heutigen Zeit nicht nur auf Fragen der Subsidiaritätskontrolle beschränken können und dürfen. Das ist nach dem Lissabon-Vertrag im Grunde die dritte Schiene. Wollen wir und müssen wir als Landtag selbstbewusst, denke ich, auch über diese Schiene, über diesen Dialog auf die Entscheidungen der Europäischen Union Einfluss nehmen? Jetzt sagen Sie, meine Damen und Herren von der Koalition: Nö, müssen wir nicht. Brauchen wir nicht. Das ist schon heftig!
Dann werfen Sie uns vor, wir wollten im Grunde das Geschäft der Staatsregierung erledigen. Nein, das stimmt nicht. Wenn Sie in den Gesetzentwurf meiner Fraktion schauen, so haben wir genau diese Klippe gesehen und deshalb sowohl eine Bindungswirkung für Stellungnahmen des Sächsischen Landtags als auch die entsprechenden Abweichungsmöglichkeiten und ein Vermittlungsverfahren eingebaut für den Fall, dass man sich hier nicht einig werden kann.
Es ist also nicht nachvollziehbar, weshalb Sie – wie mein Kollege Bartl sagt – im Jahr 2015, nach weit über 50 Jahren europäischer Integrationsentwicklung, hier sagen: Wir machen an diesem Punkt nicht weiter.
Lassen Sie mich noch eines sagen: Informationspflichten der Staatsregierung und die Informationsrechte der Abgeordneten seien mit der Verfassung gewahrt usw. Alles gut und schön. Schauen Sie eigentlich einmal in die Kleinen Anfragen hinein, wenn die Antworten kommen, wie oft der Hinweis auf Artikel 51 kommt? Das müssen wir nicht und trallala, nur so weit, wie es erforderlich ist. Nicht wir als Abgeordnete entscheiden, was erforderlich ist, sondern diese Bank entscheidet,
Das wäre angesagt! Deshalb sind diese Gesetzentwürfe, deshalb ist unser Gesetzentwurf goldrichtig. Der Verfassungsausschuss hat dem Änderungsantrag zugestimmt, sodass wir die letzte Klippe in unserem Gesetzentwurf überwunden und das Ministerium noch korrekt benannt haben.
Nein! Ich weiß, Sie lesen die anderen Seiten in der Anhörung. Ich lese unter anderem die Seite, auf der eine erhebliche Informationsasymmetrie attestiert wird. Lesen
Sie wohlwollend diese Sachen und bekennen Sie sich dazu, dass Sie vollwertige Parlamentarier sein wollen! Dann kommen Sie auch emotional zu dem Punkt, unserem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hätte nie gedacht, dass diese beiden Gesetzentwürfe so viel zur Erheiterung beitragen und so viel Inhaltsloses gegenüber dem bringen, was die Anhörung gebracht hat.
Oder: Ich habe Respekt davor, dass man diesen Weg beschreitet. Wir haben mit der Staatsregierung eine Vereinbarung geschlossen – Sächsischer Landtag, vertreten durch unseren Präsidenten, Sächsische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten –, eine Vereinbarung zur Regelung der Informationsfragen, Informationspflichten, auch der Zusammenarbeit in Fragen der Europäischen Union, die für die Existenz des Freistaates Sachsen wichtig sind, und es gibt die Möglichkeit, einen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. Diesen Weg haben Sie beschritten.
Dennoch möchte ich darauf hinweisen – und viele Aspekte der verfassungsrechtlichen Bewertung haben die Vorredner hier bereits sehr deutlich artikuliert –: Es lohnt sich nicht, das zu wiederholen und zu entkräften. Die Experten in der Anhörung haben das – und das ist für alle nachlesbar – sehr deutlich festgestellt. Deshalb wiederhole ich auch nicht die Diskussion, inwieweit der Sächsische Landtag die Staatsregierung verpflichten kann, ein bestimmtes Abstimmungsverhalten im Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen. – Erster Punkt. Das ist, glaube ich, geklärt. Ich gehe davon aus, auch die Nichtverfassungsexperten werden sich dieser Meinung beugen müssen, dass diese Frage vom Sächsischen Landtag kaum zu regeln ist.
