Nicht vergessen werden sollte die Wettersituation der letzten Woche mit vielen Verletzten, drei Toten, tropischem Klima und nahezu allabendlichen Gewittern. Nach wie vor gab es Warnprobleme im Katastrophenschutz, und ich persönlich hätte mir gewünscht, dass die Hochwassersituation, die sich erneut im Lausitzer Raum darstellte, stärker Gegenstand der Regierungserklärung gewesen wäre.
Im Zuge dessen werden die bestehenden Herausforderungen – Achtung, ich habe nicht „Probleme“ und „Fehler“ gesagt! – dargestellt und sachlich ausgewertet werden können. Lassen Sie mich daher ein wenig im August 2002 verweilen. Wo standen die Sachsen zu diesem Zeitpunkt?
Auch ich habe mir dazu nur noch einmal den Bericht der Kirchbach-Kommission durchgelesen. Ich kann in der Kürze der Zeit nicht auf alle damaligen Empfehlungen an die Staatsregierung eingehen, daher stelle ich auszugsweise aus meiner Sicht wichtige Herausforderungen vor.
Erstens. Die Kommission zeigte, dass einer Bewirtschaftung unserer Talsperren im Sinne des Hochwasserschutzes stärker Rechnung getragen und der Zustand der Deiche verbessert werden muss, und sie schlug vor, die Verantwortung für Deiche, Talsperren, Rückhaltebecken und die Gewässerpflege im Land Sachsen in einer Hand zu bündeln. So wurden seither Talsperren saniert – zu nennen seien die Talsperren Gottleuba, Klingenberg oder Muldenberg –, neue Rückhaltebecken wurden gebaut, wie das in Lauenstein an der Müglitz, bzw. zerstörte wiederaufgebaut, wie das in Glashütte zum Rückhalt der Priesnitzhochwasser. Bei einigen Bauwerken kommen wir nicht recht voran, wie an der Freiberger Mulde.
Auch den landeseigenen Deichen hat sich die Landestalsperrenverwaltung gewidmet, Deichzustände erfassen lassen und Planungen in Auftrag gegeben. Das mit der Bündelung von Kompetenzen im Hochwasserschutz funktionierte zumindest bis zum Abschluss der Schadenbeseitigung im Hochwasser 2002 noch, da die Landestalsperrenverwaltung sowohl die Gewässer I. Ordnung als auch – in Amtshilfe für die Gemeinden – die II. Ordnung saniert. Aber ansonsten bricht diese Kompetenzbündelung leider ab und jeder werkelt wieder für sich allein, je nachdem, wie ihn das Sächsische Wassergesetz dazu verpflichtet.
Zweitens. Die Kirchbach-Kommission stellte fest, dass im Bereich der Erfassung von Daten, ob meteorologischer Art oder von Pegelständen, Defizite existieren, und schlägt die Einrichtung einer Landeshochwasserzentrale vor. Diesen Punkt könnten wir eigentlich als erledigt betrachten. Das Landeshochwasserzentrum ist eingerichtet. Es ist für die Vorhersage und Warnung vor Hochwasser für den gesamten Freistaat Sachsen zuständig. Allerdings hat 2010 und auch jetzt immer noch nicht alles so funktioniert, wie wir uns das gewünscht hätten.
In Auswertung des Hochwassers 2010 kommt die nun unter Leitung von Herrn Jeschke arbeitende Kommission zu dem Ergebnis, dass ein engmaschiger Ausbau des Niederschlagsmessnetzes und der Aufbau eines Frühwarnsystems in kleineren Einzugsgebieten in Sachsen und im Grenzbereich zu Tschechien und Polen notwendig ist, da nur durch eine lokal geeignete Niederschlagsmessung eine Hochwasserentwicklung in einem jeweiligen Niederschlagsgebiet gut vorhersagbar ist. Das hatte aber auch schon die Kirchbach-Kommission acht Jahre zuvor angemahnt.
