Die Studie verhält sich nicht zu dem aktuellen Stand, aber ich bin mir ganz sicher - das habe ich vorhin schon zum Ausdruck bringen wollen -, dass die Fortschreibung der Studie, die von denselben Mitarbeitern der Finanzverwaltung erstellt wird, mit derselben Sorgfalt erfolgt, mit der damals die Studie erstellt worden ist.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eine Klarstellung zu einem Sachverhalt, der so nicht stehen bleiben kann; sonst setzt er sich erst wieder fest: Ich gehe fest davon aus - das sage ich offen und deswegen lehne ich auch Ihren Entschließungsantrag ab -, dass Sie, egal was ich vorgeschlagen hätte, jede Veränderung gegenüber dem heutigen Status quo abgelehnt hätten, weil es natürlich schwer ist, so etwas zu verkaufen. Deswegen kann ich ab einem bestimmten Punkt damit leben, dass Sie mir bestimmte Dinge vorwerfen. Ich weiß, egal welches Argument ich vorbringen würde, Sie würden es ablehnen.
Was ich jedoch nicht so stehen lassen will - das sage ich, damit Sie das nächste Mal nicht sagen: Das hat er aber so nicht gesagt - ist Folgendes: Die Wirtschaftlichkeit ist eines der grundsätzlichen Entscheidungskriterien, aber - da bin ich bei Karl-Heinz Daehre - wenn es dem Parlament wie auch dem Kabinett - zuallererst natürlich - aus strukturpolitischer Sicht notwendig erscheint, von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung abzuweichen, dann wird man das tun.
Das ist bei der Polizeistrukturreform in zwei Fällen geschehen und das sehen wir jetzt auch bei der Finanzverwaltung in zwei Fällen. Das tun wir jetzt auch, und wir
werden das auf der Grundlage dieser Überlegungen - bezüglich Bitterfeld läuft seit Monaten eine neuerliche Prüfung - in der Abwägung der verschiedensten Kriterien vornehmen, nicht allein abhängig vom Geld. Das war mir wichtig klarzustellen. - Vielen Dank.
Wir stimmen über die Beschlussempfehlung des Ausschuss für Inneres in Drs. 5/752 neu ab. Das alles ist überschaubar und kurz, sodass ich mir erlaube, über alles in einem abstimmen zu lassen, also über die selbständigen Bestimmungen, die Gesetzesüberschrift - Gesetz zur Änderung des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes - und das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer stimmt zu? - Die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Die PDS- und die FDP-Fraktion. Gibt es Stimmenenthaltungen? - Das sehe ich nicht.
Ich stelle den Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drs. 5/782 zur Abstimmung. Wer stimmt zu? - Die Antragsteller und Frau Weiß. Wer stimmt dagegen? - Alle anderen. Damit ist der Entschließungsantrag abgelehnt. Der Tagesordnungspunkt 7 ist damit abgeschlossen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat Wort gehalten. Noch vor den Parlamentsferien haben wir den Entwurf eines Informationszugangsgesetzes für Sachsen-Anhalt eingebracht.
Die Transparenz der Verwaltung ist uns ein besonderes Anliegen. Künftig soll jedermann auf Antrag ungehinderten Zugang zu amtlichen, sprich behördlichen Informationen erhalten. Der Nachweis eines besonderen Interesses ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Aber: Kein Recht ohne Ausnahmen. Konkret: Kein Informationszugang, wenn wichtige öffentliche Belange oder schutzwürdige Interessen betroffener Dritter entgegenstehen. Dabei geht es um den Schutz personenbezogener Daten sowie um den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Der Gesetzentwurf weicht in mehreren Punkten von dem Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS vom 30. Mai 2006 ab. Ich erlaube mir der Einfachheit halber,
Zugegeben: Die Überschrift „Informationszugangsgesetz“ ist genauer als die sonst zu findende Bezeichnung „Informationsfreiheitsgesetz“. Deshalb haben wir sie übernommen. Sie sehen, die Landesregierung verschließt sich auch Vorstellungen der Opposition nicht.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung stimmt inhaltlich weitgehend mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes aus dem Jahr 2005 und den entsprechenden Landesgesetzen von Hamburg, Bremen und dem Saarland überein. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist kein Mangel an Kreativität. Im Gegenteil: Es ist die eindeutige und bewusste Entscheidung für eine möglichst weitgehende Rechtseinheitlichkeit. Allgemeine Informationszugangsgesetze können ihr Ziel, die Informationsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, nur erreichen, wenn nicht von Land zu Land oder von Bund zu Land inhaltlich unterschiedliches Recht gilt.
Ersparen wir uns an dieser Stelle einen Rechtsvergleich mit dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Dazu besteht in den Ausschussberatungen ausreichend Gelegenheit. Nur so viel: Vergleicht man die Ausnahmeregelungen beider Gesetzentwürfe, stellt man fest: So weit auseinander sind die Regelungen im Einzelnen nicht. Allerdings: Der Gesetzentwurf der Landesregierung schützt personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse effektiver als der Oppositionsentwurf. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist auch erforderlich.
So wichtig einerseits eine transparente Verwaltung ist, so ernst müssen wir andererseits grundrechtlich geschützte Positionen nehmen, wie zum Beispiel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sind Verfahrensregelungen im Gesetzentwurf der Landesregierung schlanker ausgestaltet. Die Vorteile: eine leichtere Anwendbarkeit des Gesetzes, eine Verfahrensbeschleunigung und letztendlich auch eine Kostenersparnis.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Hervorheben möchte ich § 11 des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfes. Danach sollen die Behörden der Landesverwaltung bestimmte allgemein interessierende Informationen, zum Beispiel Organisations- und Aktenpläne, veröffentlichen.
