Protokoll der Sitzung vom 29.04.2020

(Beifall bei der AfD)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben uns jetzt hier noch einmal zum Verfahren verständigt. Die SPD ist derzeit die einzige Fraktion, die Redezeit aufgefüllt bekommt. Alle anderen haben nach Paragraf 86 Absatz 2 noch genügend Redezeit, die sie jetzt, wenn gewünscht, noch nutzen können. Also: Wer möchte sich jetzt noch einmal äußern? – Das sehe ich nicht, in Ordnung.

Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung über die Drucksache 7/2164. Wer dem Antrag der AfD-Fraktion zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einigen Stimmen dafür und vielen Stimmen dagegen ist der Antrag der AfD-Fraktion abgelehnt.

(Zuruf von der AfD: Einige wenige?)

Wollen wir es auszählen?

Bei einigen Stimmen dafür und vielen Stimmen dagegen ist der Antrag der AfD-Fraktion abgelehnt. Damit ist der Tagesordnungspunkt beendet.

Erklärung zu Protokoll

Der vorliegende Antrag widerspricht allen sonstigen AfD-Forderungen in dieser Krise. Diese reichen von einem Schutzschirm für Kommunen (600 Millionen Euro) über die Rettung des Mittelstandes in Milliardenhöhe bis hin zu allen anderen, die auch von der Krise betroffen sind: Krisenbonus für Pflegende, Pauschalen für Familien, sogar Künstler werden bedacht.

Als Landtag sollen wir also Milliarden freigeben und zeitgleich der Staatsregierung eine Haushaltssperre nahelegen?!

Ich denke, viele werden verstehen – sogar in der AfD-Wählerschaft –, dass wir das nicht machen werden und nicht machen können. Eine jetzige Haushaltssperre, nur damit

Kredite des Freistaats getilgt werden können, hätte katastrophale Folgen für Sachsen. Wir müssen jetzt schauen, wie wir durch diese Krise kommen, und wir müssen auch schauen, dass Sachsen nach dieser Krise einen guten Neustart schafft.

Wir BÜNDNISGRÜNE stehen für eine nachhaltige Finanzpolitik und einen verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern. Aus diesem Grund haben wir uns auch in und trotz der Krise für die Gewaltenteilung stark gemacht. Die Staatsregierung kann keine Kredite aus dem Fonds zur Bewältigung der Corona-Krise aufnehmen. Sie muss jedes Mal ihr Anliegen begründen und jedes Mal die Genehmigung des Landtages – Haushalts- und Finanzausschuss – einholen. Es gibt meines Erachtens kein weiteres Bundesland, dass in dieser schwierigen Situation eine so

weit führende parlamentarische Beteiligung verankert hat. Gerade weil es um viel Geld geht, wollen wir, dass die Verfahren und Entscheidungen so transparent und nachvollziehbar wie möglich sind.

Was die Einsparpotenziale betrifft: Diese Krise zeigt schonungslos, welche Strukturen durch Sparmaßnahmen in den vergangenen Jahren geschwächt wurden. Das beschränkt sich nicht auf Sachsen. Das können wir uns weltweit anschauen.

Ich sehe auch nicht, dass die Prüfung von Einsparpotenzialen derzeit das richtige Signal ist. Ich stelle mir diesbezüglich die Reaktionen von Schulen, von Lehrenden, der Polizei, der Feuerwehr, den Krankenhäusern, der Justiz oder auch von den Mitarbeitenden der Landesdirektion Sachsen – Bewilligungs- und Beratungsstelle für Sachsens Mittelstand – und von noch so vielen mehr vor.

Diese brauchen Unterstützung und nicht Überlegungen über Stellen- und Mittelstreichungen. Daher lehnen wir auch diese AfD-Forderung ab.

Nun zur Nutzung von Reserven: Für den Fonds wurden Gelder aus der Rücklage genommen und nicht verausgabte Mittel aus 2019. Außerdem haben wir dieses Jahr die Schuldentilgung in Höhe von 75 Millionen Euro ausgesetzt und ebenfalls für die Bewältigung der Pandemie vorgesehen. Die Entscheidungen wurden in diesem Landtag getroffen. Wenn Rücklagen aufgebraucht sind, sind sie weg.

