Aufgrund der in den Ausschussdiskussion offen gebliebenen Fragen zur Thematik und der recht kurzfristig vorgelegten Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurde die Beratung vertagt. Das Ministerium der Justiz und der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurden um die Klärung offener Fragen gebeten.
Zur 25. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 16. April 2008 lag dann eine zwischen dem Ministerium der Justiz und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst abgestimmte Synopse mit Änderungsempfehlungen vor. Der Ausschuss folgte diesen Empfehlungen und hat die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung einstimmig verabschiedet. Ich bitte um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung.
Abschließend möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich die Mitglieder des Rechtsausschusses gestern darauf verständigt haben, in die geplante Novelle zum Landesverfassungsgerichtsgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Schriftgutaufbewahrung für dieses Gericht in seiner Geschäftsordnung, also von den Richtern selbst zu regeln sei. Dies wird der in besonderem Maße unabhängigen Rolle des Landesverfassungsgerichts eher gerecht, als wenn wir in dem heute zu verabschiedenden Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz die Verordnungsermächtigung zugunsten des Justizministeriums auf das Verfassungsgericht ausdehnen würden. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Zu dem Tagesordnungspunkt ist keine Debatte vereinbart worden. Ich würde Ihnen jetzt vorschlagen, die Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit vorzunehmen, wenn es dagegen keinen Widerspruch gibt. - Das sehe ich nicht. Dann können wir das so machen.
Ich würde bei der Abstimmung gleichzeitig über die Gesetzesüberschrift - sie lautet: Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt - und über das Gesetz in seiner Gesamtheit abstimmen lassen wollen.
Wer dem Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung in Drs. 5/1224 zustimmt, den bitte ich um das Kar
tenzeichen. - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist das Gesetz so beschlossen worden, meine Damen und Herren. Wir können den Tagesordnungspunkt 4 verlassen.
Entwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Sachsen-Anhalt (Informationszugangsgesetz für das Land Sach- sen-Anhalt - IZG-LSA) und Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA)
Die erste Beratung fand in der 2. Sitzung des Landtages am 8. Juni 2006 bzw. in der 23. Sitzung des Landtages am 12. Juli 2007 statt. Berichterstatter ist wiederum der Abgeordnete Herr Rothe. Es ist eine Fünfminutendebatte vereinbart worden. Bitte schön, Herr Rothe.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Wir befassen uns hier und heute abschließend mit zwei Gesetzentwürfen zum Thema Informationszugang. In der 2. Landtagssitzung am 8. Juni 2006 brachte die damals Linkspartei.PDS genannte Fraktion einen Gesetzentwurf ein, der zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Inneres überwiesen wurde. In diesem Ausschuss wurde festgelegt, mit der inhaltlichen Beratung bis zur Einbringung eines angekündigten Gesetzentwurfes der Landesregierung zu warten. Dieser ist dann in der 23. Landtagssitzung am 12. Juli 2007 federführend an den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Inneres und an den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden.
In der 21. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 12. Dezember 2007 erfolgte unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Anhörung zu beiden Gesetzentwürfen. In Auswertung der Anhörung und unter Hinzuziehung von Hinweisen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes hat der Ausschuss für Recht und Verfassung in der 23. Sitzung am 23. Januar 2008 den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Beratungsgrundlage gemacht. Dabei wurde der Umstand gewürdigt, dass die Fraktion DIE LINKE mit ihren Gesetzesinitiativen in der dritten, vierten und fünften Wahlperiode den Anstoß für dieses Informationszugangsgesetz gegeben hat.
Der federführende Ausschuss hat bereits in der vorläufigen Beschlussempfehlung einzelne Änderungen an dem Gesetzentwurf der Landesregierung vorgeschlagen. Zu dem Anliegen, dass sich die Rechtsfolgen des Gesetzes
auch auf die Kommunen erstrecken sollen, wurde der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst für die Beratung im mitberatenden Ausschuss für Inneres um einen Formulierungsvorschlag gebeten, der klarstellt, dass eine Regelung in diesem Sinne gewollt ist.