Aber es gäbe auch Möglichkeiten, Verbesserungen herbeizuführen, wenn ich daran denke, dass die Hochwasser von der Lausitzer Neiße, der Spree und der Kirnitzsch 2010 unzureichend vorhergesagt wurden, sodass damals ebenfalls vier Tote zu beklagen waren. Ich denke aber auch an den Orkan Kyrill im Januar 2007 oder den Tornado in Großenhain im Mai 2010, die ebenfalls große Unwetterschäden verursacht hatten, oder jetzt an die Flüsse Weißer und Schwarzer Schöps. Daher erscheint mir der Ausbau der Landeshochwasserzentrale zur lan
Drittens. Einen letzten Punkt möchte ich aus der Kommissionsauswertung noch herausgreifen: den der länderübergreifenden Aspekte. Zitat: „Nach Auffassung der Kommission ist die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Bund mit der Verantwortung für den Zivilschutz und den Ländern für den Katastrophenschutz nicht mehr sachgerecht. Die Kommission hält eine koordinierende Rolle des Bundes bei länderüberschreitenden Katastrophen für erforderlich.“
Von solch einer Vereinbarung sind wir leider noch ein Stück entfernt. Aber bei dem Stichwort „Länder“ – damit meine ich auch die staatenübergreifende Zusammenarbeit – hat sich in den letzten zehn Jahren tatsächlich etwas getan. Ich war vor drei Wochen zur Veranstaltung „Alle in einem Boot – 10 Jahre transnationale Zusammenarbeit beim Hochwassermanagement an der Labe/Elbe“ hier im Landtag und habe dort leider nur sehr wenige Kolleginnen und Kollegen aus diesem Hohen Haus gesehen. Was hier erreicht wurde, ist ein gutes Beispiel für staaten-, aber auch bundesländerübergreifende Zusammenarbeit in einem für Sachsen wichtigen Wassereinzugsgebiet, nämlich der Elbe, und ich freue mich ehrlich darüber, dass so etwas zustande gekommen ist. Ein solches Vorgehen wünsche ich mir auch für die Neiße in noch stärkerer Zusammenarbeit mit der Republik Polen, weil dies den sich stellenden Anforderungen entspricht.
Einige Wünsche der Teilnehmerinnen und Teilnehmer blieben noch offen, zum Beispiel die dauerhafte Förderung des Hochwasserbewusstseins oder auch die Intensivierung der deutsch-tschechischen Zusammenarbeit; denn ein effektiver Hochwasserschutz für Sachsen ist nur mithilfe der tschechischen Stauräume möglich.
Summa summarum: Es musste wohl offensichtlich erst dieses Jahrhunderthochwasser 2002 geben. Damit konnten in Sachsen, zum Teil der Zeit voraus, bestimmte Planungen angegangen werden. Seit 2002 wurden 47 Hochwasserschutzkonzepte für die circa 3 000 Kilometer sächsischer Gewässer I. Ordnung erstellt, 30 für die 12 000 Kilometer II. Ordnung. Die einen wurden zügig durch die Bereitstellung von Mitteln und Personalkraft des Landes fertiggestellt. Das hatte den „Vorteil“, dass die Durchführung von strategischen Umweltprüfungen nicht erforderlich wurde.
Die andere Kategorie, die Gewässer in der Unterhaltungslast der Kommunen, hinkten hinterher und hatten ab 2007 mit der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes“ auch die Möglichkeit, die Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten fördern zu lassen. Ab diesem Zeitpunkt waren allerdings die Kommunen verpflichtet, eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Ziel dabei ist, dass Umwelterwägungen bei der
Ausarbeitung und Annahme von Plänen frühzeitig einbezogen werden. Im Zuge der Prüfung kann der Planungsträger mit Behörden des Naturschutzes, mit der Öffentlichkeit, aber auch mit den Landesnachbarn ins Gespräch kommen und gemeinsam Prozesse diskutieren und Lösungen finden. Das alles hat es für die Hochwasserschutzkonzepte I. Ordnung nicht gegeben.
Planungen im Hochwasserschutz sind vor allem aber auch Modellrechnungen. Modelle haben den Nachteil, dass sie Randparameter brauchen: Welches Gewässer muss ich im Anstrom in die Berechnung einbeziehen? Welches Modell zur Berechnung der Wasserstandsganglinien für das HQ 100 nehme ich? Usw. usf. Auf der Basis von Rechenmodellen werden aber Entscheidungen getroffen, wie: Wo wird eine Mauer gebaut? Wo kommt sie hin, oder baut man dafür stattdessen eine Böschung? Wo soll im Oberlauf Regen rückgehalten werden? Wo soll der Flusslauf renaturiert werden? – Oftmals Reißbrettarbeiten also, ohne bis zur Ausführungsplanung mit den betreffenden Menschen unbedingt sprechen zu müssen.
