Protokoll der Sitzung vom 21.01.2010

(Heiterkeit - Zuruf von der FDP: Bravo!)

- Ich bitte, jetzt zuzuhören. - Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr geht vor diesem Hintergrund von einer Wiederinbetriebnahme der Fußgängerlichtsignalanlage aus. Hierbei soll zudem geprüft werden, ob diese aus Gründen der Verkehrssicherheit als reine Bedarfsanlage einzurichten ist.

In diesem Sinne: Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der FDP)

Danke sehr, Herr Minister, für die Antwort. - Damit ist der Tagesordnungspunkt 3 beendet.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Dritten Medienrechtsänderungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2337

Einbringer ist Staatsminister Herr Robra.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Anlass für das Dritte Medienrechtsänderungsgesetz ist der von den Ministerpräsidenten der Länder in dem Zeitraum vom 30. Oktober 2009 bis 20. November 2009 unterzeichnete 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der in Landesrecht umgesetzt werden muss und am 1. April 2010 in Kraft treten soll.

Der Entwurf des Dritten Medienrechtsänderungsgesetzes gliedert sich in sechs Teile. Neben der Ratifikation des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrags betrifft er vor allem die notwendigen Anpassungen unseres Mediengesetzes an die Regelungen des Zwölften und des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und dann einige veränderte, auch technologisch bedingt veränderte Umstände.

Zu Artikel 1, dem Zustimmungsgesetz zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag: Dieser Staatsvertrag dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (AVMD-Richtlinie). Daraus leitet sich im Übrigen auch der weitere Fahrplan für die Gesetzgebung ab, weil es bekanntlich Ratifikationsfristen gibt.

Dazu gehören unter anderem folgende Punkte: Zunächst werden Regelungen zur deutschen Rechtshoheit über Fernsehveranstalter bei Satellitenübertragungen aufgenommen. Dazu gibt es naheliegenderweise jetzt gerade in der HD-Welt Regelungsbedarf. Die Satellitenübertragungen werden immer attraktiver.

Die Begriffsdefinitionen werden sodann bezüglich Werbung, Schleichwerbung und Produktplatzierung geändert bzw. ergänzt. Dann werden die Werbegrundsätze und Kennzeichnungspflichten an die AVMD-Richtlinie angepasst.

Infolge der Umsetzung dieser Richtlinie werden in den Rundfunkstaatsvertrag erstmals Regelungen zur Produktplatzierung eingefügt. Strukturell war es so, dass die europäische Ebene solche Produktplatzierungen grundsätzlich zulässt und es den Mitgliedstaaten ermöglicht, das für sich für unanwendbar zu erklären. Wir haben in Deutschland den Weg so beschritten, dass wir von der Möglichkeit zum so genannten Opt-out Gebrauch gemacht haben. Mit gewissen Modifikationen haben wir das so genannte Product-Placement aber wieder gestattet.

Dabei betrifft Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f die Voraussetzungen, unter denen eine Produktplatzierung - wie gesagt ausnahmsweise - zugelassen ist. Es geht insbesondere um die Notwendigkeit der Kennzeichnung am Beginn und am Ende einer Fernsehsendung.

Die Kennzeichnungspflicht für Produktplatzierungen entfällt für Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst

oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob eine Produktplatzierung enthalten ist. Das heißt, den Veranstaltern soll die Verantwortung nur für solche Produkte zugemutet werden, auf deren Herstellung sie einen gewissen Einfluss gehabt haben. Wenn sie es nicht selbst hergestellt haben, dann sollen sie eine gewisse Recherchepflicht erfüllen, die allerdings auch nicht ins Uferlose führen darf.

Sodann werden die Regelungen über die Einfügung von Werbung und Teleshopping modifiziert. Dabei werden für den privaten Rundfunk die Spielräume der AVMDRichtlinie genutzt. Lediglich bei Sendungen für Kinder darf nach deutschem Recht wie auch bisher keine Unterbrechung durch Werbung oder Teleshopping stattfinden. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden die geltenden strengeren Werbebestimmungen beibehalten.

Artikel 1 Nr. 9 regelt, in welchen Fällen Produktplatzierungen im Übrigen ausnahmsweise zulässig sind. Dabei wird unterschieden nach entgeltlicher und unentgeltlicher Produktplatzierung. In beiden Fällen ist Produktplatzierung in Sendungen für Kinder unzulässig. Eine unentgeltliche Produktplatzierung ist außerdem unzulässig in Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen sowie Gottesdiensten.

