Protokoll der Sitzung vom 06.02.2003

Einer Überweisung als solcher stand nichts im Wege. Wir stimmen darüber ab, in welche Ausschüsse der Gesetzentwurf überwiesen wird. Es standen der Umwelt- und der Landwirtschaftsausschuss in der Diskussion. Wer stimmt der Überweisung in den Umweltausschuss zu? - Damit ist der Gesetzentwurf in den Umweltausschuss überwiesen worden.

Wer stimmt einer Überweisung in den Landwirtschaftsausschuss zu? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich gehe davon aus, dass der Gesetzentwurf in beide Ausschüsse überwiesen wurde. Es war unstrittig, dass die Federführung beim Umweltausschuss liegen soll. - Damit ist der Gesetzentwurf überwiesen worden. Wir schließen den Tagesordnungspunkt 11 ab.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 12 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Justizgesetzen

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/473

Einbringer ist der Minister der Justiz Herr Curt Becker. Er gibt seine Rede zu Protokoll. - Danke.

(Beifall bei allen Fraktionen)

(Zu Protokoll:)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Justizgesetzen enthält Änderungen der Ausführungsgesetze des Landes Sachsen-Anhalt zum Sozialgerichtsgesetz und zum Arbeitsgerichtsgesetz.

Im Wesentlichen geht es um die Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richter in der Sozial- und in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig war bisher das Ministerium der Justiz; jetzt soll die Zuständigkeit auf die Mittelbehörden - das Landessozialgericht und das Landesarbeitsgericht - übertragen werden. Auch dieses Gesetz dient damit der möglichst weitgehenden Verlagerung von Vollzugskompetenzen auf die jeweils ortsnächste Ebene.

Im Einzelnen. Die Kammern der Sozial- und Arbeitsgerichte entscheiden jeweils in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern; auch bei den Entscheidungen des Landessozial- und Landesarbeitsgerichts wirken ehrenamtliche Richter mit.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes alter Fassung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. März 1992 wurden diese ehrenamtlichen Richter bisher vom Ministerium der Justiz berufen.

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 sieht keine Verordnungsermächtigung mehr vor. Die für die Berufung zuständige Stelle muss jetzt also durch Gesetz bestimmt werden.

Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs enthält deshalb die Regelung, dass die ehrenamtlichen Richter von der Präsidentin des Landessozialgerichts in ihr Amt berufen werden. Die entsprechende Regelung für die Arbeitsgerichtsbarkeit findet sich in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs: Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in ihr Amt berufen.

Die Verbände, die ehrenamtliche Richter vorschlagen können, haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; soweit sie sich geäußert haben, haben sie zugestimmt. Auch die Präsidentin des Landessozialgerichts und der Präsident des Landesarbeitsgerichts sind angehört worden und haben keine Bedenken geäußert.

Daneben enthält der Gesetzentwurf noch folgende Regelungen:

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz soll durch Artikel 1 Nr. 1 aufgehoben werden. Dabei geht es um die Spezialkammern für Knappschaftsangelegenheiten. Bisher bestimmt § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz, dass beim Sozialgericht Halle Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung zu bilden sind, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Gebiet des Landes SachsenAnhalt erstreckt.

Wenn diese Vorschrift aufgehoben wird, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung von Kammern für Knappschaftsangelegenheiten mehr. Vielmehr hat die Präsidentin des Landessozialgerichts zu entscheiden, ob ein Bedarf für die Einrichtung von speziellen Kammern für Knappschaftsangelegenheiten besteht.

In der Anhörung sind insbesondere seitens der Gewerkschaften und der Bundesknappschaft Bedenken gegen die vorgeschlagene Regelung geäußert worden: Die Arbeitnehmer seien nach wie vor sehr an einer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter interessiert. Sie seien in der Lage, knappschaftliche Spezialkenntnisse einzubringen. Für die Bundesknappschaft könnten zudem höhere Reisekosten anfallen, wenn die Knappschaftssachen nicht mehr an einem Gericht und in einer Kammer konzentriert seien.