Und dann kommt der Tag X, an dem die Öffentlichkeit und manchmal auch erst der Eigentümer einer Fläche für die Baumaßnahme die Planung präsentiert bekommt. Dann ist es meist zu spät für vieles. Manche geben ihre Flächen nicht mehr her, manche wollen keine hohen Mauern vor ihrem Haus und manche meinen, so ein Hochwasser käme eh nicht wieder.
Diese Reaktionen, Herr Kupfer, sind menschlich. Ihr Ministerium bzw. das Ihrer Vorgänger Flath und Tillich hätte das verhindern können, indem Sie frühzeitig in der Planungsphase der Hochwasserschutzkonzepte die Öffentlichkeit mitgenommen hätten. Diese Chance wurde verpasst. Die Fronten sind zum Teil extrem verhärtet, die Gerichte beschäftigt, die EU-Mittel können wegen fehlender abgeschlossener Planfeststellungsverfahren nicht abgerufen werden. Aus diesen Fehlern hätten zumindest die Verantwortlichen für die Hochwasserschutzkonzeption für die Gewässer II. Ordnung lernen können. Leider habe ich auch hier den Eindruck, dass sich die Vorhabenträger offensichtlich auch da scheuen, zeitig Bürgerakzeptanz herbeizuführen und für die Vorhaben zu werben.
Ein Beispiel: In meiner Heimatstadt Freiberg wurde durch den Stadtrat ein Konzept für den Münzbach verabschiedet. Gebaut werden soll hierzu auch ein Hochwasserrückhaltebecken, und wissen Sie, wo? Am Standort eines geschützten Biotops, ohne mit der unteren Naturschutzbehörde, geschweige denn mit den anerkannten Naturschutzverbänden zu sprechen. Liebe Kolleginnen und Kollegen: Was soll denn dabei herauskommen? Ich kann es Ihnen vorhersagen: Irgendein Naturschutzverband zieht vor Gericht und steht schnell als Hochwasserschutzverhinderer oder dergleichen da. Aus meiner Sicht ist so etwas komplett vermeidbar. Akzeptanz ist nicht dadurch zu schaffen, dass die Menschen, die dort wohnen, mit wohlmeinenden Planungen überzogen und nach der Fertigstellung davon überrascht werden. Das ist keine
Ich möchte noch einmal auf einige Aspekte des gesamtheitlichen Hochwasserschutzes in Sachsen zurückkommen.
Zunächst erinnere ich an den Vorgang des „Tornadoerlasses“ vom Sommer 2010. Das Problem bestand in Folgendem: Auf vielen Deichen und Dämmen Sachsens standen und stehen Bäume, Ziel des Erlasses war, diese möglichst schnell fällen zu können. Der besagte Erlass kam, er war in der Sache völlig verfehlt und der Freistaat ist meines Erachtens berechtigterweise vom Ökolöwen – Umweltbund Leipzig hierzu verklagt worden. Die Begründung für diesen Erlass war bereits haarsträubend, denn ein Tornado war hierfür der Anlass.
Ich hatte Herrn Kupfer noch im Januar 2011 zur Aktuellen Debatte „Hochwasserschutz – Aus Erfahrung gelernt!?“ aufgefordert, den Erlass zurückzuziehen. Heute kann ich nur noch konstatieren: Wer nicht hören kann, will offensichtlich fühlen!
Ich möchte einige Bemerkungen zum Thema Wassergesetzgebung machen. Dort gibt es auch einige Kapitel zum Hochwasserschutz. Auch dazu haben wir im Jahr 2010 intensiv mit der Regierung, aber auch mit den Koalitionsparteien gerungen.
Bis heute ist der § 99a, nämlich der HochwasserschutzAktionsplan, nicht umgesetzt. Der Entwurf für das neue Sächsische Wassergesetz sieht vor, diesen Hochwasserschutz-Aktionsplan zu streichen. Es sind ja nun auch acht Jahre ohne seine Umsetzung ins Land gegangen. In diesem Plan sollten Grundsätze und Ziele des landesweiten Hochwasserschutzes für den Freistaat Sachsen im Sinne eines fachübergreifenden nachhaltigen Gesamtkonzeptes dargestellt werden. Aus unserer Sicht wäre das eine sinnvolle Planung gewesen, wenn der Plan denn auch etwas getaugt hätte.
Vorkaufsrechte sind aus kurzsichtigen Erwägungen nicht nur im Naturschutz-, sondern auch im Wasserrecht gestrichen worden. Immer noch frage ich mich, wie Sie die Kommunen oder auch die Landestalsperrenverwaltung befähigen wollen, Flächen für den Hochwasserschutz im ersten Zugriff zu erwerben.
