehen. Durch die Novelle wird die früher geforderte „gegenwärtige Gefahr“ in „im Einzelfall bestehende Gefahr“ gewandelt. Lediglich für bedeutende Sach- und Vermögenswerte bleibt es bei einer gegenwärtigen Gefahr. Es wird darauf hingewiesen, dass für die wesentlich eingriffsintensivere Datenerhebung aus Wohnungen lediglich eine dringende Gefahr gefordert wird. Es entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn die weniger eingriffsintensiven Maßnahmen an eine Voraussetzung geknüpft würden, die in zeitlicher Hinsicht deutlich engere Vorgaben macht.

Der Hinweis auf den Sächsischen Verfassungsgerichtshof überzeugt nicht. Aus diesem Urteil kann nicht geschlossen werden, dass die Einbeziehung bedeutender Sach- und Vermögenswerte nur bei gegenwärtigen Verfahren verfassungsgemäß ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, Gefahren bedeutender Sach- und Vermögenswerte vorzubeugen, für vertretbar gehalten. Aus diesen Grundsätzen kann nicht hergeleitet werden, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof eine konkrete Gefahr, insbesondere auch für andere Schutzgüter, als nicht ausreichend angesehen hätte.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass nicht nur die Norm selbst verhältnismäßig sein muss, sondern dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit selbstverständlich auch bei der konkreten Umsetzung im Einzelfall jederzeit zu beachten ist. Durch die jährlichen Berichte hat der Landtag hierbei durchaus eine Kontrollmöglichkeit.

Die Abstufung der Gefahrenbegriffe bei den verschiedenen Formen der Datenerhebung ist sachgerecht und nunmehr besser möglich, da die verschiedenen eingriffsintensiven Maßnahmen – einerseits die Wohnraumüberwachung und andererseits die Mittel der Datenerhebung – erstmals getrennt voneinander im Polizeigesetz geregelt werden.

Noch ein paar Worte zu § 41 – Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen. Lassen Sie mich noch einmal auf das Schutzgut der bedeutenden Sach- und Vermögenswerte zu sprechen kommen. Dies ist ausdrücklich von der zugrunde liegenden Bestimmung in Artikel 13 des Grundgesetzes umfasst. Auf Anregung des Datenschutzbeauftragten haben wir in der Norm ergänzt, dass die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde. Damit wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nochmals ausdrücklich herausgestellt.

Soweit auf das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes hingewiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in dem Urteil vom 14. Mai 1996 den Schutz der bedeutenden Sach- und Vermögenswerte in § 39 des Polizeigesetzes ausdrücklich bestätigt hat. Die dringende Gefahr ist nicht nur vom Grundgesetz vorgegeben, sondern auch qualitativ nicht geringer als die gegenwärtige Gefahr.

Zum Schluss noch einige Ausführungen zu § 44 – Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung. Eingangs möchte ich darauf hinweisen, dass diese Datenübermittlung mit Ausnahme von Hamburg bundesweit ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage auf der Basis der Zustimmung der Betroffenen durchgeführt wird und sich bewährt hat. Die Aufnahme einer entsprechenden Norm im Sächsischen Polizeigesetz dient dazu, das Verfahren zu normieren. Durch die Norm wird kein geringerer Schutz gewährleistet als es ohne entsprechende Formulierung der Fall wäre. Besonders der Entwurf des § 44 wurde umfangreich und frühzeitig mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt, auf seine Anregung hin eine Vielzahl von Veränderungen aufgenommen und die Begründung ergänzt.

Es ist ausgesprochen bedauerlich, dass sich die Ergebnisse dieses Besprechungsprozesses in keiner Form der Stellungnahme wiederfinden. Ich denke dabei an die Fußballmeisterschaften, bei denen das von den Veranstaltern als Norm und als Ansatz gefordert wurde, um die Sicherheitsbedürfnisse bei den Fußballspielen in Bezug auf die Zugangsberechtigten zu definieren. Aus unserer Sicht ist die Regelung hinreichend bestimmt.

Ich möchte nochmals daran erinnern, dass die Überprüfung auf der Basis einer Einwilligung der Betroffenen erfolgt. Im Rahmen der jeweiligen Datenschutzinformation ist genau festgelegt und für den Betroffenen vorher erkennbar, welche Daten in welchem Umfang erhoben werden. Hinzu kommt, dass die Daten je nach Verfahren unterschiedlich sein können und hiermit eine Grundlage für regelmäßig bundesweit durchgeführte Verfahren geschaffen werden soll, sodass eine starre Festlegung nicht erforderlich, sondern hinderlich wäre. Gleiches gilt für die Ausgestaltung des Verfahrens.

Eine genaue Bezeichnung der Gefahr in einem sächsischen Gesetz ist daher nicht sachgerecht, weil sich Gefahren immer wieder ändern, wie Sie es im praktischen Leben nicht selten erfahren.

Die Gefährdung der in Rede stehenden Veranstaltungen wird von Fall zu Fall neu eingeschätzt. Auch hierzu besteht in der Praxis ein Kriterienkatalog mit einer Vielzahl von Aspekten, wie die Gefährdungslagen einzuschätzen sind. Natürlich kann eine Vielzahl von Daten Gegenstand einer Zuverlässigkeitsüberprüfung sein. Das Verfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt. Hinweise auf verfahrensimmanente Fehler und möglicherweise negative Auswirkungen sind bislang nicht bekannt geworden. Die besonders gefährdete Veranstaltung ist ein unbe

stimmter Rechtsbegriff, der in der Praxis auslegbar, aber auch ausgeformt ist.

