Protokoll der Sitzung vom 29.04.2010

Generell soll ein Restaurator so wenig wie möglich am Original verändern. Zum einen geht es um den Erhalt wertvoller kultureller Substanz, zum anderen wollen wir selbst, aber auch nachfolgende Generationen noch Freude daran haben. Bei näherer Betrachtung muss man leider feststellen, dass diese Selbstverständlichkeit eigentlich gar keine Selbstverständlichkeit ist.

Wer darf also restaurieren? - Da die Berufsbezeichnung nicht geschützt ist, wie wir erfahren haben, sind dem Zufall leider oftmals Tür und Tor geöffnet, da sich ein jeder „Restaurator“ nennen darf. Restauriert wird einerseits, wie wir hörten, von Diplomrestauratoren. Diese in den 80er-Jahren eingeführte Hochschulausbildung wird jetzt im Zuge des Bologna-Prozesses in eine Bachelor- bzw. Master-Ausbildung umgewandelt.

Restauriert wird auch von Restauratoren im Handwerk. So besteht in 41 Handwerken die Möglichkeit, in einem Weiterbildungskurs den Meistertitel zum geprüften Res

taurator im Handwerk zu erwerben. Restauriert wird leider auch von Laien, die ohne jegliche entsprechende Ausbildung Dienstleistungen als Restaurator anbieten. Dies ist für Eigentümer und Auftraggeber in der Tat ein unüberschaubarer Markt.

Man stelle sich vor, ein jeder könnte sich Lehrer nennen und an einer Schule unterrichten, vielleicht mit mathematischen oder sprachlichen Begabungen, aber ohne Lehramtsausbildung. Das ist meines Erachtens kein guter Gedanke.

Sehr geehrte Damen und Herren! Vor diesem Hintergrund kann ich die Grundintentionen dieses Gesetzentwurfs zunächst einmal verstehen. Und ich sehe diesen Gesetzentwurf auch mehr oder weniger als moralische Instanz, aber auch als Angebot für Eigentümer und Auftraggeber, ihrer Verantwortung gegenüber den zu bewahrenden Kulturgütern nachzukommen und bewusst zu wählen zwischen eingetragenen Restauratoren und anderen Anbietern.

Nach Rücksprache mit entsprechenden Fachleuten, also mit Restauratoren, aber auch mit Studierenden für diesen Zweig, wurde mir unter anderem bestätigt, dass ein solches Gesetz im Interesse des Erhalts wertvoller kultureller Substanz notwendig erscheint.

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass potenziellen Auftraggebern künftig eine Restauratorenliste der oberen Denkmalbehörde zugänglich ist, auf deren Grundlage sie entsprechend qualifizierte Fachkräfte aussuchen können. Neben Hochschulabsolventen sollen auch Personen eingetragen werden, die einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss bzw. eine mindestens siebenjährige einschlägige Tätigkeit nachweisen können und die befürwortende Gutachten vorweisen können.

Das ist meines Erachtens vernünftig und sorgt dafür, dass auch Personen, die nicht über einen im heutigen Sinne regulären Ausbildungsabschluss verfügen, die aber eine langjährige qualifizierte Berufserfahrung nachweisen können, nicht ausgeschlossen werden.

Wichtig erscheint mir auch, dass durch das Gesetz restauratorische Leistungen nicht entsprechend qualifizierter Anbieter nicht verboten werden sollen. Allerdings - und das erscheint mir angemessen - dürfen sie die Berufsbezeichnung „Restaurator“ nicht führen, wenn sie nicht in diese Liste aufgenommen wurden.

