Protokoll der Sitzung vom 13.12.2012

kritisiert die unveränderte Beibehaltung der Regelung zur Berechnung von Pensions- und Beihilferückstellungen.

Wir als CDU-Fraktion sind der Auffassung, dass zwischen der Berechnung der Pensionsrückstellung für Eröffnungsbilanz und Folgebilanz auf der einen und den Berechnungen zur Finanzierung der Beamtenversorgung auf der anderen Seite strikt unterschieden werden muss. Die rein bilanzielle Darstellung der Pensionsrückstellung ist nicht maßgeblich für die Auskapitalisierung der Versorgungsverpflichtungen. Entscheidend dafür sind allein die Beschlüsse des Verwaltungsrates des KVS, also des Kommunalen Versorgungsverbandes.

Zuletzt war es Beschluss zum Umstieg auf die Kapitalisierung. Grundlage dieses Beschlusses war ein versicherungsmathematisches Gutachten vom 9. April 2010, dem verschiedene, mit dem Verwaltungsrat des KVS abgestimmte Annahmen zugrunde lagen, zum Beispiel eine den Kapitalmarktgegebenheiten angepasste Verzinsung von 4 % wie auch eine Bezüge- und Karrieretrendbetrachtung.

Das Gutachten war Basis für die Feststellung des Umlagesatzes. Es wurde ein Umlagesatz vereinbart, der sukzessive anstieg, bis das heutige Niveau von 43 % der Bruttobesoldung in der Endstufe der Beamten erreicht wurde. Sollte sich herausstellen, dass zugrunde liegende Annahmen nicht mehr realistisch sind, würde das Gutach

ten überarbeitet und gegebenenfalls eine Anpassung vorgenommen.

So unser Verständnis aus der Anhörung.

Übrigens geht der Freistaat Sachsen beim Generationenfonds, also bei der Rückstellung nicht anders vor, er legt auch hier 4 % zugrunde. Die Finanzierung ist, wie auch beim Generationenfonds des Freistaates Sachsen, unabhängig vom Rechnungswesen und der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen. Die Berechnung der Pensionsrückstellungen entspricht dagegen den gesetzlichen Vorgaben der §§ 85a Sächsische Gemeindeordnung und 41 Abs. 3 Sächsische KommunalhaushaltsverordnungDoppik. Der Zinssatz beträgt hier aufgrund der Verweisung auf § 6a Einkommensteuergesetz 6 %.

Meine Damen und Herren! Dieser Zinssatz ist jedoch nur ein Parameter für die Höhe der bilanziellen Rückstellungen. Ein anderes ist die Bezügedynamik.

Auch bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung liegt der Erfüllungsbetrag der Versorgungspflichtigen zugrunde. Übrigens ist das derzeit für die Berechnung der Pensionsrückstellung vorgeschriebene Teilwerteverfahren auch bei einer Anwendung der Bestimmung des Handelsgesetzbuches ein zulässiges Verfahren zur Berechnung der Pensionsrückstellung.

Für die Beibehaltung eines festen Zinssatzes bei der Berechnung der Pensionsrückstellung, hier des Zinssatzes nach § 6a Einkommensteuergesetz, spricht auch der Grundsatz der Bilanzkontinuität. Eine Erhöhung der passivierten Pensionsrückstellung aufgrund eines niedrigeren Zinssatzes hätte auch höhere Zuführungen zu den Rückstellungen zur Folge.

Diese müssten, da der KVS sein Rechnungswesen bereits auf die Doppik umgestellt hat, im Haushalt erwirtschaftet werden. Je nach Größenordnung der Nachdotierung der Rückstellung wäre dadurch der Haushaltsausgleich gefährdet.

Diese Problematik hat übrigens für die HGB-Anwender auch bei der Novellierung des Handelsgesetzbuches durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bestanden. Der Gesetzgeber hat daher im Artikel 67 des Einführungsgesetzes zum HGB eine Übergangsfrist von 15 Jahren geschaffen. Die Regelungen des HGB wurden im Übrigen auch an anderer Stelle nicht eins zu eins in die kommunale Doppik übernommen. Es wird immer deutlicher, dass die kaufmännische Buchführung aufgrund zahlreicher Besonderheiten der Kommunen gerade nicht eins zu eins übertragbar ist.