Der Minister hat vorhin ausgeführt, dass beispielsweise BVVG-Flächen erworben werden sollen, gleichzeitig das Vorkaufsrecht aber nicht mehr gebraucht würde. Das erscheint mir unlogisch. Ein Verzicht auf die Vorkaufsrechte ist für mich nicht begründbar, zumal auch die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei kommunalen Vorkaufsrechten an Gewässern II. Ordnung ohne Not eingeschränkt wurden.
Aber auch diesbezüglich habe ich langsam eine Befürchtung. Ich zitiere den jetzigen Abteilungsleiter Herrn Kraus, als er noch Geschäftsführer der Landestalsperrenverwaltung war – übrigens immer noch aktuell als Geschäftsführer der Landestalsperrenverwaltung in der dargestellten Image-Broschüre aus dem Jahr 2007 auf der Homepage des SMUL. Ich zitiere: „Die Umsetzung der Hochwasserschutzkonzepte ist eine Generationenaufgabe, die sicher die nächsten zwei Jahrzehnte in Anspruch nehmen wird.“
Wenn er das schon für die Gewässer I. Ordnung vorausgesagt hat, werden wir wohl für die II. Ordnung mehrere Generationen der Umsetzung brauchen. Unser Änderungsantrag zur Wiedereinführung dieses Vorkaufsrechtes kommt also gewiss.
Wie wir bereits im Jahr 2010 mit unserem Antrag „Hochwasserschutz und -vorsorge an Gewässern II. Ordnung verbessern“ aufgezeigt haben, ist es nach wie vor an der Zeit, Hochwasserentstehungsgebiete auszuweisen und Bodenneuversiegelungen zu verhindern. Hierbei spreche ich nicht nur von Bodenneuversiegelungen bei flächengleicher Entsiegelung in der Nähe, obwohl in diesem Fall meistens nur Vorkaufsrechte weiterhelfen. In der Stadt Dresden gab es vor der Abschaffung dieser Vorkaufsrechte sehr schöne Beispiele dafür – wie gesagt, es gab Beispiele.
II. Ordnung ist nach wie vor, dass diese nicht in Anspruch genommen werden können, weil den Kommunen die Eigenanteile und das Know-how fehlen. Deshalb schlugen wir vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass die Kommunen bei der Umsetzung, der Fortschreibung und der Anpassung der bestehenden Hochwasserschutzkonzepte, der Bewertung der Hochwasserrisiken, der Erstellung der Gefahren- und Risikokarten und bei der Aufstellung der Risikomanagementpläne verstärkt unterstützt werden.
Wir hatten angemahnt, eine flussgebietsübergreifende Abstimmung und Zusammenarbeit der Träger der Unterhaltungslast zu erreichen und für die laufende Unterhaltung der Gewässer und Einrichtungen des Hochwasserschutzes zielführende und ökonomisch darstellbare Lösungen für die Kommunen zu finden.
Auch Minister Kupfer hat diese Umstände vorhin erstmals als Problem benannt. Ich hoffe, dass die Unterhaltungsverbände hier in der Sache weiterhelfen, denn es ist dringend erforderlich.
Appelle an Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, wie kürzlich durch Sie, Herr Kupfer, sind zwar löblich, aber sinnlos. Nach wie vor kämpfen viele Kommunen mit ganz anderen finanziellen Problemen und haben kein Geld übrig, um Hochwasserschutz zu betreiben. Das bleibt nach wie vor unsere gemeinsame Aufgabe. Wenn die Kommunen diese nicht leisten können, müssen wir, die wir für den Freistaat in der Verantwortung sind, handeln.
Entlasten Sie Kommunen in der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen, geben Sie ihnen die Vorkaufsrechte im Wassergesetz zurück, unterstützen Sie diese bei der Aufhebung von noch nicht umgesetzten Bebauungsgebieten, fördern Sie verstärkt Entsiegelungs- und Rückbaumaßnahmen von Siedlungen, Industriebrachen oder auch Aufforstungen, statten Sie die Kommunen mit auskömmlichen Finanzen für die Gewässerunterhaltung aus!
Zum Thema Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Unternehmen möchte ich an dieser Stelle noch einmal auf die leidige Elementarschadenrichtlinie zurückkommen. Letzte Woche habe ich die Antwort auf meine Kleine Anfrage, Drucksache 5/9277, bekommen, inwieweit man nach ausgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen besser versichert werden kann.
