Norbert Bischoff

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Frau Dr. Kuppe ist nach Berlin gefahren. Dort bekommt Frau Szabados eine Auszeichnung und Frau Dr. Kuppe ist gebeten worden, dabei zu sein. Ich bin gebeten worden, diese Beschlussempfehlung vorzutragen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde im Plenum am 7. Juli 2005 in erster Lesung behandelt und dann zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziales und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Am 2. Juni 2005 haben die ostdeutschen Bundesländer mit Ausnahme Berlins einen Staatsvertrag zur Errichtung der ostdeutschen Psychotherapeutenkammer geschlossen. In diesem Staatsvertrag werden die Rechtsverhältnisse der Berufsangehörigen der psychologischen Psychotherapie bezüglich ihrer Mitgliedschaft in der ostdeutschen Psychotherapeutenkammer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten geregelt. Anlass des Staatsvertrages war eine Forderung der Berufsverbände der psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen der ostdeutschen Länder gewesen, für die neuen Bundesländer eine Länder übergreifende Kammer zu errichten.
Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Landtags. Der federführende Ausschuss hat am 16. September 2005 über den Gesetzentwurf beraten. Es lagen keine Änderungsanträge vor. Lediglich der GBD hat zu einem Punkt Anmerkungen gemacht, nämlich dass das Ministerium für Gesundheit und Soziales das Datum des InKraft-Tretens im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt macht. Der Ausschuss hat diese Anregung aufgegriffen und die Beschlussempfehlung entsprechend erweitert.
Diese Beschlussempfehlung wurde einstimmig beschlossen und dem mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung zugeleitet. Dieser hat am 28. September 2005 getagt und die Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung einstimmig angenommen. Beratungsbedarf bestand vonseiten der Mitglieder dieses Ausschusses nicht.
Am 14. Oktober 2005 hat der federführende Ausschuss den Gesetzentwurf abschließend beraten. Es bestand kein Diskussions- oder Änderungsbedarf, sodass der Gesetzentwurf in der Fassung der vorliegenden Beschlussempfehlung mit einem eindeutigen Votum beschlossen werden konnte und jetzt dem Plenum zur Verabschiedung vorliegt. Ich bitte das Hohe Haus, der Beschlussempfehlung zuzustimmen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde vom Plenum in erster Lesung am 1. April dieses Jahres behandelt. Das zu verabschiedende Gesetz soll dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fallpauschalengesetz des Bundes Rechnung tragen, welches die schrittweise Einführung eines pauschalierten Preissystems als neue Methode der durchgängig leistungsorientierten Finanzierung der Krankenhäuser vorsieht, die so genannten DRG.
Der Gesetzentwurf wurde zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales überwiesen. Weitere Ausschüsse waren nicht beteiligt. Der Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 14. Mai 2004 erstmals mit dem Gesetzentwurf befasst und sich zunächst auf die weitere Vorgehensweise verständigt. Es wurde festgelegt, eine Anhörung durchzuführen. Diese fand in einer Sondersitzung am 11. Juni 2004 statt. Dazu wurden die Universitätskliniken Halle und Magdeburg, die Landesverbände der AOK und der Ersatzkassen, die Landeskrankenhausgesellschaft und die kommunalen Spitzenverbände eingeladen.
In der darauf folgenden Sitzung des damit befassten Ausschusses am 25. Juni 2004 fand die abschließende Beratung und Beschlussfassung statt, weil darum gebeten wurde, das Gesetz noch vor der Sommerpause im Landtag zu verabschieden, damit die Umstellung rechtzeitig erfolgen kann. Deshalb liegt das heute vor.
Dem Ausschuss lag jeweils ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD vor. Angenommen wurde der Antrag der Koalitionsfraktionen zu § 3 Abs. 1, also zur Krankenhausplanung. Mit diesem wurde bezüglich des Satzes 3 eine Anregung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg aufgegriffen, auch die Ausbildungsstätten in Krankenhäusern mit in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Der Antrag der Fraktion der SPD sah dies ebenfalls vor. Er fand aber keine Mehrheit, weil er noch weitergehende Änderungen vorsah.
Die Vorschläge der Universitätskliniken Halle/Wittenberg und Magdeburg sowie der Landeskrankenhausgesellschaft zu § 9, also zur Mitwirkung der Beteiligten, die Universitätskliniken oder das Kultusministerium als unmittelbar Beteiligte aufzunehmen, wurden vom Aus
schuss nicht berücksichtigt. Der Ausschuss hat jedoch Hinweise und Vorschläge rechtsförmlicher Art des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes aufgegriffen und entsprechend in den Gesetzentwurf eingearbeitet.
Der so geänderte Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss mit 10 : 0 : 3 Stimmen beschlossen. Ich bitte Sie im Namen des Ausschusses, diesem Gesetz zuzustimmen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung wurde vom Plenum am 22. Januar 2003 behandelt und federführend in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen. Ziel des Gesetzes ist es, die derzeitige Förderung der Beratungsstellen für überschuldete Menschen in eine Fallpauschalenberechnung umzuwandeln.
