Protokoll der Sitzung vom 09.09.2010

Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 9:

Erste Beratung

Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staats- vertrag)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2739

Einbringer ist Herr Minister Dr. Aeikens. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bereits am 9. September 1996 wurde zwischen den Vertragsstaaten Belgien, Frankreich, Luxemburg, Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz ein Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt geschlossen. Das Übereinkommen schreibt vor, dass in jedem Vertragsstaat eine innerstaatliche Institution für die Organisation, die Annahme und die Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle und deren Finanzierung bestimmt wird.

Der Staatsvertrag zwischen den beteiligten Bundesländern dient der Umsetzung des Gesetzes zum Übereinkommen in Deutschland. Er regelt die Aufgabenübertragung an den Bilgenentwässerungsverband mit Sitz in Duisburg. Darüber hinaus regelt er die Rechtsaufsicht über diesen Verband durch das Land Nordrhein-Westfalen und den Anteil der Kosten, die den Ländern aus dieser Aufgabenwahrnehmung entstehen.

Die Landesregierung hat dem Entwurf des Staatsvertrages mit Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2008 zugestimmt. Der Landtag wurde mit Schreiben der Staatskanzlei vom 8. Oktober 2008 unterrichtet. Eine Stellungnahme hat der Landtag nicht abgegeben. Der Staatsvertrag wurde von Frau Ministerin a. D. Wernicke am 10. Dezember 2008 unterzeichnet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorgelegte Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zu dem Staatsvertrag, den ich heute einbringe, wurde am 20. Juli 2010 von der Landesregierung beschlossen. Er dient, wie be

reits erwähnt, der Umsetzung in Landesrecht. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Danke sehr, Herr Minister Dr. Aeikens, für die Einbringung. - Es ist keine Debatte vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das sehe ich nicht.

Dann stimmen wir über die Drs. 5/2739 ab. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzentwurf in den Ausschuss für Umwelt überwiesen wird. Gibt es weitere Vorschläge? - Das sehe ich nicht.

Wer der Überweisung in den Ausschuss für Umwelt zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Damit ist die Überweisung so beschlossen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 9

Meine Damen und Herren! Ich rufe den Tagesordnungspunkt 10 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2755

Ich bitte Herrn Staatsminister Robra, die Einbringung vorzunehmen. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat Ihnen den Entwurf eines Ratifikationsgesetzes zum 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet.

Die Information des Landtags über den geplanten Abschluss dieses Staatsvertrages erfolgte schon am 28. April 2010. Der zuständige Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien behandelte ihn am 20. Mai 2010. Er hat bei dieser Gelegenheit - was nicht sehr oft geschieht - bereits eine Vielzahl fachlich beteiligter Institutionen und Verbände schriftlich und mündlich angehört.

Die Landesregierungen führten darüber hinaus zu einer früheren Entwurfsfassung eine bundesweite Anhörung durch. Die Regierungschefs unterzeichneten den Staatsvertrag am 10. Juni 2010 in Berlin. Er soll zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Folgende politische Eckpunkte des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages möchte ich hervorheben:

Erstens soll ein wirksamer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor unzulässigen und ungeeigneten Inhalten in Rundfunk und Telemedien erfolgen.

Zweitens wird die Fortsetzung des europaweit als vorbildlich anerkannten Grundsatzes der so genannten regulierten Selbstregulierung unter Einbeziehung anerkannter Institutionen der freiwilligen Selbstkontrolle gewährleistet.

Drittens. Die Handlungsmöglichkeiten für Eltern werden durch die freiwillige Nutzung von Jugendschutzprogrammen erweitert.

Viertens. Es erfolgt keine unangemessene Erschwerung des freien Informationszugangs für Erwachsene.

Fünftens. Berechtigte Belange der Inhalteanbieter werden berücksichtigt.

Die Novellierung basiert zum einen auf einer Evaluierung des Jugendmedienschutzes durch das HansBredow-Institut, die auf eine Protokollerklärung aller Länder zum geltenden Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zurückgeht. Zum anderen gab es aber auch einen Auftrag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Juni 2009, auch anlässlich des Amoklaufs von Winnenden und Wendlingen, noch im Jahr 2010 einen Novellierungsvorschlag vorzulegen. Das ist erfolgt.

