Protokoll der Sitzung vom 10.11.2005

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales - Drs. 4/2442

Die erste Beratung fand in der 61. Sitzung des Landtags am 7. Juli 2005 statt. Berichterstatterin ist die Abgeordnete Frau Dr. Kuppe. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

(Herr Bischoff, SPD: Frau Dr. Kuppe ist nicht da! Sie hat mich beauftragt, das zu machen!)

- Ich hatte Frau Dr. Kuppe auch nicht gesehen. Bitte sehr, Herr Bischoff, dann sind Sie der Berichterstatter.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Frau Dr. Kuppe ist nach Berlin gefahren. Dort bekommt Frau Szabados eine Auszeichnung und Frau Dr. Kuppe ist gebeten worden, dabei zu sein. Ich bin gebeten worden, diese Beschlussempfehlung vorzutragen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde im Plenum am 7. Juli 2005 in erster Lesung behandelt und dann zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziales und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.

Am 2. Juni 2005 haben die ostdeutschen Bundesländer mit Ausnahme Berlins einen Staatsvertrag zur Errichtung der ostdeutschen Psychotherapeutenkammer geschlossen. In diesem Staatsvertrag werden die Rechtsverhältnisse der Berufsangehörigen der psychologischen Psychotherapie bezüglich ihrer Mitgliedschaft in der ostdeutschen Psychotherapeutenkammer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten geregelt. Anlass des Staatsvertrages war eine Forderung der Berufsverbände der psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen der ostdeutschen Länder gewesen, für die neuen Bundesländer eine Länder übergreifende Kammer zu errichten.

Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Landtags. Der federführende Ausschuss hat am 16. September 2005 über den Gesetzentwurf beraten. Es lagen keine Änderungsanträge vor. Lediglich der GBD hat zu einem Punkt Anmerkungen gemacht, nämlich dass das Ministerium für Gesundheit und Soziales das Datum des InKraft-Tretens im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt macht. Der Ausschuss hat diese Anregung aufgegriffen und die Beschlussempfehlung entsprechend erweitert.

Diese Beschlussempfehlung wurde einstimmig beschlossen und dem mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung zugeleitet. Dieser hat am 28. September 2005 getagt und die Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung einstimmig angenommen. Beratungsbedarf bestand vonseiten der Mitglieder dieses Ausschusses nicht.

Am 14. Oktober 2005 hat der federführende Ausschuss den Gesetzentwurf abschließend beraten. Es bestand kein Diskussions- oder Änderungsbedarf, sodass der Gesetzentwurf in der Fassung der vorliegenden Beschlussempfehlung mit einem eindeutigen Votum beschlossen werden konnte und jetzt dem Plenum zur Verabschiedung vorliegt. Ich bitte das Hohe Haus, der Beschlussempfehlung zuzustimmen.

(Zustimmung von Herrn Schomburg, CDU)

Danke sehr, Herr Bischoff, für die Berichterstattung. - Eine Debatte ist im Ältestenrat ob der Einstimmigkeit im Ausschuss nicht vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall. Damit treten wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/2442 ein.

Ich mache Ihnen den Vorschlag, über die selbständigen Bestimmungen, die Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit zusammen abzustimmen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? - Das ist nicht der Fall. Wir verfahren so und stimmen über die Drs. 4/2442 ab. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Damit ist das Gesetz einstimmig angenommen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 6 verlassen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 7 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2387

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales - Drs. 4/2443

Die erste Beratung fand in der 63. Sitzung des Landtags am 8. September 2005 statt. Berichterstatterin ist die Abgeordnete Frau Liebrecht.

Die Berichterstatterin ist nicht anwesend. Ich schlage Ihnen daher vor, den Bericht zu Protokoll zu nehmen. Das wäre jetzt eine Ad-hoc-Entscheidung von mir. Es gab in der Sache keine größeren Probleme. Deshalb ist auch keine Debatte vereinbart worden. Wenn Sie damit einverstanden sind, dann verfahren wir so.

