In Ihrer Stellungnahme nach Ziffer II.2 der Subsidiaritätsvereinbarung kommen die befragten Staatsministerien der Staatsregierung – SMI, SMUL, SMWA und SK – zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen kann. Der Kritik der Staatsregierung hat sich im Übrigen auch der EU-Referent des Sächsischen Landtags in seiner Stellungnahme zu diesem Vorschlag angeschlossen. Dieser Kritik schließen wir uns mit unserem Antrag an, in dem wir unter anderem die Idee, einen Mechanismus einzuführen, der Hindernisse in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beseitigen soll, grundsätzlich begrüßen, aber auch darauf hinweisen, dass dadurch Landesrecht betroffen sein kann und das vorgeschlagene Verfahren dem Grundsatz der freiwilligen Anwendung des Mechanismus nicht genügt sowie Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Vorschlages und an der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes bestehen.
Mit diesem Vorschlag greift die EU in die souveränen Rechte des Freistaates Sachsen ein. Es liegt in unserer Gesetzgebungskompetenz, Regelungen zu beschließen, die nicht mit zusätzlichem Aufwand, wie in Artikel 6 ff. des Verordnungsentwurfs, verbunden sind. Wir erwarten mehr subsidiäre Entscheidungshoheit, wie es die Verfassung des Freistaates Sachsen vorsieht. Sobald der im Vorschlag genannte Initiator – dies kann auch eine natürliche Person sein – rechtliche Hindernisse für die grenzübergreifende Zusammenarbeit erkennt, kann er ein in seiner Regelungsdichte hochkomplexes und mit strengen Fristen versehenes Verfahren auslösen.
In diesem Verfahren werden der Mitgliedsstaat und gegebenenfalls auch die regionale Ebene verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres Lösungen für die rechtlichen Hindernisse zu finden, soweit keine bereits bestehenden Mechanismen genutzt werden können. Dies kann dazu führen, dass der Landesgesetzgeber aufgefordert werden kann, Gesetze zu erlassen oder zu ändern. Wir brauchen einen eigenen verfassungsrechtlich garantierten Entscheidungsspielraum. Hier muss die EU-Kommission nachsteuern!
Der Kritik der Staatsregierung hat sich im Übrigen auch der EU-Referent des Sächsischen Landtags in seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag angeschlossen. Bei ihm heißt es unter anderem – ich zitiere –: „Die vorgeschlagene Verordnung steht nicht mit Artikel 5 Abs. 3 EUV im Einklang. Wenn, wie die Kommission im Erwägungsgrund 28 behauptet, die mit der Verordnung neu einzuführenden Kooperationsformen tatsächlich freiwillig sind, bedarf es des vorgeschlagenen Rechtsakts nicht, da die Mitgliedsstaaten rechtliche Hindernisse bei der Verwirklichung grenzüberschreitender Projekte schon jetzt durch bilaterale Vereinbarungen ausräumen können und in der Praxis vielfach auch ausgeräumt haben.
Soweit erforderlich und sachdienlich, können Initiatoren darüber hinaus bereits jetzt einen europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit bilden. Dass von diesem
Instrument bislang eher selten Gebrauch gemacht worden ist, mag darauf zurückzuführen sein, dass es noch relativ jung ist. Die Kommission hat nicht dargelegt, welche Umstände sie zu der Annahme veranlasst haben, dass ein zusätzlicher Mechanismus auf supranationaler Grundlage die Durchführung grenzüberschreitender Projekte erleichtert. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob die Verordnung einen deutlichen Mehrwert im Vergleich zu einem bilateralen Vorgehen erbringen kann.“
Der vonseiten der Staatsregierung und vom EU-Referenten des Sächsischen Landtags vorgebrachten Kritik schließen wir uns mit unserem Antrag an, in dem wir unter anderem die Idee, einen Mechanismus einzuführen, der Hindernisse in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beseitigen soll, grundsätzlich begrüßen, aber auch darauf hinweisen, dass dadurch Landesrecht betroffen sein kann und das vorgeschlagene Verfahren dem Grundsatz der freiwilligen Anwendung des Mechanismus nicht genügt sowie Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Vorschlags und an der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes bestehen.
Wir erwarten Änderungen bei der weiteren Diskussion des Verordnungsentwurfs, deshalb bitte ich Sie: Stimmen Sie dem Antrag der CDU- und der SPD-Fraktion zu!
Mit diesem Antrag möchten wir den Landtag ersuchen, sich gegen einen Vorschlag der Kommission über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse bei der Realisierung grenzüberschreitender Projekte zu äußern.
