Weiter sieht das Anpassungsausschlussgesetz vor, dass ohne zeitgleiche lineare Erhöhung der Versorgungsbezüge die ersten drei Stufen der Absenkung des Versorgungsniveaus in der Besoldungsgruppe B 11 zum 1. Januar 2005 einsetzen. Unter dem Strich werden die Versorgungsbezüge in der Besoldungsgruppe B 11 zum 1. Januar 2005 um 1,6 v. H. abgesenkt.
Diese Änderung betrifft zunächst allein den Bundesbereich. Die Landesregierung befürwortet aber eine entsprechende Regelung im Ministergesetz, weil künftig ein Gleichschritt der Stufen der Absenkung des Versorgungsniveaus für die Beamten einerseits und die Mitglieder der Landesregierung andererseits ermöglicht werden sollte. Damit dokumentiert die Landesregierung auch, dass sie sich in Zeiten notwendiger Einsparmaßnahmen selbst in dem üblichen Umfang in die notwendigen Konsolidierungsanstrengungen einbezieht.
Dabei muss ich nun noch auf folgende Besonderheiten hinweisen: In den Gesetzentwurf der Landesregierung sind diese Einschnitte bereits im Vorgriff auf den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zum Anpassungsausschlussgesetz eingearbeitet worden. Es war zu erwarten und ist auch weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Bundesgesetzgeber noch in diesem Monat die zum 1. Januar 2005 vorgesehenen Einschnitte für die Besoldungsgruppe B 11 für den Bundesbereich beschließen wird.
Der Bundestag hat am 28. Oktober 2004 das Anpassungsausschlussgesetz beschlossen und zusätzlich eine Länderöffnungsklausel vorgesehen. Beides entspricht der bisherigen Empfehlung auch des Bundesrates, dessen abschließende Entscheidung für den 26. November - also noch in diesem Monat - vorgesehen ist.
Dies rechtfertigt die Prognose, dass das Anpassungsausschlussgesetz vor der nächsten und letzten Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt in diesem Jahr am 16. und 17. Dezember in Kraft gesetzt sein wird und damit einer Beschlussfassung des Landtags nach der zweiten Beratung zugrunde zu legen ist.
Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf enthält komplizierte Berechnungen. Dies beruht darauf, dass Übergangsvorschriften und komplizierte Berechnungen der Beamtenversorgung und weitere Sonderregelungen des Anpassungsausschlussgesetzes des Bundes für die Besoldungsgruppe B 11 in das Ministergesetz des Landes Sachsen-Anhalt übertragen werden sollen.
Insgesamt ergeben sich - um das vielleicht einmal kurz zusammenzufassen - folgende Konsequenzen: Die Versorgungssätze für ehemalige Mitglieder der Landesregierung werden in acht Schritten um insgesamt 4,33 % gemindert. Der nach einer Amtszeit von 18 Jahren erreichte Höchstsatz sinkt von 75 auf 71,75 %, die nach einer Amtszeit von acht Jahren erreichte Versorgung von 50 % auf 47,83 % und die nach einer Amtszeit von vier Jahren erreichte Versorgung von 30 auf 28,7 %.
Auf die Versorgungsbezüge hat der Gesetzentwurf folgende Auswirkungen: Zum 1. Januar 2005 werden die Bruttoruhestandsbezüge gekürzt. Nach dem 1. Januar 2005 wird das Versorgungsniveau in fünf weiteren Schritten abgesenkt. Die fünf folgenden Schritte werden nicht notwendig mit realen Einkommenseinbußen ver
bunden sein, weil sie wie in der Beamtenversorgung daran gekoppelt sind, dass jeweils zeitgleich lineare Anpassungen der Versorgungsbezüge in der Besoldungsgruppe B 11 erfolgen. Die Auswirkungen auf die realen Einkommen hängen dann davon ab, wie die zeitgleiche lineare Anpassung der Bezüge ausfallen wird. Nach der achten Stufe der Absenkung werden die eingangs dargestellten reduzierten Versorgungssätze erreicht.
Nicht betroffen von den vorgesehenen Einschnitten ist der Mindestversorgungssatz von 15 %, der nach einer Amtszeit von zwei Jahren erreicht wird. - Das war’s.
(Beifall bei der CDU, bei der FDP und von der Regierungsbank - Zustimmung bei der SPD und bei der PDS)
Meine Damen und Herren! Der zweite Regelungsbereich des Gesetzentwurfes ist wesentlich einfacher. Er betrifft die vorgesehene Entschädigung für eine eventuelle doppelte Haushaltsführung.
