Wir wissen - wir brauchen nur in das Bezügeverfahren zu schauen -, dass zwischen dem Stellenplan und der tatsächlichen Beschäftigtenzahl ein großer Unterschied besteht.
Nun möchte ich aber keinen meiner Kollegen, die jetzt auch nicht so richtig zuhören, in die Pfanne hauen. Es ist dann die Kunst in den Fachausschüssen, immer näher an die Wahrheit zu kommen.
Ich war damals schon dankbar - ich weiß gar nicht, wann das war, 1993 oder 1994 -, dass man vom Soll auf das Ist umstellte. Das war ja schon unter dem Soll ein wahnsinniges Thema,
weil wir dann irgendwann merkten: Zwischen der Stellenanzahl und dem, was dann wirklich an Bezügen abfloss, klaffte eine so große Lücke, dass es nicht stimmen konnte, was dazu in dem Papier stand. Wir kommen der Sache aber immer näher.
Ich muss sagen, Sie haben das mit Ihrer Frage jetzt elegant gemacht. Trotzdem könnten Sie, wenn Sie es wollten, politisch darüber diskutieren, ob man 1 000 Polizisten mehr oder weniger möchte. Ob das, sagen wir einmal, 20 Polizisten mehr oder weniger sind - es ist dann unsere Aufgabe, das genau und konkret abzubilden. Das betrifft auch die Frage, ob man 1 000 Lehrer mehr oder weniger haben möchte. Nur würde ich dann fragen: Woher kommen die 40 Millionen €?
Sie haben von mir jetzt so viel Papier auf den Tisch geworfen bekommen - - Ich glaube, es sind 350 Seiten; nächstes Jahr könnten wir noch ein bisschen mehr vorlegen.
Das heißt, Sie könnten über bestimmte grundsätzliche Entscheidungen in den Fraktionen und in den Ausschüssen diskutieren und könnten danach sagen: Nein, Regierung, das machen wir so oder so.
Ich weiß aber auch, das ist genauso verrückt, als wenn ich behauptete, wir setzen erst einmal den Personal
Gemeinsam - deswegen bin ich der Kommission ja auch so dankbar - haben wir es endlich einmal geschafft, das von den Haushaltsberatungen abzukoppeln, weil es darin nämlich immer unter dem Diktat behandelt worden ist, wir müssen fertig werden, wir haben keine Zeit. Jetzt hat man einmal Zeit, über einen so wichtigen Bereich, der immerhin 2,5 Milliarden € ausmacht, in Ruhe zu reden und vielleicht vernünftigere Lösungen zu finden.
Deswegen bin ich gespannt, wie dann, wenn nächstes Jahr das Personalmanagementsystem kommt und wir darauf schauen, die aktuellen Zahlen sein werden.
Vielen Dank, Herr Minister Bullerjahn. - Weitere Wortmeldungen gibt es nicht, sodass wir jetzt über die Empfehlungen der Enquetekommission abstimmen können.
Erstens. Der Landtag nimmt den abgegebenen Zwischenbericht zur Kenntnis. Zweitens. Über die Ergebnisse der Arbeit der Enquetekommission wird vor Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2010/2011 dem Landtag berichtet. Des Weiteren soll dem Landtag halbjährlich Bericht erstattet werden.
Wir stimmen darüber ab, ob wir das so akzeptieren wollen. Wer stimmt dem zu? - Das sind offensichtlich alle. Damit ist das so beschlossen worden. Der Tagesordnungspunkt 10 ist damit beendet.
Ich bitte nun Herrn Minister Bullerjahn, den Gesetzentwurf in Vertretung des Ministers des Innern einzubringen. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte hier für meinen geschätzten Kollegen Hövelmann Folgendes vortragen:
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die kommunale Handlungsfähigkeit zu sichern, zu stärken und mit Blick auf die Kommunal- und Verwaltungsreform zukunftsorientiert fortzuentwickeln.
Erfahrungen, Wünsche und Anforderungen, die aus der Praxis zusammengetragen worden sind, aber auch sonstige Entwicklungen im kommunalen Bereich sowie aktuelle gerichtliche Entscheidungen haben neue Anforderungen an das Kommunalrecht gestellt, die es umzusetzen gilt.
Im Vordergrund der Novelle stehen Regelungen über das Zweckverbandsrecht, das Haushaltswesen und das Prüfungswesen sowie einzelne kommunalverfassungsrechtliche Regelungen in der Gemeindeordnung bzw. in der Landkreisordnung.
Ich bin davon überzeugt, dass die darin vorgenommenen Klarstellungen, Anpassungen und Änderungen viele Verbesserungen und Erleichterungen in der kommunalen Praxis bringen werden und die weitere Handlungsfähigkeit von Kommunen und Zweckverbänden sicherstellen.
Handlungsbedarf gab es bei den Zweckverbänden hinsichtlich der Umlageerhebung mit der Möglichkeit zur Erhebung differenzierter Verbandsumlagen. Das betrifft § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Die Änderung des GKG berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung und die Zwänge der Praxis. Sie ist ein wichtiger Schritt, die wirtschaftlich notwendige Zusammenführung von Zweckverbänden und die Zusammenarbeit bestehender Zweckverbände zu erleichtern.