Ziel der Kommission und des vorgeschlagenen Mechanismus soll sein, Hindernisse im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung, Personalausstattung, Finanzierung oder Arbeitsweise von grenzüberschreitenden Projekten zu überwinden, indem auf Antrag das Recht des Nachbarstaates Anwendung findet, das dem Wunsch eines Initiators entspricht und das Verfahren vereinfacht.
Eine gute Idee! Das finden wir auch! Aber leider ist in diesem Falle nicht gut gemeint auch wirklich gut gemacht. Die Europäische Kommission hat sich zur Vereinfachung ein gewaltiges, bürokratisches Monster ausgedacht, dessen Anwendung mit dem Mechanismus mehr oder weniger zwangsweise droht. Statt Vereinfachung droht ein kompliziertes Verfahren zur Rechtsangleichung aus Anlass eines Einzelfalls.
Der Initiator soll sogar das Recht haben, neben den anzuwenden Vorschriften des Nachbarstaates auch ad hoc eigene Regelungsvorschläge zu machen. So kann sich der Initiator aussuchen, welche Verwaltung für sein Projekt welches Recht anwenden soll und sogar selbst vorschlagen, wie die rechtliche Vorschrift lauten soll, die Anwendung findet. Das ist eine Art Gesetzesinitiativrecht, das dann von Bund, Land oder Kommune nachvollzogen, bearbeitet, begründet abgelehnt oder entsprechend geregelt werden muss.
Neben anderen verfassungsrechtlichen Bedenken, vor allem bei der Abweichung von den in der Verfassung benannten Organen, die Gesetze einbringen dürfen, halten wir den Vorschlag für absolut unverhältnismäßig.
Die souveränen Rechte des Gesetzgebers sind nur zu wahren, wenn es sich um eine freiwillige Anwendung des Mechanismus der VO handelt. Das geschieht aber generell und abstrakt, in der Regel ohne Bezug auf ein konkretes Projekt. Und da endet auch die Freiwilligkeit. Gibt es den Mechanismus und wird von dem Instrument des Mechanismus Gebrauch gemacht, kann die bearbeitende Behörde nur noch entscheiden, ob sie dem Antrag folgt oder eigenes Recht anwendet. Eine ähnliche Verpflichtung trifft dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, auch die gesetzgebende Körperschaft. Damit wird aus dem Weg des Mechanismus ein neuer Zugang zur Gesetzesinitiative, der von Verfassungs wegen nicht vorgesehen ist.
Aufgrund seiner geografischen Lage in Nachbarschaft zu Polen und Tschechien kann der Vorschlag für den Freistaat Sachsen relevant werden. Nehmen wir an, Deutschland und Tschechien sprechen sich für die Teilnahme an dem vorgeschlagenen Mechanismus aus. Zwischen dem Kreis Mittleres Erzgebirge und der Region Karlsbad soll ein gemeinsames Projekt zustande gebracht werden. Allerdings kommt es zu rechtlichen Schwierigkeiten. So schnell wie dieses rechtliche Hindernis festgestellt wurde, greift auf Antrag der Mechanismus. Erhebliche Fristen und Zwänge lassen es zumindest zweifelhaft erscheinen, ob aus rechtlichen nicht bürokratische und zeitliche Hindernisse geworden sind. Außerdem ist auch nicht gesichert, dass durch die Verordnung wesentliche Impulse zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in den Grenzregionen erzeugt werden.
Was also einfacher werden soll, ist mir und meiner Fraktion schleierhaft. Es sieht alles danach aus, als werde jeder, der diesen Weg geht, ein normales Verfahren komplizierter machen. Oder der Initiator stößt auf diesem Weg eigenes Recht an. Diese Art der Gesetzesinitiative müsste dann aber auf allen Ebenen in unseren Verfassungen verankert werden; eine solche Auswirkung scheint uns in dem Vorschlag überhaupt nicht bedacht worden zu sein.
Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob die Verordnung einen deutlichen Mehrwert im Vergleich zu einem bilateralen Vorgehen zwischen Sachsen und seinen Nachbarn erbringen kann. Wenn es eine Vereinfachung aufgrund einer Europäischen Regelung geben soll, wäre wohl eine Richtlinie zu bevorzugen, die den rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit festlegt und den beteiligten Staaten das Recht zubilligt, die Details bilateral zu regeln. Dann allerdings wäre auch der Begriff des „Mechanismus" verfehlt, weil er eine zwangsläufige, starre Abfolge von Voraussetzung und Rechtswirkung beinhaltet; besser wäre es wohl, von einer Verknüpfung oder Verzahnung der Regelungssysteme zu sprechen.
