- Ich sage jetzt einen Satz, den ich für diesen Fall vorher gelernt habe: Sollte es Rückfragen geben, bitte ich Sie, diese zu formulieren. Wir werden dann schriftlich darauf antworten.
Mir ist gesagt worden, dass das in solchen Situationen ein eingeführter Modus sei. Ich bitte Sie dafür um Verständnis.
Der Meinungsbildungsprozess zu diesen Fragen ist innerhalb der Landesregierung aber auch noch nicht abgeschlossen. Einvernehmen besteht allerdings darüber, dass erstens die Zuständigkeit für eine Hilfeart in der Sozialhilfe bei e i n e m Träger der Sozialhilfe gebündelt und damit zusammengeführt werden muss und dass zweitens bei einer Übertragung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger dies mit einer angemessenen Finanzausstattung der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte einhergehen muss; sonst kann es nicht funktionieren. So ist es im
Zur Neuordnung der oben genannten Struktur wird zunächst eine zentrale Lösung präferiert - ich betone das Wort „zunächst“, weil wir uns diesbezüglich noch in der Diskussion befinden - mit der Absicht, nach dem Vorhandensein einer kommunalen Einheit, die diese Aufgabe qualifiziert übernehmen könnte, die Kommunalisierung zu vollziehen.
Antwort zu Frage 2: Zur Abstimmung des in der Antwort auf Frage 1 genannten Vorhabens finden derzeit erste Gespräche mit den betroffenen Einrichtungen und den kommunalen Spitzenverbänden statt, um die beste Lösung zum Wohle der Hilfebedürftigen zu entwickeln. Die Frage nach dem Zeitplan kann deshalb noch nicht abschließend beantwortet werden. - Danke schön.
Ich danke dem Minister für die Antwort auf die Frage 5. - Damit ist die Fragestunde unter Tagesordnungspunkt 3 abgeschlossen.
Bevor ich Tagesordnungspunkt 4 aufrufe, möchte ich recht herzlich Studentinnen und Studenten der Fachhochschule der Polizei Aschersleben begrüßen. Seien Sie herzlich willkommen!
a) Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land MecklenburgVorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale
Beide Gesetzentwürfe werden vom Minister der Finanzen Herrn Professor Paqué eingebracht. Es ist eine Redezeit von zehn Minuten je Faktion vorgesehen worden. Die Fraktionen sprechen in folgender Reihenfolge: PDS, FDP, SPD und CDU.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Unter diesem Tagesordnungspunkt liegen Ihnen zwei Gesetzentwürfe zur parlamentarischen Beratung vor, der Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Lan
desbank - Girozentrale - und der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Diese beiden Entwürfe stehen in engem sachlichen Zusammenhang. Ich werde sie deshalb in einem Redebeitrag und in einem Zusammenhang begründen.
Ich beginne mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag. Der konkrete Anlass für die Erneuerung des Staatsvertrages über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - ist die Entscheidung der Europäischen Kommission über so genannte zweckdienliche Maßnahmen vom 27. März 2002. Mit dieser Entscheidung entfällt die Gewährträgerhaftung und mit dieser Entscheidung wird die so genannte Anstaltslast weitgehend modifiziert.
Der Entscheidung gingen seinerzeit schwierige Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und der deutschen Seite voraus. Die Entscheidung betrifft alle öffentlichrechtlichen Kreditinstitute in Deutschland. Sie ist insofern von außerordentlicher ordnungspolitischer Tragweite.
Mit dem Staatsvertrag werden die Vorgaben aus dieser Entscheidung im gesetzlichen Regelwerk der NordLB umgesetzt. Darüber hinaus haben die Gewährträger bei dieser Gelegenheit beschlossen, die Rechtsgrundlagen der NordLB in einem konsolidierten Text zusammenzufassen. Es geht dabei um das NordLB-Gesetz aus dem Jahr 1970 sowie um den Staatsvertrag mit Niedersachsen aus dem Jahr 1971 bzw. mit Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern aus den Jahren 1992 und 1997.