Die geltende Regelung im Ministergesetz unseres Landes sieht vor, dass Mitglieder der Landesregierung bei doppelter Haushaltsführung eine Entschädigung von 255,65 € monatlich erhalten können. Viele Länder haben gleich lautende Regelungen in ihren Ministergesetzen, wobei die Höhe der einzelnen Entschädigung bis zu einem Betrag von 409 € reicht. In Hessen wird eine Einzelfallregelung angewandt. Andere Bundesländer verweisen in dieser Frage auf die bereits geltenden beamtenrechtlichen Regelungen.
Die geltende Regelung in Sachsen-Anhalt begründet einen Anspruch auf Entschädigung, wenn eine doppelte Haushaltsführung tatsächlich vorliegt. Im Hinblick darauf hat es in Sachsen-Anhalt, wie Sie wissen, eine intensive Diskussion gegeben. Man könnte - das wird auch vorgeschlagen - die Regelung über die Entschädigung ersatzlos streichen.
Ich bitte Sie, den Vorschlag, den ich Ihnen nun unterbreiten werde, völlig emotionslos zu prüfen. Ich trage ihn auch völlig emotionslos vor. Kein Mitglied der gegenwärtigen Landesregierung nimmt diese Regelung mehr in Anspruch. Selbst wenn Sie sich für ein Streichen entscheiden sollten, können wir das zurzeit mit größter Gelassenheit hinnehmen.
Aber ich bitte Sie, daran zu denken, dass wir alle vier oder zukünftig alle fünf Jahre neu wählen. Spätestens dann müssen immer wieder neue Regierungen aufgestellt werden. Nach den bisherigen Erfahrungen trifft das jede Fraktion irgendwann einmal.
Deshalb ist das aus meiner Sicht ein Vorschlag, den Sie sich sehr unvoreingenommen anhören sollten, weil ich denke, dass er eine vernünftige Lösung darstellt. Wir alle sind in diesem Amt nur für eine begrenzte Dauer tätig und müssen in dieser Zeit das Leben irgendwie regeln. Sie wissen, dass das bei Landtagsabgeordneten ähnlich ist. Wir tun nichts anderes, als Ihnen eine Regelung vorzuschlagen, die der Bestimmung im Gesetz über die Landtagsabgeordneten sehr ähnlich ist.
Die Kandidaten für diese Ämter werden auch in Zukunft nicht immer nur aus der näheren Umgebung des Sitzes der Landesregierung stammen. Sie können aus entfernteren Regionen Sachsen-Anhalts oder aus benachbar
ten Bundesländern im Osten, Westen, Süden und Norden zu uns kommen. Es muss auch möglich sein, dem regionalen Bezug bei der Bildung der Landesregierung nicht die oberste Priorität bei der Entscheidungsfindung einzuräumen. Deswegen brauchen wir Regelungen für den Fall, dass irgendeine Fraktion einmal jemanden in ein Ministeramt berufen möchte, der dadurch einen Arbeitsplatz weit entfernt vom Wohnsitz aufnehmen müsste.
Das Abgeordnetengesetz sieht in § 11 Abs. 2 eine Entschädigung von 75 v. H. der nachgewiesenen Kosten für eine Zweitwohnung am Sitz des Landtages vor, höchstens jedoch 256 € monatlich. Wie Sie wissen, gilt dies auch für Abgeordnete, die zugleich Mitglieder der Landesregierung sind. Das Abgeordnetengesetz selbst geht also davon aus, dass es bei Abgeordneten Fälle gibt, in denen Mehrkosten für eine zusätzliche Wohnung in der Landeshauptstadt erstattet werden sollten.
Für den Fall, dass ein Minister berufen werden soll, für den die gleichen Umstände zutreffen, schlagen wir eine fast gleiche Regelung vor. Es gibt Fälle, in denen das auch in Zukunft möglich sein wird. Mit Blick auf diese prognostischen Überlegungen schlagen wir Ihnen vor, diesen Absatz nicht zu streichen, sondern ihn in einer modifizierten Form, wie sie im Gesetzentwurf vorgeschlagen wird, zu übernehmen. Die Formulierung stammt übrigens aus dem Ministergesetz des Landes Hessen.
Ich denke, dass dies weder unangemessen noch unzumutbar ist. Diese Regelungen würden wir genauso handhaben, wie die Anwendung der Regelungen des Abgeordnetengesetzes bereits praktiziert wird. Deshalb bitten wir dafür um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Ministerpräsident. - Meine Damen und Herren! Ich brauchte der Bitte des Ministerpräsidenten, von § 63 Abs. 2 der Geschäftsordnung abweichen zu dürfen, nicht stattzugeben, weil § 63 Abs. 3 vorsieht - hier war der Geschäftsordnungsgeber mit den Mitgliedern der Landesregierung sehr nachsichtig -, dass Mitglieder der Landesregierung ihre Reden grundsätzlich ablesen dürfen.
Meine Damen und Herren! Wir treten damit in eine Debatte mit fünf Minuten Redezeit je Fraktion ein. Für die SPD-Fraktion erhält als erster Redner der Abgeordnete Herr Rothe das Wort. Bitte sehr, Herr Rothe.