Dazu könne die Staatsregierung leider keine Aussagen treffen, denn das läge allein in der Hand der Versicherungsunternehmen. Obwohl mit viel Lobbyarbeit für die Versicherungswirtschaft seitens des Ministerpräsidenten nachgeholfen wurde, bekam ich auf die Frage, wie viele Anfragen bei Versicherungsunternehmen ein Betroffener vorweisen müsse, damit er Zuwendungen nach der Richtlinie erhalte – vor dem Hintergrund, dass diese Zuwendungen nur beim Nachweis der Nicht-Versicherbarkeit infrage kommen – folgende Antwort – ich zitiere –: „Die Richtlinie Elementarschäden benennt bewusst keine konkrete Anzahl von Versicherungsanfragen, sondern nennt als Vorsorgemaßnahmen den Abschluss einer Versicherung zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen.“ – Was immer man auch darunter versteht.
Ich zitiere weiter: „Eine bestimmte Anzahl von Versicherungsanfragen kann auch nicht im Rahmen der Richtlinie Elementarschäden festgelegt werden, denn das würde dazu führen, dass Hauseigentümer, die aus finanziellen Gründen bewusst keine Elementarschadenversicherung für ihre Gebäude abschließen, sondern stattdessen ein zinsverbilligtes Darlehen des Freistaates Sachsen in Anspruch nehmen möchten, nur bei solchen Versicherungen Anfragen stellen, die dafür bekannt sind, dass sie Elementarschäden an Gebäuden in den Gefährdungszonen 3 und 4 grundsätzlich nicht versichern.“ – Welch eine Unterstellung!
Ich lese Ihnen einmal vor, was ein Hausbesitzer aus Olbernhau der „Freien Presse“ vom 9. Juli 2012 mitteilte: „Unsere Versicherung hat angeboten, uns für 3 500 Euro Beitrag im Jahr zu versichern. Der Haken an der Sache ist: Wir hätten einer Selbstbeteiligung von 10 000 Euro zustimmen müssen, und der Keller wäre nicht mitversichert worden.“
Selbst zahlreiche Kommunen und viele unserer freistaatlichen Gebäude sind nicht versichert, weil die Kosten einfach zu hoch sind.
Aber zurück zu den Hochwasserschutzkonzeptionen. Ich habe Herrn Kupfer vor langer Zeit einmal gefragt, ob denn hohe Grundwasserstände – Sie erinnern sich sicherlich an unsere Diskussion im Juni – nicht in Hochwasser
schutzkonzeptionen berücksichtigt werden müssten. Zu diesem Zeitpunkt verwies die Staatsregierung auf den § 72 des Wasserhaushaltsgesetzes und damit darauf, dass Überflutungen durch Grundwasser nicht in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes fallen. Hier hinkt die Gesetzgebung ganz offensichtlich den tatsächlichen Anforderungen hinterher. Im Freistaat regte dieser Umstand offiziell bislang nicht zum Nachdenken an. Sie sprachen von der Vorreiterrolle im Hochwassermanagement. Warum wollen wir dieses Mal nicht der Vorreiter für den Bund sein?
Insofern bin ich jetzt sogar froh, dass der Bericht zur Entwicklung, den Ursachen und dem zukünftigen Umgang mit hohen Grundwasserständen in Sachsen vorliegt. Dort heißt es auf Seite 22 ff. – ich zitiere aus dem Bericht –: „Bei der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie vertrat die Bundesrepublik Deutschland bislang die Auffassung, dass Überschwemmungen, die durch hohe Grundwasserstände ausgelöst werden, nicht unter die Hochwasserrisikomanagementrichtlinie fallen. Hierzu ist aktuell ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet worden. Das Bundesumweltministerium
signalisierte in dessen Folge nunmehr, seine Auffassung revidieren zu wollen und die umfassenden Regelungen der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie in das Wasserhaushaltsgesetz zu übernehmen. Das stellt eine grundlegende Änderung der wasserrechtlichen Grundlagen dar, die sich nicht nur auf die Arbeiten zur Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie beziehen wird.“
Der aktuelle Entwurf des Sächsischen Wassergesetzes greift diese neue Entwicklung leider nicht auf. Wenn der Minister aber eine nach seiner Auffassung vorausschauende sächsische Landespolitik lobt, darf er – wo dies sachlich geboten ist – die obligatorische Einbeziehung des Grundwassers in die Hochwasserereignismodellierung nicht vergessen.