Sehr geehrter Herr Präsident! Lieber Herr Abg. Jurk! Ich habe die Antwort zu beiden Fragen zusammengefasst, weil sie aus meiner Sicht unmittelbar zusammenhängen.
Künstliche DNA stellt eine Möglichkeit dar, Eigentum individuell zu markieren. Sofern solche Markierungen vorhanden sind, wird die Polizei in die Lage versetzt, aufgefundenes mögliches Diebesgut einem Geschädigten oder einer konkreten Tat zuzuordnen und dadurch letztendlich den Tatnachweis zu führen.
Der Einsatz künstlicher DNA ist zur Diebstahlprävention ohne Zweifel geeignet. Für die Polizei ergeben sich in diesem Zusammenhang zwei Aufgaben. Zum einen muss im Rahmen kriminalpräventiver Beratungen auch auf die Möglichkeiten zur Verwendung dieser künstlichen DNA hingewiesen werden und zum anderen muss der Polizeibeamte, der beispielsweise einen Buntmetalldiebstahl festgestellt hat, entsprechend geschult und technisch in der Lage sein festzustellen, ob die aufgefundenen Gegenstände mit dieser künstlichen DNA markiert wurden.
Um Missverständnisse zu vermeiden – nicht die Polizei setzt künstliche DNA zur Diebstahlprävention ein, das ist die Angelegenheit der Eigentümer, die auch die anfallenden Kosten zu tragen haben. Zum Beispiel die Deutsche Bahn geht sehr intensiv damit um.
Die sächsische Polizei wird den flächendeckenden Einsatz der künstlichen DNA unterstützen. In der künftigen Polizeidirektion Görlitz, jetzt neu bezeichnet ab
01.01.2013, werden dazu im ersten Halbjahr 2013 im Rahmen eines Pilotprojekts verschiedene Nachweisgeräte auf deren Praxistauglichkeit getestet. Zudem erstellt das Landeskriminalamt zur Ergänzung des polizeilichen Beratungsangebots ein entsprechendes Informationsmaterial für potenzielle Nutzer. Für Polizeibeamte wird parallel dazu eine Handlungsanleitung zum Umgang mit dieser künstlichen DNA erarbeitet.
Es ist zunächst sehr erfreulich, dass Sie sich dem Thema widmen wollen. Die erste Frage bezieht sich darauf, dass die Polizei die künstliche DNA nicht selbst einsetzt, wie Sie angesprochen haben. Mir ist bekannt, dass in Brandenburg sowohl der Innenminister Woidke als auch die dortige Polizei die künstliche DNA beworben haben. In dem Zusammenhang wurde mir
bekannt, dass es offensichtlich für den privaten Einsatz einen Rabatt bei der Herstellerfirma gegeben hat. Das hat man aufgrund der Masse an Bestellungen organisiert. Plant man so etwas eventuell auch in Sachsen?
Was das Thema Rabattmöglichkeiten anbelangt, muss ich mir erst einmal anschauen, wie das in Brandenburg gelaufen ist. Wenn sich eine Möglichkeit ergibt, das von uns geschätzte Instrumentarium kostengünstiger an Verbraucher heranzubringen, sollte man das unterstützen. Das ist keine Frage.
Die zweite Frage wäre, weil ich gehört habe, dass auch Bremen sich offensichtlich der künstlichen DNA annehmen will und die Einführung besonders begleiten will, ob die künstliche DNA und deren Einsatz schon Thema auf einer Innenministerkonferenz waren.
Im Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) wurden im Zeitraum vom 04.11.2011 bis 19.07.2012 5 000 Akten bzw. Aktenstücke aus allen Arbeitsbereichen des LfV vernichtet. Rund 800 Einzelstücke seien aus dem Bereich des Rechtsextremismus gewesen. In der Antwort auf die Kleine Anfrage, Drucksache 5/9773, führte Herr Innenminister Ulbig aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im LfV Akten oder Aktenteile vernichtet worden wären, die Erkenntnisse mit Bezug zur Terrorzelle „NSU“ gehabt hätten. Die Akten wären in der Zeit von August 1992 bis Juni 2012 erstellt worden. Weitere Einzelheiten seien infolge der Vernichtung der Akten nicht recherchierbar. Nach § 13 Abs. 1 der Registraturanweisung dürfen zum Beispiel als „Geheim“ eingestufte Verschlusssachen nur auf Weisung des zuständigen Abteilungsleiters vernichtet werden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 5/10378 wird ausgeführt, dass aufgrund der vollständigen Vernichtung der Akten und gleichzeitigen Löschung der Registraturdaten die Verschlusssacheneinstufungen nicht mehr elektronisch
nachvollzogen werden könnten. Eine händische Auswertung wäre im Rahmen der vorgegebenen Zeit nicht leistbar gewesen.
1. Zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis hat die Staatsregierung bzw. das LfV geprüft, ob die handelnden Personen organisatorisch und inhaltlich zur Aussonderung und Vernichtung der Akten(teile) befugt waren?