(Zu Protokoll:)

Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde vom Plenum am 8. September 2005 in erster Lesung behandelt und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales überwiesen. Mitberatend war der Ausschuss für Inneres.

Die Landesversicherungsanstalten Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen haben sich am 1. Oktober 2005 zur Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland zusammengeschlossen. In Vorbereitung dieser Fusion kamen Zweifel an der Dienstherrenfähigkeit der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt auf, da sie vor dem In-Kraft-Treten des Beamtengesetzes errichtet worden ist und ihre Satzung seinerzeit nur durch das Sozialministerium bestätigt wurde. Durch das sächsische Innenministerium sei kürzlich die Frage aufgeworfen worden, ob es zur Verleihung der Dienstherrenfähigkeit eines Gesetzes bedurft hätte.

Um diese Zweifel auszuräumen, wurde nun von der Landesregierung der Gesetzentwurf in der Drs. 4/2387 vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll vorsorglich rückwirkend zum 1. Januar 1991 die volle Dienstherrenfähigkeit der Landesversicherungsanstalt geregelt und bestimmt werden, dass die Beamtinnen und Beamten der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt Körperschaftsbeamte sind. Somit wird die Rechtssicherheit der betroffenen Beamten über ihren Status auch nach der Fusion der drei Landesversicherungsanstalten gewährleistet.

Der federführende Ausschuss für Gesundheit und Soziales hat diesen Gesetzentwurf erstmals in seiner 38. Sitzung am 16. September 2005 aufgerufen, in der durch die Landesregierung nochmals auf die Notwendigkeit dieses Gesetzes hingewiesen wurde. Seitens des Ausschusses bestand kein Änderungsbegehren am Gesetzentwurf.

Vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde jedoch darauf hingewiesen, dass ausführliche Zitate bei allgemein bekannten Gesetzen - und solche sind die angeführten Gesetze - vermieden werden sollten. Der Ausschuss folgte diesem Hinweis und hat die in den Absätzen 1, 2 und 3 des § 1a enthaltenen Zitate gestrichen.

Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde einstimmig beschlossen und dem mitberatenden Ausschuss für Inneres zur Abgabe eines Votums vorgelegt. Dieser hat sich in seiner 59. Sitzung am 26. September 2005 mit 10 : 0 : 3 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung angeschlossen. Beratungsbedarf bestand im mitberatenden Ausschuss nicht.

Zur abschließenden Beratung im federführenden Ausschuss für Gesundheit und Soziales in der 39. Sitzung am 14. Oktober 2005 wurden keine weiteren Änderungsanträge gestellt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung einstimmig beschlossen. Der Wortlaut liegt dem Plenum heute zur Verabschiedung vor.

Ich bitte das Hohe Haus, dieser Beschlussempfehlung ebenfalls zuzustimmen.

Wir treten damit in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/2443 ein. Da es keine großen Differenzen gab, würde ich es wieder so machen, dass wir über die selbständigen Bestimmungen, die Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit zusammen abstimmen. Wer der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Eine Enthaltung. Das Gesetz ist angenommen worden.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 8 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien, Sicherung einer nachhaltigen Bevölkerungspolitik sowie Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf (Familienfördergesetz Sachsen-Anhalt - FamFöG- LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2183

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport - Drs. 4/2447

Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drs. 4/2490

Die erste Beratung fand in der 60. Sitzung des Landtages am 27. Mai 2005 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Rauls. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der eben bezeichneten Drucksache wurde vom Plenum am 27. Mai 2005 in erster Lesung behandelt und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport überwiesen. Mitberatend waren die Ausschüsse für Finanzen, für Gesundheit und Soziales, für Inneres, für Bildung und Wissenschaft sowie für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr.

Der federführende Ausschuss hat sich in der 38. Sitzung am 10. Juni 2005 zunächst auf eine umfassende Anhörung zu diesem Gesetzentwurf unter Beteiligung aller mitberatenden Ausschüsse verständigt. Diese Anhörung wurde in der 39. Sitzung am 26. August 2005 durchgeführt.