Dass der Entwurf gleichwohl weiterhin eine Streichung des § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vorsieht, hat folgende Gründe: Das Interesse der - oft alten oder kranken - Kläger an einem wohnortnahen Gericht dürfte höher zu gewichten sein als das Interesse der Bundesknappschaft und der Gewerkschaftssekretäre an möglichst kurzen Wegen. In der Vergangenheit war es nicht möglich, ausreichend ehrenamtliche Richter auf Arbeitgeberseite zu finden; eine Lösung dieses Problems hat keiner der angehörten Verbände vorschlagen können.

Nach Einschätzung der Präsidentin des Landessozialgerichts spielen schließlich knappschaftliche Besonderheiten nur in wenigen Verfahren eine Rolle; wichtiger ist es, die Streitigkeiten von denjenigen Richtern entscheiden zu lassen, die für das jeweilige Rechtsgebiet - Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung,

Rentenversicherung - zuständig und auf diesem Gebiet besonders fachkundig sind.

Die Streichung des § 4 Abs. 1 AG SGG bedeutet, wie gesagt, im Ergebnis nur, dass die Entscheidung darüber, ob Fachspruchkörper für Knappschaftssachen eingerichtet werden, der Präsidentin des Landessozialgerichts übertragen wird. Die Präsidentin des Landessozialgerichts wird bei ihrer Entscheidung auch die gegen eine Abschaffung der Fachspruchkörper vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen haben.

Die übrigen Regelungen des Entwurfs sind eher formaler Natur. Die Dienstaufsicht in der Sozialgerichtsbarkeit soll gesetzlich geregelt werden. Bisher ist die Dienstaufsicht in der Verordnung zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. März 1992 geregelt. § 9 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 verlangt jetzt eine Regelung durch ein Gesetz. Dem trägt der Entwurf in Artikel 1 Nr. 5 Rechnung. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.

Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfs soll es dem Ministerium der Justiz ermöglichen, durch Verordnung eine einheitliche Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit festzulegen. Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode, nicht für jeden Richter einzeln mit Ablauf des gesetzlich bestimmten Berufungszeitraums. Der mit der Berufung der ehrenamtlichen Richter verbundene Verwaltungsaufwand fällt so nur einmal am Ende der laufenden Amtsperiode an und wird auf diese Weise erheblich reduziert.

Schließlich sieht der Entwurf in Artikel 1 Nr. 1 b des Entwurfs vor, dass der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts beim Sozialgericht Magdeburg das gesamte Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt umfasst. Das war auch bisher schon der Fall. Die Neufassung dient der redaktionellen Anpassung an § 51 SGG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes.

Zusätzliche Kosten werden durch die vorgeschlagene Verlagerung von Aufgaben nicht entstehen. Auch die Umsetzung von Personal ist nicht erforderlich. Landessozialgericht und Landesarbeitsgericht können die Ernennung der ehrenamtlichen Richter mit dem vorhandenen Personal bewältigen.

Es ist vereinbart worden, diesen Tagesordnungspunkt ohne Debatte zu behandeln. Daher können wir davon ausgehen, dass einer Überweisung nichts im Wege steht.

Es wird vorgeschlagen, dass sich der Ausschuss für Recht und Verfassung mit diesem Gesetzentwurf befassen soll. Wer dafür ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig in den Rechts- und Verfassungsausschuss überwiesen worden.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 13 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/474

Einbringer ist der Minister für Bau und Verkehr Herr Dr. Daehre. Herr Dr. Daehre, Sie haben das Wort.

Meine Damen und Herren! Ich bin jetzt ein bisschen überrascht, dass ich schon an der Reihe bin.

(Heiterkeit)

Zu diesem Thema ist eigentlich alles gesagt worden. Ich gebe meine Rede zu Protokoll.

