Zielrichtung, einen Neubau zu verhindern. Ich erinnere auch an eine Anhörung im VREA zum Thema Haftplatzbedarf. Nicht ganz nachvollziehbar erscheint mir nun die Zahl der für Sachsen geplanten Haftplätze von 400 im geschlossenen Vollzug sowie 50 Haftplätzen im offenen Vollzug unter Verzicht auf die Erweiterungsoption von 100. War es doch vor einem Jahr noch so wichtig, sich die Erweiterungsoption offenzuhalten, wird jetzt sang- und klanglos darauf verzichtet. Das erschließt sich mir nicht wirklich. (Stellungnahme Antrag DIE LINKE „Gemeinsame JVA Sachsen und Thüringen“, Drucksache 5/11205, März 2013: 330 im geschlossenen und 40 im offenen Vollzug plus Erweiterungsoption um 100 Haftplätze: Stellungnahme Antrag DIE LINKE „Gemeinsame JVA für Sachsen und Thüringen in Zwickau Marienthal“, Drucksache 5/13744, Februar 2014: 400 Haftplätze im geschlossenen und 50 Haftplätze im offenen Vollzug;
Anscheinend schaffen die jetzt gleich das höhere Kontingent, anstatt nur bei Bedarf von der Erweiterungsoption Gebrauch zu machen. Außerdem sollen deshalb nur 50 Plätze im offenen Vollzug vorgesehen werden, weil ansonsten auf die Abteilung für den offenen Vollzug in Chemnitz zurückgegriffen werden könne. Wenn ich mich recht erinnere, wurde ebendiese Abteilung – das Freigängerhaus mit 60 Plätzen – schon im 2013 geschlossen. Wir brauchen in Zwickau dringend mehr Plätze im offenen Vollzug.
Ihnen liegen die eingereichten Fragen der Mitglieder des Landtages vor. Die Fragen wurden auch der Staatsregierung übermittelt. Gleichzeitig ist Ihnen die Reihenfolge der Behandlung der eingereichten Fragen bekannt gemacht worden.
Wir kommen zu Frage Nr. 1 von Frau Eva Jähnigen, Fraktion GRÜNE. Bitte schön, Frau Jähnigen, Mikrofon 3.
In der Antwort auf meine Kleine Anfrage 5/13900 hat der Innenminister im Bezug auf die Organisationsgrundlage des neuen Polizeistandorts in Leipzig-Connewitz geantwortet, dass es sich dabei um eine Außenstelle des Polizeireviers Leipzig-Südost handele.
1. Existierte bereits vor der Umsetzung des Organisationskonzeptes „Polizei.Sachsen.2020“ die Organisationsform der Außenstelle für die Standortestruktur der sächsischen Polizei?
2. Welche weiteren Außenstellen von Polizeirevieren existieren in Sachsen in der Zuordnung zu welchen Revieren seit welchem Zeitpunkt?
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Jähnigen! Ich möchte Ihnen eine zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 und 2 geben. Den Polizeirevieren sind gemäß
Verwaltungsvorschrift Polizeiorganisation Polizeistandorte nachgeordnet. Demgegenüber sind Außenstellen von Polizeirevieren keine Organisationseinheiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift Polizeiorganisation.
Sie sind eine Kategorie der liegenschaftlichen Nutzung, nicht der Organisation. Sie wurden bzw. werden eingerichtet, wenn die Liegenschaft des Polizeireviers für den Personalbestand nicht ausreichend ist oder wenn eine Unterbringung von Beamten in einem räumlich eng umgrenzten Schwerpunktbereich in der Gemeinde, in der das Revier ansässig ist, erforderlich ist.
Außenstellen von Polizeirevieren existierten bereits vor der Umsetzung des Projektes „Polizei.Sachsen.2020“. So ist zum Beispiel der Kriminaldienst des Polizeirevieres Hoyerswerda seit vielen Jahren in einer circa zwei Kilometer entfernten Außenstelle untergebracht. Auch in Pirna hat der Kriminaldienst seinen Sitz in einer Außenstelle. In den Großstädten Chemnitz, Dresden und Leipzig nutzen die Polizeireviere zum Teil zwei Außenstellen. So hat das Polizeirevier Dresden-Süd neben seinem Hauptsitz zwei Außenstellen in Dresden-Leuben und der Südvorstadt. Das Polizeirevier Chemnitz-Nordost mit Hauptsitz Hartmannstraße 24 hat eine Außenstelle auf der Dresdner Straße 122.