Wir werden überlegen müssen, wie konjunkturstärkende Maßnahmen nach der Krise aussehen und wie diese finanziert werden können. Aus eigener Kraft wird es schwierig. Wir hoffen diesbezüglich auch auf Maßnahmen des Bundes. Diese Krise ist wirklich groß und einschneidend. Das hat die AfD-Fraktion offensichtlich noch nicht verstanden. Es ist nicht die Zeit für Stimmungsmache, Blendwerk und Scheinanträge wie diesen.

Wir werden den Antrag ablehnen.

Wir kommen jetzt zum

Tagesordnungspunkt 10

Generelle Genehmigung des Sächsischen Landtags zur Strafverfolgung

gemäß § 73 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags

Drucksache 7/2104, Antrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD

Drucksache 7/2159, Beschlussempfehlung des Ausschusses

für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten

Das Präsidium hat dafür eine Redezeit von 10 Minuten je Fraktion festgelegt, und zwar in folgender Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, BÜNDNISGRÜNE, SPD, AfD, DIE LINKE und selbstverständlich die Staatsregierung, wenn gewünscht. Damit würde ich gern mit der CDUFraktion beginnen. – Kein Redebedarf, in Ordnung. Die BÜNDNISGRÜNEN? – Valentin Lippmann, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die heute zu beschließende generelle Genehmigung zur Strafverfolgung von Abgeordneten ist eher eine Formsache und eine lange Zeit tradierte und über Legislaturperioden hinweg fortgeschriebene Regelung, die eigentlich eher selten Gegenstand intensiver politischer Auseinandersetzungen in der Vergangenheit war. Deswegen haben wir uns darauf geeinigt, dass ein Redebeitrag der Koalition zu dieser Materie ausreichen dürfte.

Da wir nun dennoch heute eine Debatte über die generelle Genehmigung von Strafverfolgung führen, möchte ich die Redezeit nutzen, um vielleicht dem einen oder anderen auch nach der denkwürdigen Sitzung des Geschäftsordnungs- und Immunitätsausschusses den Grundgedanken des Immunitätsrechtes von Abgeordneten nochmals zu vergegenwärtigen. Art. 55 Abs. 2 und 3 der Sächsischen Verfassung regeln die Immunität der Abgeordneten des Sächsischen Landtags. Sie dürfen nur mit Einwilligung des

Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden. Auch jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit einer bzw. eines Abgeordneten bedarf der Einwilligung, das heißt der Entscheidung des Landtags vor der beschränkenden Maßnahme. Auf Verlangen des Landtages sind zudem alle Maßnahmen gegen Abgeordnete auszusetzen – seien es Haft oder sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit für die Dauer einer Legislaturperiode oder für einen bestimmten, kürzeren Zeitraum.

Damit gilt die Immunität neben der Indemnität, also dem Schutz der im Parlament getätigten Äußerungen vor Strafverfolgung, und dem Zeugnisverweigerungsrecht quasi als dritte Säule des Dreigestirns des Schutzrechtes für Abgeordnete und zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Alle drei dienen dem Schutz der parlamentarischen Auseinandersetzung vor der Exekutive und sollen verhindern, dass die Funktion des Parlaments, insbesondere seine Kontroll- und seine Gesetzgebungsfunktion, durch Strafverfolgung erheblich beeinträchtigt werden kann.

Dabei stellt das Immunitätsrecht keinesfalls eine jüngere Entwicklung der Bundesrepublik dar, die insbesondere in Anbetracht der Zerstörung des Parlamentarismus durch den Nationalsozialismus und die Verfolgung einer Vielzahl demokratischer Abgeordneter entstanden ist, sondern die

Immunität stammt in ihren Grundzügen sogar noch aus der Phase des Konstitutionalismus und ist somit in ihren Grundgedanken bereits über 170 Jahre alt.

Nicht selten wird das Immunitätsrecht in Anbetracht verhältnismäßig demokratischer Zustände in der Bundesrepublik und dem Umstand, dass die Demokratie selbst in Sachsen die Monarchie überholt hat, mitunter in Frage gestellt. Immerhin sei es ein Sonderrecht der Abgeordneten, was gelegentlich auch als Privileg bezeichnet wird. In einem demokratischen Rechtsstaat sei die Immunität aufgrund einer unabhängigen Justiz überflüssig und eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Abgeordneten. Vor diesem Hintergrund haben einige Bundesländer die Immunität in den letzten Jahren sogar weitgehend aufgeweicht und ermächtigen das Parlament nur noch, Maßnahmen gegen ihre Mitglieder bei Bedarf auszusetzen.