Des Weiteren fordert – neben dem Rechnungshof – auch in den Beratungen die Opposition nunmehr eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Vermögensanlage. Ich frage mich, wie meine Fraktion im Übrigen auch: Wozu? Die bisherige Rechtsverordnungskompetenz wurde nie beansprucht, und im Übrigen sammelt der Kommunale Versorgungsverband nicht erst durch den Umstieg auf die Kapitalisierung Vermögen an, sondern aufgrund der vorausschauenden Finanzierungsbe

schlüsse des Verwaltungsrates, bereits seit jeher. Ein Bedarf für eine Verordnungsermächtigung zur Vermögensanlage wird nicht gesehen, zumal es ja bei der Rechtsaufsicht des Innenministeriums bleibt. Bei Bedarf können hier rechtsaufsichtliche Mittel ergriffen werden, insbesondere Beanstandungen, Ersatzvornahme etc. Das wurde auf Nachfrage, Frau Kollegin, ausdrücklich in diesem Raum so bestätigt.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Danke, Herr Kollege Schiemann. Es dürfte auch niemanden entgangen sein, dass es beim Kommunalen Versorgungsverband einen Anlageausschuss gibt, der die Anlagepolitik ständig überprüft und neu bewertet. Für mich hat auch die Anhörung nicht erbracht, dass es an der tatsächlichen Anlagepolitik des KVS Kritik seitens des Rechnungshofes gegeben hätte.

Zu guter Letzt möchte ich auch noch einmal auf die Anforderungen an den Direktor zu sprechen kommen und damit auch gleich auf den vorliegenden Änderungsantrag eingehen. Ich denke, es besteht breiter Konsens, dass der Direktor des KVS fachlich geeignet sein muss. Streitig ist die Frage, ob man diese fachliche Geeignetheit sehr detailliert gesetzlich unterlegen muss. Etwaige Äußerungen der Opposition zu einem Versorgungsposten halte ich für gewagt, und um es deutlicher zu sagen, für unterbelichtet. Mich überzeugt, was wir vom geschäftsführenden Präsidialmitglied Andre Jacob vom Sächsischen Landkreistag als Mitglied des Verwaltungsrates in der Anhörung gehört haben. Es ist eine kommunale Selbstverwaltungsentscheidung und der Verwaltungsrat entscheidet über die Ausschreibung. Wir konnten den Inhalt zur Kenntnis nehmen.

Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass der Direktor des KVS ein Beamter auf Zeit ist. Insbesondere unterliegt die Entscheidung über die Besetzung einer Überprüfbarkeit durch Gerichte, beispielsweise im Wege einer Konkurrentenklage. Wir wissen alle aus der Praxis, dass auch davon regelmäßig Gebrauch gemacht wird.

Man darf auch nicht vergessen, dass der Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes mehrere Aufgaben zu bewältigen hat und seine Funktion nicht allein auf Geldanlage zu reduzieren ist.

Wir meinen, dass Vorstandserfahrung, wie die Anforderung besagt, auch in einem kommunalen Bereich erworben werden kann. Fachliche Eignung ist dabei nicht Spezialistentum im Bereich des Versorgungs- oder Versicherungsrechts. In der Kommunalliteratur zum Versicherungsaufsichtsgesetz ist vielmehr zur fachlichen Eignung von Führungspersonen in Versicherungsunternehmen ausgeführt, dass Personen mit Vorstandserfahrung grundsätzlich auch für andere als die bisherigen Arbeitsgebiete geeignet sind. Von einer fachlichen Eignung in diesem Sinne kann auch aus unserer Sicht ausgegangen werden, wenn der Direktor des KVS eine mehrjährige Tätigkeit mit Vorstandserfahrung oder eine vergleichbare Tätigkeit

im staatlichen oder kommunalen Bereich, etwa als Leiter einer Behörde oder Bürgermeister, nachweisen kann.

Ich denke, dies sind überzeugende Argumente, und deswegen bitte ich Sie, meine Damen und Herren, um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf.

Da wir aber die Frage der Neubesetzung regeln, möchte ich hier die Gelegenheit nutzen, dem jetzigen Verantwortlichen im KVS, Herrn Krieger, herzlich für seine bisherige, sehr solide Arbeit im Namen der CDU-Fraktion ganz herzlich zu danken.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren! Ich danke für Ihren Beifall und Ihre Aufmerksamkeit.