Dieser Gesetzesappell ist Ausdruck eines neuen Verwaltungsverständnisses. Es geht um die Nutzung des Internets als Informationsplattform. So kann der Bürger, auch ohne einen Antrag stellen zu müssen, jederzeit ohne zeitliche Verzögerung und regelmäßig ohne besondere Kosten auf amtliche Informationen zugreifen.
Dies ist ein wichtiger, in Teilen bereits praktizierter Baustein des E-Government-Konzepts der Landesregierung. Eine Internet-Klausel enthält auch § 9 Abs. 3. Der Antragsteller kann auf bereits veröffentlichte Informationen hingewiesen werden.
Ein letztes Wort zu den Kosten. Wenn beim Vollzug des Gesetzes auf Antrag gehandelt wird, muss der Bürger Verwaltungskosten - hier Gebühren und Auslagen - tragen. Auch darin stimmen die Gesetzentwürfe der Landesregierung und der Opposition überein.
Wir werden auch dem Konnexitätsgrundsatz Rechnung tragen, indem ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungskostenrechts angewendet wird. Das heißt, auch wenn jemand einen Antrag stellt, der nicht mit einer Auskunft endet, weil er nicht befriedigt werden muss, haben die entsprechenden Gebührenpflichten einzutreten; auch dann hat der Antragsteller einen Auslagenersatz zu entrichten.
Ich wünsche uns eine zielführende Beratung in den Ausschüssen und hoffe, dass dieses Gesetz bald von dem Hohen Hause beschlossen werden kann, damit die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes die Möglichkeit erhalten, Zugang zu öffentlichen Informationen zu bekommen, den sie heute noch nicht haben. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Hövelmann. - Wir hören jetzt Herrn Wolpert für die FDP-Fraktion. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zum wiederholten Mal befasst sich der Landtag von Sachsen-Anhalt heute mit einem Gesetzentwurf zum Informationszugangsrecht.
Die Fraktion DIE LINKE - damals hieß sie noch Linkspartei.PDS - hat zu Beginn dieser Legislaturperiode - so wie in der letzten Legislaturperiode auch - einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der derzeit noch im Ausschuss für Recht und Verfassung „wartet“.
Ein Informationszugangsgesetz bzw. ein Informationsfreiheitsgesetz, wie es im Bund heißt, war immer stark umstritten. Es ermöglicht jedermann den Zugang zu Informationen von öffentlichen Stellen, ohne dass ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss.
Falsch ist der Gedanke nicht. Schließlich wurden die Informationen mit Steuergeldern gewonnen. Auch schafft Transparenz Vertrauen und Vertrauen schafft mehr Akzeptanz.
Aber auch in den Reihen der Liberalen gibt es Kritiker, die auf die Gefahren von zusätzlicher Bürokratie und Querulantentum hinweisen oder gar das Ausforschen von Bürgern durch Bürger als Gefahr definieren. Demzufolge wird die FDP-Fraktion diesen Gesetzentwurf auch kritisch begleiten.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung orientiert sich sehr stark am Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Eine gewisse Einheitlichkeit und damit verbundene Transparenz für den Bürger ist sicherlich von Vorteil. Man muss aber auch feststellen, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes seine Schwächen hat.
Beispielsweise ist einer Statistik für das Jahr 2006 zu entnehmen, dass das Gesetz bisher erst von wenigen Bürgern angenommen worden ist. Innerhalb eines Jahres wurden 2 278 Anträge eingereicht. Nur etwa bei der Hälfte der Anträge konnte der Zugang zu der gewünschten Information gewährt werden.
Hierbei möchte ich auch darauf hinweisen, dass nicht etwa - wie von einigen befürchtet - die Mehrzahl der Anträge von Journalisten gestellt worden ist. Da waren es
im Jahr 2006 nur 92 Anfragen. Mir erscheint jedoch die Bewilligung nur der Hälfte der Anträge ein bisschen wenig. Wenn Transparenz Vertrauen schafft, dann sollte man auch den Mut zu mehr Transparenz haben.
Meine Damen und Herren! Im Ausschuss für Recht und Verfassung müssen insbesondere die folgenden Aspekte des Gesetzes einer kritischen Betrachtung unterzogen werden.
Bei dem Umfang des Schutzes der öffentlichen Belange besteht die Gefahr, dass durch eine Überdehnung von Ausnahmeregelungen der Anspruch auf den Zugang zu Informationen zu stark eingeschränkt wird. Beim Lesen dieses Gesetzes ist mir kaum noch ein Auskunftstatbestand eingefallen, der nicht problematisiert worden ist.
Bei der Höhe der Gebühren, die durch eine Verordnung festgelegt werden kann - im Bundesgesetz ist augenfällig, dass teilweise sehr hohe Gebührensätze bestimmt wurden -, läuft man Gefahr, dass das in Deutschland tief verwurzelte Denken bezüglich des Amtsgeheimnisses durch überhöhte Gebühren dennoch erhalten bleibt.
Ein Letztes. Datenschutzrechtliche Fragen, die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz aufgeworfen wurden und die bislang nicht berücksichtigt worden sind, werden einer eingehenden Prüfung unterzogen werden müssen.
Meine Damen und Herren! Auf der einen Seite darf das Informationszugangsgesetz nicht durch eine zu restriktive Ausgestaltung zu einem Informationsverhinderungsgesetz werden, auf der anderen Seite muss sichergestellt sein, dass öffentliche Belange und Rechte Dritter hinreichend geschützt werden. Das ist die Arbeit, die in den Ausschüssen zu leisten sein wird.