(Beifall bei allen Fraktionen)

(Zu Protokoll:)

Mit dem Ihnen heute vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landesentwicklungsplanes beabsichtigt das Land eine Klarstellung seiner Position zum Bau der Autobahnen A 71 und A 14.

Damit soll gegenüber dem Bund klargestellt werden, dass die angemeldeten Maßnahmen für den Bundesverkehrswegeplan auch landespolitisch zweifelsfrei als Autobahnen verfolgt werden, da der jetzige Landesentwicklungsplan, der mit dem Bund abgestimmt wurde, es dem Bund auch ermöglicht, lediglich den Bau einer Bundesstraße in seiner Planung vorzusehen.

In ganz Deutschland gibt es kein Gebiet, das über eine so schlechte Autobahnerschließung verfügt, wie die Region NORDOST. Diese Region wird eingegrenzt durch die Bundesautobahnen A 2, A 7, A 24 und A 10. Hier sind erhebliche Defizite vorhanden, die sowohl die innere Erschließung des Raumes als auch die Erreichbarkeit der umliegenden Verdichtungsräume - also der Wirtschaftsräume - betreffen. Dieses ist mit erheblichen Standortnachteilen insbesondere für den nördlichen strukturschwachen und dünn besiedelten Teil des Landes Sachsen-Anhalt, aber auch für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und das östliche Niedersachsen verbunden. Das hat gegenwärtig unterdurchschnittliche wirtschaftliche Entwicklungschancen für den Raum zur Folge.

Deshalb ist es für mich entscheidend, die Planung für die A 14 voranzutreiben. Die A 14 Magdeburg - Wittenberge - Schwerin hat für mich in der Netzkonzeption gemäß der UNO-Variante l, zu der neben der A 14 die A 39 Lüneburg - Wolfsburg und eine leistungsfähige Verbindung zwischen diesen Autobahnen im Großraum Salzwedel mit Weiterführung nach Brandenburg gehören, zwar eine herausragende Bedeutung - eine ebenso große Bedeutung haben aber auch die weiteren Maßnahmen, die zur Anbindung der gesamten Altmark an die A 14 führen.

Das sind die zur Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans angemeldeten Maßnahmen:

Verbindung von der B 71 im Raum Haldensleben zur A 14 und

die noch nicht realisierten Projekte im Zuge der B 188, wie zum Beispiel die Ortsumgehungen Oebisfelde und Uchtspringe - Staats - VinzeIberg.

Bereits im Vorgriff auf die Verabschiedung des neuen Bundesverkehrswegeplans hat der Bund zugestimmt, die Planungen für die A 14 Magdeburg - Wittenberge - Schwerin in Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern und für die A 39 Wolfsburg - Lüneburg in Niedersachsen aufzunehmen. Der Bund beteiligt sich finanziell an den Planungsleistungen.

Wie Sie den Pressemeldungen der letzten Tage entnehmen konnten, sind die wesentlichen Aufträge zur Vorplanung im Ergebnis der europaweiten Ausschreibungen durch mein Haus an Planungsbüros vergeben worden. Bei den Planungen wird besonderes Augenmerk auf die Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeit der Elbquerung im Grenzbereich der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt zu legen sein.

Das versteht die Landesregierung unter nachhaltiger Entwicklung: die infrastrukturellen Grundlagen für wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen unter Berücksichtigung der ökologischen Belange. Ich muss dabei nicht gesondert erwähnen, dass natürlich alle Planungen in enger Abstimmung der drei Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt erfolgen und im Hinblick auf die A 39 auch mit Niedersachsen.

Eine ebenso große Bedeutung misst die Landesregierung der Verlängerung der Bundesautobahn A 71 von Sangerhausen bis zum Anschluss an die A 14 bei Bernburg bei. Die Maßnahme ist für das Land SachsenAnhalt und insbesondere für die Region des Mansfelder Landes von eminenter Bedeutung, da so die Verbindung Würzburg - Erfurt - Sangerhausen leistungsfähig über Hettstedt in Richtung Bernburg fortgeführt wird.