Meine Damen und Herren! Die Frage, die ich mir gestellt habe, lautet: Warum hat, wenn alles so logisch erscheint, bisher nur Mecklenburg-Vorpommern solch ein Gesetz erlassen? Mit einem Blick ins Internet findet sich unter „Wikipedia“ folgender Satz:

„Ein Schutz der Berufsbezeichnung ‚Restaurator’ kann im Grunde nicht erfolgen, da die Hybridstellung des Restaurators zwischen Handwerker und Künstler vermittelt.“

So richtig überzeugend ist auch das nicht; denn der vorliegende Gesetzestext beruht auf einem gemeinsamen Vorschlag der Vereinigung der deutschen Restauratorenverbände und des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Außerdem berichten die Kollegen und Kolleginnen in Mecklenburg-Vorpommern, dass sie gute Erfahrungen mit dem dortigen Gesetz gemacht haben.

Oft wird auch auf Probleme im Hinblick auf Kompatibilität mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie verwiesen. In MeckPomm ist nach meiner Information allerdings geplant,

das Gesetz an die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Der vorliegende Entwurf ist wohl schon kompatibel mit dem EU-Recht. Also auch das geht.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich abschließend noch anmerken, dass der vorliegende Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen werden sollte, um auch die Fragen, die bisher aufgetreten sind, zu behandeln. Wir sprechen uns für eine Überweisung aus.

In den Ausschüssen sollte man erörtern, welche Gründe für und welche gegen ein solches Gesetz sprechen. Die obligatorische Anhörung wird sicherlich die notwendigen Aufschlüsse dazu geben. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Frau Reinecke, es gibt noch zwei Nachfragen. Zunächst Herr Tullner und dann Herr Wolpert.

Ich möchte sie nicht beantworten.

Sie möchte sie nicht beantworten.

Ich möchte nicht darauf eingehen.

Für die FDP-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Franke.

Sehr geehrte Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, mit einem Zitat aus der „Mitteldeutschen Zeitung“ zu beginnen.

(Herr Tullner, CDU: Von wann?)

- Vom 19. April 2010, und zwar die Erstausgabe im Internet um 19.38 Uhr, Herr Tullner.

(Heiterkeit und Zustimmung bei der FDP)

Wörtliche Rede:

„‚Wir erschaffen in jeder Sitzung der Bundestagsfraktion eine bis zwei neue Behörden, die irgendwas regeln sollen’, spottete Roland Claus, Bundestagsabgeordneter der LINKEN.“

Wenn ich den Gesetzentwurf jetzt so vor mir sehe, glaube ich, dass die Landtagsfraktion der LINKEN an das Beispiel der Bundestagsfraktion anknüpfen möchte. Denn allein mit dem von Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf bauen Sie eine Bürokratie auf, die Regelungen im Rahmen der Restauratorenliste schafft, angelehnt an die oberste Denkmalbehörde, mit einer Fachkommission, die im Detail entscheiden soll, wer sich Restaurator nennen darf und wer nicht, wer Tätigkeiten in diesem Bereich ausüben darf und wer nicht und wer auch noch Ordnungswidrigkeiten feststellen soll, die dann laut Ihrem Gesetzentwurf mit bis zu 10 000 € geahndet werden sollen.

Es ist bereits mehrfach angesprochen worden, dass das Gesetz das erste Mal am 7. Juni 2001 von den Linken in den Landtag eingebracht wurde. Dass die Diskussionen aber viel älter sind und schon der damalige Präsident des Landestages Dr. Keitel im Jahr 1996 mit dem Thema beschäftigt war, können Sie den Ausschussprotokollen entnehmen.

Mecklenburg-Vorpommern hat seit elf Jahren ein solches Gesetz. Ich kann nicht erkennen, ob sich in Mecklenburg-Vorpommern irgendetwas verbessert hat. Aber ich kann bisher auch nicht feststellen, dass durch das Fehlen dieses Gesetzes in Sachsen-Anhalt das Niveau bei der Sanierung und Restauration von Kulturgütern schlechter geworden ist.

(Beifall bei der FDP)

Ich möchte an dieser Stelle auf die Ausführungen von Frau Reinecke eingehen. Ich möchte dazu Herrn Schomburg von der CDU-Fraktion zitieren, der in seiner Rede im Jahr 2001 Folgendes sagte:

(Herr Tullner, CDU: Kultursenator!)