Eine umfassende Auflistung aller Außenstellen von Polizeirevieren kann ich in diesem Rahmen nicht verlesen. Falls Sie diese Übersicht wünschen, reiche ich sie gerne schriftlich nach.
Ja. Vielen Dank, Herr Minister. Die schriftliche Nachreichung würde sicher das ganze Parlament gern sehen.
Jetzt kommt meine Nachfrage: Gehen trotz der Außenstellen die für das „Polizeikonzept 2020“ für 2025 festgelegten Sollstellen für die Polizeiposten tatsächlich auf?
Sind die Kosten für die Bildung der vorhandenen und weiterer Außenstellen im Polizeikonzept mit kalkuliert worden? Und wenn ja, in welcher Höhe?
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe Fragen zur Umsetzung der Präventionsstrategie zum Schutz vor Crystal.
Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat am 16. Dezember 2013 in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass eine übergreifende Strategie zur besseren Vorbeugung vor dem Missbrauch der Droge „Crystal“ erstellt wird. Dafür wurde zwischen den Staatsministerien für Inneres, Soziales, Kultus und Justiz eine Arbeitsgemeinschaft zur Prävention von „Crystal“ gegründet. Daran sollen neben den Stellen der Suchtberatung und -behandlung auch die Bereiche Schule, Jugendhilfe, Wirtschaft und Kommunen beteiligt werden.
1. Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die Arbeitsgemeinschaft zur Prävention von „Crystal“ bereits erarbeitet?
2. In welcher Form wurden Stellen der Suchtberatung und -behandlung, Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe und die Kommunen an der Erarbeitung von Maßnahmen, wie unter 1. abgefragt, beteiligt?
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Herrmann! Ich möchte Ihre zwei Fragen beantworten. Zur ersten Frage: Gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen.
Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die Konzeption der Sächsischen Staatsregierung zur Prävention und Bekämpfung des CrystalKonsums in Sachsen derzeit erarbeitet und zwischen den Ressorts SMI, SMS, SMK, SMJus und SMWA abgestimmt wird.
Zu Ihrer zweiten Frage möchte ich Ihnen folgende Antwort geben: In Vorbereitung sowie Auswertung der 5. Plenarsitzung des Landespräventionsrates Sachsen am 16. Dezember 2013 zum Schwerpunktthema Crystal
wurden alle Mitglieder des Plenums zur Mitwirkung an der Landesstrategie aus der jeweiligen Handlungs- und Arbeitsfeldsicht aufgefordert. Alle Zuarbeiten wurden in der Erarbeitung berücksichtigt.
Innerhalb der Strukturen des Landespräventionsrates ist der Landesfachausschuss für Suchtprävention eingebettet. In diesem wirken die Fachstellen für Suchtprävention Chemnitz, Dresden und Leipzig, die Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren e. V., die Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. und die Aktion Jugendschutz e. V. mit. Auch die Expertenpositionen des Landesfachausschusses für Suchtprävention fließen in die Landesstrategie ein. – So weit meine Antworten.
Vielen Dank. – Die Frage Nr. 3 wird schriftlich beantwortet – sie wurde ja auch von Ihnen, Frau Kollegin Herrmann, gestellt –; das ist so vereinbart worden.
Verordnungsermächtigung zum Schutz von frei lebenden Katzen gemäß § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG)
In dem im TierSchG aufgenommenen § 13 b werden die Landesregierungen ermächtigt, zum Schutz frei lebender Katzen durch Rechtsverordnung bestimmte Gebiete abzugrenzen bzw. festzulegen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist in einer Auswertung der Berichte der Behörden zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen zu § 13 b TierSchG in nicht allen Regionen in Sachsen erfüllt werden und somit eine Festlegung von Schutzgebieten vorrangig auf kommunaler Ebene ausgewiesen werden soll. In einem Antwortschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz an die Tierschutzorganisation „Menschen für Tierrechte“ bezüglich dieses Themas wurde mitgeteilt, dass das Ministerium eine entsprechende Verordnung auf den Weg bringen will, die es den Landkreisen und kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen ermöglicht, in ihren Überwachungsgebieten Katzenschutzgebiete festzulegen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.