In diesem traurigen Zusammenhang wurde damals auch unter dem Blickwinkel des Jugendschutzes über die Wirkung von Computerspielen diskutiert. Diese unterliegen als Offline-Medien der Zuständigkeit des Bundes im Jugendschutzgesetz und als Online-Medien privater Anbieter dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und der Aufsicht der Landesmedienanstalten mit ihrer Kommission für Jugendmedienschutz. Aus der Sicht der Länder sollen die Regelungsansätze beider Gesetze weiter vereinheitlicht werden, um der fortschreitenden Medienkonvergenz online und offline Rechnung zu tragen.

Mit der Novellierung soll dem Anbieter, und zwar auch von fremden Inhalten, eine neue Möglichkeit an die Hand gegeben werden, seine jugendschutzrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Sobald anerkannte Jugendschutzprogramme am Markt sind, kann der Anbieter den Jugendmedienschutz auch dadurch gewährleisten, dass er sein Angebot mit einem freiwilligen Alterskennzeichen versieht.

Die Altersstufen 0, 6, 12, 16 und 18 werden hierfür aus dem geltenden Jugendschutzgesetz des Bundes übernommen. Sie sind den Anwendern also vertraut. Dadurch entsteht ein nutzerfreundliches, alle Medien umfassendes Alterskennzeichnungssystem. Diese freiwillig vorgenommene Alterskennzeichnung sollen nutzerautonome Jugendschutzprogramme dann technisch auslesen können. Mit alldem soll sichergestellt werden, dass der Jugendschutz dort effektiv wird, wo er benötigt wird, ohne Einschränkungen für Erwachsene zu bewirken.

Die Alterskennzeichnung von Angeboten kann durch den Anbieter selbst oder durch eine anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle erfolgen. Schließlich kann die von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommene Kennzeichnung durch die zuständige Aufsicht, die Kommission für Jugendmedienschutz, auch mit Wirkung für die Aufsicht über die Trägermedien bestätigt werden. Wir haben also nicht mehr zwei parallel nebeneinander her laufende Systeme. Die aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten bislang erforderliche erneute Altersbewertung nach dem Jugendschutzgesetz entfällt.

Jugendschutzprogramme sollen stärker etabliert werden. Dabei handelt es sich - ich betone das noch einmal - um nutzerautonome Programme, die Eltern auf einem PC installieren können, um ihren Kindern einen altersgerechten Internetzugang zu ermöglichen. Nur wenn sich die Eltern dafür entscheiden, selbst ein Jugendschutzprogramm auf ihrem Rechner für ihr Kind zu akti

vieren, werden vorhandene freiwillige Alterskennzeichnungen genutzt, um Inhalte auszufiltern, die für eine eingestellte Altersstufe ungeeignet sind.

Diese Filterung findet also nicht im Einflussbereich des Netz-Providers statt, sondern in dem des Nutzers. Dadurch wird sichergestellt, dass der Jugendschutz eben nur dort erfolgt, wo er benötigt wird, nämlich an einem PC, den das Kind tatsächlich nutzt. Die Kommunikation der erwachsenen Nutzer wird durch das Jugendschutzprogramm nicht berührt.

Was Umgehungsmöglichkeiten angeht, bleibt es am Ende bei der Verantwortung der Eltern, sich tagtäglich oder wenigstens von Zeit zu Zeit zu vergewissern, wie ihre Kinder mit diesen Jugendschutzprogrammen und den Möglichkeiten, die ihnen der Computer ansonsten gibt, umgehen.

Access-Provider wie T-Online oder andere sollen nach dem Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verpflichtet werden, ihre Kunden auf die Möglichkeit, ein solches Programm zu installieren, hinzuweisen und entsprechende Programme zum Download anzubieten. Mit der Weiterentwicklung dieses Verfahrens dürfte auch die Entwicklung und die Verbreitung von Jugendschutzprogrammen, die dem Stand der Technik entsprechen, attraktiver werden.