Meine Damen und Herren! Auf dem Vorblatt zu dem Ihnen in der Drs. 4/1868 vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung werden zwei Probleme beschrieben. Erstens geht es um die Amtsbezüge von Beamten der Besoldungsgruppe B 11, nach der sich die Amtsbezüge und auch die Versorgungsbezüge der Regierungsmitglieder berechnen. Deren Anhebung soll auf der Bundesebene durch einen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgehoben werden.
Hierzu heißt es in der Problembeschreibung der Landesregierung, dass die Landesregierung sich diesem Verzicht anschließt und dass die Mitglieder sowie die ehemaligen Mitglieder der Landesregierung damit einen zusätzlichen Solidarbeitrag zur Entlastung des angespannten Landeshaushalts leisten. Diesem Eigenlob der Landesregierung würde ich mich gern anschließen, wenn es sich bei diesem Verzicht nicht um bloßen Gesetzesgehorsam handeln würde.
Die Landesregierung sagt ferner in der Problemdarstellung, dass sie an der bisherigen Regelung im Ministergesetz festhält. Mit anderen Worten: Das Problem ist aufgrund der dynamischen Verweisung im Ministergesetz auf das Bundesrecht gar keines. Das Landesgesetz bleibt an dieser Stelle unverändert.
In Nr. 2 der Problembeschreibung des Gesetzentwurfes geht es um die Übertragung der Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung, durch die der Bund das Versorgungsniveau auch für die Bundesminister abgesenkt hat.
Hierzu sagt die Landesregierung, dass sie aus eigenem Entschluss eine entsprechende Absenkung der Höchstversorgung der ehemaligen Minister durchführt. Diese Begründung ist zutreffend. Diese von der Landesregierung beabsichtigte Änderung des Ministergesetzes, die einen Verzicht darstellt, begrüßen wir.
Mit derselben Begründung sollte man aber auch das dritte Problem angehen, das von der Landesregierung gar nicht als Problem benannt wird. Vielmehr hat man erst bei dem Lösungsvorschlag zur Änderung der Versorgung den folgenden Satz angehängt:
„Außerdem wird die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Ministergesetz zur Entschädigung bei doppelter Haushaltsführung geändert.“
Damit bin ich bei dem einzigen Politikum in diesem Zusammenhang. Die Änderung besteht darin, dass die den Ministern bisher in allen Fällen getrennter Haushaltsführung gewährte Entschädigung von zwei Bedingungen abhängig gemacht werden soll, nämlich dass für einen Minister die Verlegung des Hausstandes an den Sitz der Landesregierung unzumutbar ist und dass er nicht täglich an den Wohnsitz zurückkehren kann.
An dieser Stelle sehe ich, Herr Ministerpräsident, einen wesentlichen Unterschied zwischen Mitgliedern der Landesregierung und Abgeordneten insofern, als ein Abgeordneter im Wahlkreis wohnen muss, wenn er die erneute Nominierung nicht unmittelbar gefährden will. Demgegenüber nimmt ein Minister seinen Wohnsitz am besten am Sitz der Landesregierung,
Ich frage mich: Was versteht die Landesregierung bei diesem Modifizierungsvorschlag bezüglich der Verlegung des Hausstandes an den Sitz der Landesregierung unter „Unzumutbarkeit“? Ich habe der Internetausgabe der „MZ“ entnommen, - das war wohl eine Äußerung von Frau Dr. Hüskens - es könne der Fall eintreten, dass ein Minister sein Amt kurz vor dem Ende der Legis
laturperiode antritt. - Leider ist uns der Ministerpräsident nähere Informationen über die bevorstehende Kabinettsumbildung schuldig geblieben.
Wenn es also den übrigen Beschäftigten des Landes zugemutet werden kann, dass sie ihren Wohnsitz verlegen, dann kann für Minister nichts anderes gelten. Auch die übrigen Beschäftigten können heutzutage nicht damit rechnen, am neuen Dienstort für länger als fünf Jahre zu sein.
Es gibt im Übrigen in § 10 Abs. 3 des Ministergesetzes die Verweisung, nach der die Mitglieder der Landesregierung eine Entschädigung für die infolge der Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe erhalten. Wenn sich Minister eine doppelte Haushaltsführung leisten wollen - das sei ihnen völlig unbenommen -, dann können sie das im Rahmen ihrer allgemeinen Amtsbezüge tun. Diese sind durchaus auskömmlich.
Meine Damen und Herren! Die SPD-Fraktion unterstützt deshalb den Änderungsantrag der PDS-Fraktion, der auf eine Streichung statt auf eine Änderung der Vorschrift über die Entschädigung bei getrennter Haushaltsführung zielt. Das haben wir im Sommer auch schon gefordert.