Protokoll der Sitzung vom 16.02.2006

Ich bitte nun Herrn Kosmehl, als Berichterstatter des Ausschusses das Wort zu nehmen.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bevor ich mit meiner Berichterstattung beginne, möchte ich Sie auf eine notwendige Korrektur in der Beschlussempfehlung aufmerksam machen.

In Artikel 4 Nr. 5 - es handelt sich um § 68 Abs. 2 - muss das Datum des In-Kraft-Tretens dem gesamten Gesetz angepasst werden. Der Ausschuss für Inneres hat beschlossen, dass das Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft treten soll. Das muss sich auch in der beabsichtigten Übergangsregelung in Artikel 4 Nr. 5 widerspiegeln.

Nun zu meiner Rede. Mit der Neufassung der Disziplinarordnung verfolgt die Landesregierung das Ziel einer Verfahrenserleichterung und einer besseren Handhabbarkeit. Die bisherige Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 1994, der im Wesentlichen die damalige Bundesdisziplinarordnung zugrunde lag, erwies sich in weiten Teilen als unübersichtlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht als vielfach nicht praktikabel. Es war an der Zeit, das geltende Disziplinarrecht an die Anforderungen einer modernen und effektiven Verwaltung und Rechtspflege anzupassen.

Nachdem der Landtag den Gesetzentwurf in seiner 63. Sitzung am 8. September 2005 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen hatte, fand am 16. November 2005 unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, des Deutschen Beamtenbundes Sachsen-Anhalt, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Gewerkschaft der Polizei Sachsen-Anhalts sowie des Verbandes der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Sachsen-Anhalt eine Anhörung statt. Grundsätzlich wurde das Gesetzesvorhaben von den Anzuhörenden begrüßt.

In der 65. Sitzung am 14. Dezember 2005 stand der Gesetzentwurf im Innenausschuss zur Beratung und Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung auf der Tagesordnung. Zu Beginn der Sitzung wurden von den verschiedenen Fraktionen zahlreiche Änderungsanträge vorgelegt. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder vertrat die Auffassung, dass diese Änderungsanträge umfassend geprüft werden sollten.

Mit Blick auf die zeitlichen Rahmenbedingungen - der Gesetzentwurf sollte noch rechtzeitig vor dem Ende dieser Wahlperiode verabschiedet werden - wurde im Innenausschuss vereinbart, dem mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung den Gesetzentwurf zunächst unverändert vorzulegen mit der Bitte, sich mit dem Gesetzentwurf, mit den Anmerkungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie mit den vorliegenden Änderungsanträgen zu befassen und seinerseits dem Innenausschuss eine weitgehend abgeschlossene Empfehlung zuzuleiten.

In der Sitzung am 25. Januar 2006 lag dem Innenausschuss zu dieser Novelle eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung vor, der der

Ausschuss zustimmte. Es lagen dann ein weiterer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP vom 20. Januar 2006 sowie weitere Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 23. Januar 2006 vor.

Auf Bitten der SPD-Fraktion hin wurde auch der Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 14. Dezember 2005 nochmals aufgerufen. Die SPD-Fraktion beantragte darin, in Artikel 1 Teil 4 ein neues Kapitel einzufügen. Hierbei sollten die Vorschriften der §§ 66 und 67 im Sinne des Rechtsschutzinteresses des Betroffenen neu geordnet werden. Dieser Antrag wurde bei 6 : 6 : 0 Stimmen abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu Artikel 1 Teil 6 § 78 - Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei kommunalen Wahlbeamten - basiert auf einer Anregung der kommunalen Spitzenverbände. Mit diesem Änderungsantrag spricht man sich dagegen aus, die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde als höheren Dienstvorgesetzten von kommunalen Wahlbeamten vorzusehen. Die Personalhoheit der Kommunen bzw. deren grundrechtlich geschützter Status müssten gewährleistet bleiben. - Für diesen Antrag votierte der Ausschuss einstimmig.