2. In welchem Umfang wurden aufgrund welcher Rechtsgrund- und Erlasslage Akten bzw. Aktenteile (bitte ge- trennt angeben!) des LfV Sachsen seit 19. Juli 2012 aus welchen Arbeitsbereichen des LfV vernichtet, gesperrt oder dem Archiv angeboten und übergeben?
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Abg. Lichdi, die Antwort zu Frage 1 lautet: Vor jeder Vernichtung oder Aussonderung von Aktenstücken wurde jeweils durch das LfV geprüft, ob die handelnden Personen dazu befugt waren. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zur Vernichtung von Aktenstücken verweise ich auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage, Drucksache 5/9772.
Die Antwort zu Frage 2: Im Zeitraum nach dem 19. Juli 2012 wurden im LfV keine Gesamtakten oder Aktenstücke vernichtet oder dem Archiv angeboten und übergeben. In den verschiedenen Arbeitsbereichen des LfV wurden nach dem 19. Juli 2012 Akten und Aktenstücke gesperrt. Rechtsgrundlage dieser Sperrungen ist § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVSG.
Für die jeweiligen Aufgabenbereiche wurden für das Landesamt für Verfassungsschutz folgende Zahlen benannt: Im Aufgabenbereich Zentralabteilung, Bibliothek wurde ein Einzelstück aus einer Gesamtakte gesperrt. Durch Referat 13, Recht/Grundsatz, wurde eine Gesamtakte gesperrt. Im Arbeitsbereich von Referat 22, Auswertung Linksextremismus, wurden 19 Gesamtakten und 63 Einzelstücke aus Gesamtakten gesperrt.
Im Aufgabenbereich von Referat 23, Beschaffung Rechtsextremismus/Linksextremismus, wurden 783 Gesamtakten gesperrt. Hierbei handelt es sich um operative Vorgänge insbesondere zu Personen, bei denen seit dem Bestehen des LfV eine mögliche Zusammenarbeit geprüft wurde. Die Frage der Archivierung dieser Akten wird durch das LfV seit längerer Zeit mit dem Hauptstaatsarchiv verhandelt. Bis zu einer Entscheidung des Hauptstaatsarchivs wurden die Akten durch das LfV gesperrt und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des LfV zur Aufbewahrung übergeben.
Durch Referat 31, Auswertung Ausländerextremismus/ Islamismus, wurden eine Gesamtakte und 64 Einzelstücke aus Gesamtakten gesperrt. Im Referat 32, Beschaffung Ausländerextremismus/Islamismus, wurde ein Einzelstück aus einer Gesamtakte gesperrt.
Vielen Dank, Herr Staatsminister. – Vielleicht habe ich es nicht ganz verstanden. Die gesperrten Stücke, die Sie jetzt aufgeführt haben, wurden also deswegen gesperrt, weil die Verhandlungen mit dem Hauptstaatsarchiv noch laufen?
Herr Lichdi, Sie dürfen gleich stehen bleiben, Sie stellen nämlich abschließend die Frage Nr. 8. Bitte.
In der Bundesratssitzung am 14.12.2012, also heute, wird der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft (BR-Drucksache 664/12) beraten.
1. Wie wird bzw. hat sich die Staatsregierung zum Gesetzentwurf positioniert? Ich bitte um Begründung dieser Positionierung.
2. Hinsichtlich welcher geplanten Regelungen sieht die Staatsregierung aus rechtsstaatlichen und bürgerrechtlichen Gründen in welcher Richtung Änderungsbedarf am Gesetzentwurf?
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Lichdi, die Antwort zu Frage 1: Die Staatsregierung begrüßt den der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Januar 2012 dienenden Gesetzentwurf. Das Ziel des Bundesgesetzgebers, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich der Auskünfte aus Bestandsdaten bis hin zu Internetprotokolladressen und Zugangssicherungen für Endgeräte und Speichereinrichtungen umzusetzen, wird durch die Regelungen grundsätzlich erreicht. Der Gesetzentwurf bildet die bisherige Rechtslage ab, dies aber nach der Maßgabe der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen sowohl im Telekommunikationsgesetz als auch in den Bedarfsträgergesetzen StPO, BKAG, BPolG, Bundesverfassungsschutzgesetz, ZFdG und MADG.
Die Antwort zu Frage 2: Die Staatsregierung sieht keinen Änderungsbedarf am Gesetzentwurf aus rechtsstaatlichen und bürgerrechtlichen Gründen.
Vielen Dank auch an den Herrn Staatsminister. Wir sind am Ende der Fragestunde angekommen und können den Tagesordnungspunkt 9 beenden.
1. In wie vielen Fällen hat die sächsische Polizei seit 2010 in Sachsen gefährdeten Personen Personenschutz geboten?
2. Ist die sächsische Polizei, insbesondere das gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 der SäPolOrgVO zuständige Landeskriminalamt, derzeit und künftig personell in der Lage, bedrohten Personen Personenschutz zu gewähren?
Antwort zu Frage 1: Durch das Landeskriminalamt wurden im Zeitraum 2010 bis 2012 für vier als gefährdet eingestufte Personen regelmäßig Maßnahmen des unmittelbaren Personenschutzes durchgeführt. Für drei weitere als gefährdet eingestufte Personen erfolgten Personenschutzmaßnahmen nur in Einzelfällen.