Werte Kolleginnen und Kollegen, weshalb erzähle ich das? Weil wir immer wieder Debatten haben – das hat auch die Immunitätsausschusssitzung gezeigt –, die von einer Aufweichung der Immunität ausgehen und weil dies ein sehr leichtsinniges Unterfangen sein kann. Natürlich schützt die Immunität nicht den einzelnen Abgeordneten vor Strafverfolgung. Es ist insoweit auch kein Privileg, sondern ein Schutzrecht gegenüber dem Parlament als Ganzem. Zum anderen ist die Immunität aber in einer Zeit, in der wir es mit einer zunehmend medialisierten Demokratie zu tun haben, auch ein Schutzrecht, dessen wir uns vergegenwärtigen sollten. Denn es ist nicht auszuschließen, dass auch in der Verlagerung des politischen Meinungskampfes auf die Ebene des Strafrechtes es immer wieder zu Konstellationen kommt, in denen missliebige Äußerungen oder vermeintlich missliebige Aktionen von Abgeordneten im Wege der Strafverfolgung sanktioniert werden sollen oder zumindest durch das Spürbarmachen strafrechtlicher Ermittlungen verdeutlicht werden kann. Sie können sich selbst ausmalen, was das zur Folge hat, wenn man in solchen Fällen regelmäßig Post von der Staatsanwaltschaft bekommt. Von daher sollte man als überzeugter Parlamentarier nie am Grundsatz der Immunität zweifeln. Es gilt aber grundsätzlich den Blick auch dafür zu weiten, dass dieses vermeintliche Privileg auch eine Bürde sein kann.

Wenn verhältnismäßig geringfügige Straftaten, die in keinem Zusammenhang mit dem Mandat stehen – beispielsweise Verkehrsstraftaten – nur allein deshalb in den Fokus der Öffentlichkeit geraten, weil bereits für eine Verfolgung oder zumindest für die Sanktionierung die Aufhebung der Immunität notwendig ist, kann dies schnell zur Vorverurteilung führen und rasch die Kehrseite der Immunität, nämlich das Ziehen des Falls in die Öffentlichkeit zur Folge haben.

Ebenso stellen sich vielfach auch praktische und strafprozessuale Probleme beim vollen Durchwirken der Immunität. Betreffend strafrechtlicher Ermittlungen gegenüber einem Mitglied des Landtages ist die Genehmigung im Sinne des Immunitätsrechts bereits dann einzuholen, wenn bloß beabsichtigt ist, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, selbst wenn dies in der Folge wieder eingestellt wird. Dazu

sind dem Präsidenten Anträge auf Aufhebung der Immunität über das Justizministerium zuzuleiten. Der Präsident leitet diese Anträge an einen Ausschuss weiter. Dieser gibt eine Beschlussempfehlung ab, und schlussendlich beschließt dieser oder das Hohe Haus insgesamt über die Aufhebung der Immunität. In dieser Zeit dürfen weder Staatsanwaltschaft noch Polizei Ermittlungshandlungen oder Vorermittlungen vornehmen, ohne die Genehmigung des Landtags eingeholt zu haben. Dies alles ist einem zügigen Ermittlungsverfahren nicht dienlich.

Vor diesem Hintergrund der Abwägung zwischen Immunitätsrecht und den Folgen der Immunität, die es dabei abzuwägen gilt, gibt es eine Vielzahl von Mechanismen, damit umzugehen. Einer davon ist, die Schutzrechte des Parlaments auf der einen Seite mit dem Schutzwillen von Abgeordneten auf der anderen Seite gegen die angesprochene Prangerwirkung in Ausgleich zu bringen. Ein Element dafür finden Sie bereits in unserer Geschäftsordnung in der Richtlinie zu Immunitätsangelegenheiten. Diese regelt bereits einige Ausnahmen von der Immunität und insbesondere im Verfahren von Ermittlungen.