Zu Artikel 7 - Änderung des Landesrichtergesetzes. Seitens der Koalitionsfraktionen wurde ein Änderungsantrag gestellt mit dem Ziel, das Richtergericht und den Dienstgerichtshof nicht an die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzubinden. Dieser Antrag, der die Streichung der Nrn. 18, 24, 25 b und 26 vorsieht, wurde vom Ausschuss mit 10 : 3 : 0 Stimmen beschlossen.

In die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung sind verschiedene weitere Vorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die mit dem Ministerium des Innern abgestimmt worden waren, aufgenommen worden, beispielsweise ein konkretes Datum für das In-Kraft-Treten dieser Vorschrift, weshalb sich auch der Änderungsbedarf, den ich am Anfang meiner Rede aufgezeigt habe, ergibt.

Abschließend sprach sich der Innenausschuss bei 10 : 0 : 3 Stimmen dafür aus, der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung mit weiteren Änderungen, die ich dargelegt habe, zu folgen.

Ich bitte Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, dieser Beschlussempfehlung heute ebenfalls zuzustimmen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Kosmehl. - Wünscht dazu jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung.

Ich fasse wieder zusammen, wenn es nicht anders gewünscht wird. Wir stimmen über alle selbständigen Bestimmungen in der Fassung der Beschlussempfehlung ab. Wer stimmt diesen zu? - Die Koalitionsfraktionen und die SPD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Die PDS-Fraktion. Es ist so beschlossen.

Nun stimmen wir ab über alle Artikel-, Teil-, Kapitel- und Abschnittsüberschriften in der vom Ausschuss empfohlenen Fassung sowie über die Gesetzesüberschrift - Ge

setz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - und das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer stimmt dem zu? - Gleiches Abstimmungsverhalten. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Die PDSFraktion. Damit ist dieses Gesetz ohne Gegenstimme so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 7 beendet.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 8 auf:

Zweite Beratung

a) Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt“ (Ge- denkstättenstiftungsgesetz - GedenkStiftG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2552

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 4/2602

b) Errichtung einer Stiftung „Gedenkstätten Sachsen-Anhalt“ und Übernahme der KZ-Gedenkstätte „Schloss Lichtenburg“ in Prettin sowie der Mahn- und Gedenkstätte „Feldscheune Isenschnibbe“ bei Gardelegen in Trägerschaft des Landes

Antrag der Fraktion der PDS - Drs. 4/2179

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 4/2603

Ich bitte Herrn Kosmehl, als Berichterstatter des Ausschusses für Inneres das Wort zu nehmen.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung wurde in der Januarsitzung des Landtages eingebracht.

Bereits im November 2004 hat der Landtag die Absicht der Landesregierung, die Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt zu errichten, zustimmend zur Kenntnis genommen.

Mit dem Antrag der PDS-Fraktion - er wurde in der 60. Sitzung des Landtages am 27. Mai 2005 in den Innenausschuss überwiesen - wurde die Landesregierung aufgefordert, die KZ-Gedenkstätte Schloss Lichtenburg in Prettin in die angekündigte Stiftung einzugliedern; analog sollte mit der Mahn- und Gedenkstätte Feldscheune Isenschnibbe bei Gardelegen verfahren werden. Insofern steht der Antrag in engem Zusammenhang mit der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf, mit dem beabsichtigt wird, die landeseigenen Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft in eine Stiftung des öffentlichen Rechts zu überführen.

In einer Sondersitzung des Innenausschusses am 1. Februar 2006 wurde zunächst eine Anhörung durchgeführt. Im Vorfeld der Anhörung verständigte sich der Ausschuss darauf, all diejenigen anzuhören, die bei der Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hatten. Es sind am Ende wesentlich mehr Institutionen angehört worden.

Obwohl zu dem Antrag in der Drs. 4/2197 - das betrifft die Feldscheune Isenschnibbe - bereits eine Anhörung

im Innenausschuss stattgefunden hatte, sollte zusätzlich zu diesem Kreis der Anzuhörenden ein Vertreter der Stadt Gardelegen eingeladen werden, weil es, wie gesagt, in engem Zusammenhang steht; auch dem ist der Ausschuss nachgekommen.