Der Verordnungsvorschlag zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse widmet sich einem zentralen Punkt für das Gelingen der europäischen Integration und für die grenzübergreifende Zusammenarbeit. Die Verordnung schafft einen Mechanismus, um bürokratische Hürden bei der Umsetzung grenzüberschreitender Projekte abzubauen.
Nach einem Evaluierungsprozess hat die Kommission hier den seit Längerem durch Träger grenzübergreifender Projekte monierten Handlungsbedarf erkannt. Denn für die Träger ist die Umsetzung grenzübergreifender Projekte oft ein komplexer und viel zu bürokratischer Aufwand. Zwei oder noch mehr Rechtssysteme stehen nicht immer miteinander im Einklang. Die sich teilweise widersprechende nationale Gesetzeslage verzögert zu häufig die Umsetzung der Projekte oder lässt sie gar scheitern.
Gerade wenn wir die Bedeutung der Regionen und der regionalen Zusammenarbeit betonen, sind Maßnahmen zum Bürokratieabbau für den künftigen Erfolg von „Europa vor Ort“ entscheidend. Wir können die Auffassung der Staatsregierung, dass durch den Verordnungsvorschlag eine bedingte Verpflichtung, eine Lösung für rechtliche Hindernisse zu finden, eingeführt würde, nachvollziehen.
Wir halten diese aber für verhältnismäßig. Zumal grundsätzlich nicht durch die Mitgliedsstaaten auf den Mechanismus zurückgegriffen werden muss. Die Freiwilligkeit bleibt gewahrt, weil die Mitgliedsstaaten entscheiden können, ob sie den Mechanismus anwenden wollen oder nicht. Wir sehen keinen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip, da bilaterale und multilaterale Abkommen weiterhin abgeschlossen werden können und, wenn von den Mitgliedsstaaten gewünscht, den Vorzug genießen. Wir halten den Vorschlag auch deshalb für verhältnismäßig, da er auch in Bezug auf die Initiatoren (Artikel 8) nur solche Akteure benennt, die mit der Umsetzung konkreter grenzübergreifender Projekte betraut sind. Die Verordnung ufert also nicht aus, sondern ist in ihrem Anwendungsbereich klar abgesteckt.
Es stimmt nicht, was die Koalitionsfraktionen im vorliegenden Antrag behaupten: Es wird für Projektträger, die rechtliche oder administrative Hürden bei der Umsetzung monieren, weder ein direktes noch ein indirektes Gesetzesinitiativrecht eingeführt.
Initiativvorlagen, wie sie in der Verordnung bezeichnet werden, sind keine Gesetzentwürfe. Sie müssen zudem einen längeren Entscheidungsmechanismus durchlaufen. Die Initiativvorlagen sind reine Vorschläge und beziehen sich nur spezifisch auf die Durchführung des vom Initiator umzusetzenden grenzübergreifenden Projektes.
Oliver Schenk, Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei: Ich danke Ihnen für die Gelegenheit, zur Beschlussfassung über den Antragsentwurf der Regierungsfraktionen aus
Das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmen die Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Union. In den Bereichen, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union unterfallen, soll das Subsidiaritätsprinzip die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Mitgliedsstaaten schützen. Die Europäische Union soll nur dann tätig werden, wenn die Ziele einer Maßnahme wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen von den Mitgliedsstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen sind.
Vor diesem Hintergrund befassen wir uns mit Subsidiaritätsbedenken der Regierungskoalition gegen den Verordnungsvorschlag über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext.
Gestatten Sie mir zunächst einige einleitende Bemerkungen zum Gegenstand des Subsidiaritätsbedenkens: Die EU-Kommission hat am 29.05.2018 einen Verordnungsentwurf zu einem Rechtsmechanismus vorgelegt, der zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzüberschreitenden Kontext dienen soll.
Gegen diesen Verordnungsentwurf hat die Staatsregierung erhebliche Bedenken. Der Entwurf ist unserer Auffassung nach unverhältnismäßig und verletzt möglicherweise auch den Subsidiaritätsgrundsatz. Diese Bedenken resultieren im Einzelnen aus folgenden Gründen: Mit dem Legislativvorschlag – so zumindest die Ankündigung – wollte die Europäische Kommission eigentlich einen freiwilligen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in allen Grenzregionen einrichten.
Durch den Mechanismus sollen in einem Mitgliedsstaat die rechtlichen Bestimmungen des benachbarten Mitgliedsstaats zur Anwendung kommen, wenn die Anwendung seines eigenen Rechts ein rechtliches Hindernis für die Durchführung eines gemeinsamen Projekts im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit darstellen würde.