Die Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung sind in der Vergangenheit ausschließlich bei Großsportereignissen oder politisch herausragenden Ereignissen durchgeführt worden. Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung hat es bislang zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Lassen Sie mich abschließend festhalten, dass es sich um ein bundesweit eingeführtes und zumeist bundesweit durchgeführtes Verfahren handelt. Somit dient dieses Verfahren Sachsen und den anderen Bundesländern, und es kann und soll davon nicht abgewichen werden. Dies gilt auch für die Ermittlung der Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Selbstverständlich hat der Betroffene jederzeit einen Auskunftsanspruch nach § 51.

Lassen Sie mich noch eine persönliche Anmerkung machen. Ich bin seit über 20 Jahren direkt gewähltes Mitglied des Sächsischen Landtages. Die Opposition hat in diesem Hohen Haus noch nie ein Polizeigesetz,

(Zuruf des Abg. Stefan Brangs, SPD)

geschweige denn ein Versammlungsgesetz, konstruktiv mitberaten. Das liegt auf der Hand: Der Schutz der freiheitlich demokratischen Ordnung im Rechtsstaat ist eben kein von Ihnen gewolltes Ziel.

(Lachen der Abg. Johannes Lichdi und Eva Jähnigen, GRÜNE)

Ich denke dennoch, dass es der CDU und jetzt in Koalition mit der FDP gelungen ist, die Bevölkerung in Sachsen zu schützen. Dass wir mit den Ergebnissen an einigen Stellen noch nicht zufrieden sind, liegt daran, dass wir in diesen Bereichen auch in der internationalen Zusammenarbeit besser werden können. Dabei ist man auf die jeweiligen Partner angewiesen. Ich bin aber zuversichtlich, dass uns das in nächster Zeit auch mit unseren polnischen und tschechischen Nachbarn besser gelingt. Dass DIE LINKE an einer besseren Sicherheit kein Interesse hat, zeigt sie durch Krawallaktionen, die von ihr mental hinreichend unterstützt werden.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU, der FDP und der Staatsregierung)

Eine Kurzintervention? – Bitte schön, Frau Jähnigen.

Herr Kollege Bandmann, ich habe mich gefragt, auf welche Art und Weise wir diesen Entwurf des Polizeigesetzes als Opposition konstruktiv mitberaten sollten, wenn wir keine Möglichkeit hatten zu erfahren, was Sie im Vorfeld mit dem Datenschutzbeauftragten beraten haben. Ich möchte daran erinnern, dass die schwerwiegenden Bedenken des Datenschutzbeauftragten gegen dieses Polizeigesetz wegen des Eingriffs in mehrere Grundrechte auf meine Anfrage in der abschließenden Sitzung des Innenausschusses mündlich vorgetragen

wurden. Ich habe sie mir notiert und kenne die Themen. Ich habe einige dieser Bedenken aus der Diskussion im Vorfeld in der Anhörung vermutet und war also vorbereitet.

Ich frage mich aber, wer von uns so etwas auf mündlichen Zuruf beraten kann. Von Konstruktivität kann dabei wohl keine Rede sein, Herr Kollege Bandmann. Diese Bedenken sind uns schlichtweg vorenthalten worden.

Mein Antrag auf Vertagung zur weiteren Beratung und zum Lesen der Stellungnahme wurde abgelehnt. Sie haben keinen Bedarf gesehen, sich mit diesen Bedenken zu beschäftigen. Ich sage es noch einmal: schwerwiegende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes! Von konstruktivem Beraten kann keine Rede sein. Ich nenne es Geheimhaltung und Verdrängung von Bedenken. Es wäre allerdings nicht das erste Polizeigesetz der CDU, das vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof scheitert.

Danke schön.

(Beifall bei den GRÜNEN, den LINKEN und der SPD)

Herr Bandmann, möchten Sie darauf reagieren? – Das ist nicht der Fall. Ich rufe für die FDP-Fraktion Herrn Biesok auf. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Eine Änderung des Polizeigesetzes ist immer eine Gratwanderung. Es ist eine Gratwanderung zwischen den Interessen der Freiheit einerseits und den bürgerlichen Grundrechten und dem Sicherheitsinteresse des Staates andererseits. Man muss bei dieser Abwägung, die wir vorzunehmen haben, berücksichtigen, dass wir der Polizei ein modernes und zukunftsfähiges Instrumentarium an die Hand geben müssen, um die Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Nach meiner Überzeugung ist uns das mit dem Gesetzentwurf, den wir Ihnen heute als Koalitionsfraktion vorgelegt haben, gelungen.

Ich möchte jetzt nicht auf die einzelnen Regelungen eingehen, die mein Kollege Volker Bandmann schon vorgetragen hat. Er hat diesen Gesetzentwurf sehr ausführlich begründet und ich möchte mich dem ausdrücklich anschließen.

Einige Punkte sollten wir dennoch diskutieren, weil wir teilweise auch Neuland betreten. Wir führen eine anlassbezogene, mobile Kennzeichenerkennung ein. Ich bin der festen Überzeugung, dass es keinen Unterschied macht, ob ein Polizeibeamter an der Straße steht und aus einer Fahndungsliste ein Auto herausfischt, von dem er weiß, dass dieses Kennzeichen gesucht wird, oder ein technisches Gerät diesen Abgleich vornimmt.

(Zuruf von den GRÜNEN)

Wir haben in Vorbereitung dieses Gesetzentwurfes großen Wert darauf gelegt, dass diese technischen Geräte wirklich nur das Kennzeichen erkennen und nicht erfassen

können und dann mit den vor Ort vorhandenen Daten abgeglichen werden. Wir dürfen es nicht zulassen, dass im Zeitalter der Digitalisierung, in dem Kriminelle längst angekommen sind, der Polizei diese technischen Möglichkeiten vorenthalten werden.