Die Gründe für die Entscheidung sind wettbewerbspolitischer Art. Zentrale Grundlage der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute waren bislang zum einen die Sicherung der Einlagen durch die Gewährträgerhaftung und zum andern die Sicherung der Funktionsfähigkeit durch die Anstaltslast. Dieses Haftungssystem betrachtet die Europäische Kommission als eine Beihilfe, die mit dem EGVertrag nicht vereinbar ist.
In den Verständigungen vom 17. Juli 2001 bzw. vom 28. Februar 2002 ist deshalb mit EU-Kommissar Monti ein Kompromiss erzielt worden. Im Wesentlichen wurde dabei Folgendes vereinbart:
Erstens. Die Gewährträgerhaftung wird ersatzlos abgeschafft. Zweitens. Die Anstaltslast wird durch eine so genannte marktwirtschaftliche Eigentümerbeziehung ersetzt. Jegliche Verpflichtung und jeglicher Automatismus zur wirtschaftlichen Unterstützung des Kreditinstituts durch seine Träger werden ausgeschlossen. Des Weiteren ist eine Übergangszeit mit differenzierten Folgeregelungen vorgesehen, auf die ich an dieser Stelle nicht weiter eingehe.
Auf der Grundlage dieser Verständigung hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Zusammenarbeit mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Sparkassenreferenten verbindliche Vorschläge für eine bundeseinheitliche Anpassung der Ländergesetze über Sparkassen und Landesbanken mit der EU-Kommission abgestimmt. Alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen müssen dabei spätestens zum 31. Dezember 2002 endgültig abgeschlossen sein. Es eilt also.
Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung werden durch den neuen Staatsvertrag nicht berührt. Zusätzliche Kosten aufseiten des Landes entstehen unmittelbar
nicht. Durch den Wegfall der Gewährträgerhaftung wird das Land Sachsen-Anhalt in der Zukunft, das heißt sukzessive ab dem Jahr 2005, von Haftungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern der NordLB befreit.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Man muss dabei bedenken, dass die Landesbanken damit stärker als bisher im offenen nationalen und internationalen Wettbewerb der Kreditinstitute stehen. Mit dem Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast werden die letzten künstlichen Wettbewerbsvorteile beseitigt, die den Landesbanken gegenüber Privatbanken zur Verfügung standen.
Mit anderen Worten: Auch die NordLB wird in der Zukunft allein durch eine kluge Geschäftspolitik ihre Marktposition im globalen Wettbewerb sichern können. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, bedeutet aber auch, dass die wirtschaftliche Situation der Bank zumindest in einer längeren Übergangsphase der Anpassung an die Marktverhältnisse schwieriger wird.
Der Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast kann sehr wohl bedeuten, dass auch Rating-Agenturen in der Zukunft kritischere Blicke auf die Bank werfen werden. Dies kann auch heißen - darüber müssen wir uns klar sein -, es gibt höhere Kosten bei der Refinanzierung und gegebenenfalls einen zusätzlichen Bedarf an Kapital, der am privaten Markt oder durch die öffentlichen Träger gedeckt werden muss.
Die Höhe des zusätzlichen Bedarfs lässt sich dabei heute natürlich noch nicht beziffern; denn er unterliegt den Unwägbarkeiten der Entwicklung in den Kreditmärkten und natürlich auch der Geschäftspolitik der Bank selbst. Es lässt sich noch nicht abschätzen, inwieweit auch eine geschäftspolitische Reorientierung der Bank erforderlich sein wird.
Meine Damen und Herren! All dies sind völlig normale Begleiterscheinungen des Wettbewerbs. Sie sind zu begrüßen; denn sie steigern die Effizienz. Sie stellen aber auch höhere Anforderungen an die Gremien der Bank, die ihre Ertragspotenziale noch stärker als in der Vergangenheit wird ausschöpfen müssen. Es lastet deshalb auf den Trägern eine große und eine zunehmende Verantwortung, und es stellen sich in der Zukunft neue Fragen, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Bank dieser Art bisherige Funktionen der Mittelstandsförderung weiterführen kann und soll.