Der federführende Ausschuss für Gesundheit und Soziales hat sich in der 18. Sitzung am 30. Januar 2004 darauf verständigt, zusammen mit dem beteiligten Ausschuss für Recht und Verfassung eine Anhörung durchzuführen. Die Anhörung fand am 26. Februar 2004 statt. Eingeladen wurden unter anderem die Vertreter der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die unter dem Dach der Liga der Wohlfahrtsverbände zusammengeschlossenen Spitzenverbände, der Landkreistag und die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
Bei dieser Anhörung hat insbesondere Professor Kohte von der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität, der sich vor allem mit Arbeits- und Sozialrecht sowie mit Verbraucher- und Insolvenzrecht beschäftigt, ausführlich seine Sicht der Dinge dargestellt und insbesondere den Unterschied zwischen Beratung und Insolvenzverfahren deutlich gemacht. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass auf Bundesebene an einer Novellierung der Insolvenzordnung gearbeitet wird, die vorrangig die außergerichtlichen Einigungen zum Inhalt hat.
Die erste Gesetzesberatung führte der federführende Ausschuss am 12. März 2004 durch. Die Landesregierung wurde gebeten, in Vorbereitung der folgenden Sitzung eine statistische Auswertung der Tätigkeit der Insolvenzberatungsstellen für das Jahr 2002 vorzulegen, da es aufgrund von Aussagen des Landesrechnungshofes Irritationen gegeben hatte.
In der 21. Sitzung am 15. April 2004 hat der Ausschuss für Gesundheit und Soziales mit 7 : 4 : 0 Stimmen eine vorläufige Beschlussempfehlung verabschiedet. Sie hatte zum Inhalt, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Der Ausschuss einigte sich jedoch darauf, die Änderungsvorschläge des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes weitgehend aufzugreifen. Das heißt, für Einmalberatungen, Nachbetreuung und schuldlos abgebrochene Beratungen sollen zukünftig Pauschalen gezahlt werden. Dazu, wie dies geregelt werden soll, ob durch eine Verordnung oder per Gesetz, gab es im Ausschuss unterschiedliche Meinungen.
Der mitberatende Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 21. April 2004 behandelt und sich mit der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. Er hat mit 7 : 5 : 0 Stimmen empfohlen, in Nummer 3 des Entwurfs der Landesregierung eine rechtsförmliche Änderung vorzunehmen. Inhaltliche Änderungen wurden nicht empfohlen.
Die abschließende Beratung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales fand am 24. Mai 2004 statt. Dabei ging es insbesondere um die Problematik des rückwirkenden In-Kraft-Tretens. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wies wie auch schon in der vorhergehenden Sitzung darauf hin, dass zumindest die rückwirkende Änderung des Aufgabenzuschnittes risikobehaftet sei. Dem Vorschlag des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, den Gesetzentwurf in Paragrafen zu gliedern, ist der Ausschuss gefolgt.
Der so geänderte Gesetzentwurf einschließlich der Empfehlungen des Ausschusses für Recht und Verfassung wurde vom Ausschuss für Gesundheit und Soziales mit 6 : 5 : 0 Stimmen beschlossen. Die Mehrheit des Ausschusses empfiehlt also die Annahme des Gesetzentwurfs. - Danke schön.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf ist in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales zur Beratung und Beschlussfassung überwiesen worden und dieser hat sich in seiner 13. Sitzung am 26. September 2003 damit befasst.
Da die Gründe für das Erfordernis des Gesetzes von der Landesregierung bereits bei der Einbringung ausführlich dargelegt wurden, bestand im Ausschuss kein Nachfrage- oder Beratungsbedarf. Der unveränderte Gesetzentwurf wurde einstimmig angenommen.
Mit der Annahme des Gesetzentwurfs wird dem genannten Abkommen zugestimmt, und der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik können weitere Aufgaben übertragen werden, die sich aus Änderungen des Gerätesicherungsgesetzes und aus der Umsetzung der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte in deutsches Recht ergeben.
Das Hohe Haus wird gebeten, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden, unveränderten Fassung zuzustimmen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf wurde in der 13. Sitzung am 6. Februar 2003 in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales überwiesen. Weitere Ausschüsse sind mit diesem Gesetzentwurf nicht befasst gewesen.
Der Ausschuss hat sich in der 10. Sitzung am 17. April 2003 mit dieser Drucksache befasst. Ein größerer Diskussionsbedarf ergab sich dabei nicht. Wie Sie der Beschlussempfehlung entnehmen können, gibt es auch nur ganz wenige Änderungen. Der Gesetzentwurf war unstrittig. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.
Während der Beratungen wies der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst auf zwei redaktionelle Probleme hin. Diese Hinweise hat der Ausschuss aufgegriffen. Die Änderungen sind aus der Synopse ersichtlich.
Des Weiteren machte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst darauf aufmerksam, dass die Übertragung derartiger Befugnisse auf Private - das ist die eigentliche Änderung - eines Erfordernisses bedarf, das näher begründet werden müsse. Nach Ansicht des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sei die Befugnisübertragung auf Private in der Begründung des Gesetzentwurfes nicht hinreichend deutlich geworden.
Nachdem die Begründung von der Landesregierung durch Minister Herrn Kley nochmals dargelegt worden war, hat der Ausschuss die Beschlussempfehlung in der vorliegenden Fassung einstimmig angenommen. Das Hohe Haus wird gebeten, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Danke schön.