Ein weiterer Eckpunkt ist die von der kommunalen Ebene geforderte Einräumung eines Wahlrechts für Zweckverbände und Eigenbetriebe zwischen den Vorschriften der Gemeindeordnung zur Doppik und den Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe. Durch das eingeräumte Wahlrecht wird diese Problematik einer praxisnahen Lösung zugeführt, die vor Ort gebraucht wird.
Auf kommunaler Ebene fand ebenfalls Zustimmung die Anhebung der Mindestmitgliederzahl der Fraktionen in den vergrößerten Kreistagen und Gemeindevertretungen. In einem Rat einer Stadt mit über fünfzig Mitgliedern und in Kreistagen muss eine Fraktion demnach künftig aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit größerer Vertretungen zu verbessern, um eine gestraffte und konzentrierte Arbeit auch in größeren Vertretungen zu ermöglichen. Damit kann einer zu großen Anzahl kleiner Fraktionen und somit der Zersplitterung größerer Vertretungskörperschaften, wodurch Entscheidungs- und Koordinierungswege erschwert werden können, künftig besser entgegengesteuert werden.
Des Weiteren werden die Bestimmungen zur Kreisumlage ergänzt, um sowohl den Haushaltskonsolidierungsbemühungen des kreisangehörigen Raums als auch der Landkreise Rechnung zu tragen. Die gesetzliche Regelung ist unumgänglich.
Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt sich auch im Bereich der Wiedereinführung einer Genehmigungspflicht für Kassenkredite. Die Kassenkredite haben in den letzten Jahren eine beängstigende Entwicklung genommen. Sie sind explosionsartig in die Höhe geschnellt, was letztlich auch negative Auswirkungen auf die Höhe der Verschuldung der Kommunen und des Landes hat.
Die Wiedereinführung der Genehmigungspflicht ist ein probates Mittel, dieser Entwicklung entgegenzusteuern. Das kann ich nur ausdrücklich unterstützen. Damit können die Kassenkredite der Höhe nach auf das Notwen
digste begrenzt werden. Die Höhe der insgesamt im Land benötigten Kassenkredite wird damit tendenziell langsam auf ein gesundes Maß zurückgehen.
Eine weitere grundlegende Änderung erfolgt hinsichtlich der Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung der Zweckverbände. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Konzentration der überörtlichen Prüfungszuständigkeiten für Zweckverbände auf den Landesrechnungshof dient der Verbesserung der Effektivität der überörtlichen Prüfung. Die Regelung ermöglicht die längst notwendige Prüfung der nachhaltigen Wirkung finanzieller Zuwendungen des Landes auf die Wirtschaftsführung der Zweckverbände. Es kann nur unser aller Ziel sein, künftig Missstände wie etwa in dem folgenschweren Fall des AZV Bodeniederung rechtzeitig aufzuzeigen und diese schnellstmöglich abzustellen.
Auf Prüfrechte des Landesrechnungshofes wurde verzichtet. Ich weiß, dass es darum eine sehr ausführliche Diskussion gab.
Wesentlich in dem Gesetzentwurf ist auch, dass für die Anwender vor Ort wieder eine einheitliche Gesetzesfassung, die sowohl die kameralen als auch die doppischen haushaltsrechtlichen Vorschriften enthält, geschaffen werden soll. Insofern wurden die kameralen Vorschriften in einem neuen sechsten Teil wieder in die Gemeindeordnung bzw. in die Landkreisordnung eingefügt.
Unabhängig davon zeigt die Praxis, dass die Lesbarkeit der Vorschriften, die seit dem Jahr 1993 insgesamt 33-mal geändert worden sind, aus Gründen der Rechtssicherheit dringend verbessert werden muss. Die nun im Gesetzentwurf enthaltene Ermächtigung zur Neubekanntmachung bietet uns die Chance, am Ende ein lesbares Gesamtwerk zu schaffen, das eine rechtsanwenderfreundliche und vor allem auch rechtssichere Anwendung vor Ort garantiert.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Zuge der Weiterentwicklung des Kommunalverfassungsrechts in Sachsen-Anhalt werden zahlreiche weitere Änderungen vorgenommen, die Anpassungs- bzw. Klarstellungscharakter haben und zudem als Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts die verfassungsrechtlich garantierte Eigenverantwortlichkeit der Kommunen stärken. Insbesondere werden zahlreiche kommunalverfassungsrechtliche Regelungen redaktionellen Änderungen unterzogen, durch die das geltende Recht klargestellt wird bzw. durch die die Regelungen sprachlich stringenter gefasst werden.
Das von der Landesregierung vorgeschlagene Änderungsgesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts ist zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und zur Aufrechterhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit erforderlich; denn die Idee der kommunalen Selbstverwaltung ist viel zu sehr von der bürgerschaftlichen Mitwirkung geprägt, als dass der Gesetzgeber die Erfordernisse der Praxis und die Entwicklung im kommunalen Bereich ignorieren dürfte.
Ich hoffe diesbezüglich auf Ihre Unterstützung und auf eine zügige Beratung in den Ausschüssen, damit das Gesetz schnellstmöglich verkündet werden kann. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Kommunen mit Blick auf die Gebietsreform so früh wie möglich Gewissheit haben, wie die sie betreffenden Regelungen abschließend aussehen werden und umzusetzen sind. Nur so können die in unserem gemeinsamen Interesse liegenden rechtssicheren und zukunftsorientierten Ent