Protokoll der Sitzung vom 06.04.2000

Für das Haushaltsjahr 2000 sind derartige Zuwendungen nicht mehr vorgesehen. Die Richtlinie wird daher außer Kraft gesetzt.

(Frau Feußner, CDU: Wann?)

Zu 2: Die Träger der anerkannten geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren, die gleichzeitig Träger der sozialen Schuldnerberatungsstellen sind, wurden jeweils schriftlich, und zwar mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 und vom 5. März 1999, von der zuständigen mittelbewirtschaftenden Behörde, dem Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, darüber in Kenntnis gesetzt, daß mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 die Landesfinanzierung auf der Grundlage der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung vom 15. Dezember 1998 erfolgen wird und befristet für das Jahr 1999 Mittel für die Förderung von Beratungsleistungen nach § 17 BSHG zur Verfügung stehen. Entsprechende Antragsunterlagen für letzteres wurden den Trägern mit dem zuletzt genannten Schreiben zu- gesandt.

(Frau Feußner, CDU: Kann ich noch eine Nach- frage stellen?)

Vielen Dank. - Es gibt eine Nachfrage von Frau Feußner. Bitte schön.

Frau Ministerin Kuppe, ich habe Sie doch richtig verstanden, daß diese Richtlinie bisher noch in Kraft ist und daß sie außer Kraft gesetzt wird. Ich möchte Sie gern fragen: Wann wird diese Richtlinie außer Kraft gesetzt?

Die Richtlinie konnte bis zum 31. Dezember 1999 bedient werden. Im Jahr 2000 sind dafür keine Mittel in den Landeshaushalt mehr eingestellt worden. Deshalb können keine Mittel mehr nach dieser Richtlinie bewilligt werden.

Das Außerkraftsetzungsverfahren läuft; es ist nur noch nicht veröffentlicht worden. Aber wir können nicht mehr bewilligen. Das ist der aktuelle Stand.

(Frau Feußner, CDU: Kann ich noch eine Nach- frage stellen?)

Ihnen steht noch eine Nachfrage zu, Frau Feußner.

Ist Ihnen bekannt, daß es in einigen Landkreisen auch aufgrund der Existenz dieser noch bestehenden Richtlinie Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Insolvenzberatungsstellen gibt?

Die Insolvenzberatung wird vom Land finanziert. Sie meinen jetzt wahrscheinlich die Beratung nach § 17 BSHG, also die eigentliche soziale Schuldnerberatung.

(Frau Feußner, CDU, nickt mit dem Kopf)

Diese finanzieren wir als Land in der Tat nicht mehr mit. Schon im vergangenen Jahr haben nur noch sehr wenige Träger die ergänzende Finanzierung des Landes in Anspruch genommen. Die Mehrzahl der Träger hat sich also schon im Laufe des Jahres 1999 auf die veränderte Finanzierung in der Kombination Schuldner- beratung und Insolvenzberatung eingestellt.

Vielen Dank. - Damit sind alle sechs angemeldeten Fragen beantwortet worden. Der Tagesordnungspunkt 5 ist abgeschlossen.

Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, darf ich junge Damen und Herren aus der beruflichen Ausbildung und Qualifizierung Jugendlicher und junger Erwachsener in Magdeburg auf der Gästetribüne be- grüßen.

(Beifall im ganzen Hause)

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/2437

Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales - Drs. 3/2798

Die erste Beratung fand in der 31. Sitzung des Landtages am 16. Dezember 1999 statt. Berichterstatter des Ausschusses ist der Abgeordnete Herr Dr. Nehler. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik vor, die in der abschließenden Ausschußberatung am 2. März 2000 einstimmig angenommen worden ist.

Eine Änderung des im Jahr 1995 vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossenen Gesetzes über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik ist erforderlich geworden, um den Fachhochschulabschluß auf dem Gebiet der Heilpädagogik in die Regelungen zur staatlichen Anerkennung von Sozialberufen mit wissenschaftlichem Ausbildungsprofil einzubeziehen. Insofern wird hiermit eine Gesetzeslücke geschlossen.

Die staatliche Anerkennung der Berufsausübung in der Heilpädagogik stellt darüber hinaus eine berufsqualifizierende Voraussetzung im tarif- und laufbahnrechtlichen Sinne dar.

