Protokoll der Sitzung vom 09.05.2012

Herr Staatsminister, möchten Sie noch einmal darauf antworten? – Das ist nicht der Fall.

Meine Damen und Herren, damit ist die 2. Aktuelle Debatte abgeschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 5

2. Lesung des Entwurfs

Gesetz zum Staatsvertrag vom 19. Mai 2011 über die Errichtung

einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

Drucksache 5/7638, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 5/8988, Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses

Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt, und zwar in der ersten Runde in der Reihenfolge: CDU, DIE LINKE, SPD, FDP, GRÜNE, NDP; Staatsregierung, wenn gewünscht. – Ich erteile der CDU das Wort. Es spricht Herr Modschiedler.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir stimmen heute über das Gesetz über den Beitritt des Freistaates Sachsen zum Staatsvertrag über die Errichtung der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der

Länder, kurz ausgesprochen: GÜL, ab. Man war nicht sehr erfinderisch, aber es war zumindest eine Abkürzung.

Mit dem 1. Januar 2011 ist das Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung nebst anderen Regeln in Kraft getreten. Nun kann das Gericht oder der Richter mittels § 68 Abs. 1 (1) des Strafgesetzbuches die Weisung, die eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eines Führungsprobanden ermöglicht, aussprechen. Mit dieser neu eingefügten Norm kann der Aufenthalt eines Führungsaufsichtsprobanden elektronisch überwacht werden. Sie ist bei Probanden zulässig, die wegen eines Verbrechens – zum Beispiel einer Sexualstraftat – Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren voll verbüßt haben oder aus einer Maßregelung der Besserung und Sicherung entlassen wurden und bei denen die Befürchtung besteht, dass sie ähnlich schwere Straftaten erneut begehen werden.

Erfolgt also durch das Gericht eine solche Weisung, so wird dem Führungsaufsichtsprobanden eine elektronische Fußfessel umgelegt. Diese Fußfessel übersendet eine Vielzahl von Meldungen an eine technische Zentrale. Diese Meldungen an eine bestimmte Schnittstelle werden dann weitergeleitet. Danach kann die zuständige Behörde aktiv werden und sofort handeln. So soll es im Prinzip auch funktionieren.

Der Bund hat das Gesetz beschlossen. Nun muss es auch angewendet werden. Das heißt: Es muss auch in der Praxis umgesetzt werden. Es stellt sich für uns also nicht mehr nur die Frage des Ob, sondern auch des Wie. Wie also allein und selbstständig ein neues System aufbauen oder mit anderen zusammen bereits bestehende Synergien

nutzen? Dazu wurde am 21.03.2011 im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss eine Anhörung durchgeführt, in der auch das Für und Wider der Fußfessel selbst erörtert wurde. Ich nehme es gleich vorweg: Bis auf einen Sachverständigen waren sich alle einig: Die praktischen Erfahrungen sind durchweg positiv. Die Fälle halten sich in allen Ländern im Rahmen. In Sachsen wären das round about zehn bis 15 Personen, die zurzeit in Sachsen-Anhalt – das ist bekannt – untergebracht sind.

Darüber hinaus ist man sich auch über Folgendes im Klaren: Andere Länder wie Hessen und Bayern haben mit diesen „harten Jungs“ noch keine Erfahrungen machen können. Deren Erfahrungen beruhen auf freiwilligen Probanden, die der leichten Kriminalität zuzuordnen sind. So war das bei ihnen bisher. Wir betreten insoweit unsicheres Terrain. Das tun die anderen aber auch. Und wieder waren sich alle Sachverständigen darin einig, dass die positiven Aspekte überwiegen. Dadurch, dass man der Fußfessel Verbots- oder Gebotszonen einprogrammieren kann – das funktioniert –, also festlegt, wo sich der Proband aufhalten darf bzw. wo er sich zu gewissen Zeiten aufhalten soll – sprich: abends zu Hause sein und auch zu Hause schlafen –, wird das Opfer geschützt. Im Gegenzug kann sich der Proband freier bewegen. Außerdem wird der Proband durch die ständige Weiterleitung der Daten davor abgeschreckt, erneut Straftaten zu begehen.

Es geht sogar weiter: Der Proband vermeidet selbst aus den genannten Gründen gefährdende Situationen; das haben die Sachverständigen so festgestellt. Der Proband weiß: Wenn er etwas Ungesetzliches tut, wird es herauskommen.