Die ebenfalls in § 73 Abs. 3 der Geschäftsordnung vorgesehene generelle Genehmigung zur Strafverfolgung, wie wir sie heute vorlegen, ist ein weiterer Baustein. Mit dem vorgelegten Antrag möchte Ihnen das die Koalition in bewährter Art und Weise vorschlagen. So soll die Durchführung von Verfahren wegen Straftaten, Dienstvergehen, Verletzung von Berufs- und Standespflichten, vorläufige Einziehung der Fahrerlaubnis, der Vollzug der angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme in genehmigten Verfahren, soweit der sofortige Vollzug zur Sicherung der Beweise unerlässlich ist, und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls in bestimmten Fällen – also nicht mehr im Einzelfall – dem Landtag obliegen, sondern mit einem generellen Beschluss des Hohen Hauses allgemein für erteilt gelten. Demnach entscheidet der Landtag, wenn wir das heute so beschließen, zukünftig nur noch über die Immunitätsaufhebung bei Beleidigungsdelikten mit politischem Charakter, über die Erhebung einer öffentlichen Klage und bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen.

Damit die Strafverfolgungsbehörden das Immunitätsrecht beachten, sind diese in allen Fällen verpflichtet – das finden Sie in Nr. 3 des Antrages –, diese dem Präsidenten vor Einleitung eines Verfahrens oder Maßnahmen zu unterrichten und auch dem betroffenen Mitglied des Sächsischen Landtags Mitteilung darüber zu machen. In allen Fällen der Genehmigung ist überdies eine Information von Rundfunk, Fernsehen und Presse ausgeschlossen – also anders, als dies im zuständigen Ausschuss vonseiten der AfD behauptet wurde.

Mit der generellen Genehmigung in Gänze vermeiden wir, dass Vorgänge von geringem Gewicht oder aufgrund falscher Bezichtigungen für Aufsehen sorgen und eine Vorverurteilung eintritt. Für den Fall von Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ist in Nr. 3 des Antrags das Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung geregelt, damit der Präsident anschließend eine qualifizierte Entscheidung

über einen gegebenenfalls dagegen einzulegenden Widerspruch treffen kann. Auch Durchsuchungen im Landtag können weiterhin nicht ohne Weiteres stattfinden.

Ich darf mir mit Blick auf die Genese dieses Antrags nur noch gestatten, darauf hinzuweisen, dass die generelle Genehmigung zur Strafverfolgung seit der zweiten bisher in jeder Legislaturperiode erteilt wurde und dass der Wortlaut auch nach Intervention der damaligen PDS-Fraktion in der dritten und vierten Wahlperiode so angepasst wurde, dass sie und auch wir BÜNDNISGRÜNEN dieser generellen Genehmigung regelmäßig zustimmen konnten.

Der Landtag trifft mit dieser Genehmigung eine ausgewogene, alle Interessen abwägende Entscheidung. In der letzten Legislaturperiode, in der meiner Erinnerung nach auch die AfD in diesem Hohen Hause saß – leider – –

(André Barth, AfD: Gott sei Dank!)

und dieser generellen Genehmigung zugestimmt hat, wurde dem gleichlautenden Antrag, übrigens seinerzeit einstimmig, entsprechend die Zustimmung erteilt.

Nur noch kurz zu einem Problem, das die AfD in der Immunitätsausschusssitzung aufgemacht hat, und zwar zur Regelung zur Untersuchung und Beschlagnahmung. Das war ja ein wesentlicher Grund, dass Sie das nicht mittragen konnten. Da haben Sie das Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten nicht hinreichend umfänglich gewährt gesehen. Ich sage Ihnen ganz deutlich, nachdem wir uns das noch einmal intensiv angeschaut haben, bleibe ich bei dem, was ich bereits in der Sitzung des Geschäftsordnungs- und Immunitätsausschusses ausgeführt habe: Sie irren sich. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt bei Ermittlungen generell für Berufsgeheimnisträger, egal ob Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Abgeordnete. Es ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Das Strafprozessrecht sieht hier die entscheidenden konkreten Mechanismen vor, die selbstverständlich auch für die Mitglieder des Landtages gelten und die mit der generellen Genehmigung zur Strafverfolgung eben nicht aufgehoben werden können, weil das Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten Verfassungsrang hat.

Für uns Abgeordnete gibt es allerdings in diesen Fällen keine Privilegien zu anderen Gruppen von Berufsgeheimnisträgern. Selbstverständlich lassen sich Mechanismen finden, um Ihrem Anliegen zu begegnen. Das finden Sie regelmäßig in der Ausformung des § 53 Strafprozessordnung.

Der vorliegende Antrag ist somit ein weiterer sinnvoller Baustein, um den Schutzgedanken des Immunitätsrechts und die individuellen Interessen der Abgeordneten zum Ausdruck zu bringen, ohne an den Grundfesten der Immunität zu rütteln.

Herr Lippmann, bitte kommen Sie zum Schluss.