Protokoll der Sitzung vom 17.04.2013

Zu den Vergleichen mit anderen Ländern möchte ich feststellen, dass beispielsweise der Vergleich mit dem Freistaat Bayern, konkret in Artikel 20 Abs. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes, durchaus zutreffend ist. Allerdings würde die NPD-Fraktion viel eher empfehlen, sich insofern an Bayern ein Beispiel zu nehmen, als man gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen des Freistaates als Leitziel ins Landesplanungsgesetz als materielles Planungsvorhaben aufnimmt.

Bezüglich des Landesentwicklungsplanes könnte man sogar über die bayerische Regelung hinausgehen und darüber nachdenken, den § 7 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes dahin gehend zu ändern, den Landesentwicklungsplan nicht als Rechtsverordnung, sondern als Gesetz zu beschließen. Eine dementsprechende Änderung des § 3 des Landesentwicklungsgesetzes wäre dann beispielsweise wie folgt auszuführen: Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Landesentwicklungsplanentwurf auf, der vom Sächsischen Landtag beschlossen wird. Analog zu den Haushaltsberatungen wären dann von den Fraktionen im parlamentarischen Verfahren Änderungsanträge einzubringen.

Um allerdings wieder auf den Boden der Realität und damit zur Lage des heutigen Parlamentarismus zurückzukommen – um einen Titel Carl Schmitts zu bemühen –, wird die NPD-Fraktion dem Gesetzentwurf der SPD zustimmen, der trotzdem wie seit Adam und Eva seitens der regierungstragenden Koalitionsfraktionen mit einer Ablehnung beschieden werden wird.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der NPD)

Gibt es noch Redebedarf vonseiten der Fraktionen? – Wünscht die Staatsregierung das Wort? – Bitte, Herr Minister.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und

Herren Abgeordneten! Ja, dieses Thema des Antrages war schon mehrfach Gegenstand der parlamentarischen Debatte. Deshalb möchte ich mich heute auch kurzfassen.

Ein dem Gesetzentwurf entsprechender Zustimmungsvorbehalt war bis zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes im Jahr 2001 im Gesetz enthalten. Mit der Neufassung wurde anstelle des Zustimmungsvorbehalts die frühzeitige Beteiligung des Landtages zum Planentwurf angeordnet. In der Begründung heißt es: „Da der Landtag bereits frühzeitig bei der Aufstellung beteiligt wird, ist in Angleichung an die vergleichbaren Regelungen in der überwiegenden Zahl der anderen Bundesländer eine nochmalige Beteiligung nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens verzichtbar.“

Frau Köpping, nach meiner Wahrnehmung hat sich hieran auch nichts geändert. Die Einflussnahme des Landtages ist durch die frühe Beteiligung unverändert sichergestellt. Ein Zustimmungsvorbehalt wäre ein überflüssiger Formalakt, der das ohnehin schon komplexe Verfahren weiter in die Länge zieht.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie müssen schon zugeben, dass es durchaus schwer vorstellbar ist, dass eine Staatsregierung eine Stellungnahme unberücksichtigt lässt, die der Landtag mehrheitlich und damit mit den Stimmen der die Regierung tragenden Fraktionen beschlossen hat.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Selbstverständlich.

Herr Jurk, bitte.

Danke schön. – Sehr geehrter Herr Staatsminister, können Sie mir bitte erklären, weshalb eine Zustimmung des Landtages das Verfahren verlängern würde?

Das Prozedere im Landtag ist Ihnen, Herr Jurk, durchaus vertraut. Es käme dann, nachdem der Prozess, über den ich gleich noch zwei Sätze sagen werde, abgeschlossen ist, noch einmal die Zustimmung des Landtages, und zwar mit allen Formalien, die eingehalten werden müssten, Ladungsfristen und Ähnliches. Das ist natürlich eine Verlängerung des Prozesses.

Für das vorliegende Verfahren bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes kann ich Ihnen sagen, dass die Stellungnahme des Sächsischen Landtages intensiv geprüft wurde. Diese Prüfung hatte das Ergebnis, dass dieser Stellungnahme weitestgehend entsprochen worden ist. Sie haben ja gemerkt, wie wenig eigentlich noch an kritischer Diskussion übrig blieb. Das zeigt ganz klar, dass wir als Staatsregierung mit dem derzeit geltenden Gesetz, mit dem derzeit geltenden Verfahren in der Lage sind, diesen Prozess entsprechend zu steuern. Aus diesem

Grund empfiehlt die Staatsregierung, dem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zur Abstimmung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen, Drucksache 5/11424. Es liegen keine Änderungsanträge vor. Deshalb werde ich gleich die zwei Artikel zusammenziehen. Ist das in Ordnung?