Das gemeinsame Projekt könnte dabei entweder in einer Infrastrukturmaßnahme, beispielsweise einer grenzübergreifenden Straßenbahnverbindung, oder einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, beispielsweise gemeinsamer Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, bestehen.
Der Mechanismus besteht im Abschluss einer europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung, die unmittelbar anwendbar ist, oder einer europäischen grenzübergreifenden Erklärung, die ein weiteres Gesetzgebungsverfahren in dem Mitgliedsstaat nach sich ziehen würde
In der Begründung des Verordnungsentwurfs wird zwar die Freiwilligkeit der Anwendung des Mechanismus betont, tatsächlich handelt es sich nach Auffassung der Staatsregierung aber um einen bedingt obligatorischen
Mechanismus, der verpflichtend zur Anwendung kommt, wenn eine Lösung der behaupteten Probleme in der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch freiwillige bilaterale Instrumente scheitert.
Sobald ein sogenannter Initiator das Bestehen eines rechtlichen Hindernisses für die grenzübergreifende Zusammenarbeit bemerkt und anzeigt, knüpft daran ein im Vorschlag umfassend geregeltes und mit Fristen versehenes Verfahren an – ein komplexes Vorhaben, dessen Ausgestaltung wenig von der Freiwilligkeit des Mechanismus übrig lässt. Zu Anlass und Person des Initiators bleibt der Entwurf zudem vage.
Durch das Verfahren werden umfangreiche Prüf- und Begründungspflichten eingeführt. Zudem wird dem Mitgliedsstaat bzw. der Region mit Gesetzgebungsbefugnis die Pflicht auferlegt, binnen sechs Monaten eine Lösung für das rechtliche Hindernis zu entwickeln. Das Verfahren erscheint in seiner Komplexität und mit seinen Zwängen und Fristen nach Ermittlung eines rechtlichen Hindernisses daher tatsächlich nicht mehr als freiwillig. Sobald eine bilaterale Beseitigung des Hindernisses gescheitert ist, schlägt die Freiwilligkeit in eine Anwendungspflicht um. Darüber hinaus lassen die genannten Verfahrensregelungen ernsthafte Zweifel an der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entstehen.
Dies ist umso bedauerlicher, als der Vorschlag zur Schaffung eines freiwilligen Rechtsinstruments unter anderem auch auf einen EMK-Beschluss zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit zurückgeht, der wiederum von Sachsen maßgeblich mitgestaltet wurde.
Ich kann zusammenfassend sagen: Gut gemeint, aber schlecht gemacht! Die Staatsregierung hat gegen beide Ziele des Antrages keine Bedenken.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Das Plenarjahr endet. Die sitzungsfreie Zeit und die Sommerpause stehen an. Ich kann Ihnen nach diesen intensiven Diskussionen nur wünschen: Genießen Sie den verdienten Urlaub mit Familie und Freunden. Reisen Sie durch unser schönes Land. Besuchen Sie ferne Länder. „Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was
Hinter uns liegt ein arbeitsreiches Plenarjahr. Ich vergleiche das jetzt einfach mit unseren Landtagsbienen, die 60 Kilogramm Honig eingetragen haben, verehrte Kolleginnen und Kollegen im Sächsischen Landtag.
Unsere Tracht waren 47 Gesetzentwürfe. 41 Gesetzentwürfe haben wir in zweiter Beratung im Plenum behandelt, davon 26 beschlossen. Wir haben uns mit Aktuellen Debatten hier wacker mit guten Argumenten geschlagen. Wir haben 3 400 Kleine Anfragen gestellt. Sie haben von Ihrem Fragerecht viel Gebrauch gemacht.
Am 16. August starten wir in ein neues Plenarjahr mit der Einbringung eines Doppelhaushaltes. Dann geht es so richtig zur Sache. Dann nutzen wir unser Königsrecht. Dann stellen wir mit dem neuen Doppelhaushalt – das Wetterleuchten haben wir heute schon verspürt – die entscheidenden politischen Weichen im Freistaat Sachsen.
Unsere Stärken in Sachsen auszubauen und mit Nachdruck an den Problemen unseres Landes zu arbeiten, das wünsche ich uns. Ich bin ganz sicher, dass uns das gelingen wird.
Das beginnt am 16. August. Beginn ist an diesem Tage um 10 Uhr. Einladung und Tagesordnung gehen Ihnen zu.
Ich schließe damit die 75. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags und bitte Sie ganz herzlich zum Sommerempfang in den Innenhof, wo schon viele Gäste auf uns warten. Einige sitzen sogar oben auf der Tribüne und haben unser Treiben und unsere Diskussionen hier verfolgt.