Einige Experten haben darauf hingewiesen: Es ist die Frage, ob der Sächsische Landtag überhaupt für die Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Bundesrat stehen, Gesetzgebungszuständigkeit hat. Das ist bei den Experten, die uns zur Verfügung standen, auch nachlesbar.
Zweiter Punkt: Ein Teil der Regelungen, die von meinem Vorredner noch einmal sehr deutlich vorgetragen wurden, gehört meines Erachtens in den Bereich der Selbstverständlichkeit; im Übrigen auch Teile, die in dem jetzt zur Rede stehenden Gesetzentwurf besprochen werden. Ich gehe davon aus, dass es zur Informationspflicht nach Artikel 50, auch in Verbindung mit Artikel 51 – den
könnte man noch dazunehmen – eine deutliche Bringepflicht der Staatsregierung gibt, den Landtag in den den Landtag bewegenden Fragen und Aufgaben zu informieren. Das ist eine Bringepflicht der Staatsregierung.
Das haben wir sehr deutlich in der Verfassungsgebung besprochen. Es gibt sicherlich Punkte, die in den Grenzbereichen zu bewerten sind. Jedem Abgeordneten steht es frei, wenn er sich in seinen Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit zu nutzen, den Sächsischen Verfassungsgerichtshof anzurufen und eine Klärung herbeizuführen.
Ich verweise dabei nur auf eine bedeutende Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs in der 1. Legislaturperiode, eingebracht durch unseren damaligen Kollegen Dr. Bernd Kunzmann. Der hat klare Regelungen erbracht, die auch von der Staatsregierung einzuhalten sind. Sollte es zum jetzigen Zeitpunkt Abgeordnete geben, die sich in gleicher Form nicht informiert fühlen, müssen Sie diesen Weg beschreiten.
Ich glaube nicht, dass die Staatsregierung für alle Informationspflichten mit Pflichtverletzung belegt werden kann. Das kann ich mir nicht vorstellen. Ich würde das auch an der Stelle ein wenig geraderücken wollen. Denn: Es ist nachlesbar und vergleichbar mit anderen deutschen Parlamenten. Die weitreichenden Informationspflichten, die die Staatsregierung im Freistaat Sachsen hat, gibt es in vielen deutschen Ländern nicht.
in deutschen Ländern, aber auch im Deutschen Bundestag – die Möglichkeit, im Monat eine bestimmte Zahl von Kleinen Anfragen zu stellen. Im Freistaat Sachsen ist es eine völlig unbeschränkte Zahl.
Lassen Sie mich neben den bereits gesagten kritischen Momenten, die durch die Experten in der Anhörung auch belegt worden sind, dennoch ein paar Sätze zur Subsidiaritätsfrage ansprechen. Subsidiarität muss in der Europäischen Union wieder stärker mit Leben erfüllt werden. Vielleicht ist das auch der Versuch, mit Ihrem Gesetzentwurf hier im Freistaat Sachsen doch etwas Deutlicheres anzusprechen.
Wir sehen diesen Aspekt als einen sehr deutlich zu stärkenden Aspekt. Wir brauchen wieder Subsidiarität im klassischen Sinne; denn neben Selbstbestimmung schafft die Eigenverantwortung die Grundlage für eine gedeihliche Entwicklung in der Gesellschaft. In der Volkswirtschaft und im politischen Wettbewerb werden transparente und nachvollziehbare Entscheidungen erst durch diese Subsidiarität ermöglicht. Erst die Subsidiarität bringt ein annäherndes Gleichgewicht zu zentralstaatlichen Struktu
ren. Sie garantiert damit auch dem Verfassungsstaat Freistaat Sachsen die Chance, an der europäischen Rechtssetzung teilzunehmen.
Deshalb sind wir erstens für eine umsetzbare Beteiligung bei der Rechtssetzung der Europäischen Union in den Belangen, in denen der Freistaat Sachsen berührt ist, zweitens für die Wahrung der Interessen des Freistaates Sachsen in der Europäischen Union – das ist schon etwas weiter gefasst –, drittens wollen wir den Subsidiaritätsgrundsatz in der EU wieder stärker von der EU einfordern. Viertens werden wir das Subsidiaritätsfrühwarnsystems im Freistaat Sachsen noch besser gestalten und den gewachsenen Anforderungen anpassen. Das ist im Übrigen auch übereinstimmend im Europaausschuss bereits diskutiert worden. Wir haben uns auf ein Verfahren verständigt, das wir gemeinsam auch angehen wollen.