In der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung ist nun in § 1 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich von den Kommunen und Gemeindeverbänden die Rede. Nach der Legaldefinition in Artikel 87 der Landesverfassung umfasst der Begriff der Kommunen sowohl die Gemeinden als auch die Landkreise.
Der Ausschuss hat mit der Einfügung in § 1 den Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes nicht einschränken wollen. Die Kommunen und kommunalen Zweckverbände sind auch als der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst.
Die teilweisen Streichungen in § 3 rühren daher, dass der Gesetzentwurf in Anlehnung an das Bundesgesetz Regelungen zur Bundeswehr und zum Außenwirtschaftsverkehr enthielt, die das Land Sachsen-Anhalt so nicht berühren.
Zu § 9 wurde in der Ausschussberatung festgelegt, dass die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, schriftlich zu erfolgen hat.
Mit der in § 12 vorgenommenen Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht nur denjenigen, die sich in ihrem Recht auf Informationszugang verletzt fühlen, sondern auch denjenigen, über die Informationen herausgegeben werden, die Möglichkeit der Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit eröffnet werden soll. Dabei handelt es sich übrigens um den Landesbeauftragten für den Datenschutz, der dann diese zusätzliche Funktion wahrnimmt.
Bereits bei der Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung war sich der federführende Ausschuss einig, im weiteren Verfahren eine Vorschrift zur Evaluierung des Gesetzes in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Der durch den mitberatenden Ausschuss für Inneres vorgelegten Empfehlung zur Einfügung eines neuen § 15 zwecks Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes wurde gefolgt und die Empfehlung um eine Berichtspflicht gegenüber dem Landtag ergänzt.
Auch andere von den mitberatenden Ausschüssen empfohlene Änderungen nahm der federführende Ausschuss in die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung auf, die er in der 25. Sitzung am 16. April 2008 mit 8 : 0 : 2 Stimmen beschlossen hat.
Meine Damen und Herren! Bevor ich Herrn Minister Hövelmann das Wort erteile, begrüße ich Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule Brettin. Herzlich willkommen!
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! In den letzten Jahren hat sich im Bewusstsein von uns allen und damit von Politikern aller Fraktionen die Überzeugung durchgesetzt, jedermann ein Recht auf umfassende Informationen über staatliches Handeln einzuräumen. Der Staat muss sich auf diesem Gebiet als Serviceeinrichtung für die Bürgerinnen und Bürger betrachten, die für ausreichende Informationsmöglichkeiten zu sorgen hat.
Angesichts des Umfangs und der Qualität der vorhandenen amtlichen Informationen erfüllt ein allgemeines Recht auf Informationszugang, das unabhängig von persönlicher Betroffenheit besteht, die Wünsche der Menschen nach mehr Mitsprache beim Handeln der Verwaltung, nach mehr Transparenz und letztlich nach mehr bürgerschaftlicher Kontrolle. Es geht um Sachkenntnisse, die die entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen sind. Nur informierte Bürgerinnen und Bürger können an der Gestaltung unserer Gesellschaft tatsächlich mündig teilhaben. Daher müssen amtliche Informationen in größerem Umfang als bisher allgemein zugänglich sein.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bund und mehrere Länder haben deshalb in den letzten Jahren allgemeine Informationsfreiheitsgesetze erlassen. Das erste Gesetz dieser Art in Deutschland war vor zehn Jahren das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg. Die meisten Ländergesetze sind nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesgesetzes im Jahr 2005 ergangen. Aber - auch das darf man heute hier feststellen - Sachsen-Anhalt ist auch nicht das letzte Land, das ein solches Gesetz auf den Weg bringt.