Die Liste der positiven Ergebnisse, die wir aus der Ausschussanhörung mitgenommen haben, ist bei Weitem noch nicht abgeschlossen. Nur heute geht es nicht um die Fußfessel, sondern es geht nur noch um die Umsetzung. Im Verlauf einer Führungsaufsicht, in der eine solche Weisung seitens des Gerichts erfolgt ist, ist es erforderlich, die bei der technischen Überwachungszentrale eingehenden Mitteilungen der Fußfessel inhaltlich zu bewerten, erforderliche Maßnahmen einzuleiten und an

die zuständige Stelle – nämlich eine Polizeibehörde oder die Führungsaufsichtsstelle – weiterzuleiten.

Das würde bedeuten, dass der Freistaat eine Stelle mit sehr teurem technischem Know-how ausstattet, diese sieben Tage in der Woche und 24 Stunden am Tag besetzt hält und die eingehenden Mitteilungen inhaltlich auch bewerten kann. Dabei müssen qualifizierte und somit teure Mitarbeiter eingesetzt werden, da die elektronischen Meldungen der Fußfessel sensibel und adäquat bearbeitet werden müssen. Denn es ist ein großer Unterschied, ob – das wurde im Ausschuss angesprochen – ein Akku leer ist und der Proband darüber informiert werden muss und diesen wieder aufzuladen hat – das heißt, er muss ihn ans Stromnetz anschließen – oder ob er sich sogar – und das ist der wesentliche Punkt – zum Beispiel in einer Verbotszone befindet. Das ist ein sehr kostspieliges Unterfangen.

Warum aber jetzt das Rad neu erfinden, wenn es doch in Hessen eine solche GÜL schon gibt? – Sie ist bereits in Betrieb. Dadurch teilen sich die Kosten. Je mehr wir partizipieren, desto günstiger wird es. Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und NRW sind schon dabei.

Wie geht das aber? – Es handelt sich doch um hoheitliches Handeln. Es muss also mittels Staatsvertrag geregelt werden. Das Gesetz, das wir beschließen wollen, ermöglicht den Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem bereits mit den genannten Ländern geschlossenen Staatsvertrag und setzt die Bestimmungen dieses Staatsvertrages in Landesrecht um. Klingt einfach, ist es auch.

Ein Problemkreis hat sich aber ergeben: Das ist der Datenschutz. Hier wird mit erheblichen Daten hantiert, und diese werden auch noch gespeichert. Ist das so zulässig? – Aus den Unterlagen und dem Vorlauf, der in Hessen vorhanden ist – man hat das dort über viele Jahre ausprobiert –, geht hervor, dass der dortige Datenschutzbeauftragte von Anfang an bei allen Entwicklungen einbezogen war und auch weiter ist. Er hat das Vorhandensein als unbedenklich bezeichnet.

Außerdem wurde dies im Vorfeld der bundesgesetzlichen Novelle von allen Datenschutzbeauftragten diskutiert, und die Kritikpunkte der Länder sind weitestgehend eingeflossen. Auch in der letzten Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusssitzung hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte, Herr Schurig, keine Einwände gegen den Staatsvertrag vorgebracht. Mithin führt der Hessische Datenschutzbeauftragte – das ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 5 des zu beschließenden Staatsvertrages – weiterhin die Aufsicht.

Ich halte das – ehrlich gesagt – für ausreichend, werden doch die obersten Datenschützer den Prozess weiter aktiv verfolgen. Das hat auch der Datenschutzbeauftragte, Herr Schurig, in der letzten Sitzung gesagt.

Kurzum: Der Staatsvertrag ist gut. Alles Wichtige ist darin enthalten. Durch das Miteinander sparen wir viel Geld. Auch hier zeigt sich erneut sehr deutlich, wie verantwortungsbewusst der Freistaat mit Steuergeldern umgeht. Zudem können wir sofort die Erfahrungen der

Mitarbeiter in der schon funktionierenden Gemeinsamen Überwachungsstelle, der GÜL, nutzen. Was wollen wir mehr? – So kann föderalistisches Miteinander funktionieren, ohne an die Eigenständigkeit der Länder selbst zu gehen.