Unser Ziel bleibt dabei, dies im Rahmen der Vereinbarung des Sächsischen Landtages mit der Staatsregierung des Freistaates Sachsen zu machen. Wir wollen innerhalb dieser Vereinbarung einen Weg finden, der den gewachsenen Herausforderungen gerecht wird, der durch das Subsidiaritätsfrühwarnsystem nach 2009 mit den entsprechenden Korrekturen vor zwei Jahren als Rahmen für uns gesetzt wurde.
In diesem Zusammenhang haben wir die Gesetzentwürfe geprüft. Ich habe schon die vielen verfassungsrechtlichen Äußerungen, die sich darauf beziehen und den Verfassungsentwurf kritisch bewerten, angesprochen.
Zur Informationspflicht der Staatsregierung und den Informationsbeziehungen zwischen Sächsischem Landtag und der Staatsregierung habe ich bereits darauf hingewiesen, dass Artikel 50 von den Experten angesprochen worden ist, auch wenn innerhalb dieser Formulierung die Erweiterung unserer Zuständigkeiten inbegriffen ist. Wenn Sie sich den Artikel 50 zur Hand nehmen, dann gibt die Formulierung immer den Spielraum, bei erweiterten Aufgaben, die der Sächsische Landtag zu erfüllen hat, auch die Staatsregierung in die Pflicht zu nehmen, um diese Informationspflicht auf den Weg zu bringen.
Im jetzt zu beratenden Gesetzentwurf gibt es auch andere Punkte, die wichtig sind. Ich glaube, dass für den Freistaat Sachsen – und das sage ich jetzt auch für unsere Fraktion – die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit unseren Nachbarländern bedeutungsvoll und weiter ausbaufähig ist. Besonders unsere guten Beziehungen zur Tschechischen Republik und zur Republik Polen wollen wir im Rahmen einer guten Nachbarschaft und Partnerschaft ausbauen. Deshalb hatte ich eingangs gesagt, dass es einige Punkte und Normen gibt, die in Ihrem Gesetzentwurf stehen, aber für uns Selbstverständlichkeiten sind. Das wird auch deutlich aus einer Verfassungsnorm, die wir 1992 auf den Weg gebracht haben, nämlich dem Artikel 12, der deutlich macht, dass das Land grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit anstrebt. Sie können das nachlesen. Für uns ist existenziell wichtig, diese Partnerschaften innerhalb der Europäischen Union
Wir werden in den nächsten Wochen – das ist der letzte Punkt, den ich ansprechen möchte – sehr intensiv für eine weitere Ausgestaltung der Vereinbarungen mit der Staatsregierung und – das möchte ich betonen – die Weiterentwicklung der Informationsmöglichkeiten zur Beteiligung in Angelegenheiten der Europäischen Union einsetzen. Das schließt sich an das an, was wir uns gemeinsam vorgenommen haben. Ich hoffe, wir werden einen guten Weg finden. Deshalb kann ich Ihnen heute nur sagen: Der Gesetzentwurf braucht unsere Zustimmung nicht.
Ich frage die SPDFraktion: Wird noch das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Die AfD-Fraktion? – Auch nicht. Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN? – Auch nicht mehr. Dann frage ich jetzt die Staatsregierung: Wird das Wort gewünscht? – Herr Staatsminister Gemkow, bitte; Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Aus den bereits zum vorigen Tagesordnungspunkt ausgeführten Gründen möchte ich mich an dieser Stelle ebenfalls kurzfassen. Die zum vorigen Tagesordnungspunkt geäußerten Bedenken betreffen den vorliegenden Entwurf nicht in gleichem Maße. So soll die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nur von der Informationspflicht erfasst werden, wenn es sich um Angelegenheiten von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt. Die Informationspflicht ist hier also weniger weitgehend.
Ohne weitere Differenzierung soll aber auch nach dem vorliegenden Entwurf über Bundesratsangelegenheiten informiert werden. Wenn man sich die Tagesordnung des Bundesrates und seiner Ausschüsse anschaut, kommt auch hier vom Umfang her einiges zusammen.
Hinsichtlich § 8 Abs. 1 des Parlamentsinformationsgesetzes stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage der praktischen Umsetzbarkeit.