Es sollte der Vollständigkeit halber erwähnt werden, daß dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat es für richtig befunden, auf Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes eine Reihe von Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung vorzunehmen, die aber nicht inhaltlicher, sondern ausschließlich redaktioneller und rechtssystematischer Art sind.

So wurden zum Beispiel die Artikel durchgängig durch Paragraphen ersetzt, da nur das genannte Gesetz selbst, aber keine sonstigen bzw. weiteren Gesetze geändert werden sollen. Es wurden darüber hinaus einige Worte durch die in Gesetzestexten üblichen Formulierungen ersetzt. Das ist nachzulesen in der vorgelegten Synopse mit dem Entwurf der Landesregierung und der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Ich bitte Sie, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ihre Zustimmung zu geben. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Dr. Nehler. - Meine Damen und Herren! Eine Debatte über diesen Tagesordnungspunkt ist nicht vereinbart worden. Gibt es trotzdem Wortmeldungen? - Das ist offensichtlich nicht der Fall. Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren.

Wir stimmen zunächst über die selbständigen Bestimmungen des Gesetzes, und zwar in der Fassung der Beschlußempfehlung des Ausschusses, ab. Da es sich nur um zwei Paragraphen handelt, frage ich, ob ich über diese beiden Paragraphen zusammen abstimmen lassen kann. - Es gibt keinen Widerspruch.

Wer stimmt den beiden Paragraphen des Gesetzes in der Fassung der Beschlußempfehlung des Ausschusses zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Diese Paragraphen sind einstimmig so beschlossen worden.

Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Ich darf sie noch einmal nennen: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik. Wer dieser Überschrift zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Die Überschrift ist einstimmig beschlossen worden.

Wir stimmen jetzt über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer dem Gesetz zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Dann ist dieses Gesetz einstimmig beschlossen worden. Die Beratung zum Tagesordnungspunkt 6 ist abgeschlossen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 7 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Amtsgerichte

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/2085

Beschlußempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 3/2896

Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drs. 3/2974

Entschließungsantrag der Fraktion der PDS - Drs. 3/2952

Die erste Beratung fand in der 26. Sitzung des Landtages am 17. September 1999 statt. Berichterstatter des Ausschusses ist der Abgeordnete Herr Dr. Eckert. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat in der 26. Sitzung des Landtages am 17. September 1999 den Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Amtsgerichte in Sachsen-Anhalt in den Landtag eingebracht. Schon in den damaligen Reden wurde die komplizierte Problematik durch die Fraktionen kontrovers betrachtet.

Der Gesetzentwurf wurde durch das Hohe Haus an den Ausschuß für Recht und Verfassung zur federführenden Beratung überwiesen. Als mitberatende Ausschüsse wurden der Ausschuß für Finanzen und der Ausschuß für Inneres benannt.

Der Ausschuß für Recht und Verfassung beschäftigte sich in seiner 15. Sitzung am 23. September 1999 erstmalig mit dem Gesetzentwurf. Die CDU-Fraktion stellte im Ausschuß den Antrag, umfangreiche Anhörungen sowie eine Bereisung aller von der Neugliederung betroffenen Amtsgerichte durchzuführen. Die PDS-Fraktion, die ebenfalls entsprechende Anhörungen für unbedingt erforderlich hielt, erklärte, daß sie den Antrag der CDU-Fraktion im Prinzip unterstütze, aber den konkreten Antrag für nicht praktikabel halte.

In der Beratung einigte sich der Ausschuß mehrheitlich darauf, mindestens drei Anhörungen durchzuführen. Daneben sei es selbstverständlich jeder Fraktion und jedem Abgeordneten unbenommen, die Amtsgerichte persönlich in Augenschein zu nehmen.

Die seitens der CDU-Fraktion vorgeschlagene umfangreiche Befragungsliste wurde einvernehmlich wesentlich

reduziert. Im Protokoll über die Sitzung des Ausschusses heißt es dazu - ich zitiere -:

„Den Antrag der Fraktion der CDU in der durch den Änderungsantrag der Fraktion der PDS und die weiteren akzeptierten Vorschläge abgeänderten Fassung beschließt der Ausschuß einstimmig.“