„Wer hindert denn den Bürger X oder die Bürgerin Y, aus Kostengründen eine Leistung auch bei jenem nachzufragen, der sich nicht hat eintragen lassen und dies auch nicht zu tun gedenkt, sich dann zwar nicht ‚Restaurator’ nennen darf, aber vielleicht mit den Begriff ‚Konservator’ arbeitet? Das klingt so ähnlich und wird durch das Gesetz nicht geschützt.“

An dieser Stelle stellt sich die Frage: Kann man mit einem solchen Gesetz und mit dem Schutz des Namens irgendetwas in die Richtung erreichen, die Sie anstreben, nämlich dass Kulturgüter ausschließlich durch qualifiziertes oder eingetragenes Personal restauriert werden?

Der Minister hat die Frage der nationalen Geltung aufgeworfen. Wir wissen, dass vor allem in Polen sehr viele hervorragende Restauratoren arbeiten, die weltweit einen sehr guten Ruf haben. Geklärt ist auch nicht die Frage, wie wir dann EU-weit unser Landesgesetz anwenden können

(Herr Tullner, CDU: Griechenland!)

bzw. wie wir solche Potenziale, die wir haben, in Sachsen-Anhalt auch entsprechend nutzen können.

Bezogen auf den Vorwurf, dass bei der Restaurierung von Kulturgütern Schäden und Verluste aufträten, stelle ich Folgendes fest: In den Medien ist kaum etwas darüber berichtet worden. Ich kenne keine entsprechende Schlagzeile aus der „Bild“-Zeitung der letzten Jahre.

Ich darf an dieser Stelle auch den SPD-Abgeordneten Herrn Zeidler mit einer Äußerung aus dem gleichen Jahr zitieren:

„Restaurierungsfehler treten mit und ohne geschützte Berufsbezeichnung ‚Restauratorin/Restaurator’ auf, wobei diese Beurteilung zum Teil sehr subjektiv ist.“

Frau Reinecke, ich glaube, hiermit haben Sie eine Antwort auf die Frage, wie das Ihre Kollegen vor einigen Jahren schon gesehen haben.

Ich denke, ein berufsständisches Gütesiegel, wie es vom Restauratorenverband auf Bundes- und Europaebene bisher freiwillig ins Auge gefasst wurde, ist der Sache

dienlicher als ein Gesetz. Ein Gesetz dagegen, das, wie es hier vorgelegt worden ist, lediglich eine kleine Berufsgruppe und deren Bezeichnung schützt, brauchen wir nicht. Ich denke, auch in diesem Zusammenhang gilt der Ausspruch: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen.

(Beifall bei der FDP - Zustimmung von Herrn Tullner, CDU)

Den parlamentarischen Gepflogenheiten folgend stimmt die FDP-Fraktion einer Überweisung des Gesetzentwurfs zur federführenden Beratung an den Wirtschaftsausschuss zu. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der FDP - Zustimmung von Herrn Tullner, CDU)

Danke sehr, Herr Franke. - Für die CDU-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Weigelt.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! „DIE LINKE hat erstaunt und erfreut den Sinneswandel der CDU-Fraktion zur Kenntnis genommen, die sich für das Restauratorengesetz in Sachsen-Anhalt einsetzen will.“ - Lieber Herr Gebhardt, Sie haben Ihre Pressemitteilung mit sehr dicken Nadeln gestrickt; sie ist sehr, sehr durchsichtig. Das möchte ich einmal sagen.

Weder die CDU-Fraktion noch ich als deren kulturpolitischer Sprecher haben „grundsätzlich umgedacht“, noch haben wir die „Notwendigkeit eines solchen Gesetzes nun offensichtlich erkannt“, wie Sie es formulieren. Am wenigsten - das werde ich gleich ausführen - können wir der Begründung für den von Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf zustimmen.