In der 40. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport am 23. September 2005 fand eine erste Beratung zu diesem Gesetzentwurf statt mit dem Ziel, die vorläufige Beschlussempfehlung zu erarbeiten. Dazu lagen dem Ausschuss Änderungsanträge von den Fraktionen der CDU und der FDP sowie von der Fraktion der SPD vor.

Zu Beginn der Beratung erklärte die Fraktion der Linkspartei.PDS unter Benennung verschiedener Gründe, sie werde den Gesetzentwurf ablehnen. Die Fraktion der SPD erklärte, dass sie sich bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Stimme enthalten wolle. Alle Fraktionen sahen es aber als positiv an, dass die Familienpolitik in Sachsen-Anhalt durch diesen Gesetzentwurf in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt wurde.

Während der Beratung über die einzelnen Paragrafen des Gesetzentwurfes wurden vom GBD verschiedene mündliche Anregungen und Änderungsvorschläge rechtsförmlicher Art, etwa zur Gliederung des Gesetzestextes oder zur Streichung der Präambel, unterbreitet. Der Ausschuss bat den GBD, ihm und den mitberatenden Ausschüssen zeitnah eine entsprechende schriftliche Vorlage zuzuleiten, sodass diese Vorschläge gegebenenfalls in die weiteren Beratungen einfließen konnten.

Die in der ersten Beratung des federführenden Ausschusses vorliegenden Änderungsanträge der Fraktion der SPD bezogen sich auf die Erweiterung der Präambel um die Definition des Begriffes „Familie“, die Aufnahme des Begriffes „Verwaltungsgemeinschaften“ in Artikel 1 § 6 und eine Änderung in Artikel 1 § 8 - Kommunale Wohneigentumsförderung für Familien -; hier wurde eine Steuerung der Förderung von Wohneigentum zur Selbstnutzung beantragt mit dem Ziel, eine Belebung der Innenstädte zu erreichen.

Ferner wurde eine Erweiterung der Aufzählung der Förderschwerpunkte in Artikel 2 § 5 Abs. 1 - Förderung von Familienangeboten - um die Begriffe „Gewaltprävention“ in Punkt 5 und „Familienfinanzmanagement“ in Punkt 6 beantragt. Schließlich beantragte die Fraktion der SPD die Streichung des Artikels 1 § 3 - Kinderbetreuung - sowie die Aufnahme eines Paragrafen „Familienrat“ und eines Paragrafen „Kommunale Investitionspauschale“.

Alle Änderungsanträge der Fraktion der SPD wurden vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnt. Dagegen fanden die zwei vorgebrachten Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen jeweils die Mehrheit.

In Artikel 2 § 4 - Förderung der Leistungen von Familienzentren - wurde in Absatz 2 eine Erweiterung der Definition des Begriffes „Familienzentren“ im Sinne dieser Vorschrift vorgenommen.

Des Weiteren wurde in Artikel 5 § 2 - Beteiligung an den Rückeinnahmen und Regelung des Finanzausgleiches - in Absatz 2 Satz 2 das Wort „sollen“ durch das Wort „müssen“ ersetzt. Der Vorschlag des GBD, die Präambel zu streichen, wurde als Antrag übernommen und zur Abstimmung gestellt. Mit einstimmigem Votum wurde dieser Gesetzestext gestrichen.

Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde sodann mit diesen Änderungen mit 7 : 3 : 3 Stimmen beschlossen und den mitberatenden Ausschüssen zugeleitet.

Der Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport hat sich in der 41. Sitzung am 21. Oktober 2005 abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst.

Dazu lagen ihm auch die Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse vor.

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales sowie der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stimmten der vorläufigen Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung zu; ebenso der Ausschuss für Finanzen, wenngleich mit dem Hinweis, dass vor der Beschlussfassung durch den Landtag zumindest in Artikel 1 §§ 8, 9 und 10 sowie in Artikel 5 das Entstehen von Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen geregelt werden müsse.