Die Ratgeber- und Verbrauchersendungen sind natürlich aus wohlerwogenen Gründen einbezogen worden. Gerade da ist es besonders wichtig, die redaktionelle Unabhängigkeit zu wahren und sicherzustellen, dass niemand, der diese Sendung sieht, Gefahr läuft, dort - und sei es auch nur unterschwellig - zum Kauf bestimmter Produkte verleitet zu werden.

Nach Artikel 1 Nr. 11 ist vorgesehen, dass ARD und ZDF Richtlinien zur Form unentgeltlicher Produktplatzierung erlassen und dazu einen Erfahrungsaustausch mit den für den privaten Rundfunk zuständigen Landesmedienanstalten durchführen. Dadurch soll unter anderem die Unabhängigkeit von Redaktionen und Produzenten gesichert werden; denn wir müssen auch immer sehen, wie die Produzenten damit umgehen.

Die Produzenten sind auch eine Gruppe von Unternehmen, die in einer gewissen Abhängigkeit von den die Sendungen letztlich ausstrahlenden Anstalten und privaten Veranstaltern stehen. Auch die Produzenten müssen im Vorfeld wissen, wie es zu handhaben ist, damit es nicht hinterher einen letztlich fruchtlosen Austausch darüber gibt, ob die jeweiligen Maßgaben beachtet worden sind.

Außerdem erwarten die Länder nach einer Protokollerklärung von den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunkveranstaltern, den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft sowie den Produzentenverbänden einen verbindlichen Verhaltenskodex zur Produktplatzierung. Dabei ist noch ein erheblicher Spielraum für die beteiligten Verbände zur Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelnen vorhanden. Der Verhaltenskodex soll in jedem Fall sicherstellen, dass der Fernsehzuschauer unabhängig davon, ob er in der öffentlich-rechtlichen oder in der privaten Säule des dualen Systems eine Sendung schaut, nicht mit völlig unterschiedlichen Gegebenheiten konfrontiert wird.

Die Regelungen zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie werden durch weitere medienpolitisch notwendige Vor

schriften ergänzt. Dabei sind folgende Punkte für Sachsen-Anhalt von besonderer Bedeutung.

Durch Artikel 1 Nr. 3 werden die Fördermöglichkeiten der Landesmedienanstalten für technische Infrastruktur aus der Rundfunkgebühr bis ins Jahr 2020 verlängert. Dies erschien aus der Sicht der Länder zur Weiterentwicklung digitaler Angebote außerhalb des öffentlichrechtlichen Rundfunks erforderlich.

Artikel 1 Nr. 8 ermächtigt, insbesondere auf Betreiben der norddeutschen Länder, den Landesgesetzgeber, die jeweilige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit der Veranstaltung so vieler zusätzlicher digitaler terrestrischer Hörfunkprogramme zu beauftragen, wie sie Länder versorgt. Das bedeutet, dass der MDR drei zusätzliche digitale terrestrische Hörfunkprogramme in DABTechnologie veranstalten dürfte, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt durch den MDR-Staatsvertrag beauftragt würde.

Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Weiterentwicklung der DAB-Technologie gelingt und die damit verbundenen Finanzierungsprobleme gelöst werden. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass wir vor einigen Jahren die Zahl der Rundfunkprogramme gedeckelt hatten. Zu jenem Zeitpunkt hatte der Norddeutsche Rundfunk für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sehr wenige digitale Programme im System, sodass dort tatsächlich ein gewisser Nachholbedarf besteht. Dann haben andere Länder, wie auch wir für den MDR, geltend gemacht, dass für alle dieselben Voraussetzungen gelten müssen und dass nicht nur der Nachholbedarf für die norddeutsche Senderkette befriedigt werden darf.

Dieser 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag war Gegenstand umfangreicher Anhörungen der beteiligten Kreise und wurde im Ausschuss des Landtages für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien in zwei Sitzungen inhaltlich erläutert. Wir haben also auch hier die zwischen uns geübte Praxis fortgesetzt und die Dinge vor der Eröffnung des Ratifikationsverfahrens besprochen.

Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages enthält einige marginale Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, auf die ich jetzt nicht im Einzelnen eingehen möchte.

Durch eine abschließende Protokollerklärung stellen die Länder eine Überprüfung der geltenden Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen in Aussicht. Dabei ist es aus der Sicht Sachsen-Anhalts und der anderen ostdeutschen Länder von Bedeutung - dafür haben auch wir sehr gekämpft -, dass die Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können. Darüber wird noch intensiv auch mit den privaten Veranstaltern zu reden sein.

Wir haben - das ist historisch bedingt - diese regionalen Fenster zurzeit nicht bei RTL und nicht bei Sat1. Wir haben sie auf der gesamten privaten Schiene nicht. Andere Länder haben das. Wenn es hier Bewegung geben sollte, wollen wir dabei sein und die regionale Berichterstattung bei den in Sachsen-Anhalt auch besonders viel gesehenen privaten Veranstaltern sicherstellen.