Ich meine, dass sich das Warten gelohnt hat. Im Interesse der Rechtseinheitlichkeit folgt das zur Verabschiedung anstehende Gesetz inhaltlich weitgehend dem Bundesgesetz. Für Rechtseinheitlichkeit haben sich fast alle diejenigen Länder entschieden, die nach der Verabschiedung des Bundesgesetzes Informationsfreiheitsgesetze erlassen haben. Eine Ausnahme bildet das Land Mecklenburg-Vorpommern. Auf dem Gebiet des Informationsfreiheitsrechts würden die Bürgerinnen und Bürger unnötig belastet werden, wenn sie von Land zu Land ihre Informationsansprüche nach materiell unterschiedlichem Recht geltend macht müssten.
Das Ziel ist es, jedermann die Möglichkeit zu geben, von jedem Ort und zu jeder Zeit die Verwaltung tatsächlich zu kontrollieren, auch wenn der Umgang mit den Informationsgesetzen der anderen Länder gezeigt hat, dass die Bürgerinnen und Bürger sich vornehmlich für Informationen aus ihrem persönlichen Umfeld interessieren. Bei einem Verzicht auf weitgehende Rechtseinheitlichkeit im Informationsfreiheitsrecht ginge ein wesentlicher Teil der von uns angestrebten Transparenz tatsächlich verloren.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Wille zur Rechtseinheitlichkeit - das will ich ausdrücklich an die Kolleginnen und Kollegen der Fraktion DIE LINKE richten - erklärt auch, warum der Gesetzentwurf der Landesregierung und nicht Ihr Gesetzentwurf zum Gegenstand der Ausschussberatung gemacht wurde.
Sie haben schon in vergangenen Legislaturperioden auf ein entsprechendes Gesetz hingewirkt. Deshalb - das will ich hier ausdrücklich sagen - würde ich mir wünschen, dass Sie das Gesetz mittragen und ihm mit Blick auf das bürgerschaftliche Anliegen zu einer breiten parlamentarischen Mehrheit verhelfen.
Bisher war der Zugang zu amtlichen Informationen generell vom Prinzip des Aktengeheimnisses geprägt. Akten der Verwaltung waren Außenstehenden grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn dies zur Wahrung ihrer jeweiligen Interessen erforderlich war. Jetzt kommt es zu einer grundlegenden Veränderung. Künftig werden amtliche Informationen frei zugänglich sein, es sei denn, dass dem besondere öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Der Informationszugang wird in der Regel ohne den vorherigen Nachweis eines besonderen Interesses gewährt.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, den ich im Saal begrüßen darf, wird künftig in Personalunion auch die Aufgabe des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wahrnehmen. Er muss dabei die gegensätzlichen Prinzipien Informationsfreiheit und Datenschutz in Einklang bringen. Ich vertraue darauf, dass er hierbei die Bürgerinnen und Bürger sowie die auskunftspflichtigen Stellen in gleicher Weise in der Anwendung des Gesetzes unterstützt und damit auch zum Erfolg des Gesetzes beiträgt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Zugang zu amtlichen Informationen wäre unzureichend geregelt, wenn die mittelbare Landesverwaltung ausgespart bliebe. Dies ist nicht der Fall. Nach der Beschlussempfehlung werden die Kommunen sogar ausdrücklich als Adressaten des Gesetzes ernannt. Der Berichterstatter Herr Rothe wies darauf hin.
Ich begrüße es, dass im Rahmen der Ausschussberatungen eine Evaluierungsklausel Eingang in den Gesetzentwurf gefunden hat. Aufgrund des Erfahrungszeitraums von fünf Jahren besteht ausreichend Gelegenheit, die Feinjustierung zwischen den allgemeinen und den speziellen Informationszugangsrechten zu verbessern. In der Zwischenzeit können auch Zugangsbeschränkungen in sonstigen Fachgesetzen auf ihre weitere Berechtigung hin überprüft werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf Sie bitten, das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung zu beschließen. - Herzlichen Dank.