Folgen Sie dem Votum des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses! Das hat auch schon der mitberatende Finanzausschuss getan.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Wir fahren fort in der ersten Runde der allgemeinen Aussprache. Für die Fraktion DIE LINKE spricht Herr Bartl.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Was der Gesetzentwurf bezweckt, hat Kollege Modschiedler durchaus zutreffend geschildert. Es ist nur nicht so, dass es einfach klingt und einfach ist. Wir haben – wie immer bei Staatsverträgen – das Problem, die leidige Situation, dass wir nur mit Ja oder Nein stimmen können, mithin keine Chance haben, durch Änderungsanträge, Klarstellungen oder etwa gewünschte Ergänzungen am Text des Staatsvertrages selbst etwas vorzunehmen.

Ersatzweise über einen Entschließungsantrag zu agieren, wie das die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN versucht, ist verdienstvoll, hat aber den Nachteil, dass es keine Rechtswirkung entfaltet.

Es ist zunächst müßig – da gebe ich Herrn Kollegen Modschiedler gern recht –, heute lang und breit über Sinn und Zweck, über Vor- und Nachteile der sogenannten elektronischen Fußfessel zu debattieren. Dies zum einen, da der Staatsvertrag selbst nicht die Zulässigkeit der elektronischen Fußfessel oder der elektronischen Überwachung und ihrer Anwendungsfälle regelt, nach unserer Überzeugung auch nicht regeln kann und nicht regeln darf, sogar den Anschein vermeiden muss, dass er sie regelt.

Nach der materiellen Rechtslage ist bislang für die Bundesrepublik Deutschland und damit für den Freistaat Sachsen die Zulassung dieser sogenannten elektronischen Fußfessel lediglich durch das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen eröffnet. Die Regelungsvornahme im Kontext mit Sicherungsverwahrung macht schon deutlich, dass es bislang um Einsatzfälle gegenüber Personen geht, die wegen erheblicher schwerer Straftaten vorbestraft und inhaftiert worden waren. Anwendungsvoraussetzung – das will ich noch einmal betonen – ist, dass die bzw. der Betreffende wegen eines Verbrechens oder einer Sexualstraftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, die er auch voll verbüßt haben muss, geahndet oder aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde.

Das Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung eröffnet in dem Fall diese Möglichkeit der elektronischen

Aufenthaltsüberwachung, wobei wir nach wie vor der Auffassung sind, dass die elektronische Fußfessel – das hat die Anhörung eigentlich auch ergeben – durchaus ambivalent ist. Sie ist eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Sie ist eine Maßnahme der hoch intensiven sozialen Kontrolle, die somit gegenüber einer Person zur Anwendung gelangt, die ihre Strafe an sich verbüßt hat, und insofern auch kritisch zu sehen.

Zum anderen ist nicht zu bestreiten, dass die elektronische Fußfessel anstelle einer schwereren oder noch fortgesetzten freiheitsbeschränkenden Maßnahme das mildere Mittel sein kann, ein Mittel, das für den Betroffenen, auch für seine Familie, durchaus eine gewisse „befreiende“ Wirkung haben kann. Sie ist aber alles andere als eine taugliche Allzweckwaffe, und sie hat – das wurde im Zuge der Anhörung in der 37. Sitzung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses am 21. März durchaus wesentlich deutlicher, als es Kollege Modschiedler hier vom Eindruck her erwecken will – durchaus ihre Macken und Nebenwirkungen.

Darauf macht auch der Entschließungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN völlig zutreffend aufmerksam. Als Beispiel sei eben dieser Umstand der Fehlermeldungen genannt. Das kann man nicht mit leichtem Fuß übergehen. Der Dortmunder Rechtsanwalt Dr. Burkhardt, der mit dem Strafvollzugsarchiv zusammenarbeitet, welches wiederum Projekte im Bereich Strafvollstreckung realisiert, machte darauf aufmerksam, dass in den Anfangszeiten der in Hessen eingerichteten Gemeinsamen Überwachungsstelle zu einem Zeitpunkt, da es nur 13 Überwachte gab, es also im Grunde genommen überschaubar war, 50 bis 70 Meldungen pro Tag eingegangen sind, wobei 90 % der Meldungen darauf zurückzuführen waren, dass die Geräteakkus nicht funktionierten bzw. leer waren, die elektronisch Fußgefesselten Schwierigkeiten mit der Ladefunktion des Gerätes hatten und dergleichen mehr.