Im Anschluss an die Anhörung fand eine Besprechung der Obleute von CDU, Linkspartei, SPD und FDP statt. In dieser Besprechung verständigte man sich auf einen gemeinsamen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf.

Neben diesem Änderungsantrag lagen dem Ausschuss bei der Gesetzesberatung - diese fand am Nachmittag des 2. Februar 2006 in einer weiteren Sitzung des Innenausschusses statt - ein Änderungsantrag der Linkspartei.PDS und eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, in der die Bestimmungen des Gesetzentwurfes den zwischen dem Ministerium des Innern und dem GBD abgestimmten Änderungsvorschlägen gegenübergestellt sind.

Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der Linkspartei.PDS, der SPD und der FDP zu § 2 - Stiftungszweck - wurde dem im Rahmen der Anhörung geäußerten Anliegen Rechnung getragen, eine deutlichere Trennung zwischen den beiden Zeitabschnitten, die betrachtet werden sollen, vorzunehmen und auf die einzigartigen Verbrechen des Nationalsozialismus abzustellen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! § 2 Abs. 1 lautet nunmehr wie folgt:

„Zweck der Stiftung ist es, durch ihre Arbeit dazu beizutragen, dass das Wissen um die einzigartigen Verbrechen während der nationalsozialistischen Diktatur im Bewusstsein der Menschen bewahrt und weitergetragen wird. Es ist ebenfalls Aufgabe der Stiftung, die schweren Menschenrechtsverletzungen während der Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur darzustellen und hierüber Kenntnisse zu verbreiten.“

Sowohl dieser Änderungsantrag, der gemeinsame Antrag aller vier Fraktionen, als auch der Änderungsantrag der Linkspartei.PDS, in Absatz 2 als neue Nr. 6 die KZ-Gedenkstätte Schloss Lichtenburg in Prettin einzufügen, wurden vom Ausschuss einstimmig befürwortet.

Weitere Änderungsanträge der Linkspartei.PDS zu § 6 - Organe der Stiftung -, nach dem auch die Stiftungsbeiräte und der wissenschaftliche Beirat als Organe der Stiftung festgeschrieben werden sollten, sowie zu § 7 - Stiftungsrat - lehnte der Ausschuss mehrheitlich ab.

Ein Änderungsantrag der Linkspartei.PDS, der darauf abzielte, in § 7 als Nr. 6 „Zentralrat der Juden“ einzufügen, wurde bei 6 : 7 : 0 Stimmen abgelehnt.

Ein weiterer Vorschlag in dem interfraktionellen Änderungsantrag zu § 7 - Stiftungsrat - war, dass ein neuer Absatz 2 eingefügt werden sollte. Diese Einfügung nahm der Ausschuss einstimmig an.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! § 7 Abs. 2 lautet nun wie folgt:

„Der Landtag wählt nach der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Zahl seiner Fraktionen Mitglieder in den Stiftungsrat, wobei jede Fraktion im Landtag ein Mitglied vorschlagen kann.“

Damit empfiehlt Ihnen der Innenausschuss, dass der Landtag durch Entsendung einer Zahl von Landtagsabgeordneten die Arbeit im Stiftungsrat politisch beglei

ten kann. Es war ausdrücklicher Wunsch aller Fraktionen, dass auch der Landtag hierbei eingebunden wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Weitere Änderungsanträge der Linkspartei.PDS zu den §§ 11 und 13 wurden abgelehnt. Hierbei ging es darum, nur einen wissenschaftlichen Beirat zu bilden.

Ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der Linkspartei.PDS, der SPD und der FDP zu § 23 - InKraft-Treten - wurde einstimmig angenommen.

Abschließend verständigte sich der Ausschuss darauf, die zwischen dem Ministerium des Innern und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst abgestimmten Änderungsvorschläge, die in der Synopse dargestellt sind, zu übernehmen.