Meine Damen und Herren! Wir stehen also mit dem Staatsvertrag erst am Beginn eines Weges, der noch große strukturelle Veränderungen in der öffentlich-rechtlichen Bankenlandschaft bringen wird. Allerdings ist der Beginn des Weges relativ klar vorgezeichnet.
Wer sich für wettbewerbliche Verhältnisse im gemeinsamen Markt der Europäischen Union einsetzt und wer damit das Ziel der europäischen Integration verfolgt, der muss letztlich diesen Weg einschlagen. Wir, die CDUFDP-Regierung, wollen die europäische Integration und wir wollen diesen Weg. Deshalb legen wir Ihnen diesen Staatsvertrag zur parlamentarischen Beratung vor.
Wir sind uns darin übrigens mit den betroffenen Sparkassenverbänden einig, insbesondere mit dem Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt. Die Sparkassenverbände haben dem Staatsvertrag in der Sitzung der Gewährträgerspitzen am 10. Mai 2002 zugestimmt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich komme nun zu der zweiten Ge
setzesvorlage, dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt; das ist ein wirklich komplizierter Titel.
Mit diesem Gesetz sollen die Vorgaben aus der Entscheidung der Europäischen Kommission über zweckdienliche Maßnahmen - ich habe sie erwähnt - vom 27. März 2002 zur Anstaltslast und zur Gewährträgerhaftung im Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt verankert und umgesetzt werden.
Die Änderungen bei den Haftungsgrundlagen öffentlichrechtlicher Kreditinstitute, die auch die Sparkassen betreffen, habe ich in den letzten Minuten im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag über die NordLB erläutert. Es geht auch hier, wie gesagt, um die Abschaffung der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast. Ich erspare Ihnen an dieser Stelle unnötige Wiederholungen.
Was die EU-rechtlich notwendigen Anpassungen des Sparkassengesetzes betrifft, so besteht bei allen direkten Beteiligten Einvernehmen. Genauso wie die Landesbanken werden auch die Sparkassen in ein stärker wettbewerblich geprägtes Umfeld der Kreditwirtschaft entlassen, und ich sage: Das ist gut so.
Auch die Sparkassen stehen wegen dieser Änderungen vor einer nachhaltigen Neuorientierung ihrer rechtlichen und ökonomischen Grundlagen. Auch auf den Gremien der Sparkassen wird in der Zukunft eine noch größere betriebswirtschaftliche Verantwortung lasten, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Deshalb muss den Sparkassen auch möglichst viel unternehmerischer Freiraum gelassen werden, damit sie sich diesen neuen Herausforderungen bestmöglich anpassen können.
Meine Damen und Herren! Dies ist auch einer der Gründe dafür, dass auf eine Neufassung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen verzichtet wurde. Eine solche Neufassung war unter anderem von den angehörten kommunalen Spitzenverbänden ins Gespräch gebracht worden. Sie zielte auf eine detailliertere Festlegung dieser Aufgaben.
Es wurde im Wesentlichen aus zwei Gründen darauf verzichtet. Zum einen war in den Gesprächen der deutschen Verhandlungsdelegation mit der EU-Kommission der Vorschlag zur Festigung der kommunalen Bindung im Rahmen des öffentlichen Auftrages nicht erörtert worden. Er war nicht Bestandteil der abschließenden Verständigung vom 28. Februar 2002.
Vor diesem Hintergrund sollte der öffentliche Auftrag auch unverändert bleiben, da gerade der öffentliche Auftrag über Jahre hinweg als Rechtfertigung für die Beibehaltung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung herangezogen wurde. Eben dies hatte die EU-Kommission letztlich nicht überzeugt. Eine Neufassung wäre eher geeignet, erneut Misstrauen bei der EU-Kommission zu schüren. Dies halten wir für politisch unklug.
Zum anderen würde eine Neufassung des öffentlichen Auftrags, wie sie insbesondere durch die angehörten Verbände vorgeschlagen wurde, praktisch zu einer Aufgabenerweiterung der Sparkassen führen. Es würden zusätzliche Belastungen der Sparkassen gesetzlich fixiert. Dies würde es den Sparkassen nur schwerer machen, sich den Anforderungen des Wettbewerbes zu stellen, und das müssen sie.