Der Sachverständige Peter Reckling, Geschäftsführer des Fachverbandes für soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik aus Köln, verwies darauf, dass der GPSEmpfang in Gebäuden, in Straßentunneln eingeschränkt oder unmöglich ist, dass die alternative Handytechnik in Funklöchern nicht funktioniert und dass auch der Ausfall von Funkmasten aufgetreten ist.

Das sind alles Dinge, die gewissermaßen nicht mit Anfangsmängeln abgetan werden können, denn jeder Meldungseingang in der GÜL birgt das Risiko in sich, dass trotz eigentlich fehlender wirklicher Gefahr letzten Endes nicht nur immense Daten an diverse Polizeidienststellen übermittelt werden, sondern dass es eben auch zur Einsatzauslösung kommt, weil man eine Gefahr annimmt, die in der Realität nicht gegeben ist.

Wenn 90 % der aufgelaufenen Meldungen mit Akkumängeln zusammenhängen, kann man sich ausrechnen, wie hoch die Gefahr eines Fehleinsatzes mit entsprechenden erheblichen Eingriffseinwirkungen für die Betroffenen ist.

Es steht außer Streit, dass diese technischen Probleme und Anwenderschwierigkeiten nicht dadurch lösbar sind, dass jedes einzelne Land eine solche Überwachungsstelle einrichtet. Hier will ich Kollegen Modschiedler durchaus recht geben.

Wir sehen es durchaus im Grundsatz als sinnvoll an, dass – soweit technisch ohne gravierende zusätzliche Grundrechtsbeeinträchtigungen lösbar – die Aufgabe der Datenüberwachung einer Zentrale, hier der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder, überantwortet wird, wie wir es auch für sinnvoll erachten, dass dies, wie im Staatsvertrag vorgesehen, die gemeinsame IT-Stelle der hessischen Justiz in Bad Vilbel sein soll. Ob das zu Mehrkosten führt, wie das die GRÜNEN in dem Entschließungsantrag annehmen, muss man sicherlich noch prüfen, weil sich unter Umständen tatsächlich ein Mehrbedarf bei dem Führungsaufsichtspersonal ergeben kann. Dieses Problem ist auch – nebenbei bemerkt – im Fachausschuss nicht erörtert worden.

Die GÜL in Bad Vilbel, die zuständig wäre, würde qua Staatsvertrag entsprechende hoheitsrechtliche Aufgaben übertragen bekommen. Das sagte Kollege Modschiedler. Sie wird ebenso die Aufgabe haben, von dort aus jeden Einzelfall, in dem ein Signal aufläuft, zu bewerten, entsprechende Anlass- und Gefahrensituationen herauszufiltern und darauf basierend Polizei- und Führungsaußenstellen zu informieren. Für uns besteht hierbei das Problem, dass die Fragen der technischen Defekte überschaubar sein müssen.

Was uns bei der Gesetzeslage im Besonderen auffiel, haben wir im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zum Ausdruck gebracht. Das ist Artikel 4 des Staatsvertrages. Mit diesem haben wir Schwierigkeiten. Der Artikel 4 ist mit „Weitere Einsatzzwecke“ überschrieben und lautet wie folgt: "Jedes Land kann der GÜL durch gesonderte Vereinbarung mit dem Land Hessen Aufgaben der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen auch zu anderen Zwecken übertragen, insbesondere 1. bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, 2. im Rahmen einer Bewährungsweisung, 3. bei Gnadenerweisen, 4. zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen, 5. zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder 6. im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind."

In den Staatsvertrag werden also sechs Abweichungen von der Gesetzeslage hineingeschrieben, in denen die elektronische Fußfessel angewandt werden kann. So liest es derjenige, der den Gesetzentwurf vor sich liegen hat.

(Zuruf des Staatsministers Dr. Jürgen Martens)

Nein, wer das Gesetz liest, Herr Staatsminister. Wer das Gesetz als Adressat entgegennimmt, liest, dass diese Varianten ebenso möglich sind. Abgesehen davon empfinden wir es als schwierig, dass es unterschiedliche Vereinbarungen zum Staatsvertrag zwischen Hessen und

den einzelnen Ländern gibt. Es entsteht der Eindruck, es sei legitim, dass die Erweiterungsfälle sukzessiv – ohne Regelung des Bundes- oder Landesgesetzgebers – expressis verbis zur Anwendung kommen kann.