Ich rufe auf die Überschrift, dann Artikel 1 Änderung des Landesplanungsgesetzes und Artikel 2 Inkrafttreten. Wer möchte die Zustimmung geben? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer großen Anzahl von Stimmenthaltungen und Stimmen dafür sind die beiden Artikel und die Überschrift dennoch mit Mehrheit abgelehnt worden. Damit erübrigt sich eine Schlussabstimmung.

Die 2. Beratung zum Gesetzentwurf ist damit abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 7

2. Lesung des Entwurfs

Gesetz zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

Drucksache 5/11229, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 5/11541, Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses

Hierzu können die Fraktionen wieder Stellung nehmen. Es beginnt die CDU-Fraktion mit Herrn Abg. Colditz.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Auch wenn die Diskussion zu diesem Gesetzentwurf möglicherweise nicht die Spannkraft einer schulpolitischen Debatte beinhaltet, freue ich mich doch, aus regionaler Sicht zu diesem Antrag reden zu können.

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt abschließend und nach mittlerweile relativ langwierigen Verhandlungen die Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund und den neuen Ländern.

(Beifall des Abg. Prof. Dr. Günther Schneider, CDU)

Besagter Artikel sieht die hälftige Aufteilung des vom Bund treuhänderisch verwalteten Finanzvermögens

zwischen dem Bund und den neuen Ländern vor. Problematisch war im Laufe der Zeit die unauflösbar unterschiedliche Rechtsauffassung des Bundes und der Länder zu einzelnen Vermögensmassen. Über mittlerweile zehn Jahre hinweg war es nicht gelungen, die divergierenden Rechtsauffassungen zusammenzuführen. Abhängig vom jeweiligen Rechtsstandpunkt stand einem Überschuss von etwa 3,5 Milliarden Euro aufseiten der Länder ein Fehlbetrag von rund 4 Milliarden Euro auf der Positionsseite des Bundes gegenüber.

Meine Damen und Herren! Die Alternative zum jetzt vorliegenden Staatsvertrag wäre eine weiter fortzusetzende rechtlich ungewisse Auseinandersetzung gewesen, die zu einem weiteren, möglicherweise nicht zu rechtfertigenden materiellen und zeitlichen Aufwand in der Auseinandersetzung geführt hätte. Insofern mag die vorliegende Vereinbarung ein Kompromiss sein, aber mit Blick auf die

bislang vollzogene Auseinandersetzung auch ein wünschenswerter und durchaus nachvollziehbarer Schritt nach vorn.

Es ist gelungen, einen rechtlichen und sachlichen Themenkomplex letztlich einvernehmlich zu regeln. Bestehende Milliardenforderungen aus Bundessicht konnten abgewendet und strittige offene Vermögensfragen weitestgehend geklärt werden. Die Beilegung erheblicher Bewertungsdifferenzen und die jetzt erzielte Nulllösung sind ein politisch tragfähiger Kompromiss für alle beteiligten Seiten.

Mit Blick auf den Artikel 3 und das darin vereinbarte gesonderte Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und dem Freistaat Sachsen zur Sanierung von WismutAltlasten ist der Vertrag aber aus sächsischer Sicht mehr als nur ein Kompromiss. Er ist auch ein Erfolg. Dies sollte nicht nur von der Erzgebirgsregion, sondern auch von anderen Regionen, die von diesem Problem nicht unmittelbar betroffen sind, so gesehen werden.

Ich denke, in dieser Relation sollte man auch die Stellungnahmen des Landkreistages und des Sächsischen Gemeindetages zum Staatsvertrag bewerten. Unstrittig ist, dass insbesondere die Erwartungshaltung der kommunalen Ebene bezüglich der noch nicht geordneten Vermögensgegenstände im vorliegenden Staatsvertrag nicht umfänglich befriedigt wird. Dies wird auch in den Stellungnahmen des SSG und des Landkreistages deutlich.

Gleichwohl hat der Bund zugesagt, insbesondere bei der Zuordnung von noch nicht zugeordneten Grundstücken über die Bundesanstalt für Immobilienfragen vermittelnd tätig zu werden. Dies wird sicherlich zu beobachten und zu unterstützen sein. Auch wenn dies nicht die durch die Kommunen geforderte und wünschenswerte eindeutigere gesetzliche Regelung ist, kann dieser erreichte Kompro

miss meines Erachtens durchaus als Fortschritt in der geführten Verhandlung gesehen werden.

Nicht unerwähnt kann auch bleiben, dass es keinen Erlösauskehr vollzogener Grundstücksverkäufe an den Bund, zu denen die Kommunen bislang berechtigt waren, geben wird. Diese Position hat sich im Laufe der Zeit – auch seitens des Bundes – durch das Verhandlungsgeschick von Ländern und Kommunen geändert, genauso wie der Verzicht des Bundes auf ein Gesetz über die Aufteilung des Bodenreformvermögens. Dies hätte allein für Sachsen eine Summe von 20 Millionen Euro bedeutet.

Meine Damen und Herren, weit mehr – und gerade auch für die sächsische Region und für bestimmte Landesteile ein echter Fortschritt – sind die Regelungen, die im Artikel 3 zum Aufwand ehemaliger Wismut-Standorte getroffen worden sind. Der Bund und der Freistaat Sachsen bekennen sich in Verknüpfung mit diesem vorliegenden Staatsvertrag zu einem gesonderten Verwaltungsabkommen zur Sanierung der sogenannten WismutAltlasten.

Dieses ergänzende Verwaltungsabkommen hat eine große Bedeutung für alle Regionen, für alle Kommunen, die noch ehemalige unsanierte Wismut-Standorte haben. Nach über 20 Jahren sehr intensiver Sanierungsarbeiten des Bundes wird damit eine Lücke geschlossen, die durch die bislang geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen entstanden ist. Es war in den zurückliegenden Jahren Anliegen jeder Staatsregierung in Sachsen und der jeweiligen sächsischen Regierungsverantwortlichen von CDU, SPD und FDP, aber auch der regionalen Verantwortungsträger, diesem Anliegen abschließend gerecht zu werden, und dies möchte ich an dieser Stelle würdigen.

Ich darf aber auch kurz auf die Genese dieser vollzogenen Entwicklung eingehen. Die Grenzen der Sanierungsverpflichtung der Wismut GmbH aus reinen Bundesmitteln ergeben sich bekanntermaßen aus dem Wismut-Gesetz. Danach fallen die sogenannten Wismut-Standorte, die im Wesentlichen bis zum 31. Dezember 1962 stillgelegt worden sind, nicht in die Sanierungsverpflichtung der Wismut GmbH. Gleichwohl sehen der Bund und der Freistaat Sachsen die Sanierung der Wismut-Altstandorte als herausragende gesellschaftliche Aufgabe an.

Zu diesem Zweck haben der Bund und der Freistaat Sachsen für die sächsischen Wismut-Altstandorte bereits 2003 ein Verwaltungsabkommen mit einer Laufzeit bis 2012 abgeschlossen. Beide Seiten haben bis Ende 2012 jeweils 39 Millionen Euro für diese Aufgabe zur Verfügung gestellt. In diesem benannten Zeitraum sind insgesamt 259 Maßnahmen in über 40 Regionen bzw. Gemeinden realisiert und damit auch Perspektiven für eine gefahrlose Nachnutzung eröffnet worden. In die Planung und Sanierung wird eine Vielzahl mittelständischer und regional ansässiger Baufirmen sowie Ingenieurbüros einbezogen. Dadurch ergibt sich nicht nur eine Sanierungsmöglichkeit für diese Standorte, sondern es ist damit auch eine echte Wirtschaftsförderung für die Region verbunden.

Für künftige Jahre hat der Freistaat Sachsen den restlichen Finanzierungsbedarf mit 138 Millionen Euro zur abschließenden, endgültigen Sanierung der Wismut

Altstandorte ermittelt. Vor diesem Hintergrund verständigten sich Bund und Freistaat auf die Fortführung durch ein ergänzendes, fortführendes Verwaltungsabkommen. Bis 2022 sollen jeweils weitere 69 Millionen Euro hälftig von Bund und Freistaat Sachsen in die Stilllegung, Sanierung und Rekultivierung von Wismut-Altstandorten fließen. Die abschließende Zustimmung zum ergänzenden Verwaltungsabkommen „Wismut-Altstandorte“ macht der Bund von der abschließenden Aufteilung des Finanzvermögens nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages abhängig.

Mit Inkrafttreten des ergänzenden Verwaltungsabkommens „Wismut-Altstandorte“ wird die Wismut GmbH in die Lage versetzt, die Arbeiten an den sächsischen Wismut-Altstandorten weiter kompetent und verantwortungsvoll bis zum Jahr 2020 fortzuführen und sie dann – Gott sei Dank – endgültig abzuschließen.

Ich hatte bereits gesagt, dass dieses Abkommen von großer Bedeutung, insbesondere für die Erzgebirgsregion, ist, hier insbesondere für die arg gebeutelte Region Johanngeorgenstadt, die allein mit 15 Millionen Euro an diesem Vorhaben partizipiert und damit letztlich auch eine strukturelle und wirtschaftlich unabdingbare Unterstützung erfährt. Aber auch Standorte in Schneeberg, Aue und Breitenbrunn, Annaberg und Wolkenstein sowie Oberwiesenthal werden von diesen in Aussicht gestellten Mitteln profitieren. Damit kann in den kommenden Jahren wohl ein über lange Zeit und auch nach 1990 fortdauerndes Problem endlich gelöst werden.