Bisher galt das immer als ein so genanntes Huhn-EiProblem. Das heißt, man bekam die Jugendschutzprogramme nur dann zum Laufen, wenn es auch entsprechende Instrumente gibt, auf die sie zugreifen können, wie zum Beispiel die Alterskennzeichnung. Man wusste früher nicht, was ist Huhn und was ist Ei. Jetzt haben wir die Möglichkeit geschaffen, dass man diese Frage tatsächlich auf sich beruhen lassen kann und wir trotzdem einen effizienten Jugendschutz gewährleisten können.

Wenn ein Jugendschutzprogramm zum Einsatz kommt, dann ist es natürlich technisch möglich, dass auch ausländische Angebote gefiltert werden. Es bestehen auch Überlegungen, wie international bereits verwendete Kennzeichnungen durch Jugendschutzprogramme genutzt werden können, um auch hierbei effektiver wirksam werden zu können. Selbstverständlich steht es ausländischen Anbietern frei, ihre Angebote freiwillig zu kennzeichnen und damit einen besseren Marktzugang zu den Kindern, für die die Programme bestimmt sind, zu erlangen.

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag eröffnet Anbietern schon seit 2003 die Möglichkeit, den jugendschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, indem sie Angebote, die die Entwicklung beeinträchtigen, erst ab einer bestimmten Uhrzeit im Netz zur Verfügung stellen. Diese Sendezeitregelung, die bereits bei den Onlinemediatheken der öffentlich-rechtlichen Anbieter genutzt wird und die im Übrigen auch der geltenden Regelung für Rundfunk und Fernsehen entspricht, bleibt inhaltlich unangetastet.

Weder für Accessprovider noch für Web-2.0-Anbieter werden neue Pflichten zur Überprüfung, Überwachung oder Sperrung von fremden, zum Beispiel usergenerierten Inhalten begründet. Entsprechende Sorgen sind unbegründet.

Die allgemeinen Verpflichtungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages richten sich an die Inhalteanbieter. Weder staatliche Stellen noch Accessprovider werden durch den Jugendmedienschutzstaatsvertrag be

rechtigt oder verpflichtet, Inhalte zu kontrollieren oder den Zugang zu Inhalten zu sperren.

Die Haftungsabstufungen des geltenden Telemediengesetzes des Bundes, nach dem grundsätzlich keine Haftung für fremde Inhalte begründet wird, bleiben unberührt. Das Telemediengesetz des Bundes sieht vor, dass der Accessprovider nur in Ausnahmefällen und nur subsidiär im Einzelfall zur Sperrung eines bestimmten Inhaltes verpflichtet werden kann. Eine solche Sperrverfügung setzt eine qualifizierte Begründung voraus und ist als Verwaltungsakt gerichtlich vollständig überprüfbar.

Alles in allem ist der Staatsvertrag ein wichtiger Beitrag zur Gewährleistung des Jugendschutzes im Internet und zur Harmonisierung dieses Schutzes mit dem allgemeinen Jugendschutz bei gleichartigen Offlinemedien, ohne ernst zu nehmende Belange der Informations- und Meinungsfreiheit im Netz zu beeinträchtigen.

Nach der gemeinsamen Protokollerklärung der Länder soll der Staatsvertrag angesichts der dynamischen Entwicklung der Medien spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden. Weitere Einzelheiten können wir im zuständigen Ausschuss selbstverständlich vertiefen. Ich bitte um Ihre Unterstützung.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Minister Robra. - Wir kommen nun zu den Beiträgen der Fraktionen. Als erste Fraktion hat die FDP das Wort. Es spricht Herr Kosmehl. Aber zunächst habe ich die Freude, Damen und Herren des SPD-Ortsvereins Gommern auf der Südtribüne begrüßen zu können.

(Beifall im ganzen Hause)

Nun bitte Herr Kosmehl.