Für die Linksfraktion spricht Frau Junge; bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Kernpunkt der vorgesehenen Gesetzesänderung ist die Verlagerung der Pensionsrückstellungen auf den Kommunalen Versorgungsverband. Herr Bandmann hat das in seinen Ausführungen hier dargestellt. Diese Klarstellung wurde durch die kommunale Ebene schon seit 2008 angeregt und durch die Sachverständigen in der Anhörung am 7. November 2012 begrüßt. Ich halte da die Formulierung „zeitnah beraten“ schon für schwierig, Herr Bandmann; Seit vier Jahren wartet die kommunale Ebene auf diese gesetzliche Grundlage.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Fragen und Problemen, die im Verfahren nicht berücksichtigt wurden. Ich möchte hier drei Probleme aufgreifen und darstellen.

Durch die Verlagerung der Verpflichtung zur Bildung von Pensionsrückstellungen von den Kommunen auf den Kommunalen Versorgungsverband ergeben sich bilanzielle Entlastungen bei den Kommunen. So ein Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfs, das ist begrüßenswert. Obwohl der Kommunale Versorgungsverband die Pension zukünftig auszahlt, müssen trotzdem Pensionsrückstellungen durch die Kommunen gebildet werden. Die Rückstellungsbildung stellt einen nicht zahlungswirksamen Aufwand dar, der ebenfalls das Ergebnis belastet. Dieses Problem der Doppelvorsorge und Doppelbelastung wird erst dann gelöst, wenn die Sächsische KomHVO-Doppik geändert wird. Deswegen meine Frage: Wann ist mit der Vorlage der Rechtsverordnung zu rechnen? „Zeitnah“ ist mir zu ungewiss.

Problem zwei: Mit dem Gesetzentwurf wird auch die Versicherungsaufsicht über die Zusatzversorgungskasse geregelt. Dazu gab es seitens der Sachverständigen kritische Anmerkungen bezüglich der Splittung der Aufsicht. Für die Zusatzversorgungskasse wird die Aufsicht durch das sächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit neu geregelt, für den Kommunalen Versorgungsverband bleibt sie beim sächsischen Ministerium des Innern. Herr Bandmann ging in seinen Ausführungen

auch darauf ein und er sagte, man sieht, dass die zwei Aufsichten der richtige Weg seien. Das halten wir für schwierig und wir fragen deswegen: Warum gibt es überhaupt diese gesplittete Aufsicht über den Versorgungsverband? Und wenn es diese gibt, dann eine zweite Frage: Warum sollen die Kommunen für diese zusätzliche Regelung zusätzlich bezahlen? Das halten wir nicht für den richtigen Weg.

Problem drei. Das Vermögen des Kommunalen Versorgungsverbandes beträgt derzeit mehr als 500 Millionen Euro. Das Kassenvermögen der Zusatzversorgungskasse beträgt weit über 2 Milliarden Euro. Also, das gesamte Vermögen steuert damit auf einen Bestand von fast 3 Milliarden Euro zu.

Deshalb halten wir die Forderung des Rechnungshofes bezüglich einer notwendigen Qualifikation des Direktors für berechtigt und unterstützen auch den Änderungsantrag der GRÜNEN. Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin müssen nicht nur zuverlässig und fachlich geeignet sein, sondern sie brauchen eine entsprechende Qualifikation. Da reichen aus unserer Sicht Vorstandserfahrung und Bürgermeistererfahrung nicht aus. Wer für ein solches großes Vermögen Verantwortung trägt, muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung haben und braucht auch berufliche Erfahrungen in der Finanzwirtschaft. In diesem Zusammenhang betrachte ich es als Affront gegen den Landtag als Gesetzgeber, wenn die Verantwortlichen des Kommunalen Versorgungsverbandes bereits Anfang Dezember und damit vor Beendigung dieses Gesetzgebungsverfahrenes die Anzeige zur Ausschreibung eines neuen Direktors geschaltet haben.

Dadurch, dass viele Fragen während der Sachverständigenanhörung sowie während der Befassung im Innenausschuss nicht beantwortet werden konnten, können wir dem Gesetz nicht zustimmen, sondern enthalten uns der Stimme.