Artikel 2 des Gesetzes regelt zum einen die Anpassung unseres Mediengesetzes an den Zwölften und den

13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Dabei geht es um rechtssystematische und redaktionelle Änderungen.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf einige materiellrechtliche Änderungen des Mediengesetzes vor. Zum einen wird die Regelung zur Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in § 7 Abs. 2 an den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag angepasst, der den Ländern zu den formellen Aspekten ein gewisses Regelungsermessen einräumt.

Zu anderen werden verfahrensrechtliche Fragen zur Bedarfsanmeldung von Übertragungskapazitäten und der Zuordnung von Übertragungskapazitäten auf anteilige Nutzungen von digitalen Übertragungskapazitäten erweitert und einiges andere mehr in diesem Kontext.

Zur Belebung von Kabelnetzen werden bestimmte Kabelnetzbetreiber von der nach der geltenden Rechtslage für alle Kabelnetzbetreiber bestehenden Must-carryRegelung, also von der Verpflichtung, bestimmte Programme vorrangig mit zu verbreiten, befreit. Eine solche Regelung wird von der MSA und vom Verband der Kabelnetzbetreiber ANGA seit Jahren gefordert. Angesichts der inzwischen erreichten Versorgungsdichte mit solchen Programmen erschien uns die Berücksichtigung dieses Anliegens jetzt möglich.

Die Notwendigkeit einer ergänzenden Regelung zur Zustimmungspflicht zu Kostensatzungen der MSA ergab sich aus den im Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geregelten Fallgestaltungen bei Landesgrenzen überschreitenden Fragestellungen. Das betrifft insbesondere die Kommission für Zulassung und Aufsicht, also die ZAK, die Gremienvorsitzenden-Konferenz GVK und die Kommission für Jugendmedienschutz.

Wir haben hier die Genehmigungsvoraussetzungen an die schon bestehenden Voraussetzungen für die Genehmigung von Kostensatzungen der Landesmedienanstalt im Entwurf angepasst. Hierzu wurden der Mitteldeutsche Rundfunk und die Medienanstalt von der Staatskanzlei im schriftlichen Verfahren angehört. Änderungsanregungen sind bereits berücksichtigt worden.

In Artikel 3 des Gesetzentwurfs geht es um eine Anpassung des Landespressegesetzes an die Regelungen des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek aus dem Jahr 2006. Die Anhörung der betroffenen Verleger ergab keine Bedenken dagegen, nunmehr die für Druckwerke der bestehenden Ablieferungspflichten auf die digitalen Publikationen zu erweitern. Die Verleger halten allerdings - das möchte ich in diesem Kontext erwähnen - eine Anpassung im Rahmen der Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken vom 12. Juni 1996 für erforderlich.

Das hierfür zuständige Kultusministerium hat der Staatskanzlei gegenüber bereits erklärt, die Vorschläge der Verleger im Rahmen der anstehenden Novellierung der vorgenannten Verordnung zu berücksichtigen.

Artikel 4 greift die schon bei meinen Ausführungen zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag erwähnten Möglichkeiten zur Verlängerung von Fördermaßnahmen bis 2020 auch landesrechtlich auf und verschafft unserer Landesmedienanstalt die vorhin erwähnte Befugnis dazu.

Die Artikel 5 und 6 sind Verkündungsermächtigungen, um die bereinigten Fassungen zur Erleichterung der Rechtsanwendung erneut bekannt zu machen.

Artikel 7 betrifft, wie immer, das Inkrafttreten des Gesetzes.

Meine Damen und Herren, wir werden die Einzelheiten im zuständigen Ausschuss noch zu erörtern haben. Ich danke Ihnen zunächst für die Aufmerksamkeit und bitte zu gegebener Zeit natürlich um die Zustimmung zu dem Gesetz. - Danke sehr.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Das war die Einbringung durch Staatsminister Robra. - Es ist eine Fünfminutendebatte vereinbart worden. Herr Gebhardt, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Vor der Einbringung des Gesetzentwurfs, der hauptsächlich die Umsetzung des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zum Inhalt hat, gab es kontroverse Debatten über den Inhalt, die sich hauptsächlich auf zwei Fragen konzentrierten.

Die erste Frage war: Lässt sich heutzutage überhaupt und grundsätzlich eine bezahlte Produktplatzierung im Rundfunk, also das, was wir gemeinhin als ProductPlacement oder Schleichwerbung bezeichnen, verbieten? Die zweite Frage war: Welche Auswirkungen hätte ein Verbot von unentgeltlicher, also kostenloser Produktbeistellung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehabt?