– dass Sie sich einmal die Homepage des SMWA anschauen. Wenn dann noch Fragen offenbleiben, wenden Sie sich gern noch einmal an mich.
Okay. Vielen Dank, dass Sie mir so in die Tagungsleitung hineinreden. – Meine Damen und Herren! Aus der Drucksache 5/12682 werden die Fragen mit der laufenden Nr. 6 der Abg. Herrmann, Frage Nr. 10 der Abg. Hermenau und Frage Nr. 11 des Abg. Lichdi schriftlich beantwortet. Die Frage Nr. 12 kann jetzt nicht gestellt werden, weil der Abgeordnete nicht anwesend ist.
Vielen Dank. Es geht um die Kofinanzierung von Beratungsnetzwerken gegen Rechtsextremismus durch den Freistaat Sachsen im Jahr 2014. Seitens des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend liegt eine Zusage vor, die Förderung der Beratungsnetzwerke (Beratungsstellen für Opfer rechter Gewalt und Mobile Beratungsteams gegen Rechtsextremismus) im Jahr 2014 in gleicher Höhe fortzuführen wie im Jahr 2013.
1. Plant die Staatsregierung eine Fortführung der Kofinanzierung der Beratungsnetzwerke im Jahr 2014?
2. Welche konkreten Haushaltstitel, welcher Ministerien sollen dafür in welcher Höhe in Anspruch genommen werden?
Vielen Dank, Herr Jennerjahn. Für die Staatsregierung antwortet in Vertretung der zuständigen Ministerin Herr Staatsminister Kupfer.
Ich könnte jetzt scherzhaft sagen, für die schlechten Nachrichten ist ein anderer zuständig. Nein, ich mache jetzt keine Scherze.
Das Beratungszentrum Sachsen wird im Rahmen des Bundesprogramms „Toleranz fördern und Kompetenz stärken“ gefördert, das wissen Sie. Sie wissen auch, dass das Bundesprogramm im Jahr 2013 regulär enden sollte. Inzwischen hat der Bund das Programm verlängert. Dies war allerdings zur Zeit der Verabschiedung des Doppelhaushaltes in Sachsen noch nicht bekannt.
Die Staatsregierung plant eine Fortführung der Kofinanzierung des Beratungsnetzwerkes Sachsens im Jahr 2014. Zurzeit arbeitet das Sozialministerium an einer Lösung, entsprechende Mittel bereitzustellen, weil zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushaltes dieser Fakt noch nicht bekannt war. Über die Höhe der Förderung kann ich allerdings und könnte auch die Frau Sozialministerin an dieser Stelle noch keine Aussage treffen.
Ich möchte gern eine Nachfrage stellen, auch wenn mir bewusst ist, dass Sie sie natürlich jetzt wahrscheinlich nicht ad hoc antworten können. Aber eine schriftliche Antwort dazu wäre gut.
Die Frage ist: Zu welchem Zeitpunkt hat das SMS oder das SMI außerplanmäßige Ausgaben beim SMF zur Kofinanzierung der Beratungsnetzwerke im Jahr 2014 beantragt?
Die zweite Nachfrage ist: Bis wann ist denn mit einer definitiven Förderzusage seitens des Freistaates Sachsen für die Beratungsnetzwerke im Jahr 2014 zu rechnen?
Sie hätten Hellseher werden können. Wie Sie es prognostiziert haben, bekommen Sie die Antwort schriftlich.
Meine Damen und Herren! Es sind alle Fragen gestellt und beantwortet bzw. werden noch schriftlich beantwortet. Damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.
Geschäftsordnung der Betriebsleitung der Dresdner Krankenhäuser ohne Beschluss des Betriebsausschusses der Krankenhäuser (Frage Nr. 4)
Die als Eigenbetriebe organisierten Dresdner Krankenhäuser Friedrichstadt und Neustadt haben derzeit Geschäftsordnungen, die dem Betriebsausschuss des Dresdner Stadtrates – anders als in § 4 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes gefordert – nie zum Beschluss vorgelegt worden sind.
In der Antwort auf die Anfrage der Stadträtin Ulrike Hinz (AF 2147/13, einzusehen im Ratsinformationssystem der Stadt Dresden über www.dresden.de) teilt nunmehr die Stadtverwaltung mit, dass eine Vorlage an den Stadtrat nicht geplant wäre, da „die Geschäftsordnungen interne Regelungen und nicht beschlusspflichtig seien“. Zudem seien Aktualisierungen „laufend“ vorgesehen.
1. Ist es rechtmäßig und mit der Rechtsaufsicht abgesprochen, dass die Dresdner Oberbürgermeisterin die Geschäftsordnung der Eigenbetriebsleitung der städtischen Krankenhäuser entgegen der gesetzlichen Regelung dem Betriebsausschuss des Eigenbetriebes nicht zum Beschluss vorlegen will?
2. Wenn nein: Welche Maßnahmen unternimmt die Rechtsaufsicht, damit ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird?
Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Rechtsaufsicht ist die Angelegenheit bisher nicht bekannt gewesen. Es gibt daher mit ihr auch keine Absprachen zum behaupteten Sachverhalt.
Der Anfrage liegt die Beantwortung einer Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Dresdner Stad
trat zugrunde. Hierzu möchte ich mir vorab einen Hinweis zum Verfahren erlauben: Wenn man mit einer Antwort der Oberbürgermeisterin nicht einverstanden ist, so ist dies meines Erachtens zunächst keine Angelegenheit für eine mündliche Anfrage, sondern in den kommunalen Beschlussgremien zu diskutieren. Danach besteht die Möglichkeit, den Sachverhalt der Landesdirektion zur Prüfung vorzulegen.
Die Auffassung der Landeshauptstadt Dresden, wonach die Geschäftsordnungen dem Stadtrat nicht zum Beschluss vorzulegen sind, trifft zu. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBG. Danach muss dann, wenn ein Betriebsausschuss besteht, allein dieser der Geschäftsordnung zustimmen. Nur wenn kein Betriebsausschuss gebildet wurde, ist die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich.
Konkret: Da vorliegend für die städtischen Krankenhäuser ein Betriebsausschuss besteht, ist für die Wirksamkeit der Geschäftsordnungen dessen Zustimmung erforderlich. Auf eine Zustimmung des Stadtrats kommt es nicht an. Insofern ist die Antwort der Landeshauptstadt Dresden vom 26. April 2013 auf die Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Dresdner Stadtrat
(AF 2147/13) insoweit zutreffend, als dort mitgeteilt wird, dass die Geschäftsordnungen der Beschlussfassung durch den Stadtrat nicht bedürfen. Eine aus Anlass dieser Mündlichen Anfrage erfolgte Nachfrage der Landesdirektion Sachsen bei der Landeshauptstadt Dresden hat ergeben, dass bisher keine Zustimmung des Betriebsausschusses zu den in Rede stehenden Geschäftsordnungen der städtischen Krankenhausleitungen vorliegt. Ich habe insoweit jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Landeshauptstadt Dresden davon absehen will, die Geschäftsordnungen dem Betriebsausschuss vorzule gen. Gleichwohl habe ich die Landesdirektion Sachsen gebeten, die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsausschusses sicherzustellen. Elke Herrmann, GRÜNE: Veröffentlichung des 2. Sächsischen Drogen- und Suchtberichts (Frage Nr. 6)
1. Im Auftrag des Sächsischen Landtages ist die Sächsische Staatsregierung aufgefordert, pro Legislaturperiode einen Sächsischen Drogen- und Suchtbericht vorzulegen. Der Bericht für diese Legislaturperiode wird derzeit erarbeitet. Die Überweisung an den Sächsischen Landtag ist für 2013 vorgesehen. Wann konkret in dieser Legislaturperiode veröffentlicht die Staatsregierung den
2. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Staatsregierung im Juli 2012 in einem Antrag aufgefordert, einen Landessuchthilfeplan für Sachsen vorzulegen (Drucksache 5/9501). In der Stellungnahme zu diesem Antrag erklärt die Staatsregierung, dass im 2. Sächsischen Drogen- und Suchtbericht „neben einer Bestandsanalyse […] auch Handlungserfordernisse im Sinne einer Suchthilfeplanung formuliert“ werden sollen. Werden die Ergebnisse des 2. Sächsischen Drogen- und Suchtberichtes bei der Suchthilfeplanung und dementsprechend auch bei der Projektmittelvergabe im Jahr 2014 berücksichtigt?
Der Entwurf des 2. Sächsischen Drogen- und Suchtberichtes liegt vor. Derzeit erfolgt eine Abstimmung auf Arbeitsebene zwischen den Ressorts. Danach wird die Kabinettsvorlage erstellt. Die Überweisung an den Landtag erfolgt im Anschluss an die Kabinettsbefassung und ist für 2013 vorgesehen.
Mit Eingang des 2. Sächsischen Drogen- und Suchtberichtes in den Sächsischen Landtag ist der Bericht öffentlich zugänglich. Eine Veröffentlichung im Sinne einer Vorlage als Broschüre wird 2014 erfolgen.
Zu Frage 2: Auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe fördert der Freistaat Sachsen den Aufbau und Erhalt wirtschaftlicher und modernen fachlichen Standards genügender gemeindepsychiatrischer Verbünde. Dazu gehören Zuschüsse zum kommunalen Psychiatrie- bzw. Suchthilfebudget.
Die Mittelvergabe erfolgt auf der Grundlage eines Bewertungssystems zur Erfassung der Versorgungsdichte und Versorgungsqualität des gemeindepsychiatrischen Verbundes.
Darüber hinaus fördert der Freistaat Sachsen Projekte zur Verbesserung des Gesamtsystems der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe. Auch hier erfolgt die Mittelvergabe auf der Grundlage einer sachlichen und fachlichen
Der 2. Sächsische Drogen- und Suchtbericht dokumentiert das sächsische Suchthilfesystem und benennt Handlungsempfehlungen sowie Weiterentwicklungsbedarfe. Diese werden bei einer fachlichen Bewertung von Projekten berücksichtigt.