(Beifall bei der LINKEN)

Für die SPDFraktion Frau Abg. Friedel. – Nein? Für die FDP Herr Karabinski, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Änderungen für den Kommunalen Versorgungsverband und seiner Zusatzversorgungskasse vorgenommen. Im Einzelnen handelt es sich um die Einführung der Versicherungsaufsicht über die Zusatzversorgungskasse des KVS, die Verlagerung der Pensionsrückstellung der sächsischen Kommunen auf den KVS sowie das Ausscheiden der AOK Plus aus der Pflichtmitgliedschaft des KVS.

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt Versorgungsbezüge vor allem an die Beamten der Mitglieder und deren Hinterbliebene. Seine Mitglieder sind unter anderem alle sächsischen Kommunen, aber beispielsweise auch die öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Des Weiteren

leistet der KVS Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an die kommunalen Beamten und Ruhestandsbeamten im Freistaat bzw. an deren Hinterbliebene. Darüber hinaus ist er zuständig für die Heilversorgung an die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. Der KVS übernimmt Aufgaben, die sonst der jeweilige Dienstherr übernehmen müsste.

Für die weitere Entwicklung war die Einrichtung einer Zusatzversorgungskasse als Sonderkasse des KVS besonders wichtig. Dies ist die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst mit deren Hilfe die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt werden. An der Finanzierung der Zusatzversorgung beteiligen sich seit 2003 die Arbeitnehmer, wodurch die Arbeitgeber entlastet werden, was zu einer erhöhten Akzeptanz der betrieblichen Altersversorgung führte.

Mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Verlagerung der Pensionsrückstellung der sächsischen Kommunen auf den KVS werden die Kommunen von ihrem den Haushalt belastenden Aufwand für ihre Pensionsverpflichtungen befreit. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass der KVS eine generationengerechte Finanzierung der Versorgungsleistungen ermöglichen kann – wie im Übrigen der Freistaat selbst auch mit seinen Garantiefonds für die Landesbeamten.

Der KVS bildet nunmehr anstelle seiner Mitglieder die Pensionsrückstellung und verwaltet gemeinsam mit der Zusatzversorgungskasse ein Vermögen von 3 Milliarden Euro. Dieses Vermögen wird nach den Grundsätzen des Versicherungsaufsichtsrechtes und der Anlageverordnung verwaltet bzw. angelegt.

Dieses Vorgehen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Gremien, dem Sächsischen Rechnungshof sowie dem Innenministerium. Im Hinblick auf die Höhe der anzulegenden Mittel erschließt sich die Einführung einer Versicherungsaufsicht für die Zusatzversorgungskasse der KVS von selbst. Die Mittel an dieser Stelle zu zentralisieren ist eine richtige Entscheidung.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir begrüßen ausschließlich die vorgeschlagenen Änderungen und ich bitte um Ihre Zustimmung.

(Beifall bei der CDU, der FDP und der Staatsregierung)

Für die Fraktion GRÜNE Frau Jähnigen, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Kern des kontroversen Teils unserer Debatte ist die Rückstellungspflicht der Kommunen für die gesetzlichen Pensionen ihrer Beamten und Ehrenbeamten. Eine Pflichtaufgabe der KVS wird jetzt also das, was dem Pensionsfonds – Sie nennen ihn Generationenfonds – auf Landesebene wichtig ist.

Die von unserer GRÜNE-Fraktion beantragte Anhörung dazu hat uns, ich glaube alle, etwas nachdenklich gemacht. Derzeit hat der KVS erst ein Drittel des notwendigen Anlagevermögens für diese Leistung gebildet, und einvernehmlich haben die Sachverständigen dargestellt, dass eine Vollkapitalisierung der gesamten notwendigen Rücklagen erst in 50 bis 60 Jahren stattgefunden hätte, und das ist schlichtweg zu lang.

Daher hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, dass noch geklärt werden muss – er prüft ja zurzeit den KVS noch –, ob die Verzinsung des Anlagevermögens in Zukunft nach dem Einkommensteuerrecht – wie jetzt – oder aber nach dem Handelsrecht vorgenommen werden muss. Daran hängt dann natürlich auch die Frage, wie hoch die Umlagen von den Kommunen erbracht werden müssen. – Durchaus ein Streitfall.

Bisher war es so, dass im Gesetz die Art und Weise der Verzinsung nicht geregelt war. Herr Bandmann, es war im Gesetz nicht geregelt, genauso wie beim Pensionsfonds, beim Generationenfonds, und es ist dem Verband selber überlassen worden, so wie es jetzt auch beim Generationenfonds der Fall ist.